Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1992, Az.: IV ZR 232/91
Anwendbarkeit der §§ 16 ff. VVG; Erweiterte Leistungszusage; Erhöhung der Versicherungssumme; Erneute Vertragsschließung; Anzeigepflicht gefahrerheblicher Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 232/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 121, 6 - 12
- MDR 1993, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 239-240 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 125 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die §§ 16 ff. VVG sind nicht nur dann anwendbar, wenn neue oder erhöhte Gefahren in einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen werden sollen, sondern auch dann, wenn nur die Versicherungssumme erhöht oder die Vertragsdauer verlängert werden soll. In allen diesen Fällen wird dem Versicherer nämlich angesonnen, seine Leistungszusage zu erweitern, ohne daß hierauf ein Anspruch besteht.
2. Geht es nach Ablauf der Antragsbindung des künftigen VN infolge der Zusendung des Versicherungsscheins zwischen den Parteien wieder um die Schließung eines Vertrags, so kann sich der künftige VN seiner erneuten Obliegenheit gem. §§ 16 ff. VVG nicht folgenlos dadurch entziehen, daß er das Angebot des Versicherers umgehend annimmt. Er ist vielmehr gehalten, zunächst zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. März 1989 wirksam von einem unter dem 3. Dezember 1988 policierten "Erhöhungsvertrag" zurückgetreten ist und ob sie dem Kläger, einem ehemaligen Polizeibeamten im Bundesgrenzschutz, zu Leistungen aus diesem Erhöhungsvertrag verpflichtet ist.
Zwischen den Parteien bestanden ausweislich der mit der Klagebegründung vorgelegten Kopie eines auf den 28. Dezember 1987 datierten Änderungsantrages bereits zwei Versicherungsverträge, zu deren Inhalt im einzelnen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Am 28. Dezember 1987 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erhöhung der bisherigen Lebensversicherungssummen von 11.471 DM und 2.695 DM auf 100.000 DM und eine daran anknüpfende Erhöhung einer Dienst-/Berufsunfähigkeitsrente sowie die Zusage einer Dienst-/Berufsunfähigkeitszusatzrente mit Wirkung ab Februar 1988. Das dabei verwendete Antragsformular wurde von einem Agenten der Beklagten ausgefüllt.
In dem Formular ist bei der Frage, ob Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Gesundheitsschäden oder sonstige Beschwerden bestehen, das Nein-Kästchen und bei der Frage, ob der Antragsteller in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beobachtet, beraten oder behandelt bzw. operiert worden ist, das Ja-Kästchen angekreuzt. In der Rubrik für Einzelheiten zu vorstehend bejahten Fragen ist vermerkt: leichte Mandelentzündung, 1987, eine Arztanschrift und das Wort keine.
Nicht vermerkt sind zwei Arzttermine vom 30. September und 8. Oktober 1986 bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychoanalyse Dr. R.
Am 30. November 1988 teilte der Arzt im Bundesgrenzschutz Dr. L. dem Kläger mit, daß er an einer reaktiven Depression erkrankt sei. Unter dem 3. Dezember 1988 fertigte die Beklagte einen Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. ... aus, in dem sie als Versicherungsbeginn den 1. Januar 1989 vermerkte, und sandte ihn dem Kläger zu, der daraufhin zumindest eine Prämie zahlte.
Ihren Rücktritt von dem Änderungsvertrag im Schreiben vom 20. März 1989 begründete die Beklagte damit, daß der Kläger schon vor Antragstellung an einer reaktiven Depression gelitten, dies auch gewußt, ihr aber bei der Antragstellung nicht mitgeteilt habe.
Mit Verfügung vom 29. September 1989 (hinter Bl. 49 GA) wurde der Kläger aufgrund eines grenzschutzärztlichen Gutachtens vom 2. Februar 1989, in dem ihm eine seit mehr als zwei Jahren bestehende reaktive Depression attestiert wurde, mit Wirkung zum 31. Dezember 1989 aus seinem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zuvor hatte der Kläger seinen Antrag auf Versetzung in eine Laufbahn außerhalb des Polizeidienstes zurückgenommen.
Seine Klage, gerichtet auf Feststellung, daß der Änderungsvertrag wirksam geblieben sei und die Beklagte ihm die darin vereinbarten Leistungen schulde, hilfsweise ihm zwei in unstreitiger Höhe bezifferte Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen habe, und seine Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klageziel unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Auch die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsänderung habe erst dadurch zustande kommen können, daß der Kläger das in der Nachtragszusendung liegende Änderungsangebot der Beklagten angenommen habe. Die Zusendung des Nachtrags, die üblicherweise die Annahmeerklärung des Versicherers enthält, wurde hier nämlich erst nach Ablauf der im Antragsformular der Beklagten festgelegten sechswöchigen Annahmefrist in die Wege geleitet. Im Dezember 1988 war das Vertragsangebot des Klägers erloschen, §§ 148, 146 BGB. Dessen verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, nunmehr der Beklagten.
Ab Zugang des Nachtrages ging es zwischen den Parteien wieder um die Schließung eines (Änderungs-)Vertrages. Damit entstand die gesetzliche Anzeigeobliegenheit des Klägers gemäß §§ 16ff. VVG erneut (Senatsurteil vom 16. 10. 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 1991, 1397 = BGHR VVG § 16 Abs. 1 Anzeigepflicht 3).
2. Die Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG scheitert nicht daran, daß es im Jahre 1988 nicht um den Neuabschluß, sondern um eine Vertragserweiterung, nämlich die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen und Gegenleistungen, ging. Die Revision vertritt allerdings den Standpunkt, nur wenn neue Risiken in einen bereits bestehenden Vertrag einbezogen würden, nicht dagegen wenn lediglich der bisherige Leistungsumfang erweitert werde, seien die §§ 16ff. VVG anwendbar, denn nur dann habe der Versicherer ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse daran, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen.
a) In Übereinstimmung mit Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 1 Anm. 126 hält der Senat die §§ 16ff. VVG nicht nur auf eine vertraglich zu vereinbarende Einbeziehung neuer oder erhöhter Gefahren in den bisherigen Versicherungsvertrag für anwendbar, sondern auch dann, wenn nur die bisherige Versicherungssumme erhöht oder die Vertragsdauer verlängert wird. Die Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG ist nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen es um den Abschluß eines neuen Vertrages geht. Sie erfaßt auch Vereinbarungen, mit denen die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (s. dazu auch Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 127/91IV ZR 127/91 - VersR 1992, 1089 unter 3). In all diesen Fällen hat der Versicherer grundsätzlich deshalb ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an einer Prüfung der aktuellen Gefahrenlage, weil ihm angesonnen wird, seine Leistungszusage zu erweitern. Darauf gibt der bestehende Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch. Dieses Interesse fehlt dagegen, wenn es um die Vereinbarung einer Herabsetzung der bisherigen Leistungspflicht des Versicherers geht, etwa die Verkürzung der vertraglichen Laufzeit oder eine Verminderung der bisherigen Versicherungssumme.
An dem erkennbaren und anerkennenswerten Informationsbedürfnis des Versicherers bei Schließung derartiger Änderungsverträge fehlt es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht etwa deshalb, weil der Versicherer regelmäßig eine höhere Prämie als die des Altvertrages verlangen wird. Zum einen trifft es nicht zu, daß gefahrerhebliche Umstände nur für die Bestimmung des Prämien-/Leistungsverhältnisses von Bedeutung sind. Die mit der Schaffung der §§ 16ff. VVG gesetzlich als berechtigt anerkannte Risikoprüfung des Versicherers vor Vertragsabschluß zielt vielmehr gerade darauf ab, zunächst zu klären, ob er das angetragene Risiko in seiner aktuellen und konkreten Ausgestaltung überhaupt übernehmen will, und bejahendenfalls weiter darauf, ob dies ohne Risikoausschlüsse und zu der ausgerichtet am Durchschnittsfall ohne Besonderheiten kalkulierten Prämie geschehen kann. Zum anderen könnte mit einer nur an allgemeinen Kalkulationsgrundsätzen orientierten Anhebung der bisherigen Prämie bei Abschluß von Änderungsverträgen der erörteren Art allenfalls die Leistungs-/Gegenleistungsrelation auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefahrenprüfung bei dem zurückliegenden Abschluß des nunmehr zu ändernden Vertrages gewahrt, nicht dagegen auch einer inzwischen gesteigerten Gefahr Rechnung getragen werden. Soll der Versicherer künftig in weiterem Umfang als bisher leistungspflichtig sein, so ist sein Anliegen, vor einer zusätzlichen Verpflichtung die aktuellen Gefahren abschätzen und daran seine Entscheidung ausrichten zu können, nicht weniger anerkennenswert als es ein entsprechendes Verlangen vor einem erstmaligen Vertragsabschluß ist.
Der Informationsbedarf des Versicherers wird besonders deutlich in den Sparten der Lebensversicherung (zu der auch die Berufsunfähigkeitsversicherung rechnet, Senatsurteil vom 5. 10. 1988 - IVa ZR 317/86 - VersR 1988, 1233 [BGH 05.10.1988 - IV a ZR 317/86]) und der Krankenversicherung. In ihnen sind die Vorschriften über Gefahrerhöhung gemäß § 164 VVG nicht uneingeschränkt anwendbar und ist das Recht zu ordentlicher Kündigung zeitlich eingeschränkt (BGHZ 88, 78 unter II 1 a und b). Gerade in diesen Versicherungsarten kann der Vertragspartner des Versicherers deshalb nicht erwarten, daß letzterer unbesehen zu weiteren Leistungszusagen bereit ist.
Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG ist demnach, ob der Versicherer sich zu einer Erweiterung seiner bisherigen Leistungspflicht - sei es inhaltlich oder auch nur zeitlich - bereitfinden soll.
b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mit § 9 Nr. 5 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalversicherung nach Tarif 10 - Pensions-Zusatzversorgung (hinter Bl. 9 GA), in dem die Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG auch auf Änderungsverträge vorgesehen ist, verstoße die Beklagte gegen § 34a VVG. Daß sich § 9 Nr. 5 aaO. nur auf Änderungsverträge beziehen soll, mit denen die Leistungspflicht der Beklagten erweitert wird, nicht dagegen auch auf Änderungsverträge, die sie einschränken, läßt sich der Klausel im Wege der aus der Sicht eines verständigen und aufmerksamen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung entnehmen.
3. Der Kläger hat schuldhaft gehandelt: Seit 30. November 1988, d.h. vor Zugang des Versicherungsnachtrages, wußte er, daß er an einer reaktiven Depression erkrankt war. Auch als Laie im medizinischen wie versicherungsrechtlichen Bereich konnte er nicht guten Gewissens annehmen, daß diese Erkrankung für die Beklagte im Rahmen der gewünschten Erweiterung seines Versicherungsschutzes von vornherein bedeutungslos sei. Er durfte deshalb nicht über die Erkrankung wie über eine Bagatellgesundheitsstörung stillschweigend hinweggehen. Auch ohne erneute Vorlage eines Fragenkataloges mußte sich der Kläger ab Zugang des Nachtrages zur Erfüllung seiner gesetzlichen Obliegenheit aufgerufen fühlen; er mußte der Beklagten die Gewichtung dieser für die Beurteilung der Gefahrenlage in Lebens- wie Dienst-/Berufsunfähigkeitsversicherungen bedeutsamen Erkrankung überlassen. Daß sie jedenfalls die ihm selbst erst am 30. November 1988 eröffnete Diagnose, die eine ins Gewicht fallende Gesundheitsstörung auswies, nicht kennen und folglich bei der Fertigung ihres Nachtrages vom 3. Dezember 1988 nicht berücksichtigt haben konnte, wußte der Kläger ebenfalls. Allein der Umstand, daß die Beklagte die Zusendung des Versicherungsscheins hinausgezögert hat, berechtigte ihn auch noch nicht anzunehmen, sie lege keinen Wert mehr auf Unterrichtung.
4. Die Revision meint aber, falls der Kläger auf den Erhalt des Nachtrages hin der Beklagten diese Diagnose mitgeteilt hätte, hätte sich die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Obliegenheit nicht mehr auf die Entscheidung der Beklagten auswirken können, so daß sie jedenfalls deshalb kein Recht zum Rücktritt gehabt habe. Die Revision beruft sich für ihre Ansicht dabei auf das Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884. In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer keinen Einfluß auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit auf das Enden seiner Obliegenheit. Er war nur gehalten, seiner Obliegenheit so lange nachzukommen, wie ihm der Versicherungsschein innerhalb der laufenden Annahmefrist noch nicht zugegangen war. Gerade weil die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Obliegenheit dem Versicherer keine Zeit (mehr) gelassen hätte, seine Entscheidung der Mitteilung seines Vertragspartners anzupassen, konnte er wegen des Unterlassens der Anzeige keine Besserstellung beanspruchen. Liegt dagegen - wie hier - ein Vertragsangebot des Versicherers an den ursprünglichen Antragsteller in der Zusendung eines Versicherungsschein-Nachtrags, so geht es ab dessen Zugang erneut um die Schließung des Versicherungsvertrages. Für die Dauer dieses Zustandes ist der ursprüngliche Antragsteller wieder obliegenheitsgebunden. Müßte er - wie hier - dem Versicherer in Erfüllung seiner gesetzlichen Obliegenheit (noch) etwas anzeigen, so kann er sich dem nicht dadurch entziehen, daß er lediglich das Angebot des Versicherers annimmt. Vielmehr kann er in derartigen Situationen seiner Obliegenheit nur dadurch nachkommen, daß er zunächst von einer Annahme absieht und den Versicherer wahrheitsgemäß über zwischenzeitlich eingetretene bzw. ihm erst bekanntgewordene gefahrerhebliche Umstände informiert. Schon aus Zeitgründen, § 147 Abs. 2 BGB, verliert das Angebot des Versicherers dann seine Wirksamkeit und der Versicherer ist wieder frei, nach erneuter Risikoprüfung seine Entscheidung zu treffen. Im Falle eines neuerlichen Vertragsangebotes steht es dem anderen Teil dann seinerseits frei, dieses anzunehmen oder abzulehnen.
Angesichts dieser Rechtslage kann es keine entscheidungserhebliche Rolle spielen, ob das Verhalten des Versicherers bei verspäteter Abgabe einer Annahmeerklärung, die als sein neues Angebot zu behandeln ist, dahin verstanden werden darf, daß er darauf verzichte, eine Annahmeerklärung desjenigen zu erhalten, an den er sein Angebot gerichtet hat, § 151 Satz 1 BGB. Keinesfalls läßt sich ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte annehmen, mit einer verspäteten Vertragsannahmeerklärung verzichte der Versicherer zugleich auf die Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheit, der tatsächliche Bedeutung nur dann zukommt, wenn ihm Gefahrerhebliches mitgeteilt werden könnte, das bislang noch nicht zu seiner Kenntnis gelangt ist.
Konnte der Kläger demnach seine Obliegenheit nur dadurch ordnungsgemäß erfüllen, daß er zunächst von einer Angebotsannahme absah und die Beklagte über seine reaktive Depression informierte, so kann es dahinstehen, in welchem Verhalten seine dennoch erklärte Annahme zu sehen ist. Er konnte jedenfalls der Wahrnehmung seiner Obliegenheit nicht folgenlos mit einer umgehenden Annahme des Angebotes ausweichen. Damit kann auch unerörtert bleiben, welche rechtliche Bedeutung andernfalls der Tatsache zukäme, daß die Beklagte als Versicherungsbeginn nicht, wie beantragt, Februar 1988, sondern Januar 1989 vermerkt hatte.
5. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts für die Rücktrittsberechtigung der Beklagten wie für ihre Leistungsfreiheit erweist sich damit als tragfähig. Auch die Revision geht davon aus, daß eine reaktive Depression sowohl in einer Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung wie in einer Dienst-/Berufsunfähigkeitsversicherung einen erheblichen Gefahrenumstand darstellt. Dies erscheint auch nicht zweifelhaft.
Da die Beklagte nur von dem frühestens Anfang Dezember 1988 zustande gekommenen Änderungsvertrag zurückgetreten ist und nicht auch von den schon zuvor mit dem Kläger unterhaltenen Verträgen, trifft die Annahme der Revision nicht zu, die Beklagte habe die zweijährige Rücktrittsfrist des § 9 Nr. 3 ihrer genannten Versicherungsbedingungen nicht eingehalten.
Danach spielt es für die Entscheidung keine Rolle mehr, ob und in welcher Weise der Kläger auch bei dem Ausfüllen des Antragsformulars Ende Dezember 1987 seine Anzeigeobliegenheit verletzt und dies nicht vor Zustandekommen des Änderungsvertrages korrigiert hat, und welche Folgen dies haben müßte.
6. Bereits das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger mache im anhängigen Rechtsstreit nur Leistungen aus dem Änderungsvertrag geltend, nicht dagegen auch aus den ursprünglichen Verträgen. Etwaige Leistungspflichten aus diesen Verträgen hatte die Beklagte bereits in ihrem Rücktrittsschreiben vom 20. März 1988 außer Streit gestellt.