Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 200.94
Darlegungsanforderungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung auf Grund Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden; Voraussetzungen für das Vorliegen von Unzuverlässigkeit im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unzureichender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 200.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1994 - AZ: 4 A 4271/93
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1994 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen; sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung sind seit langem revisionsgerichtlich dahin geklärt, daß derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwGE 65, 1). Die Beschwerde macht auch mit ihrem Vorbringen, zwischen dem Erlaß des Widerspruchsbescheides und der Berufungsverhandlung sei ein erheblicher Zeitraum verstrichen, nicht deutlich, daß insoweit weiterer Klärungsbedarf bestünde. Der zwangsläufig gegebene Zeitablauf zwischen der letzten Verwaltungsentscheidung und der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ist bei der grundsätzlichen Entscheidung des Senats über den maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt. Daß hier irgendwelche Besonderheiten vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angesichts des Zeitablaufs von nur etwas mehr als einem Jahr zwischen der Entscheidung der Widerspruchsbehörde und derjenigen des Berufungsgerichts ist dafür auch nichts erkennbar. Auf die in der Beschwerdebegründung weiter angesprochene Frage des Verschuldens an den aufgelaufenen Steuerrückständen kommt es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht an.
Die Beschwerde wird darüber hinaus auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Der gerügte Verfahrensmangel ist jedoch nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). "Bezeichnet" i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung aber nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Daran fehlt es hier. In Wahrheit bemängelt die Klägerin nicht die Aufklärung des Sachverhalts, sondern wirft dem Berufungsgericht vor, aus den ihm bekannten Umständen die Unzuverlässigkeit der Klägerin abgeleitet zu haben. Damit wird der Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung nicht dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper