Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1968, Az.: VI ZR 133/66
Schadensersatzpflicht eines Lastzugführers wegen Verursachung eines Unfalls auf Grund unrichtiger Einstellung des Lastreglerventils; Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Lastzugführers bei fehlender Belehrung zur Bremswirkung des Fahrzeugs; Entscheidung des Gerichts über die Einholung eines Obergutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 133/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.05.1966
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Folgen eines Unfalls, den sie am 22. Dezember 1962 in L. erlitten und den der Beklagte als Fahrer eines Lastzuges verursacht hat.
Als der Beklagte an diesem Tage gegen 9.45 Uhr mit dem Lastzug durch die Sch.straße in Richtung Stadtmitte fuhr, war der Motorwagen voll beladen, während der für 11,6 t zugelassene Anhänger nur eine Ladung von etwa 1 t trug. Dessen Lastreglerventil, das den Bremsdruck entsprechend dem jeweiligen Gewicht regelt und drei Einstellungen - "leer", "halb" und "voll" - aufweist, war auf "halb" eingestellt. Es hatte geschneit. Der Schnee war auf der 18,50 m breiten Sch.straße in der Fahrbahnmitte weitgehend, auf den je 3 m breiten gepflasterten Randstreifen dagegen fast Überhaupt nicht abgefahren. Außerdem befanden sich auf der Fahrbahn vereinzelt Glatteisstellen.
Der Beklagte bremste in gehöriger Entfernung vor der Kreuzung mit der St. Straße den Lastzug aus einer Geschwindigkeit von 38 km/st ab. Dabei rutschte der Anhänger allmählich nach rechts dem Gehweg zu und gegen einen am Rande des Gehwegs stehenden Fahnenmast. Der Hast stürzte um und fiel mit seinem oberen Teil auf den Kopf der Klägerin, die gerade vorbeiging. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Sie erlitt einen Schädelimpressionsbruch links mit einer substantiellen Hirnverletzung und lag bis zum 7. Februar 1963 im Krankenhaus. Wegen der Unfallfolgen konnte sie ihr Studium (Geschichte und Englisch), das sie bis zum 8. Semester absolviert hatte, nicht fortsetzen. Sie studiert jetzt an der Pädagogischen Hochschule St. und versucht, sich als Volksschullehrerin ausbilden zu lassen.
Der Beklagte hat anerkannt, für den Schaden der Klägerin nach dem Straßenverkehrsgesetz zu haften.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe und daß er deshalb auch nach Deliktsrecht verpflichtet sei, ihren Schaden zu ersetzen. Sie hat ihm vorgeworfen: Er habe fälschlicherweise das Lastreglerventil am Anhänger auf "halb" anstatt auf "leer" gestellt und dadurch bewirkt, daß die Schleudergefahr des Anhängers infolge Blockierens der Räder beim Bremsen erheblich erhöht worden sei. Außerdem sei er zu weit rechts auf dem besonders glatten Teil der Fahrbahn gefahren, obwoll er näher zur Straßenmitte hätte fahren müssen, um zu verhindern, daß der Anhänger an den zu den Gehwegen hin abfallenden Randstreifen abrutschte.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, auch soweit er die Höchstsätze des § 12 StVGübersteige.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, den Unfall verschuldet zu haben, und hat vorgetragen: Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Lastreglerventil auf "halb" eingestellt habe. Er habe in der Fahrschule gelernt, daß die Einstellung "leer" nur bei unbeladenem Anhänger gewählt werden dürfe. Daran habe er sich bisher stets gehalten, ohne jemals Schwierigkeiten zu haben. Es sei aus keinem Handbuch und keiner Betriebsanleitung zu ersehen, wie das Lastreglerventil eingestellt werden müsse, wenn der Anhänger mit 10 % seiner Nutzlast beladen sei. Im übrigen könne auch nicht gesagt werden, daß der Anhänger nicht weggerutscht wäre, wenn das Lastreglerventil auf "leer" gestanden hätte. Sein seitlicher Abstand vom Gehwegrand habe 4,5 m betragen; der Lastzug sei also vom Ende des gepflasterten Randstreifens immer noch 1,5 m entfernt gewesen. Noch weiter links habe er nicht fahren dürfen; dazu habe auch kein Anlaß bestanden.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000 DM Schmerzensgeld und ab 1. November 1965 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 80 DM zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von DM 15.000 und ab 1. November 1965 bis 31. Oktober 1970 eine vierteljährlich im voraus zahlbare Schmerzensgeldrente von monatlich DM 80 zu bezahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den aus dem Unfall vom 22.12.1962 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden auch über die Höchstsätze des § 12 StVG hinaus, sowie den nach dem 31.10.1970 noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen hat.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt ebenso wie das Landgericht an, daß der Beklagte nach den §§ 823 ff BUB verpflichtet sei, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Es sieht die Ursache des Unfalls darin, daß das Lastreglerventil am Anhänger auf "halb" eingestellt war und führt aus: Diese Einstellung des Ventils sei objektiv unrichtig gewesen. Bei der damaligen Beladung mit etwa 1 t hätte im Vergleich zu der zulässigen Nutzlast von 11,6 to das Ventil auf "leer" gestellt werden müssen. Der Beklagte habe durch das falsche Einstellen des Lastreglerventils auch fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision bezweifelt nicht, daß das Lastreglerventil objektiv falsch eingestellt war. In diesem Punkte beruht das Berufungsurteil auf den überzeugenden Larlegungen der beiden Sachverständigen, des im Strafverfahren vernommenen Oberingenieurs Max Ka. und des im jetzigen Rechtsstreits zugezogenen Ingenieurs Hans-Joachim G.. Ihre Meinung hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht.
2.
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei dem falschen Einstellen des Ventils die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts ist nicht die Außerachtlassung der dem einzelnen nach einem individuellen Maßstab zumutbaren Sorgfalt, sondern die Verletzung der Sorgfalt, die nach objektiven Maßstäben im Verkehr zu fordern ist (Urteil des BGH vom 14. Februar 1958 - VI ZR 61/57 - VersR 1958, 268). Dabei ist auf die Verhältnisse und die Anschauungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen, soweit sie dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises entsprechen (Urteil des BGH vom 4. Februar 1953 - VI ZR 106/52 - VersR 1953, 150). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher bei der Prüfung des Verschuldens auf die Fähigkeiten eines gewissenhaften und durchschnittlich erfahrenen Lastzugführers abgestellt. Von ihm erwartet es mit Recht, daß er auch ohne ausdrückliche Belehrung im Fahrunterricht oder durch eine Bedienungsanweisung erkennt, wie das Lastreglerventil bei einer Beladung mit knapp 9 % der zulässigen Nutzlast einzustellen ist. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Der sorgfältige und durchschnittlich erfahrene Lastzugführer sei mit der Punktion dieses Ventils vertraut und wisse, daß der auf die einzelnen Räder wirkende Bremsdruck mit Hilfe des Lastreglerventils entsprechend dem jeweiligen Gewicht der Ladung dosiert werden müsse, um ein Über- oder Unter bremsen des Anhängers zu verhindern. Da es für das Einstellen des Ventils nur drei Stufen gebe, müsse ein durchschnittlich befähigter Fahrer bei sorgfältiger Überlegung in der Lage sein, die Einstellung zu wählen, die der jeweiligen Nutzlast am ehesten entspricht. Dabei sei es für ihn durchaus erkennbar, daß ein Ladegewicht von weniger als 10 % der zugelassenen Nutzlast so weit unter der halben Nutzlast liege und sich so sehr dem Gewicht des leeren Anhängers nähere, daß nur die Einstellung "leer" in Frage komme, weil sonst der Bremsdruck zu stark wäre. Ebenso sei es für einen Fahrer mit durchschnittlicher Befähigung vorauszusehen, daß die Einstellung "halb" bei einer Beladung, wie sie hier gegeben war, zu einem Über bremsen des Anhängers führen müsse und daß die Schleudergefahr durch das Blockieren der Räder beim Bremsen wesentlich erhöht werde. Diesen Erwägungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist zuzustimmen. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB zur Last zu legen ist.
3.
Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Fehler, den der Beklagte beim Einstellen des Lastenreglerventils begangen hat, ursächlich für den Unfall gewesen sei. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Gaul, daß die Räder infolge der fehlerhaften Einstellung des Lastenreglerventils auch bei normalem Bremsen blockieren mußten. Diese Blockierung hatte zur Folge, daß die Seitenführungskräfte verloren gingen und der Anhänger seitlich ausbrach. Bei richtiger Einstellung des Ventils (auf "leer") konnten die Räder auch bei infolge Schnee- und Eisglätte unterschiedlicher Griffigkeit der Fahrbahn bei normalen Bremsen nicht blockieren und damit auch der Anhänger nicht seitlich ausbrechen. Das hätte, wie das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens weiter feststellt, bei richtiger Einstellung des Ventils nur geschehen können, wenn entweder die Bremsen nicht gleichmäßig gewirkt hätten, also nicht in Ordnung gewesen wären oder der Beklagte scharf gebremst hätte. Das Berufungsgericht meint, daß diese beiden Möglichkeiten nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht in Betracht kommen. Die von ihm hinzugeführte dritte Möglichkeit, daß einer oder mehrere Reifen abgefahren gewesen seien, scheidet ohne weiteres aus, weil sich die Bereifung des Lastzuges nach den Feststellungen der Polizei in einem sehr guten Zustand befunden hat. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß als Ursache des Unfalls nur die unrichtige Einstellung des Lastreglerventils verbleibe.
b)
Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige und das Berufungsgericht den ordnungsgemäßen Zustand der Anhängerbremsen unterstellt und keine Feststellungen darüber getroffen haben, ob die Bremsen eine gleichmäßige Wirkung zeigten. Diese Rüge greift nicht durch. Da keine der Parteien etwas Gegenteiliges behauptet hat, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Bremsanlage des Anhängers in Ordnung war. Es bestand kein Anlaß, hierüber Beweise zu erheben. Im übrigen waren zur Zeit der Gutachtenerstattung seit dem Unfall schon über zwei Jahre vergangen, so daß die vom Sachverständigen erwähnte Kontrolle auf dem Rollbremsstand nicht mehr geeignet war, den Zustand der Bremsen im Zeitpunkt des Unfalls zu ermitteln.
c)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Ka. auseinandersetzen müssen. Dieser hat im wesentlichen die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, denn er hat ausdrücklich erklärt: "Das Abrutschen der Räder ist daher auf die Tatsache zurückzuführen, daß das Lastreglerventil auf halbleer stand und der Wagen daher überbremst war." Allerdings hält der Gutachter es nach einer weiteren Erklärung nicht für ausgeschlossen, daß der Anhänger auch dann abgerutscht wäre, wenn das Lastenreglerventil auf "leer" gestanden hätte. Daß dies in gewissen Fällen möglich ist, hat aber auch das Berufungsgericht in seinem Urteil berücksichtigt und erörtert. Es war nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang das Gutachten des Sachverständigen Kasparbauer besonders zu erwähnen und im einzelnen darauf einzugehen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
d)
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe ein Obergutachten einholen müssen. Es steht im Ermessen des Tatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich hält. Eine Pflicht hierzu könnte allenfalls bestehen, wenn es sich um eine ungewöhnlich schwierige Frage handelte und ihre bisherige Beurteilung grobe Mängel aufwiese (Urteil des BGH vom 25. April 1961 - VI ZR 141/60 - VersR 1961, 615). Davon kann aber hier keine Rede sein.
e)
Für den Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Einstellen des Lastreglerventils und dem Unfall spricht auch ein Umstand, den das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung im Zusammenhang mit den Regeln des Anscheinsbeweises zutreffend hervorhebt. Erfahrungsgemäß ist es bei einer unrichtigen Einstellung des Lastreglerventils typisch, daß die überbremsten Räder des Anhängers blockieren und dadurch die Seitenführungskräfte verloren gehen und der Anhänger seitlich ausbricht. In vorliegenden Falle ist also gerade das eingetreten, was durch das richtige Einstellen des Lastreglerventils verhindert werden soll. Auch das deutet auf den von der Revision bezweifelten ursächlichen Zusammenhang hin. Das Berufungsgericht hätte daher diesen Gesichtspunkt auch in seiner Hauptbegründung anführen können, mit der es rechtsfehlerfrei in vollem Umfang für bewiesen hält, daß sich das fehlerhafte Einstellen des Lastreglerventils bei dem Unfall ausgewirkt hat.
4.
Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner