Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1962, Az.: 5 StR 187/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1962
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 02.02.1962
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Die Verfahrensangriffe haben keinen Erfolg.
a)
Die Vereidigung der Zeugin S. verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht "der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig" ist.
Zuzugeben ist der Revision, daß der Begriff der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" im weitesten Sinne verstanden werden muß; er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]. Deshalb gehören hier zur "Tat" auch die Ausübung des Unzuchtsgewerbes durch die als Zeugin vernommene Dirne und die Abführung ihres Unzuchtserlöses an den Angeklagten.
Mit diesen Handlungen hat sich die Zeugin S. jedoch noch nicht an der Tat des Angeklagten "beteiligt". Obwohl auch dieser Begriff des §.60 Nr. 3 StPO weit auszulegen ist, muß die Zeugin doch zumindest in strafbarer Weise und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte bei dem Vorgang mitgewirkt haben. Eine solche strafbare Mitwirkung ist aber weder in der Hingabe des Geldes (wie sich von selbst versteht) noch in der Ausübung der Gewerbeunzucht (die in Braunschweig nicht verboten ist) zu finden. Daß aber das Verhalten der Zeugin S. erst die Voraussetzung für das strafbare Tun des Angeklagten schuf, insoweit also eine notwendige "Teilnahme" vorlag, erfüllt den Begriff der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO allein noch nicht (vgl. u.a. RGSt 57, 187; BGH 4 StR 91/56 vom 26. April 1956).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhange noch auf die Geschlechtsbeziehungen zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten verweist, geht das Vorbringen fehl. Zwar könnte hierin eine Verletzung des § 172 StGB gefunden werden, wobei es auch für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO auf das etwaige Fehlen der Verfahrensvoraussetzung nicht ankäme. Dieses Verhalten der Zeugin liegt jedoch nicht mehr in der Richtung der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat". Denn § 181 a StGB setzt nicht voraus, daß die Dirne mit dem Zuhälter Unzucht treibt.
b)
Unzulässig ist die Rüge der Revision, "die Hilfsanträge des Angeklagten" seien "vom angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden"; der Beschwerdeführer teilt nämlich, entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, den Inhalt der Anträge nicht mit.
2.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig. Die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters können im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden. Schließlich besteht auch kein Erfahrungssatz, daß Dirnen schlechthin unglaubwürdig sind; die spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hat die Strafkammer aber näher untersucht und insbesondere im Hinblick auf die eigenen Briefe des Angeklagten bejaht.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker