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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1963, Az.: 1 StR 300/63

Verfahrenswidrigkeit der Vereidigung einer Zeugin; Sinn und Zweck des § 181a Strafgesetzbuch (StGB); Tateinheitliche Begehung von ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1963
Aktenzeichen
1 StR 300/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 29.03.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 107 - 109
  • JZ 1964, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 71 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2238 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei

Amtlicher Leitsatz

Im Strafverfahren gegen den Zuhälter darf die Dirne nicht auf ihr Zeugnis vereidigt werden, wenn sie im Verdacht steht, den Angeklagten zur Zuhälterei mit ihr angestiftet zu haben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung von 17. September 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig erkannt ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Dem Angeklagten war nach dem Eröffnungsbeschluß fortgesetzte Zuhälterei, mit mehreren Dirnen, zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn wegen zuhälterischen Verhältnisses zu seiner früheren Verlobten Elisabeth Ververurteilt und ihn im übrigen, von der Anklage wegen Zuhälterei mit zwei anderen Dirnen, freigesprochen. Seine Revision hat Erfolg, soweit er schuldig gesprochen worden ist.

2

Das Landgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, Elisabeth Z. dem § 60 Nr. 3 StPO zuwider vereidigt. Dem Urteil zufolge hat diese Frau den Angeklagten zu dem zuhälterischen Verhältnis mit ihr bestimmt, anfänglich durch den Wunsch, daß er keine Arbeit annehme, sondern sich ihr allein zur Verfügung halte, später - nach einen Zerwürfnis - durch die Drohung, ihn "hochgehen zu lassen" und durch neue Überredung. Nach diesen Feststellungen ist sie der Anstiftung zur Zuhälterei verdächtige Wegen eines solchen Verbrechens ist auch die Dirne strafbar, von der sich der Zuhälter aushalten läßt oder die er in ihrem Unzuchtsgewerbe fordert, ähnlich wie sich im Falle des § 180 StGB die verkuppelte Person der Teilnahme an der Kuppelei schuldig machen kann, die ihr selbst gegenüber begangen wird (BGHSt 9, 71, 72 f [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55];  15, 377, 302; E StGB 1962 § 227 a mit Begr. a.M. das Schrifttum z.B. Maurach BT § 50 VI B 3. Mezger LK § 181 a, 5; Olshausen § 181 a, 7; Schwarz/Dreher § 181 a, 4). Denn der Zweck des § 181 a StGB ist es, das Zuhältertum als eine Brutstätte für Verbreche und Vergehen aller Art zu bekämpfen. Dagegen hat § 181 a StPO nicht in Sinne, die Dirne in ihrem unsittlichen Erwerb zu schützen (RGSt 69, 107, 109; BGHSt 9, 71, 74 [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]; vgl. auch E StGB 1962 Begr. zu § 230). Indem sie andere durch den Anstoß zu strafbarem Verhalten in strafrechtliche Schuld verwickelt, überschreitet sie daher den Rahmen, in dem sie an der Zuhälterei notwendig beteiligt ist und straflos bleibe Insofern liegt der Fall anders als der Sachverhalt, den dem 5. Strafsenat in den Urteil vom 25. Mai 1962 - 5 StR 187/62 zu beurteilen hatte. Dort erschöpfte sich die "Beteiligung" der Dirne an der Zuhälterei des Angeklagten in der Ausübung des Unzuchtsgewerbes und im Abführen des Unzuchtserlöses am ihn. Entgeht sie der Bestrafung jedoch nur im Umfang ihrer notwendigen Teilnahme, so kann sie entgegen einer im Schrift tun vertretenen Meinung (Mezger LK § 181 a, 5) rechtlich ebenso der Anstiftung zur ausbeuterischen Zuhälterei zu ihr schuldig werden wie der Anstiftung zur kupplerischen Zuhälterei zu ihr. Auch tatsächlich liegt es hier nach den Feststellungen so. Die Strafkammer hätte deshalb Elisabeth Zaplatilek als an der abzuurteilenden Tat des Angeklagten strafbar beteiligt nicht vereidigen dürfen.

3

Die Vereidigung dieser Zeugin war auch nicht etwa auf dem Grunde zulässig, weil die Frau die Auskunft darüber vor weigerte, ob sie dem Angeklagten mit einer Strafanzeige gedroht habe, und ihr Eid sich demgemäß nur auf ihre übrigen Bekundungen bezog. Denn die Strafkammer hat die Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung durch die Aussagen anderer Zeugen für erwiesen erachtet, außerdem aber auch den Beweis dafür als erbracht angesehen, daß Elisabeth Z. den Angeklagten schon zu Beginn ihres Verhältnisses zu ihm um ständigen Schutz bei Ausübung der Gewerbsunzucht gebeten hatte. Ihre Vereidigung hätte mithin auch dann unterbleiben müssen, wenn der Angeklagte entgegen der Urteilsannahme nicht eines einheitlichen Verbrechens der Zuhälterei schuldig wäre, sondern zwei selbständige solche Straftaten - vor und nach dem Zerwürfnis mit der Dirne - begangen hätte. Der Sachverhalt läßt die Zeugin in beiden Fällen der Anstiftung verdächtig erscheinen. Der Verdacht strafbarer Beteiligung an der zur Untersuchung gezogenen Tat schließt aber die Vereidigung des Zeugen schlechthin, auf seine ganze Aussage zu der Tat, nicht bloß zu einzelnen Punkten aus. Anders kann es liegen, wenn der Zeuge im Verdacht steht, nur an einer von mehreren zur Aburteilung stehenden Taten strafbar beteiligt zu sein. (BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; BGH Urt. vom 9. Oktober 1957 - 2 StR 373/57 - bei Dallinger MDR 1958, 141 zu § 60 Nr. 3 StPO).

4

Das Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß. Die Strafkammer würdigt die Aussage der Zeugin, wie mangels anderer Angaben in Sitzungsniederschrift und Urteil angenommen worden muß (BGHSt 4, 130), als eidlich und verwertet sie, wenn nicht überhaupt allgemein gegen den Angeklagten, so jedenfalls zur Widerlegung seiner Verteidigung, er habe die Frau als seine Verlobte vom Dirnentum befreien und zu ordentlichem Leben bringen wollen. Ob sich diese Überzeugung nicht auch unabhängig von ihrer Aussage aus dem übrigen Beweisergebnis gewinnen ließe, muß das Revisionsgericht der Entscheidung des Tatrichters vorbehalten.

5

II.

Die allgemeine Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Anlaß:

6

1.

Zuhälterei kann eine einheitliche Tat sein, wenn sie in derselben Begehungsform mit derselben Dirne begangen wird. Treffen ausbeuterische und kupplerische Zuhälterei zusammen, so stehen die Verbrechen im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie durch eine einheitliche Handlung verwirklicht sind, wie hier nach der Annahme der Strafkammer; denn es handelt sich um verschiedene Straftatbestände. So hat der Senat schon in dem Urteil vom 13. Februar 1962 - 1 StR 561/61 - entschieden (siehe auch RGSt 34, 74, 75;  41, 340, 344; RG GA 51, 57; RGSt 42, 203 für die Kuppelei).

7

2.

Das zuhälterische Verhältnis des Angeklagten zu Elisabeth Z. war infolge eines Zerwürfnisses für einige Zeit unterbrochen. Der Beschwerdeführer nahm eine Arbeit auf. Er versuchte, auch die Dirne zu gleichem Entschluß zu bringen, freilich vergeblich. Ihren ständigen Bemühungen, ihn für das alte Leben zurückzugewinnen, gab er erst nach längerem Widerstand nach.

8

Dieser Sachverhalt spricht gegen die bisherige Annahme einer Einheitstat. Mit ihr steht auch die Urteilswendung nicht im Einklang, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz, dem Vorsatz einer fortgesetzten Tat, gehandelt. Das Landgericht muß neu prüfen, ob die Wiederaufnahme der zuhälterischen Beziehungen als ein Einzelfall fortgesetzter Verbrechen der ausbeuterischen und der kupplerischen Zuhälterei oder aber nach § 74 StGB zu beurteilen ist. Im Strafausspruch muß es den § 358 Abs. 2 StPO beachten, sowohl bei der Einzelstrafe wie bei einer etwaigen Gesamtstrafe.

9

III.

Soweit die Revision die Kostenentscheidung in den Fällen des Freispruchs beanstandet, ist die Rüge unzulässig. Sie ist erst nach Ablauf der in § 345 StPO, bestimmten Frist erhobene Fristgerecht ist das Urteil nur im Umfang des Schuldspruchs angefochten; im übrigen ist es demnach rechtskräftig.

Dr. Geier
Willms
Hübner
Fischer
Sanders