Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1987, Az.: I ZR 198/84
„Palettengebühren“
Güterkraftverkehr; Transportunternehmer; Nicht fristgemäße Rückgabe von Austauschpaletten; Zahlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 198/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13365
- Entscheidungsname
- Palettengebühren
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 99, 321 - 326
- MDR 1987, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1641-1643 (Volltext mit amtl. LS) "Palettengebühren"
- NJW-RR 1987, 893 (amtl. Leitsatz) "Palettengebühren"
Amtlicher Leitsatz
Vereinbarungen, die dem Transportunternehmer Zahlungspflichten für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Güterfernverkehrs-Genossenschaft, klagt aus abgetretenem Recht der Firma S. auf Zahlung von Fracht in Höhe von 1 467,85 DM für im Güterfernverkehr ausgeführte Beförderungen.
Gegen diesen Anspruch, der nach Grund und Höhe unstreitig ist, hat die Beklagte, eine Spediteurin, mit Gegenforderungen aus sogenannten Paletten-Mietverträgen wegen verspäteter Rückgabe von Paletten aufgerechnet. Vordrucke über solche Mietverträge hatte sie von den Kraftfahrern der Firma S. bei der Übergabe palettierter Güter zum Zwecke der Beförderung unterschreiben lassen. Danach sollte die Firma S. (im Vertrag als Mieterin bezeichnet) Austauschpaletten (das sogenannte Mietgut) in gleicher Stückzahl wie übernommen unverzüglich an die Beklagte, die Vermieterin, zurückgewähren. Für den Fall der Nichtrückgabe innerhalb der ersten sieben Tage sollten der Beklagten vom achten Tage an Mietgebühren in Höhe von 1,50 DM/Tag und Palette zustehen.
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei der Sinn solcher Vereinbarungen, den Transportunternehmer zur unverzüglichen Rückgabe einer der Zahl der übernommenen Paletten entsprechenden Stückzahl zu verpflichten. Die Erfüllung dessen bereite keine Schwierigkeiten. Da die Paletten genormt seien, könnten andere als die übernommenen zurückgegeben werden. Dies sei allgemein üblich. Auch sie, die Beklagte, gewähre ihren Auftraggebern, den Versendern, Paletten im übernommenen Umfang zurück, und in gleicher Weise könne auch der Transportunternehmer Paletten mit dem Empfänger tauschen. Für gewöhnlich sei daher der Transportunternehmer in der Lage, dem Absender Paletten in übernommener Stückzahl wieder zur Verfügung zu stellen. Sollte ihm das im Einzelfall einmal nicht möglich sein, habe er zur Beschaffung sieben Tage Zeit, ohne für diese Zeit Miete zahlen zu müssen. Zahlungsverpflichtungen insoweit entstünden erst vom achten Tage an. Das sei nicht zu beanstanden. Auch die Bundesbahn erhebe für ausgeliehene Paletten Mietgebühren in Höhe von 1,50 DM/Tag und Stück.
Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Vereinbarungen, auf die sich die Beklagte berufe, ihrem Inhalt nach gegen zwingendes Tarifrecht verstießen. Sie minderten in tarifwidriger Weise die Frachtansprüche des Transportunternehmers. Paletten seien Packmittel, die der Auftraggeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen habe. Solche Kosten dürfe er nicht auf den Unternehmer abwälzen. Das sei auch keineswegs üblich. Transportunternehmer, die palettenlose Fracht am Empfangsort ablieferten und für die Rückfahrt palettiertes Gut zur Beförderung übernähmen, hätten regelmäßig keine Leerpaletten dabei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und deren zugelassene Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
1. Aus den sogenannten Paletten-Mietverträgen kann die Beklagte keine Gegenforderungen herleiten.
a) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
b) Das Berufungsgericht hat in den Abreden über die Zahlungsverpflichtungen, die nach diesen Verträgen die Firma S. treffen, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen eine gleich große Anzahl Paletten wie übernommen an die Beklagte zurückgibt, Vertragsstrafenvereinbarungen erblickt. Die Revision meint, dies stehe mit dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Vertrages nicht in Einklang, der für den Fall verspäteter Rückgabe Mietzinsverpflichtungen vorsehe und allenfalls die Annahme zulasse, daß die Vertragschließenden Vereinbarungen über einen pauschalierten Schadensersatz getroffen hätten. Das kann offenbleiben. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stehen der Beklagten in keinem Falle zu, gleichviel ob es sich bei ihnen um Ansprüche auf Mietzins, Erstattung von Nutzungsausfall, (pauschalierten) Schadensersatz oder Vertragsstrafe handelt oder in welche Rechtsform solche Ansprüche sonst gekleidet werden mögen. Vereinbarungen, die wie hier dem Transportunternehmer Zahlungspflichten für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig (§§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Sie laufen auf eine nach dem Tarif unzulässige Ermäßigung der Fracht hinaus, weil sie mittelbar dem Unternehmer, was aber nach dem Tarif nicht seine Sache ist, die Anschaffung und Bereitstellung von Paletten hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Beförderung auferlegen. Denn um den in Rede stehenden Zahlungspflichten entgehen zu können, wäre der Unternehmer bei Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Anschaffung und Bereitstellung von Paletten mit eigenen Mitteln gezwungen, weil er in Rechnung stellen muß, daß der Empfänger über Austauschpaletten nicht verfügt oder zur sofortigen Entladung des Guts zwecks Rückgabe der Paletten nicht bereit ist oder daß er selber auf die Entladung nicht warten kann. Um die Zahlungspflichten zu vermeiden, die bei der Überschreitung der für die Rückgabe der Paletten an den Auftraggeber bestimmten Frist entstehen, wäre er daher darauf angewiesen, eine ausreichend große Anzahl von Paletten auf eigene Kosten vorzuhalten.
Die wirtschaftlichen Belastungen, die sich daraus für den Unternehmer ergeben, stehen mit dem Tarif nicht in Einklang. Dieser gilt die Beförderung ab, jedoch nicht die Gestellung von Paletten, auch nicht in Form von Austauschpaletten. Für diese zu sorgen, ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Davon geht der Tarif aus. Nach § 18 KVO hat der Auftraggeber das Gut auf seine Kosten zu verpacken. Das schließt die Beschaffung und die Bereitstellung der benötigten Packmittel ein. Dazu zählen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch Paletten. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Verpackungsmittel im herkömmlichen Sinne wie Kisten, Fässer, Kannen oder Packdecken. Auch hinsichtlich der Frachtberechnung gelten für Paletten besondere Bestimmungen. Denn während Verpackungsmaterial der vorbezeichneten Art wie beispielsweise Kisten zum frachtpflichtigen Bruttogewicht der Sendung zählen (RKT II/1 Nr. 2), ist das Eigengewicht beladener Paletten grundsätzlich nicht frachtpflichtig (RKT II/1 Nr. 18 a Abs. 3), und auch für bestimmte unbeladene Paletten, so auch für Euro-Flachpaletten wie hier, kann vereinbart werden, daß Fracht überhaupt nicht erhoben wird (RKT II/1 Nr. 18 a Abs. 4 Buchst. c). Indessen stehen diese tariflichen Gegebenheiten nicht der Annahme entgegen, daß Paletten Packmittel sind. Ohne Lagerung auf Paletten müßte das Gut, um befördert zu werden, regelmäßig anderweit, z. B. in Kisten, verpackt werden. Nach den Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT II/1 Nr. 18 a Abs. 2 Satz 2) müssen zwar Paletten mit Vorrichtungen zum Unterfahren oder mit Rollen versehen sein. Das dient in erster Linie dem Auf- und Abladen des Gutes, nicht dem Verpacken. Indessen steht das der Eigenschaft von Paletten, Packmittel zu sein, ebensowenig entgegen, wie Tragegriffe an Kisten oder Henkel an Behältern die Funktion dieser Gegenstände als Verpackungsmittel aufheben. Mit Recht sind daher Paletten auch schon bislang in Rechtsprechung und Schrifttum als Packmittel angesehen worden (OLG Frankfurt TranspR 1984, 245, 246; Willenberg, KVO 3. Aufl. § 15 Rdnr. 31; § 18 Rdnr. 6 a; Muth/Lehmann/Andresen/Pollnow in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht § 18 KVO Anm. 2).
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß es sich bei Paletten um vom Unternehmer zu gestellendes Ladegerät handele, nicht um Packmittel. Dem kann nach dem Tarif, der zwischen Ladegeräten und Paletten unterscheidet, nicht beigetreten werden. Nach den Vorschriften für die Frachtberechnung sind Ladegeräte Befestigungsmittel und Behelfsvorrichtungen zur betriebssicheren Unterbringung der Güter (RKT II/1 Nr. 18). Paletten, die anderen Regelungen unterfallen (RKT II/1 Nr. 18 a Abs. 2-4), gehören dazu nicht.
Mit den Kosten für die Gestellung von Paletten, die der Tarif danach als Kosten des Auftraggebers voraussetzt, kann der Unternehmer demgemäß nicht belastet werden. Das hindert zwar nicht den Abschluß von Vereinbarungen, durch die der Auftraggeber dem Unternehmer neben der Beförderung auch die Beschaffung von Paletten oder die Gestellung von Austauschpaletten überträgt. Wirtschaftlichen Erwägungen, die bei der Beförderung palettierter Güter den Austausch von Paletten unter den jeweils Beteiligten (Versender/Spediteur, Spediteur/Unternehmer, Unternehmer/Empfangsspediteur, Empfangsspediteur/Endempfänger) als zweckmäßig erscheinen lassen, beispielsweise um einen kostenverursachenden Rücktransport von Leerpaletten einzusparen, steht der Tarif nicht entgegen. Dieser verlangt nur, daß dem Unternehmer das tarifmäßige Entgelt für die Beförderung verbleibt. Daraus folgt, daß der Auftraggeber, der den Unternehmer mit der Bereitstellung von Paletten (Austauschpaletten) beauftragt, diesem eine dafür angemessene Vergütung zahlen muß. Das ist unabdingbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Ausnahmen davon läßt der Tarif für Fälle der vorliegenden Art nicht zu. Wie sich aus Abschnitt XX. des Nebengebührentarifs (RKT II/5) ergibt, haben zwar die Vertragschließenden die Möglichkeit, von der Vereinbarung einer Vergütung des Unternehmers für die Bereitstellung bestimmter Packmittel wie Verschläge, Packdecken, Behälter, Wellpappe und Holzwolle abzusehen, so daß sie insoweit zugunsten des Auftraggebers eine kostenfreie Zurverfügungstellung durch den Unternehmer vereinbaren können. Auf Paletten (RKT II/1 Nr. 18 a) - ebenso wie auf Container, Wechselaufbauten, Wärme- und Kälteschutzvorrichtungen und Sonderaufbauten (RKT II/1 Nr. 18 b bis 20 a) - erstreckt sich diese Regelung aber nicht.
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß im Speditions- und Transportgewerbe ein Palettenaustausch wie hier mit den sich daraus für den Unternehmer ergebenden wirtschaftlichen Belastungen allgemein üblich sei oder regional sogar einem Handelsbrauch entspreche. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Übung oder Verkehrssitte tatsächlich besteht. Selbst wenn das der Fall wäre, müßte dem die Anerkennung versagt werden. Gegen zwingendes Recht kann sich keine beachtliche Übung und kein beachtlicher Handelsbrauch bilden (RGZ 103, 146, 148; BGHZ 62, 71, 82, 83) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72].
Schließlich kann die Beklagte auch mit ihrem weiteren Hinweis keinen Erfolg haben, daß die Erhebung von Palettengebühren nicht nur im Bereich des Straßenverkehrsgewerbes, sondern auch bei der Deutschen Bundesbahn allgemein üblich sei. Derartige Gebühren erhebt die Bundesbahn als - hier der Firma S. vergleichbarer - Unternehmer, nicht als Auftraggeber.