Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1962, Az.: 1 StR 561/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1962
Aktenzeichen
1 StR 561/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 22.09.1961

Verfahrensgegenstand

Ausbeuter. Zuhälterei u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 13. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. September 1961 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, mit Kuppelei und mit schwerer Kuppelei verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei sowie wegen Kuppelei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und daneben eine Reihe asservierter Gegenstande eingezogen. Die Revision des Angeklagten greift dieses Urteil mit der Sachrüge an, die nur zur Frage der Strafzumessung näher ausgeführt ist. Sie führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs.

2

Das Landgericht hat die Tatbestände der ausbeuterischen Zuhälterei, der kupplerischen Zuhälterei, der Kuppelei und der schweren Kuppelei rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere ergibt das angefochtene Urteil die für den Tatbestand der Zuhälterei notwendigen auf eine gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne M.. Gegen die Annahme einer Tateinheit zwischen den beiden Formen der Zuhälterei bestehen angesichts der völlig verschiedenen Ausgestaltung der beiden Tatbestände keine Bedenken. Über das Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit, das das Landgericht neben dem des Handelns aus Eigennutz sowohl für den Kuppeleitatbestand nach § 180 StGB als auch für den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei nach § 181 a StGB bejaht, macht das angefochtene Urteil zwar keine besonderen rechtlichen Ausführungen. Jedoch ergibt sich das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals aus dem festgestellten Sachverhalt (vgl. BGHSt 15, 377).

3

Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme einer Tatmehrheit zwischen den Zuhältereitatbeständen einerseits und den Kuppeleitatbeständen andererseits. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei an der Dirne M. verurteilt. Die Kuppelei sieht es darin, daß er seine Wohnung für das unzüchtige Treiben der daran teilnehmenden Personen im Rahmen der regelmäßig dort stattfindenden Tanzveranstaltungen und Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt hat. Das geschah nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch "zum Anlocken von Freiern für die M." (6 UA), die an den Tanzveranstaltungen teilnahm (3 UA). Die Handlungen, in denen das Landgericht eine Kuppelei sieht, erfüllen gleichzeitig hinsichtlich der Dirne M. den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei. Insoweit besteht allerdings zwischen dem Tatbestand der Kuppelei und dem der kupplerischen Zuhälterei Gesetzeseinheit mit der Wirkung, daß § 181 a StGB vorgeht (RGSt 41, 340; Schönke-Schröder, 10. Aufl. § 181 a Anm. VIII; a.M. Mezger in LK 8, Aufl. § 181 a Anm. 5, der Tateinheit annimmt). Die gleichen Kuppeleihandlungen betreffen aber nicht nur die Dirne M., sondern auch die übrigen an dem unzüchtigen Treiben bei den Tanzveranstaltungen und Zusammenkünften in der Wohnung des Angeklagten teilnehmenden Personen. Sie stehen darum in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit der Zuhälterei. Diesen Mangel des angefochtenen Urteils kann der Senat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Berichtigung den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1951 - 3 StR 824/51, vom 21. Januar 1954 - 4 StR 727/53 undvom 22. November 1955 - 1 StR 385/55; ebenso RGSt 67, 419, 423 und 68, 120, 125).

4

Die Beanstandungen der Strafzumessung durch die Revision sind offensichtlich unbegründet. Jedoch führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Fischer
Sanders