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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1984, Az.: VI ZR 132/82

Anforderungen an Deliktsfähigkeit; Anforderungen an Minderjährige um deliktsfähig im Sinne des § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sein; Prüfung der Fahrlässigkeit bei Handlungen von Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1984
Aktenzeichen
VI ZR 132/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.04.1982
LG Lüneburg - 09.06.1981

Fundstellen

  • MDR 1985, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1958-1959 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C.-V. gesellschaft a.G.,
vertreten durch ihren Vorstand Herbert M., Vorsitzender Paul K., Dr. H. D., Claus v. H., K. - W. - Alee ..., H.

Prozessgegner

1. Schüler Axel D., geboren am ...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Bauingenieur Otto D. und Gisela D. geb. R., Haus Nr. ..., S.

2. Schüler Andreas P. geboren am ...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Herrn Walter und Frau Magdalene P. geb. N., K. straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es wird daran festgehalten, daß ein Minderjähriger, der imstande ist, die Verantwortlichkeit für sein Tun einzusehen, ohne Rücksicht auf seine Steuerungsfähigkeit deliktsfähig i.S. von § 828 Abs. 2 BGB ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 = VersR 1970, 467).

  2. b)

    Zur Frage des Verschuldens von 10 jährigen, in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen Kindern, die in einer Strohbude innerhalb einer Scheune eine Kerze anzünden und dadurch einen Brand verursachen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1982 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. Juni 1981 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 45.715,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 7. November 1979 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt die beiden minderjährigen Beklagten auf Erstattung des Betrages von 45.715,00 DM in Anspruch, den sie als Feuerversicherer dem Landwirt A. bezahlt hat.

2

Am 18. Dezember 1977 brannte dessen Scheune ab, weil eine von den Beklagten in der Scheune gemeinsam angezündete Kerze beim Umfallen Stroh entzündet hatte. Die beiden damals 10 Jahre alten Beklagten waren Schulfreunde. Sie spielten u.a. in einer Strohbude, die sich in der (unverschlossenen) Scheune - und zwar in einem Zwischenraum zwischen Wand und Strohlager - befand. Sie beabsichtigten, diese Bude zu beleuchten. Dafür kauften sie am 17. Dezember 1977 Kerzen. Streichhölzer schenkte ihnen ein anderer Junge. Beides versteckten sie zunächst in der Strohbude bzw. in der Garage des elterlichen Anwesens des Erstbeklagten. Am 18. Dezember 1977 gingen sie gemeinsam in die Strohbude und versuchten, eine angezündete Kerze mit tropfendem Wachs auf einem der Balken zu befestigen. Dies mißlang; die Kerze fiel mehrmals herunter. Dabei entzündete sich schließlich auf dem Boden liegendes Stroh. Die Bemühungen der Beklagten, das Feuer auszutreten bzw. zu ersticken, schlugen fehl. Die Scheune brannte vollständig ab. In dieser befanden sich auch landwirtschaftliches Inventar, Ernte- und Wirtschaftsgeräte. Die Klägerin erstattete dem Landwirt A. für das verbrannte Inventar einen Betrag von 45.715,00 DM. Beide Beklagte sind haftpflichtversichert.

3

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten die für die Deliktsfähigkeit erforderliche Einsicht in die Verantwortlichkeit ihres Handelns gehabt; auch hätten sie fahrlässig gehandelt.

4

Die Beklagten haben beide Voraussetzungen ihrer Haftung bestritten. Sie haben dargelegt, zur Tatzeit in ihrer Reifeentwicklung erheblich zurückgeblieben und infolgedessen unfähig gewesen zu sein, das Unerlaubte ihres Verhaltens einzusehen. Im übrigen haben sie sich auf ein nach ihrer Ansicht erhebliches Mitverschulden des Landwirts A. berufen, weil dieser die Scheune nicht verschlossen gehalten habe; zudem sei der seinen Hof bewachende Hund außerordentlich friedlich gewesen.

5

Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält, sachverständig beraten, die Beklagten zwar - trotz erwiesener zurückgebliebener Entwicklung - für deliktsfähig i.S. von § 828 Abs. 2 BGB. Jedoch sei nicht erwiesen, daß sie schuldhaft im Sinne der §§ 276, 823 Abs. 1 BGB gehandelt hätten. Nach dem für Kinder vergleichbarer Entwicklungsstufe anzulegenden Maßstab verkehrserforderlicher Sorgfalt könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie hätten voraussehen können, durch das Anzünden einer Kerze einen Brand zu verursachen. Der Kauf von Kerzen und die Annahme geschenkter Streichhölzer seien - für sich betrachtet - noch keine unerlaubte Handlung gewesen. Eine solche liege erst in dem Anzünden der Kerze in der Scheune und in dem Versuch, die Kerze auf einem der Balken zu befestigen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten sich aber der Gefährlichkeit ihres Tuns nicht bewußt gewesen, da sie von dem Willen bestimmt gewesen seien, die Bude zu beleuchten; das Anzünden der Kerze sei in ihre Planungen und Vorstellungen der zukünftigen Spielhandlung einbezogen gewesen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen seien Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren derartig von ihrem Spielvorhaben beherrscht, daß sie nicht mehr imstande seien, die Vorstellung über die Gefahrenkomponente ihres Tuns zu aktualisieren und umzudisponieren, also ihr Verhalten entsprechend zu steuern. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens hätten nicht vorgelegen. Schließlich komme auch eine Haftung der Beklagten aus Billigkeitserwägungen (§ 829 BGB) nicht in Betracht; denn auch auf Seiten des Geschädigten habe ein Versicherer den Schaden weitgehend abgedeckt.

7

II.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

8

1.

Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Deliktsfähigkeit der beiden Beklagten (§ 828 Abs. 2 BGB).

9

a)

Nach anerkannter Rechtsprechung genügt ein allgemeines Verständnis dafür, daß das Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann; dagegen wird nicht verlangt, daß der Minderjährige die Fähigkeit zur realen Vorstellung von den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seines Verhaltens hatte (s. Rechtsprechungsnachweise bei Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 828 Rdz. 4). Der Senat hält für das Haftungsrecht gegenüber der anders verlaufenen Entwicklung im Strafrecht, das bei der Prüfung der Verantwortlichkeit neben der Einsichtsfähigkeit auch die Steuerungsfähigkeit berücksichtigt (§ 3 JGG, §§ 20 ff StGB) auch daran fest, daß entsprechend dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB allein auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen ist, also auf seine intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewußt zu sein, und nicht auch auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der zivilrechtliche Schadensausgleich unterliegt anderen Kriterien als das Strafrecht (s. Motive II S. 733). Die zivilrechtliche Delikts-(Zurechnungs-)fähigkeit steht, wie sich aus dem Zusammenhang der §§ 827, 828 BGB ergibt. im "Spannungsfeld zwischen der vertraglichen Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff BGB) und der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit" (s. Deutsch, Haftungsrecht, 1. Bd.,§ 19 S. 298). Besitzt der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns - wovon das Gesetz bei Jugendlichen ab Vollendung des 7. Lebensjahres ausgeht -, dann trifft ihn, sofern er auch schuldhaft im Sinne von § 276 BGB gehandelt hat, die volle Hafte Weist er dagegen nach, daß ihm die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dann braucht er schon aus diesem Grunde für die Folgen seines Tuns nicht einzustehen. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kennt das Zivilrecht - anders als das Strafrecht - nicht. Zivilrechtlich wird der Minderjährige also in viel stärkerem Maße für den von ihm angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen, als er für sein Tun strafrechtlich einzustehen hat. Im Haftungsrecht besteht ein stärkeres Bedürfnis nach pauschalen Bewertungen, um eine Durchbrechung des nach § 276 BGB zu fordernden Standards Verkehrserforderlicher Sorgfalt zu vermeiden. Darum können Persönlichkeitsdefizite bei der zivilrechtlichen Delikts -(Zurechnungs-)fähigkeit nur beschränkte Berücksichtigung finden. Die Ersatzpflicht soll nicht davon abhängen, ob der Schädiger im Einzelfall den durchschnittlichen Erwartungen an verkehrsrichtiges Verhalten gewachsen ist. Insoweit soll nach dem Gesetzeszweck das Schadensrisiko dem Geschädigten abgenommen werden.

10

b)

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagten - ganz besonders der Zweitbeklagte, der als Lernbehinderter einzustufen ist - seien nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen zwar zur Tatzeit in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben gewesen; dennoch seien sie nach ihrer geistigen Entwicklung fähig gewesen, das Unrecht ihres Handelns und die Pflicht zu erkennen, für die Folgen des Tuns einstehen zu müssen, denn sie hätten erkennen können, daß der Umgang mit brennenden Kerzen in einer Scheune gefährlich werden könne. Die nach § 828 Abs. 2 BGB für die Einsichtsfähigkeit in die Verantwortlichkeit des Tuns sprechende gesetzliche Vermutung sei also nicht entkräftet. Das läßt nach den dargelegten Grundsätzen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

11

2.

Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten verneint, nicht fehlerfrei.

12

a)

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen ist (sog. Gruppenfahrlässigkeit). Auch steht es mit der Rechtsprechung im Einklang, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Fahrlässigkeit besondere Umstände eines spontanemotionalen Vorgangs, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen eigen ist, berücksichtigt, so beispielsweise die Motorik des Spieltriebs (vgl. Senatsurt. v. 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 für das Nachlaufen nach einem auf die Straße rollenden Ball), den Forschungs- und Erprobungsdrang, den Mangel an Disziplin, Rauflust, Impulsivität und Affektreaktionen (s. Rechtsprechungsnachweise bei Steffen a.a.O. Rdz. 7). War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 21. April 1970 - VI ZR 226/68 = VersR 1970, 568, 569 für den Begriff grober Fahrlässigkeit Erwachsener), an der "inneren Sorgfalt" (so Deutsch a.a.O. § 18 S. 277 ff), dann liegt kein fahrlässiges Verhalten vor. Die individuelle Steuerungsfähigkeit des Täters hat dagegen außer Betracht zu bleiben (s. BGHZ 39, 281, 283; Senatsurteile v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 = VersR 1958, 177 und v. 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467).

13

b)

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht den Schluß zu, daß Zweifel an der allein maßgeblichen intellektuellen Verantwortlichkeit der Beklagten und damit an der Fahrlässigkeit ihres Verhaltens bestehen. Obwohl der geistige Entwicklungsstand der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, etwa dem 8-jähriger Kinder entsprach, geht es, wie schon ausgeführt, ohne Rechtsfehler von ihrer Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte und Gefährliche ihres Tuns aus. Darüber hinaus kann es dann aber haftungsrechtlich nur noch darauf ankommen, ob Kindern ihrer Altersgruppe typischerweise ein sorgfältiges Verhalten in der konkreten Situation möglich ist, oder ob mangelnde Verstandesreife sie daran hindert, das zur Vermeidung von Gefahren Notwendige zu beachten. Daran kann sie, worauf ebenfalls schon hingewiesen worden ist, etwa die Motorik des Spieltriebs oder ein Forschungs- und Erprobungsdrang gehindert haben. Das Berufungsgericht will gerade das offenbar feststellen, wenn es in Übereinstimmung mit der weitgehend aus strafrechtlicher Sicht argumentierenden Sachverständigen meint, die Beklagten seien bei ihrem Spiel so stark von dem Interesse an der Ausführung ihres Planes, die Kerze für die Beleuchtung ihrer Strohbude zu installieren und zu entzünden, gefesselt worden, daß sie alle weiteren Überlegungen zur Gefährlichkeit ihres Tuns vergessen oder verdrängt hätten.

14

So einleuchtend das ist, erschöpft es doch den zu beurteilenden Sachverhalt in Streitfall nicht. Die Unfähigkeit der Beklagten, ihr einmal begonnenes Spiel im Bewußtsein seiner Gefährlichkeit noch abzubrechen, betrifft ihre mangelnde Steuerungsfähigkeit, nachdem sie "einmal dabei waren". Rechtlich maßgebend ist aber nur, ob sie, nachdem sie daran gegangen waren, das - wie sie wußten gefährliche und verbotene - Beleuchten ihrer Strohbude zu planen und vorzubereiten, ihrer alterstypischen Verstandesreife nach noch zu Überlegungen fähig waren, die erkannte Gefahr zu vermeiden, mithin etwa ihr "Beleuchtungsspiel" in dieser Form rechtzeitig abzubrechen. Das ist, wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag, bei Kindern im Alter von etwa 8 Jahren anzunehmen. Ihr Spieltrieb ist nicht von vornherein allgemein so übermächtig, daß sie, wenn sie einmal - wie die Beklagten - den Gedanken an das Entzünden einer Kerze in einer Strohbude gefaßt haben, alles andere "vergessen". Das Berufungsgericht verstellt sich den Blick darauf, indem es den gesamten Lebensvorgang in eine seiner Ansicht nach irrelevante Vorbereitungsphase - nämlich Kauf der Kerzen und Verschaffen der Streichhölzer - und eine sich anschließende Durchführungsphase trennt. Das Verhalten der Beklagten läßt sich aber nur dann richtig erfassen, wenn es insgesamt gewürdigt wird. Dann wird deutlich, daß sie planmäßig und zielgerichtet vorgegangen sind, ohne zunächst von einem Spieltrieb überwältigt zu sein. Wenn ihnen dann letztlich ihr Spiel sozusagen außer Kontrolle geraten ist - wenn auch nach der dem Senat nicht ohne weiteres einsichtigen Meinung der Sachverständigen schon in einem sehr frühen Stadium der Durchführung -, dann nicht deswegen, weil Kindern ihrer Altersgruppe typischerweise die dazu erforderliche Sorgfalt nicht zugemutet werden kann, sondern letztlich deswegen, weil gerade sie individuell ihr Verhalten nicht mehr haben steuern können. Das aber berührt, wie ausgeführt, nicht ihre Haftung für den angerichteten Schaden.

15

III.

Die Sache bedurfte keiner Zurückverweisung, da der Sachverhalt auch im übrigen hinreichend geklärt erscheint.

16

1.

Ein Mitverschulden des Landwirts A. liegt entgegen der Meinung der Beklagten nicht vor, wie der Senat nach dem unstreitigen Parteivortrag selbst zu beurteilen vermag. Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, seine zum Hof gehörende und in dessen Bewachung allgemein einbezogene Scheune tagsüber zu verschließen. Dies würde, zumal wenn sich darin Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte befinden, jedenfalls eine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt darstellen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die den Verdacht ergeben, daß Kinder oder Jugendliche in der Scheune oder in deren Nähe mit Streichhölzern spielen. Dafür ist aber nichts vorgetragen.

17

Der Anspruch der Klägerin ist daher dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt.

18

2.

Da die Forderung der Höhe nach nicht bestritten ist, war somit antragsgemäß zu erkennen.

19

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Bischoff