Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1996, Az.: BVerwG 1 B 226.96
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 226.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 05.08.1996 - AZ: 7 L 1717/95
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1997, 68
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Unzuverlässigkeit muß sich in dem Fall der Untersagung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 I S. 1 GewO auf das tatsächlich ausgeübte Gewerbe beziehen.
- 2.
Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit setzt voraus, daß keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 1996 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden ( § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin zeigt keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, sondern schildert nur in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung die Umstände ihres Falles und legt dar, warum sie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft hält. Die dabei erörterten Probleme sind imübrigen, soweit sie fallübergreifende Bedeutung haben könnten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ferngehalten werden. Die Unzuverlässigkeit kann aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein. Das setzt voraus, daß es sich um eine anhaltende Leistungsunfähigkeit handelt, also keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (BVerwGE 65, 1 <7 f.>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 29. April 1988 - BVerwG 1 B 41.88 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 46). Die Unzuverlässigkeit muß sich in dem Fall der Untersagung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das tatsächlich ausgeübte beziehen (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 = GewArch 1993, 155). Das kann je nach den Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob ein erfolgreiches Sanierungskonzept vorliegt, eine Prüfung der Besonderheiten dieses Gewerbes erfordern. Nicht erst in einem Revisionsverfahren zu klären, sondern selbstverständlich ist es, daß es entsprechend dem aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgenden Schutzzweck der Gewerbeuntersagung nicht darauf ankommen kann, ob die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände vom Gewerbetreibenden verschuldet sind oder nicht (vgl. BVerwGE 65, 1 <4>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 30. September 1994 - BVerwG 1 B 200.94 - GewArch 1995, 88 <Leitsatz>). Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht.
Die Ausführungen der Klägerin zur angeblich fehlenden Kooperationsbereitschaft der Finanzbehörden führen nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik, sondern betreffen die Umstände des Einzelfalles der Klägerin.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper