Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1957, Az.: 2 StR 373/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 16.01.1957
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) sowie wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49 a Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.)
Die Verfahrensrüge führt zum Erfolg. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die als Zeugin vernommene Ursula H. auf ihre Aussage vereidigt worden ist. Die Vereidigung hätte gemäß der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben müssen, da Ursula H. an der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Tat beteiligt war, indem sie die falsche uneidliche Aussage gemacht hat, zu der sie der Angeklagte nach dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses angestiftet hat.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Meineid verurteilt worden, ist, hat die Strafkammer ihre Überzeugung von seiner Schuld allein auf Grund der Angaben der Ursula H. gewonnen. Wenn sie dabei auch die Vereidigung nicht als für ihre Überzeugungsbildung maßgeblich hervorgehoben hat, so läßt sich doch nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen, daß sie dieser Tatsache bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Bedeutung beigemessen und die Aussage nur als uneidlich gewertet hat. Im übrigen hätte sie dies den Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung kundtun und ihnen damit Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge geben müssen (BGHSt 4, 131 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 635/52]).
Wegen dieses Verfahrensfehlers kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Gegenstand der Aussage der Zeugin H. waren im wesentlichen das Bestehen und die zeitliche Dauer ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten, die dieser wie auch sie selbst bei früheren Vernehmungen als Zeugen geleugnet hatten. Ihr Zugeständnis war daher nicht nur für den Vorwurf der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, sondern in gleicher Weise für den des Meineids von maßgeblicher Bedeutung. Zwar hat die Strafkammer insoweit die Bekundungen der Zeugin nicht besonders erwähnt. Deshalb allein kann jedoch nicht mit Sicherheit verneint werden, daß sie diese Bekundungen zur Überführung des Angeklagten verwertet hat, zumal da sie in diesem Zusammenhange bemerkt, der Angeklagte habe die Zeugin wieder zu einer entsprechenden Falschaussage bestimmt. Wenn auch die Angaben der Zeugin zwei rechtlich verschiedene Straftaten betreffen, so handelt es sich doch um ein tatsächliches Geschehen, über das nur eine - zutreffende - Aussage möglich war. Dieser Umstand läßt es nicht zu, daß die Angaben im Einblick auf die eine Tat uneidlich und im Einblick auf die andere eidlich gemacht werden. Nur das eine oder das andere kann geschehen. Da aber die Beteiligung der Zeugin an der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ihre Vereidigung zwingend verbietet, mußte sie in jedem Falle unvereidigt bleiben. Infolgedessen führt die trotzdem erfolgte Vereidigung auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids zur Aufhebung des Urteils.
2.)
Mit Rücksicht hierauf bedarf die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung. Dennoch sei folgendes bemerkt:
a)
Die Strafkammer hat von der Anwendung des § 158 StGB mit Recht abgesehen. Die von dem Angeklagten vorgenommene Berichtigung seiner Aussage war verspätet. Darauf, daß er von der inzwischen erstatteten Anzeige seines Dienstvorgesetzten im Zeitpunkt der Berichtigung keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts gemäß § 46 StGB zu prüfen, bestand für die Strafkammer kein Anlaß.
c)
Wenn auch im Urteil die Vorschrift des § 157 StGB nicht ausdrücklich genannt ist, so lassen die Urteilsgründe dennoch hinreichend deutlich erkennen, daß die Strafkammer diese Bestimmung nicht nur beachtet, sondern sie auch angewendet hat. Zwar erwähnt sie den Eidesnotstand allein bei der Erörterung mildernder Umstände. Sie hat jedoch, worauf die Revision selbst hinweist, von der Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht und nicht auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Das konnte sie, da sie die Anwendbarkeit des § 158 StGB verneint hat, nur bei Anwendung des § 157 StGB.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges