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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1953, Az.: VI ZR 166/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1953
Aktenzeichen
VI ZR 166/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 09.07.1952

Fundstelle

  • JZ 1954, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des minderjährigen Siegfried R. in K., S.strasse ..., jetzt P.weg ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, Sebastian R. in K., P.weg ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Dierk A. in K., S.strasse ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, Wilhelm A.,

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einsichtsfähigkeit setzt eine geistige Entwicklung voraus, die dem Jugendlichen ermöglicht, das unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass das Handeln seine Verantwortung begründen kann. Von der Einsichtsfähigkeit ist die Frage nach dem Verschulden im konkreten Falle zu trennen.

2. Die Bestimmung des § 276 über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, dies kann aber nicht dazu führen, alle Menschen ohne Rücksicht auf das Alter insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer unterschiedlichen Beurteilung.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 9. Juli 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am Nachmittag des 1. Oktober 1949 befanden sich der am 3. November 1941 geborene Beklagte und der am 10. Mai 1942 geborene Kläger in Karlsruhe vor dem Hause S.strasse ..., in dem der Beklagte wohnte. Jedes der Kinder, die Schulkameraden waren, hatte eine handgefertigte Schleuder aus gebogenem Draht, an deren Enden ein Gummibändchen befestigt war. Ein von dem Gummibändchen der Schleuder des Beklagten abgeschnelltes Metallplättchen traf das linke Auge des einen Meter entfernt stehenden Klägers so unglücklich, dass das Auge entfernt werden musste. Eine vom Kläger gegen den Vater des Beklagten erhobene Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg.

2

Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadenersatz und hat beantragt, diesen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 DM zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Landgericht hat die erhobenen Ansprüche zu zwei Dritteln für gerechtfertigt gehalten, im übrigen die Klage abgewiesen. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers ist der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung ohne Einschränkung getroffen worden.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision, um eine völlige Abweisung der Klageansprüche zu erzielen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

I.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, wann ein siebenjähriges Kind für einen von ihm angerichteten Schaden haftbar gemacht werden kann, mit Recht zwischen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht und dem Verschulden unterschieden (RGZ 146, 216; 156, 193; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952, abgedruckt VersR 1953, 28 und LM BGB § 828 Abs. 2 - (1)). Es hat irrtumsfrei ausgeführt, der Beklagte sei, da er das siebente Lebensjahr vollendet habe, grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, wenn er nicht nachweise, ihm habe bei Begehung der schädigenden Handlung die erforderliche Einsicht gefehlt. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB handelt es sich um die Frage, ob der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und damit zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGB RGRKomm 10. Aufl. 1953, § 828 Anm. 3; RGZ 53, 157). Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass der Gebrauch der Schleuder mit den Metallplättchen in irgendeiner Weise seine Verantwortung begründen kann. Der Jugendliche braucht nicht die besondere durch den Gebrauch der Schleuder entstehende Gefahr oder gar den Schaden erkennen zu können. Die Frage nach der Haftung aus dem konkreten Verhalten dagegen ist eine solche des Verschuldens, das vom Kläger zu beweisen ist.

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Der Beklagte muss also beweisen, dass ihm die Einsicht fehlt, seine Verantwortlichkeit zu erkennen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügen will, es habe bestimmter Feststellungen über den Entwicklungsstand des Jugendlichen bedurft, um die Einsichtsfähigkeit zu bejahen, irrt sie, da es beim Beklagten liegt, den Gegenbeweis zu erbringen. Vor allem kann nicht gesagt werden, dass prima facie bei dem Kläger, weil er noch keine acht Jahre alt gewesen sei, die zur Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe. Kur insoweit ist das Alter in diesem Zusammenhang bedeutsam, als die gesetzliche Vermutung des § 828 Abs. 2 BGB bei einem siebenjährigen Jungen eher zu widerlegen ist als bei einem 17-jährigen. Zwar können keine abstrakten Regeln aufgestellt werden, wann einem Jugendlichen die erforderliche Einsicht fehlt. Aber das Lebensalter ist dennoch wesentlich, auch ist das im Einzelfalle vorliegende Maß der geistigen Entwicklung, das bei gleichaltrigen Kindern völlig verschieden sein kann, ebenfalls zu berücksichtigen.

7

Das Berufungsgericht hat den Nachweis der mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht als erbracht angesehen. Nach seinen bindenden Feststellungen ist der Beklagte ein braver und wohlerzogener Junge, der auch vom Lehrer als guter Schüler bezeichnet wird. Das Gericht schliesst hieraus ohne Rechtsirrtum, dass der Beklagte ein normal entwickeltes Kind ist. Das Gericht meint sodann, seine geistige Entwicklung habe den Beklagten in den Stand gesetzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber dem Mitmenschen und zugleich seine Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen. Das Gesamtbild des Entwicklungsstandes zur Zeit der Tat ergebe, dass er die Gefährlichkeit seiner Handlung habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat vor allem auch erwogen, dass dem Beklagten von seinem Vater sogar die Anfertigung der Schleuder untersagt worden war und der Beklagte die Schleuder versteckt gehalten hat. Dies zeige seine erforderliche Verstandesreife.

8

Der hiergegen unter Hinweis auf RGZ 156, 193 [201] erhobene Angriff der Revision verkennt, dass es sich dort gerade um einen Jungen gehandelt hat, der erheblich unter dem geistigen Niveau seiner Altersgenossen gestanden hat.

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Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich nicht um eine Schleuder im üblichen Sinne, deren Gefährlichkeit erkennbar gewesen sei, sondern um ein kleines Gäbelchen mit einem dünnen Gummiband gehandelt habe, geht fehl. Die Akten A. ./. R. des Landgerichts Karlsruhe 4 O 67/49, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit. Es hat also auch die vom Beklagten überreichte Schleuder vorgelegen (Bl 27, 45, 59 d.A.), und ihre Grosse ist bei den Erwägungen des Berufungsgerichts offensichtlich beachtet worden.

10

Auch die Tatsache, dass alle Kinder zur damaligen Zeit Schleudern gehabt und damit gespielt haben, ist offensichtlich der Entscheidung mit zugrunde gelegt worden. Dies ergibt sich bereits aus der im Urteil selbst - wenn auch bei der Prüfung einer mitwirkenden Verantwortlichkeit des Klägers - enthaltenen Feststellung, an den Tagen vor dem Unfall sei von den Jungen auf der Strasse allgemein mit Schleudern gespielt worden. Hierdurch musste aber das Gericht nicht veranlasst werden, die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu verneinen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die bisher vorgetragenen und festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu verneinen. Die Bejahung der Einsichtsfähigkeit des Beklagten lässt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

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II.

Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Annahme eines im konkreten Fall vorliegenden schuldhaften Verhaltens des Beklagten. Das Berufungsgericht hat mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt, der Beklagte habe ein Metallplättchen in das Gummiband gespannt und auf den Körper des Klägers gezielt. Diese Feststellung ist nicht unter Verstoss gegen § 286 ZPO getroffen worden, wie die Revision meint. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte seine abweichende Behauptung, er habe nicht auf den Körper des Klägers gezielt, sondern ihm sei das Metallplättchen versehentlich und ohne dass er gezielt habe, von der Schleuder abgesprungen, in der Berufungsinstanz wiederholt und durch die bereits beim Landgericht vernommene Zeugin Steiner erneut unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht brauchte aber diese Zeugin nicht erneut zu vernehmen, denn sie war zu dem Beweisthema bereits eingehend vernommen worden und hatte ausdrücklich erklärt, der Beklagte habe sicher nicht auf den Kläger gezielt. Eine Partei hat im allgemeinen kein Recht darauf, dass Zeugen zu demselben Beweisthema nochmals vernommen werden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1952 VI ZR 40/52, insoweit nicht veröffentlicht; RG JW 1938, 1539). Die Aussage der Zeugin S. ist ersichtlich vom Berufungsgericht, wenn es sich auch mit ihr nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, bei der Feststellung des Tatbestandes berücksichtigt worden. Das Gericht brauchte ihr aber nicht zu folgen. Es konnte seine abweichende Feststellung auf die Niederschrift der Aussage des Beklagten vor der Polizei in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Spuler stützen. Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung die getroffene Feststellung ermöglicht, ist sie mit der Revision nicht angreifbar.

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Die nach diesen Feststellungen angenommene Fahrlässigkeit des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zwar liegt eine Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn dem Beklagten seine konkrete Handlungsweise zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Bestimmung des § 276 BGB über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Es kommt also darauf an, ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen hat. Nun ist zwar bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen und die Eigenart der Person ist in der Regel nicht zu berücksichtigen (RG 95, 17; RG JW 1910, 37; Soergel, BGB § 276 II B; RGRK BGB § 276 Anm. 4 c). Andererseits kann aber der objektive Maßstab nicht dazu führen, alle Menschen in allen Lebensjahren insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer unterschiedlichen Beurteilung des an die für diese Personen hinsichtlich der erforderlichen Sorgfalt anzulegenden Maßstabes. Er kann also bei einem Erwachsenen und einem siebenjährigen Kind zwangsläufig nicht gleich sein. Was bei einem Erwachsenen als fahrlässig zu bezeichnen ist, muss es nicht notwendig bei einem Kinde sein (BGH VersR 53, 28). Um ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten annehmen zu können, bedarf es also entweder seiner Erkenntnis der Gefährlichkeit oder aber der Verpflichtung, diese Erkenntnis zu gewinnen. Es ist weiter erforderlich, dass der Beklagte sich auch gemäss dieser Erkenntnis hätte verhalten können und müssen und dass ihm ein solches Verhalten auch im konkreten Falle zugemutet werden konnte. Dies ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Auch ein normal entwickelter, noch nicht acht Jahre alter Junge handelt im Allgemeinen fahrlässig, wenn er trotz des ausdrücklichen Verbots eine Schleuder zu benutzen, diese spannt, ein Metallstückchen benutzt und auf den Körper eines anderen Jungen zielt. Es kommt alsdann nicht darauf an, ob er das Metallstück gegen den anderen hat schleudern wollen oder ob es ohne sein Wollen abgesprungen ist. Er hätte erkennen können, dass dieses Verhalten mit der Schleuder und dem Metallgeschoss für den anderen gefährlich war und zu Verletzungen führen konnte. Es war dem Beklagten auch zumutbar, ein solches Zielen auf den Körper des Klägers zu unterlassen.

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III.

Die erforderliche Einsichtsfähigkeit des Klägers ist vom Berufungsgericht unterstellt, ein mitwirkendes haftungsbegrenzendes Verschulden des Klägers jedoch rechtsirrtumsfrei verneint worden. Es hat ausgeführt, es stehe fest, dass die Verletzung durch die Schleuder des Beklagten verursacht worden sei. Ein gemeinsames zusammenwirkendes Verursachen beider Jungen liege nicht vor. Die Parteien seien zwar Schulkameraden aber nicht näher befreundet. Der Kläger habe vor dem Unfall auf einem Grundstück allein gespielt, er habe den Beklagten lediglich gebeten, ihm gegen ein Mädchen, das ihm nachgegangen sei, zu helfen. Wenn das Berufungsgericht hierauf zu dem Ergebnis gelangt, die Verletzung stehe nicht mit einen auch nur tatsächlichen Zusammenwirken in Zusammenhang, so ist dies nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Rechtsfrage, ob eine von mehreren gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 830 BGB nur vorliegt, wenn ein bewusstes und gewelltes Zusammenwirken gegeben ist, oder ob ein nur tatsächliches Zusammenwirken genügt. Dass bei den Feststellungen des Berufungsgerichts Aussagen, die insoweit zu einer anderen Tatsachenfeststellung über den Hergang des Unfalls führen könnten, unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden nicht deshalb bejaht, weil der Kläger sich in der Nähe des Beklagten aufgehalten hat. Gründe, die im konkreten Fall den Kläger erkennen liessen oder erkennen lassen mussten, er werde durch den Beklagten verletzt werden, sind nicht ersichtlich.

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Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäss § 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Dr. Bode