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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1988, Az.: IVa ZR 317/86

Verjährung von Ansprüchen aus einer (selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen) Berufsunfähigkeitsversicherung; Wirksame Nachholung der schriftlichen Belehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 317/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.10.1986
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1989, 525 (Kurzinformation)
  • MDR 1989, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 1233-1234 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Peter G., O. Street 14, Box 791, NO 6-2 VO, W./O., Kanada,

Prozessgegner

Lebensversicherungs AG der H.,
vertreten durch ihren Vorstand, Bahnhofsplatz, C.,

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche aus einer (selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen) Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren in der für die Lebensversicherung geltenden Frist von fünf Jahren.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner am 13. Juni 1985 erhobenen Klage in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer von der Beklagten für den Jahreszeitraum vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 36.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 13. Juni 1985; er beantragt weiter die Feststellung, daß der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder durch Rücktritt seitens der Beklagten aufgelöst worden, sondern die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsleistungen gemäß dem Versicherungsschein vom 20. Oktober 1980 zu erbringen.

2

Zu dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien kam es auf Betreiben der Schwester des Klägers, der vereinbarungsgemäß versicherten Person; sie beantragte den Abschluß einer Lebensversicherung über 150.000 DM, verbunden mit einer Unfallzusatz- und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Jahresrente: 36.000 DM). Die Beklagte nahm diese Anträge unter Zusendung des Versicherungsscheins vom 20. Oktober 1980 an.

3

Mit Wirkung zum 31. Januar 1982 wurde die Versicherte von ihrem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. In gleichlautenden Schreiben vom 16. April 1982 an den Kläger und seine Schwester lehnte die Beklagte es ab, die beanspruchten Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen; sie trat von dem Vertrag über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurück und focht ihn hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an.

4

Als der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erst unter dem 18. Dezember 1982 mitteilte, die Versagung von Versicherungsschutz werde nicht hingenommen, berief sich die Beklagte in einem Schreiben vom 13. Januar 1983 auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Absatz 3 VVG. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, in dem Brief vom 16. April 1982 sei das Formerfordernis der schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung beachtet worden. Als der Anwalt des Klägers dies in Abrede stellte, antwortete die Beklagte ihm unter dem 27. Januar 1983 folgendermaßen:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in obiger Sache nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 24.1.1983.

Die Rücktrittsschreiben mit Rechtsmittelbelehrungen gemäß §§ 6 AVB und 12 VVG wurden vom Verfasser dieses Schreibens wegen der Besonderheit dieser Angelegenheit persönlich in die entsprechenden Briefumschläge gesteckt. Eine Kopie der Rechtsmittelbelehrung legen wir in Anlage zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Diese Aussage wird in einem etwaigen Prozeß so wiederholt werden.

Wir stellen anheim, die Erfolgsaussicht einer Klage aufgrund dieser Mitteilung erneut zu prüfen."

5

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, die Ausschlußfrist des § 12 Absatz 3 VVG sei von der Beklagten nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Im Prozeß hat die Beklagte sich zusätzlich auf Verjährung berufen.

6

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. In der Revisionsinstanz verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Schreiben der Beklagten vom 16. April 1982 auch dann, wenn sie zusammen mit Exemplaren der im Geschäftsbetrieb der Beklagten verwendeten Rechtsfolgenbelehrung versandt worden sein sollten, die Frist des § 12 Absatz 3 VVG gegenüber den Adressaten nicht in Lauf setzen konnten, da sie keinen von der Unterschrift gedeckten Hinweis auf diese Belehrung enthalten, die ihrerseits ohne Unterschriften auf einem gesonderten Blatt Papier niedergelegt ist.

8

Diese rechtliche Beurteilung ist zutreffend.

9

2.

Das Berufungsgericht sieht eine gegenüber dem Kläger wirksame Nachholung der schriftlichen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG darin, daß dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 27. Januar 1983 die Kopie der von der Beklagten regelmäßig verwendeten Belehrung beigegeben war; es hält für ausreichend, daß auf diese nicht unterzeichnete Kopie im Text des Schreibens hingewiesen ist.

10

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung nur infolge unvollständiger Berücksichtigung des Inhalts wie des Anlasses des Schreibens vom 27. Januar 1983 gelangen konnte.

11

Wie schon vor dem 27. Januar 1983 vertrat die Beklagte in ihrem Brief unverändert die Ansicht, sie habe bereits im April 1982 ordnungsgemäß belehrt, sodaß die Klagefrist für den Kläger abgelaufen sei. Sie stellte dem juristischen Berater des Klägers mit dem letzten Satz ihres Schreibens deshalb ausdrücklich anheim, die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund der Mitteilung erneut zu überprüfen, einer ihrer Mitarbeiter werde im Prozeß bezeugen, daß er persönlich die Rechtsfolgenbelehrungen in die beiden Briefe gesteckt habe. Die Beilegung einer Kopie dieser Belehrung erfolgte "zu Ihrer Kenntnisnahme." Aus der Sicht des Briefempfängers ließ sich dieses Vorgehen der Beklagten - ohne weitere (hier fehlende) Zusätze - gerade nicht als (eventuell zusätzliche) Nachholung einer bislang versäumten Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG verstehen. Die Beklagte hat auch gar nicht geltend gemacht, sie habe den Kläger jedenfalls im Januar 1983 ordnungsgemäß gemäß § 12 Abs. 3 VVG belehrt.

12

Da eine Belehrung des Klägers zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, kommt es für die Feststellung, daß die Klage fristwahrend erhoben worden ist, nicht mehr auf die im Ergebnis zutreffenden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - BGHZ 98, 295 unter 3.) Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verhalten des Klägers bei Beantragung und nach Versagung von Prozeßkostenhilfe an.

13

3.

Hilfsweise hat das Berufungsgericht angeführt, ein Anspruch des Klägers sei vor Klageerhebung jedenfalls gemäß § 12 Absatz 1 VVG in Verbindung mit § 222 BGB verjährt gewesen. Es meint, bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, für die ein gesonderter Formularantrag zu stellen gewesen sei, handle es sich, auch wenn sie ohne Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden könne und mit dieser eine Einheit bilde, um eine selbständige Versicherung, die nicht auf das Leben bzw. den Tod des Versicherten abstelle, sondern auf dessen Berufsunfähigkeit. Maßgebend sei deshalb nicht die gemäß § 12 Absatz 1 VVG für Lebensversicherungen festgelegte Verjährungsfrist, sondern die zweijährige der übrigen Versicherungsarten.

14

Auch mit dieser Begründung hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Für seine Ansicht glaubt das Berufungsgericht sich auf die - wie es meint möglicherweise nicht ganz klar formulierte - Kommentierung bei Prölss-Martin in Anm. 2 zu § 12 VVG (23. Auflage; ebenso die 24. Auflage) berufen zu können. Indes ist ihm hier ein Mißverständnis unterlaufen.

15

Unter Zitierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97, heißt es in der vom Berufungsgericht angeführten Passage: "Ist in der UnfallVers. Invaliditätsentschädigung in Form einer Rente zu gewähren, so kann auch der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches, innerhalb der Frist des Abs. I verjähren." Wenn dann wörtlich folgt: "Dies muß auch für alle Rentenversarten der privaten Lebens-Vers. gelten", so wird damit lediglich klargestellt, daß auch hier das Stammrecht als solches in der Frist des Absatz 1 verjährt, d.h. aber für Lebensversicherungen in der gemäß § 12 Absatz 1 VVG gesetzlich festgelegten Zeit von 5 Jahren.

16

Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, kann eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zusammen mit einer Lebensversicherung genommen und unterhalten werden.

17

Bereits § 8 Absatz 1 a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) weist aus, daß es sich bei dieser Versicherungsart um eine Lebensversicherung handeln muß: "Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus."

18

Die genannte Anlage enthält in ihrem Teil A eine Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten.

19

Unter Nr. 1 und 2 werden Unfall und Krankheit aufgeführt, unter Nr. 18 Leben "(soweit nicht unter den Nummern 19 und 20 aufgeführt)", unter Nr. 19 Heirats- und Geburtenversicherung, unter Nr. 20 fondsgebundene Lebensversicherung.

20

Eine Versicherungssparte, in der das Risiko Berufsunfähigkeit versichert werden könnte, nennt die Anlage nicht.

21

Diesem Verständnis folgend haben die Versicherer in ihren in VerBAV 1974, 345;  1983, 339 und 1986, 468 veröffentlichten geschäftsplanmäßigen Erklärungen mitgeteilt, daß die Berufsunfähigkeitsversicherung von ihnen als Lebensversicherung im Rahmen des Lebensversicherungsgeschäftes betrieben werde.

22

Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vertritt seit jeher diese Ansicht. So heißt es, veranlaßt durch die Antrage einiger Krankenversicherungsunternehmen im Jahre 1973, ob Bedenken gegen die Aufnahme der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung durch sie bestünden, im Geschäftsbericht für 1973, VerBAV 1973, 21 f., die Regelung des VAG spreche dagegen, die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Krankenversicherung zuzurechnen. Sie sei vielmehr der Lebensversicherung zuzurechnen.

23

Der Senat hält diese Ansicht, der auch in der Literatur gefolgt wird (vgl. Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., vor § 159 Anm. 1 D zur selbständigen wie zur unselbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, Bruck-Möller-Sieg-Johannsen, 8. Aufl., Band V/2 unter B 52 zur unselbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung) für zutreffend und vom Gesetz vorgegeben; Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung wie als selbständige Versicherung ist Lebensversicherung. Die von der Beklagten angesprochene Entscheidung BGHZ 16, 37, 42 ff steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie betrifft eine andere Frage.

24

4.

Da die fünfjährige Verjährung bei Klageerhebung nicht abgelaufen war, wird es für die zu treffende Entscheidung darauf ankommen, ob dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zuzurechnen ist, die der Beklagten ein Rücktrittsrecht gab. Das ist für den Feststellungsantrag von Bedeutung, soweit er den Fortbestand des Vertrages betrifft.

25

Keinen Bedenken begegnet die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, eine falsche Beantwortung bezüglich beantragter, angenommener oder abgelehnter Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit habe jedenfalls keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt, sodaß gemäß § 21 VVG ihre Leistungsverpflichtung bestehen geblieben sei. Für ihren Bestand ist es dagegen von Bedeutung, ob die hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung das Vertragsverhältnis rückwirkend beseitigt hat.

26

Zur abschließenden Prüfung dieser vom Berufungsgericht noch offen gelassenen Fragen ist eine Zurückverweisung der Sache geboten.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter