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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1992, Az.: IV ZR 127/91

Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung; Vertragsfreiheit beschränkende Vorschriften; Kreditversicherung; Einzelvertragskündigung wegen Leistungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1992
Aktenzeichen
IV ZR 127/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 118, 275 - 282
  • BB 1992, 1747-1748 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2631-2633 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1503 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 1089-1091 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1992, 315

Amtlicher Leitsatz

1. Durch § 187 Abs. 1 VVG ist die Anwendung der die Vertragsfreiheit beschränkenden Vorschriften des VVG nicht ausgeschlossen. Diese Vorschriften sind nur für abdingbar erklärt.

2. Eine Regelung in AVB, wonach der Versicherer leistungsfrei sein soll, wenn der VN eine Obliegenheit verletzt, bedingt damit § 6 Abs. 1 bis 3 VVG nicht ab.

3. In der Kreditversicherung reicht es aus, daß der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit berufen will, den Einzelvertrag nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG und nicht sämtliche Kreditrisiken aller Schuldner des VN kündigt, wenn nicht anzunehmen ist, daß der Versicherer die übrigen Risiken ohne den Einzelvertrag nicht versichert hätte.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsleistungen aufgrund eines Warenkreditversicherungsvertrages wegen Zahlungsausfällen bei einem Kunden in Anspruch. Zwischen den Parteien bestand seit 1982 ein Mantelvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB-Warenkredit) und die Besonderen Bedingungen zum Mantelvertrag zugrunde lagen.

2

Auf telefonischen Antrag der Klägerin vom 6. Oktober 1987 übernahm die Beklagte durch fernmündliche Zusage vom gleichen Tag Versicherungsschutz für Warenlieferungen der Klägerin an die T. GmbH in K. bis zu einem Betrag von 50.000 DM. Aufgrund eines weiteren Antrags der Klägerin erhöhte die Beklagte ihre Deckungszusage am 28. Oktober 1987 auf insgesamt 100.000 DM. Am 15. Dezember 1987 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Schuldnerin zahle schleppend und Bankeinzüge seien in den letzten Tagen zu Protest gegangen. Über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht K. - nach vorausgegangener Anordnung der Sequestration am 10. Dezember 1987 - mit Beschluß vom 1. Februar 1988 das Konkursverfahren.

3

Mit Schreiben vom 19. April 1988 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie erwäge wegen Verletzung der Anzeigepflicht Leistungen abzulehnen. Sie bezog sich dabei auf zwei der Klägerin bekannte und der Beklagten bei Übernahme des Versicherungsrisikos nicht angezeigte Rücklastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren mit der Schuldnerin vom 6. März 1987 (3.373,33 DM) und vom 9. Oktober 1987 (insgesamt 12.187,29 DM). Zu der Rückbelastung vom 9. Oktober 1987 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Telex vom 14. Juni 1988 u.a. folgende Stellungnahme ab:

4

"... Die Rückbelastung war uns natürlich schon vor dem 09. 10. 1987 seitens unserer Hausbank avisiert. Wir sagten Herrn T. eine Kreditierung der DM 12.182,29 zu unter der Voraussetzung, daß er seitens unserer Versicherung unter Schutz genommen würde. Hierauf beantragten wir am 06. 10. 1987 um 15.15 Uhr eine telefonische Genehmigung, die uns auch seitens ihrer Mitarbeiterin Frau B. in Höhe von DM 50.000 zugesagt wurde. Hierauf räumten wir der Firma ein Kreditziel von ca. 6 - 8 Wochen ein, unter der Voraussetzung..."

5

Mit Schreiben vom 16. August 1988 lehnte die Beklagte, auch unter Bezug auf dieses Telex, eine Regulierung endgültig ab mit der Begründung, die Klägerin habe durch die Nichtanzeige der Rückbelastungen ihre Anzeigepflicht verletzt.

6

Die Klägerin verlangt nach Abzug von 30% Eigenanteil Ersatz für Kreditausfälle von 43.455,86 DM nebst 7,5% Zinsen. Sie meint, Anzeigepflichten nicht verletzt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe, als sie am 6. Oktober 1987 Versicherungsschutz für Warenlieferungen an die Schuldnerin beantragte, eine Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 4 Nr. 1 AVB-Warenkredit schuldhaft verletzt. Sie habe es unterlassen, eine ihr bereits damals bekannte und für die Beurteilung der Kreditfähigkeit ihres Kunden erhebliche Tatsache der Beklagten anzuzeigen. Diese Feststellungen greift die Revision als ihr günstig nicht an. Sie enthalten auch keine Rechtsfehler.

9

2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit führe nicht zu dem in § 7 Nr. 2 AVB-Warenkredit genannten Leistungsausschluß, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei.

10

Die genannten Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

11

§ 4 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Gefahrerhöhung, Ausschluß von Kunden

12

1. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, alle ihm bei Abschluß der Versicherung bekannten und während der Dauer der Versicherung bekanntwerdenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Kreditfähigkeit eines Kunden erheblich sind, der AK (Beklagte) anzuzeigen.

13

2. ...

14

§ 7 Schlußbestimmungen

15

1. ...

16

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach den Versicherungs-Bedingungen ihm obliegenden Pflichten, so ist die AK (Beklagte) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

17

Das Berufungsgericht führt aus, mit § 7 Nr. 2 AVB-Warenkredit nehme die Beklagte volle Leistungsfreiheit unter Ausschluß des Kausalitätsgegenbeweises für jeglichen schuldhaften Verstoß gegen Obliegenheiten unterschiedslos in Anspruch. Schon bei leichtester Fahrlässigkeit solle der Versicherungsnehmer seinen Anspruch verlieren ohne Rücksicht darauf, ob sein Fehlverhalten geeignet sei, die Position des Versicherers zu beeinträchtigen. Damit gehe die Beklagte - abweichend von dem Grundgedanken der §§ 6 und 16 VVG - über den Rahmen verständlicher Interessenwahrung hinaus.

18

Nach diesen Ausführungen geht das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - ersichtlich davon aus, daß § 6 Abs. 1 bis 3 VVG auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist. Dem kann nicht beigetreten werden.

19

a) § 6 VVG ist als gesetzliche Vorschrift grundsätzlich anzuwenden. Auch für die Kreditversicherung ergibt sich aus § 187 Abs. 1 VVG nichts anderes. Die Formulierung, die in diesem Gesetz vorgesehenen "Beschränkungen der Vertragsfreiheit bleiben ... außer Anwendung" - besagt nicht, daß § 6 VVG bei den in dieser Vorschrift genannten Versicherungssparten ohne weiteres unanwendbar ist. § 6 Abs. 1 bis 3 VVG gehört gemäß § 15a VVG zu den halbzwingenden und damit zu den die Vertragsfreiheit beschränkenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Solche Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Schutz besonders wichtiger Interessen der Versicherungsnehmer in das Gesetz aufgenommen. Beim Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer im allgemeinen der schwächere Teil. Er steht an Geschäftserfahrung dem Versicherer regelmäßig nach. Das Bedürfnis für solche Vorschriften erstreckt sich jedoch nicht auf alle Versicherungszweige. Bei den in § 187 Abs. 1 VVG genannten Versicherungssparten sind die Versicherungsnehmer im allgemeinen hinreichend geschäftskundig, um selbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen.

20

Deshalb finden die Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei diesen Versicherungsarten keine Anwendung (vgl. die Begründung zum Entwurf des VVG, Reichtstagsdrucksache Nr. 364 der 12. Legislaturperiode, I. Session 1907, S. 5f.).

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Besteht die Beschränkung der Vertragsfreiheit für die nicht in § 187 VVG genannten Versicherungsarten darin, daß die Vertragspartner die zwingenden und halbzwingenden Vorschriften nicht oder jedenfalls nicht zu Lasten des Geschützten abbedingen dürfen, so folgt aus der Nichtanwendung der Beschränkung, daß diese Vorschriften im Falle des § 187 VVG abbedungen werden dürfen. In diesem Sinne ist § 187 VVG auch von Anfang an verstanden worden. So ist in dem Kommentar zum Versicherungs-Vertrag von Gerhard/Hagen/v. Knebel Doeberitz/Broecker/Manes 1908 S. 768 ausgeführt, die rechtliche Bedeutung der Regelung des § 187 VVG lasse sich dahin ausdrücken, daß die zwingenden Vorschriften sich in dispositive verwandeln. Hager/Bruck, Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag, 4. Aufl. 1920, S. 477 kommentieren, die zwingenden Vorschriften des Gesetzes kommen für die in § 187 VVG aufgeführten Versicherungszweige bloß als dispositive Bestimmungen in Betracht (vgl. auch Ehrenzweig, Versicherungsvertrag, Wien 1918, zu dem insoweit gleichlautenden § 166 des österreichischen VVG von 1917: Die ... zwingenden Normen gelten nur als dispositiv, aber sie gelten, soweit nicht Gegenabreden getroffen sind).

22

§ 187 Abs. 1 VVG erklärt nicht die zwingenden Vorschriften selbst für unanwendbar, sondern nur die Beschränkung der Vertragsfreiheit, d.h. für die in § 187 VVG genannten Versicherungszweige sind zwingende Vorschriften nicht für unanwendbar, sondern nur für abdingbar erklärt (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 187 Anm. 1; wohl ebenso Möller in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961, § 33 Anm. 29, der eine Entscheidung des Schiedsgerichts Berlin für unzutreffend hält, wonach § 6 Abs. 3 VVG unanwendbar sein soll, auch wenn er nicht abbedungen ist). So hat der Bundesgerichtshof für die Transportversicherung ausgesprochen, die halbzwingende Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG könne abbedungen werden (Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 8/75 - VersR 1976, 480 unter A I 1 a; vgl. auch BGH vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82 - VersR 1984, 830). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1971 (IV ZR 202/69, VersR 1971, 1055) ergibt sich nichts anderes.

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Umstritten ist allerdings, ob in den Versicherungszweigen des § 187 VVG auch die (absolut) zwingenden oder nur die halb- (relativ) zwingenden Vorschriften abdingbar sind (vgl. dazu Prölss/Martin aaO; E.R. Prölss, Anm. zu OLG Hamm NJW 1955, 1323 [OLG Hamm 12.05.1955 - 7 U 31/55]). Diese Frage braucht der Senat indessen hier nicht zu entscheiden, weil es sich bei § 6 Abs. 1 bis 3 VVG um eine halbzwingende Vorschrift handelt, die in jedem Falle abdingbar ist, aber auch abbedungen werden muß, wenn die Parteien ihre Geltung ausschließen wollen.

24

b) Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten kann nicht entnommen werden, daß § 6 Abs. 1 bis 3 VVG abbedungen ist. Anders als bei den Bedingungen, die der Senat mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 1984 (aaO) zu beurteilen hatte, ist in den Bedingungen der Beklagten § 6 VVG nicht ausdrücklich für unanwendbar erklärt. § 7 Nr. 2 AVB-Warenkredit der Beklagten (Stand 11/81, s.o.; vgl. die anderslautende Formulierung in § 14 der Musterbedingungen 1984, VerBAV 1984, 98) besagt nur, daß die Beklagte leistungsfrei sein soll, wenn der Versicherungsnehmer eine der ihm nach den Bedingungen obliegenden Pflichten verletzt. Damit ist nicht mehr ausgesprochen, als § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG zu seiner Anwendung voraussetzt. Der etwaige Wille der Beklagten, mit § 7 Nr. 2 AVB-Warenkredit eine von § 6 Abs. 1 bis 3 VVG abweichende Regelung unter Abänderung der gesetzlichen Vorschrift zu treffen, kommt in den Bedingungen auch für einen geschäftskundigen Versicherungsnehmer jedenfalls nicht zum Ausdruck. Eher läßt sich aus der Verweisung auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in § 7 Nr. 3 AVB-Warenkredit, der bestimmt:

25

Soweit im Versicherungsschein sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen und etwaigen Besonderen Bedingungen andere Vereinbarungen nicht getroffen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, ergänzend Anwendung.

26

der Schluß ziehen, daß § 6 Abs. 1 bis 3 VVG auf das Vertragsverhältnis angewandt werden soll. Jedenfalls haben die Parteien diese gesetzliche Vorschrift nicht abbedungen.

27

3. Die Revisionserwiderung hält nicht § 6 VVG, sondern die §§ 16 ff. VVG für anwendbar, weil es an einer vertraglich begründeten Obliegenheit fehle, die § 6 VVG voraussetze. Die Klägerin habe allenfalls bei Abschluß des erweiterten Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Tatsachen verschwiegen. Die Vertragserweiterung stehe aber dem Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages rechtlich gleich.

28

Daran ist zutreffend, daß im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 VVG geregelte gesetzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers, gefahrerhebliche Umstände bei Schließung des Vertrages anzuzeigen, Änderungen des Versicherungsverhältnisses als Abschluß eines neuen Vertrages angesehen werden können (vgl. Prölss/Martin, 24. Aufl. § 17 Anm. 3). Der Versicherer kann ein erkennbares und berechtigtes Interesse daran haben, daß der Versicherungsnehmer ihm auch bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Umstände anzeigt. Die Revisionserwiderung übersieht aber, daß es solcher Überlegungen zum Schutze des Versicherers dann nicht bedarf, wenn bereits eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht, dem Versicherer bei jeder Änderung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen. So liegt der Fall hier.

29

Die Parteien waren bereits seit 1982 durch den Mantelvertrag und den Nachtrag Nr. 24 vom 15. Januar 1982 vertraglich verbunden. Dem Vertragsverhältnis lagen auch die AVB-Warenkredit zugrunde. Sinn dieser Vereinbarung war es, Regelungen zu treffen, die bei Abschluß der Einzelverträge zur Übernahme des jeweiligen Kreditrisikos Bedeutung erlangen. Auf das Verhältnis von Mantel- und Einzelvertrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. dazu Michels, VersR 1977, 1082 unter II). Jedenfalls bestand bereits bei der Erweiterung der Deckungszusage auf 100.000 DM am 28. Oktober 1987 die vertragliche Obliegenheit der Klägerin gemäß § 4 Nr. 1 AVB-Warenkredit, wonach sie gehalten war, der Beklagten bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen.

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4. Ist § 6 Abs. 1 bis 3 VVG auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, dann bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 7 Abs. 2 AVB-Warenkredit gemessen an § 9 AGBG.

31

Damit das Berufungsgericht die neben der schuldhaften Obliegenheitsverletzung in § 6 Abs. 1 bis 3 VVG für eine Leistungsfreiheit genannten Voraussetzungen prüfen kann und die Parteien Gelegenheit haben, ihren Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen, muß die Sache aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

32

Sollte der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelingen, wird es auf die vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig noch nicht erörterte Frage der rechtzeitigen Kündigung durch die Beklagte ankommen. Dazu weist der Senat auf folgendes hin: Eine auf die Obliegenheitsverletzung gestützte Kündigung ist entbehrlich, wenn das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG endet, wenn etwa das Versicherungsverhältnis bereits gekündigt ist. Eine weitere Kündigung wäre dann nur eine überflüssige Formalität (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 3; vom 28. Februar 1963 - II ZR 8/60 - VersR 1963, 426, 428). Für ein vor Fristablauf schon beendetes Vertragsverhältnis spricht der in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommene Vortrag der Klägerin (Klageschrift S. 2), die Beklagte habe seit dem 16. Dezember 1987 das "eingegangene Risiko" gekündigt. Sollte damit nicht das gesamte durch den Mantelvertrag begründete Vertragsverhältnis, sondern allein der Einzelvertrag gemeint sein, der sich auf das Risiko der Kreditgewährung gegenüber dem Kunden T. GmbH bezieht, so kann die Beendigung dieses Versicherungsverhältnisses ausreichen. Auf die Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ist der Gedanke des § 30 VVG entsprechend anzuwenden (vgl. Prölss/Martin aaO, § 6 Anm. 10, S. 104). Es kommt also darauf an, welche weiteren Risiken die Beklagte durch Einzelverträge mit der Klägerin gedeckt hatte und ob anzunehmen ist, daß die Beklagte diese Risiken allein nicht gedeckt haben würde.