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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1990, Az.: VI ZR 65/90

Schutzbereich einer Norm; Haftungsbegründendes Schutzgesetz; Haftung des Kfz-Halters; Fahrer ohne Fahrerlaubnis; Überlassung eines Autos; Verkehrssicherungspflicht; Reichweite; Führerscheinloser Fahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1990
Aktenzeichen
VI ZR 65/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Stuttgart

Fundstellen

  • DAR 1991, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1045 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1991, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zum Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG als haftungsbegründendes Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB:

1. Die Haftung des Kfz-Halters erstreckt sich nicht auf den Fahrer ohne Fahrerlaubnis, dem vom Halter das Fahrzeug überlassen worden ist.

2. Verhältnis der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht des Kfz-Halters zu der des führerscheinlosen Fahrers (in diesem Fall: Fahrzeugüberlassung unter Jugendlichen).

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht als gesetzlicher Krankenversicherer, und zwar jetzt nur noch wegen ihrer Aufwendungen für die frühere Erstbeklagte Brigitte B., gegen den am Rechtsstreit allein noch beteiligten Drittbeklagten (künftig: Beklagten) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der damals 16-jährige Beklagte überließ am 23. September 1980 sein Mokick dem 15 Jahre alten früheren Zweitbeklagten Ralf H., obwohl er wußte, daß dieser nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß. H., der ebenfalls bei der Klägerin krankenversichert war, unternahm mit der ihn zunächst auf dem Soziussitz begleitenden 15 Jahre alten Brigitte B. eine Ausfahrt, auf der er nach einiger Zeit das Führen des Mokicks der B. überließ und seinerseits auf dem Soziussitz Platz nahm. Auch die B. verfügte, wie H. und der Beklagte wußten, nicht über die vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Ob ihr der Beklagte gestattet hatte, das Fahrzeug auch selbst zu lenken, ist zwischen den Parteien streitig.

2

An einer Straßenkreuzung stieß das von B. gesteuerte Mokick mit einem vorfahrtberechtigten PKW zusammen. Dabei erlitten B. und H. Verletzungen.

3

Die Klägerin, die sowohl an B. als auch an H. Leistungen erbrachte, hat im ersten Rechtszug vom Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen an beide Verletzten und von diesen jeweils Ersatz für die an den anderen Verletzten geleisteten Beträge verlangt. Dabei hat sie in Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Gesamtabwägung die Tatbeiträge der B. und des H. als gleich schwer angesehen und sie im Verhältnis zu demjenigen des Beklagten auf jeweils 60:40 bemessen, so daß sie ihrem Klagebegehren insgesamt ein Haftungsverhältnis von 60: 60:40 zugrundegelegt hat. Das Landgericht hat der Klage nach teilweiser Rücknahme und Erledigung infolge von Zahlungen und Aufrechnungen der Beklagten auf der Basis der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsquoten zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Haftungsverteilung des Landgerichts bestätigt, aufgrund zwischenzeitlicher weiterer Zahlungen und Erledigungserklärungen den Beklagten jedoch lediglich noch zur Zahlung von 717,36 DM nebst Zinsen verurteilt; es hat weiter festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin als Gesamtschuldner mit H. 27,5 % und als Einzelschuldner weitere 12,5 %, mit H. zusammen jedoch nicht mehr als insgesamt 62,5 % ihrer zukünftigen Aufwendungen für B. zu erstatten habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die (zugelassene) Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe der Klägerin aus übergegangenem Recht der Brigitte B. (§ 1542 RVO a.F.) nach § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG Schadensersatz zu leisten. Denn er habe pflichtwidrig nicht nur dem H., sondern auch der B. gestattet, sein Mokick ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu führen. Aufgrund der vom Landgericht zutreffend angenommenen Haftungsverteilung zwischen B., H. und dem Beklagten von 60: 60:40 habe der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch von 3.346,24 DM zugestanden, der sich aus einem vom Beklagten als Gesamtschuldner mit H. zu leistenden Teil von 2.300,54 DM und einem vom Beklagten als Einzelschuldner zu zahlenden Betrag von 1.045, 70 DM zusammengesetzt habe. Dieser Aufteilung liege die Erwägung zugrunde, daß der Gesamtschuldanteil nach demjenigen Betrag zu berechnen sei, der sich aus der Differenz zwischen der Summe aller Einzelforderungen und der von allen Schädigern nach der Gesamtschau insgesamt zu erbringenden Quote ergebe. Sowohl der Gesamtschuld- als auch der Einzelschuldanteil des B. sei hier jedoch aufgrund von Aufrechnungen des Beklagten und des H. teilweise erloschen, woraus sich bei dem bezifferten Klagebegehren für die Klägerin eine restliche Forderung von 717,36 DM ergebe.

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II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Grunde der Haftung des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflußt sind.

7

1. Das Berufungsgericht geht, ohne dies zu problematisieren, davon aus, daß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten der das Mokick selbst führenden B. sei. Das ist aber nicht richtig.

8

a) Freilich handelt es sich bei der Strafnorm des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG um ein Gesetz, das i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB "den Schutz eines anderen bezweckt", d.h. gezielt einem Individualzweck dient und bei gesetzwidrigem Verhalten Schadensersatzansprüche begründen soll. Dies entspricht allgemeiner Auffassung und ist auch vom erkennenden Senat bereits. so entschieden worden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VersR 1955, 186 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 24 StVG a.F. und vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - VersR 1979, 766, 767).

9

b) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts war jedoch Brigitte B. bei der Fahrt mit dem Mokick nicht in den persönlichen Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen.

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aa) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG normiert ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt, durch das Gefahren abgewendet werden sollen, die anderen Personen von Verkehrsteilnehmern drohen, welche im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 - NJW 1979, 1981, 1982; Seiler DAR 1983, 379, 383). In diesem lediglich auf den Schutz vom Fahrer verschiedener Personen bezogenen Sinne ist es zu verstehen, wenn es zur Zielsetzung des § 21 (damals § 24) StVG in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (BT-Drucks. IV/651 Seite 38) heißt, es solle "die Allgemeinheit" vor den Gefahren geschützt werden, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen (vgl. auch BGHSt 24, 352, 354) [BGH 08.06.1972 - 4 StR 50/72]. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs selbst wird von einem gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG verstoßenden Verhalten des Halters und der dadurch geschaffenen Gefahrenlage nicht wie andere Verkehrsteilnehmer gleichsam schicksalhaft betroffen, sondern er beherrscht jedenfalls im Regelfall, auf den das Gesetz hier abstellt, die vom Straßenverkehr abzuwendende Gefahr in vollem Umfang selbst. Dies zeigt sich auch darin, daß dem Fahrer in § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eigene Verhaltenspflichten auferlegt werden, die ersichtlich denselben Personenkreis schützen sollen wie die an den Halter gerichteten Verbote des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Da bei einem Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift erst das Zusammenwirken zwischen Halter und Fahrer zu der Gefährdung des Verkehrs führt, wobei es gerade der Fahrer ist, der die abzuwendende Gefahr unmittelbar auf die Straße bringt, verbietet sich die Annahme, auch dem Fahrer selbst könne nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG der Schutz der dort dem Halter auferlegten Verhaltenspflichten zugute kommen. Aus in der Sache gleichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch bereits zu der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StVG, die den Straßenverkehr gegen eine unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs schützen soll, eine den Fahrer in den Schutzbereich miteinbeziehende Sicht als eher fernliegend bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

11

bb) Bei diesem Verständnis des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG verkennt der Senat nicht, daß strafbewehrte Verhaltenspflichten grundsätzlich auch dem Schutz solcher Personen dienen können, die sich durch ihre Teilnahme an der strafbaren Handlung selbst gefährden. Ein solcher Schutzbereich kommt etwa bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 72/77 - VersR 1978, 921 f.). Mit dem Zweck jener Gesetze, die gerade auf einen Schutz von Personen ausgerichtet sind, die wegen ihres jugendlichen Alters oder aus besonderen anderen Gründen (auch) vor einer Selbstschädigung bewahrt werden sollen, ist die auf den Schutz der Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer ausgerichtete Vorschrift des § 21 StVG jedoch nicht zu vergleichen.

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cc) Der den Fahrzeugführer aus dem personellen Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ausgrenzenden Sicht steht schließlich auch nicht entgegen, daß ein führerscheinloser Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis im Straßenverkehr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eingesetzt worden ist, bei einem Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber die Freistellung von Rückgriffsansprüchen des leistungsfreien Haftpflichtversicherers verlangen kann (BAGE 59, 89, 91). Denn dieser Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers beruht nicht auf dem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine deliktischen Pflichten aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, sondern er ergibt sich aus seiner vertraglichen Pflichtenstellung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG - aaO).

13

2. Ob der Klägerin aus übergegangenem Recht der Brigitte B. gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zusteht, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

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Eine Verletzung dieser allgemeinen Verhaltenspflicht liegt im Verhältnis zum Fahrer nicht bereits in dem Verstoß des Fahrzeughalters gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Dem stehen die obengenannten Gründe sowie die Erwägung entgegen, daß es kein allgemeines Gebot gibt, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 = aaO). Freilich kann der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch im Verhältnis zum Fahrer gegen die ihm nach § 823 Abs. 1 BGB obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen; es spricht sogar vieles dafür, daß dies regelmäßig der Fall sein wird, wenn ein erwachsener Kraftfahrer sein Kraftfahrzeug einem führerscheinlosen Jugendlichen zur Benutzung überläßt. Jedoch bedarf die Annahme eines solchen Pflichtenverstoßes stets besonders sorgfältiger Prüfung, wenn es sich - wie hier - um die Beurteilung des Verhaltens von Jugendlichen untereinander handelt (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - aaO; zu den Anforderungen an die gegenseitige Verkehrssicherungspflicht mehrerer an gefährlichem Tun beteiligter Minderjähriger siehe auch Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 208/84 - VersR 1986, 578 f.). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Revision selbst meint, dem Beklagten sei ein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Denn ob dies nach dem festgestellten Sachverhalt zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts, dessen richtige Anwendung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge nachzuprüfen ist.

15

Bei der Frage, ob das Überlassen eines Kraftfahrzeugs an einen führerscheinlosen Fahrer auch diesem gegenüber als Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht anzusehen ist, ist neben der Art des Fahrzeugs u.a. zu berücksichtigen, ob und welche sich auf die Größe der Gefahr auswirkenden Fahrkenntnisse der Halter bei dem Fahrer voraussetzen darf, ob ihm wegen erheblichen Altersunterschiedes oder aus sonstigen Gründen eine besondere Garantenstellung gegenüber dem Fahrer zukommt sowie ob er berechtigten Grund zu der Annahme hat, der Fahrer sei in der Lage, das mit der Fahrt verbundene Risiko selbst einzuschätzen und eigenverantwortlich zu übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 = aaO; OLG München VersR 1974, 1132; OLG Stuttgart VRS 67, 429, 430; zur Verkehrssicherungspflicht des Besitzers gefährlicher Gegenstände in Bezug auf deren Benutzung durch Minderjährige siehe auch Senatsurteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 297/89 - z.V. best.). Zu alledem fehlt es bisher im Streitfall an tatsächlichen Feststellungen.

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Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

18

Da sich nach Rücknahme der Berufung des früheren Zweitbeklagten die Klage allein noch gegen den (Dritt-)Beklagten richtet, kommt es auf die Frage, inwieweit für den von ihm nach der Einzelabwägung zu leistenden Schadensersatz der frühere Zweitbeklagte gesamtschuldnerisch mithaftet, nicht mehr entscheidend an. Denn bei der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten und auch der Zulassung der Revision zugrundegelegten Frage der Berechnung der Gesamt- und der Einzelschuldanteile (vgl. dazu jetzt das Berechnungsmodell von Steffen in DAR 1990, 41, 43 ff.) geht es letztlich nur um die Verteilung des Insolvenzrisikos zwischen dem mit einem eigenen Verantwortungsbeitrag belasteten Geschädigten und mehreren Schädigern. Der dazu erforderlichen Berechnung der Solidar- und der Separatquoten der Schädiger bedarf es jedoch im Streitfall nicht. Sie könnte allenfalls mit Blick auf die gegenüber dem Klageanspruch zur Aufrechnung gestellten Forderungen von Bedeutung sein, auch -. dies ist aber nicht der Fall. Zwar kann die von H. aufgerechnete Schmerzensgeldforderung von 1.000 DM die Klageforderung nur getilgt haben, soweit eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Beklagten bestand. Da aber in dieser Höhe die Befriedigung der Klägerin in der Berufungsinstanz außer Streit war und eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil des Beklagten auf dessen Revision hin ausscheidet, kommt es insoweit auf die Höhe der Gesamtschuld- und der Separatquote des Beklagten nicht mehr an. Und ein etwaiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten gegen H. kann erst nach Fälligkeit der Klageforderung und nach Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin fällig geworden sein und ist deshalb gegen Ansprüche der Klägerin, die ihre Regreßforderung schon im Augenblick des Unfalls erworben hat, nicht nach §§ 406, 412 BGB aufrechenbar (vgl. BGHZ 19, 153, 158 ff.;  35, 317, 325 f.).