Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1970, Az.: VI ZR 182/68
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ; Fehlen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 182/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.08.1968
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 974-976 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 616-617 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1970, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 467-469 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Fehlt es einem Jugendlichen, der seine Verantwortlichkeit einzusehen fähig ist, noch an der Reife, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, so ist er dennoch für den von ihm angerichteten Schaden verantwortlich.
Zur Frage, ob die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins auch dann anwendbar sind, wenn es darum geht, ob ein Jugendlicher fahrlässig gehandelt hat.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Jugendlicher ist auch dann für dem von ihm verursachten Schaden zur Verantwortung zu ziehen, wenn er zwar die Einsichtsfähigkeit besitzt, seine Verantwortlichkeit einzusehen, es aber an der Reife mangelt, nach dieser Einsicht zu handeln.
Hinweis: Ebenso OLG Celle vom 20.6.1968, NJW 1968, 2146.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr, Bode, Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 12. Juli 1962 fuhr die Klägerin gegen 7.30 Uhr mit ihrem Fahrrad über die W. Straße in S., um zu ihrer Arbeitsstelle in Wesel zu gelangen. Ihr entgegen kamen auf ihren Fahrrädern einige Kinder - darunter der damals 7 Jahre und 5 Monate alte Beklagte -, die zur Schule fuhren. Der Beklagte war von der für ihn rechten Straßenseite auf die linke Seite hinübergefahren, so daß er der Klägerin auf deren Straßenseite entgegenkam. Bevor er ihr ausweichen konnte, streifte er mit seinem Rade das Fahrrad der Klägerin, so daß diese zu Fall kam und sich verletzte.
Die Klägerin macht den Beklagten für ihren Schaden verantwortlich.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin auf ihre materiellen Schäden 2.059,62 DM und als Schmerzensgeld 500 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch etwaige künftige Schäden, vorbehaltlich des Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger, zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Berufung ein Schmerzensgeld von 2.000 DM zugesprochen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Einwand des Beklagten, ihm habe es an der zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht gefehlt, trotz der in dieser Hinsicht von den Gutachtern geäußerten Zweifel für nicht bewiesene Auch die Fahrlässigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht in Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis bejaht. Daß auch die Klägerin den Zusammenstoß verschuldet habe, hält das Berufungsgericht für nicht nachgewiesen.
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
I.
Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Haftung des beklagten Jungen zwischen seiner "Zurechnungsfähigkeit" im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB und der Fahrlässigkeit des § 276 BGB, die zu seiner Haftung aus § 823 BGB führen würde (BGH Urteil vom 23. Dezember 1952 - III ZR 273/51 - LM § 828 BGB Nr. 1 = VersR 1953, 25). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit eines Jugendlichen stellt das Gesetz darauf ab, ob er schon die Fähigkeit besitzt, die Gefährlichkeit seines Tuns oder Unterlassens zu erkennen und sich als dessen Folge seiner Verantwortlichkeit für den von ihm angerichteten Schaden bewußt zu werden. Bei Prüfung der weiteren Frage, ob der so bereits als verantwortlich zu behandelnde Jugendliche auch fahrlässig gehandelt hat, ist zwar ein objektiver Maßstab zugrundezulegen. Doch muß auch hier - neben der Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) - dem Rechnung getragen werden, daß die Sorgfalt, die von einem Jugendlichen nach § 276 BGB zu fordern ist, nicht immer mit den Maßstäben gemessen werden darf, die an das Verhalten eines Erwachsenen anzulegen sind (Senatsurteilevom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 undvom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415). Daher waren die vom Berufungsgericht eingeholten Äußerungen der Sachverständigen sowohl für § 828 Abs. 2 wie für §§ 823, 276 BGB von Bedeutung. Allerdings gehen Zweifel, die hinsichtlich der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eines Jugendlichen verbleiben, zu Lasten des Geschädigten, während Zweifel an der Schuldfähigkeit zu Lasten des Jugendlichen gehen.
1.
Das Berufungsgericht hält die vom Gesetz in § 828 Abs. 2 BGB aufgestellte Vermutung, daß der im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 7 1/2 Jahre alte Beklagte für sein Tun verantwortlich war, nicht für widerlegt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob der beklagte Junge etwa schon nicht fähig gewesen war zu erkennen, daß seine Fahrweise gefährlich war und die Klägerin schädigen konnte. Es kommt unter Würdigung aller in Betracht zu ziehender Umstände zu dem Ergebnis, der Junge habe gewußt, daß er auf der rechten Seite der Straße fahren mußte und nicht, insbesondere nicht bei Gegenverkehr (hier der ihm sichtbar entgegenkommenden Klägerin) auf die andere Straßenseite hinüberwechseln durfte. Anschließend prüft das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Junge auch schon fähig war zu erkennen, daß er dann, wenn er diesem Rechtsfahrgebot zuwiderhandelte und dabei andere Verkehrsteilnehmer verletzte, zur Verantwortung gezogen werden konnte. Auch dies bejaht das Berufungsgericht.
b)
Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht nicht beachtet habe, was der von ihm gehörte Sachverständige Dr. Bl., der Leiter der Erziehungsberatung des Landkreises, ausgesagt hatte und was, worauf die Revision vor allem abhebt, von Dr. A., dem Leiter des gerichtspsychologischen Instituts in Bo., in seinem eingehenden Gutachten ausgeführt worden war.
Richtig ist zwar, daß nach der Ansicht von Dr. A. für das Jahr 1963 (also im 13. Lebensjahr des Beklagten) in dessen Persönlichkeit sowohl in geistiger wie in seelischer Hinsicht ein Reiferückstand von etwa zwei Jahren festzustellen sei, woraus, wie der Sachverständige erklärt, "gewisse Schlüsse auf den früheren Entwicklungsstand" gezogen werden könnten. Das hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Das angefochtene Urteil setzt sich ausdrücklich damit auseinander, daß der Junge damals, wie Dr. Bl. bekundet hatte, "in seinem Antriebsverhalten einem Vorschulkind von 5 bis 6 Jahren entsprach", nach dem Gutachten von Dr. A. sogar "ganz allgemein die Reife eines siebenjährigen Kindes noch nicht erreicht hatte". Das Berufungsgericht hat es gleichwohl nicht für erwiesen erachtet, daß der Junge damals noch schuldunfähig gewesen war.
Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit es um die tatsächliche Frage ging, ob der Beklagte den ihm obliegenden Beweis erbracht hatte, war darüber vom Berufungsgericht nach seiner eigenen freien Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). An die Wertungen der Sachverständigen war es nicht gebunden. Die Frage, von welchen Voraussetzungen das Bürgerliche Gesetzbuch die Schuldfähigkeit eines Jugendlichen abhängig gemacht hat, ist eine Rechtsfrage, war daher allein vom Berufungsgericht zu entscheiden. Insofern geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß bei der Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB nicht (auch noch) darauf abzustellen ist, ob die Willenskraft des Jungen, seine Antriebskräfte seiner Einsicht gemäß zu beherrschen, hinter der seiner Altersgenossen zurückgeblieben war, so daß er, seinem noch kindlichen Spieltrieb folgend, der Verlockung nicht widerstehen konnte, von der rechten Straßenseite auf die linke hinüberzufahren (vgl.Senatsurteil vom 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 - VersR 1958, 177). Die Bestimmung des § 828 Abs. 2 BGB stellt allein auf die intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen ab, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich seiner Verantwortung für etwaige Folgen bewußt zu sein. Diese Regelung hat das Gesetz in bewußter Anlehnung an die damals noch geltenden §§ 56, 57 StGB getroffen (vgl. RGZ 53, 157, 158). An die Stelle dieser Vorschriften des Strafgesetzbuches ist zwar inzwischen § 3 des Jugendgerichtsgesetzes (vom 16. Februar 1923) getreten, wonach es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen nicht nur auf die Fähigkeit ankommt, das Ungesetzliche seiner Tat einzusehen, sondern auch darauf, ob er fähig war, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen (vgl. auch § 3 JGG i.d.F. vom 6. November 1943 und vom 4. August 1953). Dennoch war schon das Reichsgericht dabei verblieben, daß nach § 828 Abs. 2 BGB die Schuld eines intellektuell ausreichend einsichtsfähigen Jugendlichen nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß seine Willenskraft hinter dem Durchschnitt seiner Altersgenossen zurückgeblieben ist (RG JW 1931, 2562 = HRR 1931 Nr. 1845). Dieser Standpunkt wird auch heute noch überwiegend im Schrifttum vortreten (BGB-RGRK 11. Aufl, § 828 Anm. 5; Soergel/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 828 Rdn. 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 14. Aufl. Kapitel 16 Rdn. 10). Zwar stellt § 828 Abs. 2 BGB nicht auf neue Erkenntnisse der Jugendpsychologie ab, die im Strafrecht Anerkennung gefunden haben (§ 3 JGG, vgl. auch die Neufassung des § 51 StGB durch das Gesetz vom 24. November 1933; Geilen JZ 1964, 10 Fn. 33). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften von Januar 1967 hatte vorgesehen, § 828 Abs. 2 BGB an die neuere strafrechtliche Entwicklung anzugleichen (vgl. die Begründung dieses Referenten-Entwurfs S. 70 ff). Die dort vorgeschlagene Neufassung durch Auslegung des § 828 Abs. 2 BGB vorwegzunehmen (Mezger MDR 1954, 597 und Koebel NJW 1956, 969 Fn. 8), muß Bedenken unterliegen. Diese Vorschrift war in bewußter Anlehnung an die damaligen §§ 56, 57 StGB geschaffen worden (vgl. Mot. II 733 und Prot. Bd. 2 S. 584/585). Die Entscheidung, ob ein Jugendlicher, der zwar seine Verantwortlichkeit einzusehen fähig ist, dem es aber noch an der Fähigkeit fehlt, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht nur von Strafe frei sein soll, sondern auch von zivilrechtlicher Verantwortung, muß der Gesetzgeber treffen. Es ist - auch aus rechtspolitischen Gründen - denkbar, daß Strafe und Ersatzpflicht von verschiedenen Voraussetzungen abhängig bleiben sollen.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die Gutachter mißverstanden, wenn es deren Urteil, der Junge habe damals noch nicht die Reife eines 7-jährigen Kindes erreicht, nicht auf die Gesamt-Persönlichkeit, nämlich sowohl die intellektuelle wie die charakterlich-voluntative Seite bezieht, sondern nur auf das Antriebsverhalten und die Willenskräfte des Jungen. Zwar scheint Dr. Arntzen diese Unterscheidung, die, wie ausgeführt, im Strafrecht keine besondere Bedeutung mehr hat, nicht scharf genug gesehen zu haben. Sie ist aber, wie soeben dargetan, bei § 828 Abs. 2 BGB rechtlich geboten, weil es hier nur auf die (intellektuelle) Einsichtsfähigkeit des Jungen ankam. Der Sachverständige Dr. Bl. hat ihn als normal begabtes Kind bezeichnet. Daß der Junge, der schon seit 1961 täglich mit dem Rad zur Schule fuhr, das Gebot rechts zu fahren, geistig erfaßt hatte und sich auch seiner Einstandspflicht bewußt war oder doch bewußt sein konnte, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Zutreffend weist es darauf hin, daß es sich um eine einfache und elementare Verkehrsregel handelte.
2.
Anschließend prüft das Berufungsgericht, ob der Beklagte fahrlässig gehandelt, d.h. die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe, und bejaht dies. Auch insoweit greifen die Rügen der Revision nicht durch.
a)
Das Berufungsgericht hat durchaus beachtet, daß auch bei Prüfung der Fahrlässigkeit in Betracht zu ziehen war, ob der Junge nach dem allgemeinen Stande der Entwicklung seiner Altersgruppe die zur Bejahung seiner Fahrlässigkeit erforderliche Reife hatte (BGHZ 39, 281, 283) [BGH 21.05.1963 - VI ZR 254/62]. Allerdings kommt es, was die Revision übersieht, bei Entscheidung der jetzt in Rede stehenden Frage (§ 276 BGB) nicht auf das Maß an Sorgfalt an, das gerade von diesem Jugendlichen gefordert werden mußte und konnte. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist nach objektiven und nicht nach personalen Merkmalen zu bestimmen (vgl.Senatsurteil vom 23. Januar 1968 - VI ZR 133/66 - VersR 1968, 395). Daher müssen die individuellen Fähigkeiten des Beklagten hier außer Betracht bleiben. Infolgedessen kommt es auf seinen Einwand, er habe zur Tatzeit noch nicht die Reife eines normalen siebenjährigen Schülers erreicht, nicht an. Sein Verschulden wird zwar nicht an dem gemessen, was von einem Erwachsenen zu fordern ist. Maßgebend ist aber, ob ein normal entwickelter Junge in seinem Alter hätte voraussehen müssen und können, daß seine Fahrweise die Klägerin verletzen konnte (Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415). Wenn das Berufungsgericht dies bejaht hat, so sind dagegen keine Bedenken zu erheben.
b)
Bei der Würdigung des Geschehensablaufs hat sich das Berufungsgericht auf die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins gestützt, weil der Zusammenstoß mit der Klägerin schon nach der Lebenserfahrung auf einen Fahrfehler des Beklagten schließen lasse. Die Revision meint, bei Entscheidung der Frage, ob ein Jugendlicher fahrlässig gehandelt habe, könne es keinen Anscheinsbeweis geben; anders als bei Erwachsenen sei "im Rahmen des § 828 Abs. 2 BGB ein Anscheinsbeweis ausgeschlossen".
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht nicht etwa bei Prüfung der Einsichtsfähigkeit des Beklagten (§ 828 Abs. 2 BGB) den Beweis des ersten Anscheins als geführt angesehen hat, sondern nur bei der davon zu trennenden Frage, ob der Beklagte fahrlässig gehandelt hatte. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß sogar dann, wenn ein Kraftfahrzeug auf die linke Straßenseite gerät, der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers spricht (Senatsurteil vom 25. März 1969 - VI ZR 252/67 - VersR 1969, 636 m.w.Nachw.). Was aber für ein Kraftfahrzeug, bei dem Maschinenkräfte beherrscht werden müssen, gilt, gilt erst recht für einen Radfahrer. Das will anscheinend auch die Revision nicht bezweifeln, meint aber, dieser Grundsatz könne nicht angewandt werden, wenn der Radfahrer noch jugendlich war, weil es dann auf dessen jeweilige Entwicklung, also auf individuelle Umstände ankomme. Das ist in diesem Umfang nicht richtig. Die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins können allerdings dann nur mit Vorbehalten herangezogen werden, wenn ausnahmsweise außer den objektiven auch die subjektiven (personalen) Besonderheiten des jeweiligen Schädigers berücksichtigt werden müssen, wie dies beim Nachweis einer groben Fahrlässigkeit der Fall ist (Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909). Bei Entscheidung der Frage, ob ein Jugendlicher fahrlässig gehandelt hat, liegt die Sache anders. Auch bei ihm kommt es nicht auf seine Persönliche Schuld an, sondern (objektiv) darauf, was an Sorgfalt von einem Jugendlichen seiner Altersgruppe zu fordern war. Mit dieser Einschränkung kann auch bei einem Jugendlichen von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil BGH II ZR 146/52 vom 25. März 1953 (BGH LM § 286 ZPO [C] Nr. 11); diese Entscheidung betrifft den Nachweis eines individuellen Willensentschlusses, also einen anderen Fall.
Hilfsweise wendet die Revision ein, hier sei der Beweis des ersten Anscheins schon deshalb entkräftet, weil der Beklagte nach den Gutachten nicht die Reife eines 7-jährigen Kindes erreicht gehabt habe. Damit versucht sie indes wiederum, Überlegungen, die allein bei Prüfung des § 828 Abs. 2 BGB eine Rolle spielen, auch bei der Feststellung in die Waagschale zu werfen, ob Jungen in der Altersklasse des Beklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit hätte gemacht werden können.
II.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin an dem Zusammenstoß mitschuldig sei (§ 254 BGB). Auch insoweit hält das Urteil den Angriffen der Revision stand.
1.
Soweit die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO seiner Beurteilung einen unrichtigen oder doch unvollständigen Hergang des Zusammenstosses zugrundegelegt, ist ihre Rüge unbegründet. Der Senat sieht gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG davon ab, dies im einzelnen auszuführen.
2.
Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin für nicht widerlegt, daß sie keine Zeit mehr zum Anhalten und Absteigen gehabt habe, als der Beklagte auf sie zugefahren sei. Was die Revision, hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Sie kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Schlüsse er aus der Unfallskizze hätte ziehen müssen.
Dr. Weber
Dr. Bode
Dunz
Scheffen