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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1986, Az.: VI ZR 208/84
„Rohr-Fall“

Anspruch auf teilweisen Schadensersatz eines Schülers gegen seinen Mitschüler nach Verletzung durch gemeinsames gefährliches Basteln ; Eröffnung eines zusätzlichen Gefahrenkreises für eine Schädigung; Körperverletzung durch Beschaffung von Material und Herstellung eines Raketenantriebes; Abstellen auf Gruppenfahrlässigkeit; Verpflichtung andere Personen vor einer Selbstgefährdung zu bewahren; Entschädigungsloses allgemeines Lebensrisiko

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1986
Aktenzeichen
VI ZR 208/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13595
Entscheidungsname
Rohr-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.09.1984
LG Essen - 04.01.1984

Fundstellen

  • MDR 1986, 488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1865-1866 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schüler Oliver Kai T., geb. 19.08.1968, S. straße 29, B.,
vertreten durch seine Eltern Brigitte und Karl-Heinz T., wohnhaft ebenda

Prozessgegner

Schüler Roman Z., G. straße 9, B.

Amtlicher Leitsatz

Ein 15-jähriger Realschüler, der bei gemeinsamen gefährlichen Basteln (hier: mit einem explosiven chemischen Gemisch für einen Raketenantrieb) mit einem Klassenkameraden sich selbst verletzt, kann diesen wegen dessen Mitwirkung nur dann auf (teilweisen) Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1984 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Am 11. Oktober 1982 kam es auf dem Anwesen der Eltern des Beklagten zu einer Explosion, bei der der Kläger sein linkes Auge verlor. Die beiden damals minderjährigen Klassenkameraden (der Beklagte war 14, der Kläger 15 Jahre alt), Schüler der 8. Klasse einer Realschule mit Chemieunterricht im 2. Jahr, wollten einen Rückstoß-(Raketen-)Antrieb für ihre Modellsegelflugzeuge basteln. Entsprechend dem gemeinsamen Plan stellte der Beklagte zu diesem Zweck aus seinen Vorräten eine Mischung aus Schwefel und Kaliumpermanganat her, die er in ein unten verschlossenes Rohr füllte. Während der Beklagte weggegangen war, um sich die Hände zu waschen, spannte der Kläger das Rohr in einen Schraubstock und trieb in es mit dem Hammer ein dünneres Rohr von oben hinein, um den Antrieb herzustellen. Nach dem dritten Hammerschlag kam es zur Explosion. Dabei drang ein 6 cm langer Metallsplitter in das linke Auge des Klägers, das entfernt werden mußte.

2

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe fahrlässigerweise eine falsche Mischung hergestellt; bei Vermischung gleicher Mengen von Schwefel und Kaliumpermanganat hätte es nicht zur Explosion kommen können. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte keine explosive Mischung herstellen werde.

3

Er hat den Beklagten unter Einräumung eines hälftigen Mitverschuldens auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm die Hälfte des entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens aus dem Unfall vom 11. Oktober 1982 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer hälftigen Eigenverantwortlichkeit des Klägers für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht sieht in dem Herbeischaffen und der Vermischung der Chemikalien sowie in der Mithilfe bei der Handhabung des gemeinsam gefaßten Entschlusses, die Herstellung eines Raketenantriebes zu verwirklichen, einen adäquaten kausalen Tatbeitrag des Beklagten zur Körperverletzung des Klägers, obwohl nicht er, sondern der Kläger selbst den die Explosion auslösenden Hammerschlag geführt habe. Das Einstehen des Beklagten für den Schaden des Klägers sei ihm zumutbar, da das vom Kläger vorgenommene Ineinanderstecken der beiden Rohre dem gemeinsamen Plan entsprochen habe. Der Beklagte habe auch schuldhaft (leicht fahrlässig) gehandelt; er habe die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 2 BGB gehabt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei seine Haftung nicht in entsprechender Anwendung des § 708 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt gewesen.

7

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Beklagten nicht in allen Punkten stand.

8

1.

Nicht zu beanstanden ist, daß nach Meinung des Berufungsgerichts der damals 14 Jahre alte Beklagte imstande war, d.h. die intellektuelle Fähigkeit besaß, die Verantwortlichkeit für sein Tun im Sinne von § 828 Abs. 2 BGB einzusehen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest: Der Beklagte habe seit Weihnachten 1979 einen Chemie-Baukasten besessen und in der Schule im zweiten Jahr Chemieunterricht gehabt; er habe früher schon mit Schwarzpulver experimentiert. Er sei davon ausgegangen, mit der Mischung von Schwefel und Kaliumpermanganat eine kraftentfaltende Reaktion für den Antrieb eines Modellsegelflugzeuges herbeizuführen. Diese Feststellungen tragen die Bejahung der Deliktsfähigkeit (s. Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641 = NJW 1984, 1958). Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

9

2.

Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch, daß das Verhalten des Beklagten - wenn es ihm zurechenbar ist - leicht fahrlässig war. Es meint, Kinder im Alter von 14-15 Jahren sei die Gefährlichkeit im Umgang mit Chemikalien erkennbar. Für den Beklagten sei durch die Grundkenntnis der Chemie die Gefährlichkeit der Planausführung voraussehbar gewesen; durch seine guten Erfahrungen mit demselben Experiment am Tage zuvor habe er kein gesichertes Erfahrungswissen erlangt gehabt, auf das er sich habe verlassen können. Zudem bedürfe es zur Vorhersehbarkeit nicht des Erkennenkönnens des konkreten Kausalverlaufs.

10

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Ausführungen einer nachprüfbaren Begründung im Sinne von § 551 Ziff. 7 ZPO entbehrten. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf die Gruppenfahrlässigkeit, d.h. die Verstandesreife 14-15-Jähriger mit dieser Schulausbildung abgestellt. Dies genügt den Anforderungen des Gesetzes.

11

3.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil die Schädigung des Klägers bei wertender Betrachtung der gesamten Sachlage dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen ist.

12

a)

Daß der Beklagte für die Folgen einer Explosion einzustehen hätte, wenn und soweit außenstehende Dritte geschädigt worden wären, steht außer Zweifel. Insoweit kann es keine Rolle spielen, daß nicht er, sondern der Kläger die Explosion durch die Hammerschläge ausgelöst hat. Das war lediglich eine - weitere - Bedingung für die Realisierung der Gefahren, die er gemeinsam mit dem Kläger durch das unsorgfältige Experimentieren mit der gefährlichen chemischen Verbindung geschaffen hat; daß der Kläger derart auf den Antriebssatz einwirken werde, war von dem Beklagten vorauszusehen, entsprach sogar dem gemeinsamen Plan, Deshalb hätte er - gesamtschuldnerisch mit dem Kläger - einem außenstehenden Dritten für dessen Schaden voll haften müssen mit der Maßgabe freilich, daß er im Wege des Innenausgleichs einen Teil der Haftungslast auf den Kläger hätte abwälzen können.

13

b)

Hier geht es indes nicht um die Haftung für den Schaden eines außenstehenden Dritten, sondern darum, den Beklagten einen Teil des Schadens des an der gefährlichen Bastelei mitbeteiligten Klägers tragen zu lassen. Diese Interessenkonstellation weist die Besonderheit auf, daß sich in der Verletzung des Klägers nicht - wie bei einem außenstehenden Dritten - eine mehr oder weniger zufällige Berührung mit dem von den Schülern ins Werk gesetzten Gefahrenfeld aktualisiert hat, sondern hierfür im Vordergrund die eigene Entschließung des Klägers steht, sich an der Bastelei zu beteiligen, deren Gefahren er nicht anders als der Beklagte hätte erkennen können und müssen und deren schädigende Folgen für sich er selbst erst ausgelöst hat.

14

In derartigen Fällen gewinnt der Grundsatz Bedeutung, daß weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht - was hier ausscheidet - das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation "herausgefordert" worden ist (Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184). Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers dergestalt auf die bloße Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, dann fehlt es nach Auffassung des Senats an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer von dem "Schädiger" verletzten Verhaltensnorm, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten anders zu behandeln, als wenn er das Unternehmen für sich allein durchgeführt hätte und schon deshalb mit seinem Schaden allein belastet bliebe. Daß der Entschluß des Klägers zu der Bastelei gefördert worden ist, weil er das Unternehmen zusammen mit seinem Klassenkameraden planen und durchführen konnte, reicht allein nicht aus, diesen seinen Schaden mittragen zu lassen, solange der Beklagte nicht durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als "Experte" und Wortführer im Verhältnis zum Kläger eine Garantenstellung für die Durchführung des Unternehmens übernommen hat; für letzteres fehlt es jedoch an jedem Anhalt. Anderenfalls auch würde es letztlich von der Teilnehmerzahl abhängen, ob und inwieweit der sich selbst Schädigende auf seinem Schaden sitzen bleibt; für eine derartige Abnahme der Schadenslast durch eine Haftungsgemeinschaft fehlt es am Zurechnungsgrund.

15

c)

Nun hat allerdings der Beklagte die Chemikalien aus seinen Vorräten bereitgestellt; er hat die Chemikalien gemischt und in das Rohr gefüllt, in das der Kläger anschliessend auf so verhängnisvolle Weise das Vorsatzstück getrieben hat. Die Rolle des Beklagten hat sich also nicht nur darauf beschränkt, den Kläger gewähren zu lassen, sondern er hat die Gefährdung des Klägers mit auf den Weg gebracht.

16

Aber auch diese Beteiligung des Beklagten an der Vorbereitung und Durchführung des Experimentes reicht nicht aus, dem Kläger die Folgen der Selbstgefährdung teilweise abzunehmen, denn sie hat das Risiko für den Kläger nicht erhöht; es wurde durch die vom Beklagten mitgesetzten Gefahren nicht ein zusätzlicher Gefahrenkreis für die Schädigung des Klägers eröffnet. Das vom Beklagten besorgte Mischen und Einfüllen der Chemikalien in das Rohr hätte ohne weiteres auch der Kläger selbst vornehmen können; er war hierzu nicht etwa auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten angewiesen. Der Beklagte hat bei der Durchführung des gemeinsamen Experimentes die Gefahr für den Kläger auch nicht dadurch erhöht, daß er das in seine Mitwirkung gesetzte Vertrauen auf ein den Vorstellungen beider Parteien entsprechendes Verhalten verletzte. Die Behauptung des Klägers, es sei nur darum zur vorzeitigen Explosion gekommen, weil der Beklagte ein falsches Mischungsverhältnis hergestellt habe, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Wie das Berufungsgericht aufgrund der Auskunft des Diplomchemikers Dr. W. unangegriffen feststellt, kann das Gemisch Schwefel/Kaliumpermanganat - da sich eine leicht oxidierende Substanz und ein starkes Oxidationsmittel gegenüberstehen - jederzeit explosionsartig reagieren, sofern an irgendeiner Stelle des Gemisches die "Reaktionspartner" auf Reaktionsabstand einander angenähert werden. Explosionsgefahr besteht bereits beim Mischen mit entsprechendem Krafteinsatz. Dies haben beide Parteien verkannt; sie waren von der Vorstellung ausgegangen, daß der Raketenantrieb erst durch Inbrandsetzung bewirkt wurde.

17

Bei dieser Sachlage war die Gefahr einer Selbstgefährdung für jeden der beiden Beteiligten derart, daß deren Verwirklichung zu dem entschädigungslosen allgemeinen Lebensrisiko gehörte. Der Kläger verletzt den gegen Treu und Glauben verstoßenden Grundsatz des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), indem er die finanziellen Folgen seiner Körperbeschädigung teilweise auf den Beklagten abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluß und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben und dabei selbst verletzt hat,

18

III.

Das landgerichtliche Urteil war daher wiederherzustellen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz