Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1981, Az.: BVerwG 2 C 24.80
Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als Beamter auf Widerruf; Bestehen ernstlicher Zweifel an der demokratischen Gesinnung eines Rechtsreferendars; Berücksichtigung einer Mitgliedschaft in der Jugendorganisation des kommunistischen Arbeiterbundes; Verfassungstreue; Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Beamter auf Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 24.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 25.01.1979 - AZ: W 8 I 78
- VGH Bayern - 14.03.1980 - AZ: 3.B - 585/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 4 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 5a DRiG
- Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBBG
- § 34 Abs. 6 JAPO
- § 34 Abs. 7 JAPO
Fundstellen
- DRiZ 1981, 468
- DVBl 1982, 800 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1982, 784-786 (Volltext mit amtl. LS)
- PersVertr 1982, 507-510
- RiA 1982, 18
- ZBR 1982, 77
Amtlicher Leitsatz
Zur Gewähr der Verfassungstreue bei Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (im Anschluß an BVerwG, NJW 1981, 1386 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]).
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. I dieses Urteils der erste Satz durch die folgende Fassung ersetzt wird:
Es wird festgestellt, daß die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1977 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1977 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger studierte, nachdem er auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur abgelegt hatte, von 1972 bis 1976 u.a. Rechtswissenschaft und bestand im Termin 1977/I die erste juristische Staatsprüfung. Auf sein Gesuch um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst ließ ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg mit Bescheid vom 5. Oktober 1977 zum Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zu, da die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nicht gegeben seien. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Übernahme als Beamter auf Widerruf begehrte, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg durch Bescheid vom 13. Dezember 1977 mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Es bestünden Zweifel daran, ob der Kläger die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Zweifel seien auch bei seiner Anhörung am 15. September 1977 nicht ausgeräumt worden. Ausweislich der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mitgeteilten Erkenntnisse sei der Kläger in den Jahren 1971/72 aktives Mitglied der verfassungsfeindlichen Organisation "Revolutionäre Jugend (Marxisten/Leninisten)", einer Jugendorganisation des Kommunistischen Arbeiterbundes, gewesen. In dieser Eigenschaft habe er u.a. für Schriften dieser Organisation verantwortlich gezeichnet, denen zu entnehmen sei, daß die "Revolutionäre Jugend" Veränderungen des Gesellschaftssystems im Kampf außerhalb und gegen das Grundgesetz anstrebe. Nach seiner Erklärung in der Anhörung, sich von der "Revolutionären Jugend/ML" und vom Kommunistischen Arbeiterbund und deren geistiger Richtung distanziert zu haben bzw. als "Rechtsabweichler" ausgeschlossen worden zu sein, könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger die äußeren Bindungen zu den genannten Organisationen gelöst habe. Andererseits habe er nach wie vor Kontakte zu Mitgliedern der DKP und sei noch im Februar 1977 mit einer Delegation der DKP auf Einladung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes der DDR (FDGB) in die DDR eingereist. Nach seinem gesamten Verhalten und dem Eindruck, den er in der Anhörung vermittelt habe, bestünden Zweifel, ob er sich tatsächlich auch innerlich und nicht nur aus taktischen Gründen verbal von dem Gedankengut der "Revolutionären Jugend" gelöst habe, das er bis 1972 als damals bereits 25jähriger und relativ reifer Mensch offen und aktiv vertreten habe.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1979 ergangene Urteil den Beklagten verpflichtet, den Kläger als Rechtsreferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, und die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober und 13. Dezember 1977 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertige der festgestellte Sachverhalt die vom Beklagten gehegten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers nicht. Der Beklagte habe bei seiner Prognose wesentliche Gesichtspunkte ganz außer acht gelassen oder mit falschen Vorzeichen in seine Erwägungen eingestellt. So habe er nicht beachtet, daß die Mitgliedschaft des Klägers in der Ortsgruppe Schweinfurt der "Revolutionären Jugend" in den Jahren 1971/72 und das seiner Persönlichkeit entsprechende starke politische Engagement in eine Zeit des Umbruchs im Leben des Klägers gefallen sei. Dieser sei infolge finanzieller Schwierigkeiten in seiner Berufsausbildung benachteiligt gewesen und erst über den zweiten Bildungsweg zu dem seiner Intelligenz und Begabung gemäßen Studium gelangt. Er sei in dieser Zeit offensichtlich in seinen politischen Vorstellungen durch die sozialen und beruflichen Verhältnisse eines großen Industriebetriebes geprägt gewesen und habe aus verständlicher Unzufriedenheit in stärkerem Maße, als viele Schüler und Studenten hierzu Anlaß hätten, zu radikal-kommunistischem Gedankengut geneigt. Folgerichtig und deshalb für das Gericht glaubhaft habe sich der Kläger von dem Gedankengut und den Zielen der "Revolutionären Jugend" nach bestandenem Abitur gelöst, als sich ihm neue Lebensperspektiven geöffnet hätten. Dafür, daß er seine frühere revolutionär-kommunistische Vorstellungswelt verlassen habe, spreche auch, daß er sich zu seiner vormaligen Mitgliedschaft in der "Revolutionären Jugend" offen bekannt habe. Auch habe er gerade nicht eine den Verdacht heuchlerischen Verhaltens begründende völlige Umkehr seiner politischen Vorstellungen behauptet. Der Beklagte habe im Hinblick auf die frühere Mitgliedschaft des Klägers bei der "Revolutionären Jugend" ferner nicht berücksichtigt, daß der Schwerpunkt für die Gewinnung des Urteils, ob ein Bewerber die erforderliche Gewähr für zukünftige Verfassungstreue biete, keinesfalls auf die Zeit vor seinem Studium gelegt werden könne, und daß der Kläger sich während seines Studiums nach seinem eigenen Vortrag politisch nicht betätigt habe. Für die Richtigkeit seines Vertrags, daß sein Name als Vertreter des verantwortlichen Leiters in der Anmeldung einer Versammlung des Kommunistischen Arbeiterbundes am 1. Mai 1973 in Schweinfurt mißbraucht worden sei, spreche, daß er im Frühjahr 1973 von Schweinfurt verzogen sei. Auch die nach 1972 liegenden "Kontakte" des Klägers zur DKP gäben keinen Anlaß zu Zweifeln. Der Kläger sei zu keiner Zeit Mitglied der DKP gewesen. Die im Jahre 1977 auf Einladung des FDGB unternommene Reise in die DDR, an der auch Mitglieder der DKP teilgenommen hätten, habe keinen offiziellen Charakter nach Art einer "Delegation" gehabt. Ohne weitere Feststellungen zur Rolle des Klägers bei dieser Reise sei die Annahme, der Kläger gebe durch eine solche Reise zu erkennen, daß er die Ziele des Einladenden oder einiger mitreisender DKP-Mitglieder verfolge, nicht gerechtfertigt. Eine einmalige Reise dieser Art könne im Licht der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsfreiheit selbst unter Berücksichtigung der fünf Jahre zurückliegenden Mitgliedschaft des Klägers in der "Revolutionären Jugend" nicht zu ernsten Zweifeln an seiner Verfassungstreue führen. Zwischen dieser früheren Mitgliedschaft und der Reise habe keine unmittelbare Verbindung bestanden; die "Revolutionäre Jugend" habe den in der DDR vertretenen orthodoxen Kommunismus gerade bekämpft. Aus den Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten gehegten Zweifel. Der Kläger habe sich in ihr eindeutig von verfassungsfeindlichen Bestrebungen distanziert und seine Mitgliedschaft in der "Revolutionären Jugend" als Irrweg bezeichnet. Es erscheine naheliegend, daß er als junger Mensch in seiner Vorstellungswelt entscheidend durch das Studium von Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftlehre geprägt worden sei. Die vom Kläger selbst vorgetragene Aushilfstätigkeit in einem Buchladen am Studienort, in dem auch politische Literatur "linker" Richtung vertrieben werde, könne schwerlich als Gesichtspunkt für mangelnde Gewähr der Verfassungstreue herangezogen werden. Es dürfe schließlich nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger als Rechtsreferendar im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine selbständigen beamtenrechtlichen Funktionen wahrnehme und daß das Beamtenverhältnis nach erfolgreich abgeschlossenem Vorbereitungsdienst kraft Gesetzes ende. Hätten die tatsächlichen Anhaltspunkte überzeugend ausgereicht, um "ernste" Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu hegen, so hätte er in den Vorbereitungsdienst auch nicht außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgenommen werden dürfen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 14. März 1980 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Der Kläger könne verlangen, den als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehenden Vorbereitungsdienst in dem dafür durch Gesetz und Verordnung als Regelform vorgesehenen Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren, wenn er die hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfülle, insbesondere die in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG geforderte Gewähr der Verfassungstreue biete. Die vom Beklagten zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Verhaltensweisen des Klägers könnten, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt habe, Zweifel an der Verfassungstreue schon in dem der gerichtlichen Prüfung zugänglichen Rahmen nicht rechtfertigen. Der vom Beklagten erst im Berufungsverfahren nachgeschobene Grund, der Kläger habe es bei der Verfolgung seines vermeintlichen Anspruchs an dem seinem Dienstherrn geschuldeten Mindestmaß an Loyalität fehlen lassen, sei unbeachtlich. Dabei könne offenbleiben, ob der hier gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf der Illoyalität das Urteil charakterlicher Ungeeignetheit tragen könnte. Das Eignungsurteil des Beklagten halte insoweit einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil der Beklagte dabei von nicht erweisbaren Tatsachen ausgegangen sei. Es sei nämlich nicht erwiesen, daß die von einem Kopenhagener Komitee gegen Berufsverbote in der Sache des Klägers entfaltete Tätigkeit auf dessen Initiative zurückgehe und daß der Kläger eine Podiumsdiskussion mit dem Thema: "Sieben Jahre Berufsverbot - Ende in Sicht?", die am Tage der Verhandlung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg stattgefunden habe, selbst veranstaltet und ein für diese Podiumsdiskussion werbendes Flugblatt selbst verfaßt habe. Da der Behörde bei der Ablehnung eines Bewerbers wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue ein von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, könne in aller Regel - und so auch hier - nur der Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Verwaltung nur zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verpflichtet werden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1980 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der nach der Verkündung des Berufungsurteils die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat und damit aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist, beantragt, die Revision des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Tenor der Entscheidung lautet:
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1977 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1977 waren rechtswidrig, soweit der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt worden ist.
II.
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zweck dieses Beamtenverhältnisses war gemäß § 34 Abs. 1 und 6 und § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1977 (GVBl. S. 425) - JAPO - die Ableistung des-Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dieser Zweck ist erreicht. Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (§ 34 Abs. 7 JAPO) durchlaufen und die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar kommt für ihn nicht mehr in Betracht. Eine solche Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens ist auch dann zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintritt (vgl.Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 36.79 -). Ein ihr Rechnung tragender Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage enthält keine gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO).
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - in entsprechender Anwendung auf in der Hauptsache erledigte Verpflichtungsklagen (vgl. hierzu BVerwGE 52, 313 [316] mit weiteren Nachweisen;Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]) - spricht das Gericht in Fällen dieser Art auf Antrag durch Urteil aus, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Ablehnung des Beklagten, ihn zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, rechtswidrig war, ergibt sich einmal aus der Möglichkeit, daß der Beklagte ihm die hier streitigen Ablehnungsgründe erneut entgegenhält, wenn der Kläger sich um eine Anstellung im Staatsdienst bemüht (vgl.Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 36.79 -). Der Kläger hat geltend gemacht, daß er an einer solchen Tätigkeit interessiert sei. Zum anderen hat der Kläger - unabhängig von seinen künftigen Berufsplänen - ein Interesse daran, von dem ihn belastenden Vorwurf rehabilitiert zu werden, er habe nicht die für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche Gewähr der Verfassungstreue im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - geboten. Auch dieses sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gründende ideelle Interesse ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwGE 26, 161 [168]; 49, 36 [39];Urteil vom 9. September 1971 - BVerwG 2 C 7.70 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59];Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 92]; vgl. auch BVerwGE 53, 134 [138 f.]). Ob dem Kläger, wie er vorträgt, außerdem "im Vergleich zu Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch nicht unerhebliche finanzielle Nachteile" entstanden sind und ein Schadensersatzprozeß gegen den Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung.
2.
Die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober und 13. Dezember 1977 waren rechtswidrig, soweit durch sie eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt worden ist. Für eine erneute - fehlerfreie - Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers ist nach dem erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes kein Raum mehr.
Der Vorbereitungsdienst für das Richteramt und für den höheren Verwaltungsdienst (§ 5 a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 [BGBl. I S. 713]) ist eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 6, 13 [15];Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1]; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [374 ff.]). Alle Deutschen haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung, Anspruch, zu dieser Ausbildungsstätte zugelassen zu werden (vgl. § 34 Abs. 1 JAPO). Dies schließt nicht aus, daß zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter weitere subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt werden (vgl. § 34 Abs. 4 und 5 JAPO und hierzuBeschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [a.a.O.]). Soweit der Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis abgeleistet wird, gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen, daß der Bewerber im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG (bzw. entsprechender Vorschriften in den Beamtengesetzen der anderen Länder) die Gewähr künftiger Verfassungstreue bietet. Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, also auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf(Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [DVBl. 1981, 455 = NJW 1981, 1386 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte, sondern allein die Frage, ob dem Kläger das Recht zustand, den Vorbereitungsdienst im Status eines Beamten auf Widerruf abzuleisten. Insofern steht es dem Staat zwar frei, wie er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamten- oder Richterverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, organisiert (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [373 f.]). Der Verordnungsgeber hat sich hier in Ausübung dieser ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, daß die Bewerber mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden (§ 34 Abs. 6 JAPO). Nur solche Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten ihren Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses ab (§ 34 Abs. 7 JAPO). Aus dieser Organisationsform des Vorbereitungsdienstes folgt, daß alle Bewerber, welche die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen, verlangen können, mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zu Beamten auf Widerruf ernannt zu werden. Der Beklagte kann nicht nach seinem Ermessen entscheiden, ob er Bewerber innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst zulassen will. Dem steht insbesondere § 34 Abs. 7 Satz 1 JAPO nicht entgegen. Soweit hiernach für Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG entsprechend gilt, ist diese Regelung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [374]; 46, 43 [52 ff.]) mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß für einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses jedenfalls nicht die gleichen Anforderungen an die Gewähr der Verfassungstreue gestellt werden dürfen wie für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der erkennende Senat hat u.a. in seinem bereits erwähntenUrteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (a.a.O.) grundlegende Ausführungen zur Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gemacht und in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Diese Darlegungen, auf die hier Bezug genommen wird, sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Berufungsurteil zwar nicht in allen seinen Darlegungen frei von Rechtsfehlern. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, daß die Verhaltensweisen des Klägers, auf die sich der Beklagte gestützt hat, Zweifel an seiner Verfassungstreue in dem der gerichtlichen Prüfung zugänglichen Rahmen nicht rechtfertigen könnten, gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in vollem Umfang die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1979 ergangenen Urteil zu eigen gemacht. Dieses hat bei der Prüfung, ob der Beklagte die Gewähr künftigen verfassungstreuen Verhaltens beim Kläger zu Recht verneint habe, Inhalt und Grenzen der ihm obliegenden Nachprüfung teilweise verkannt und unzulässig in die Beurteilungsermächtigung des Beklagten eingegriffen. Es hat sich nämlich im Zusammenhang mit der Bewertung der Mitgliedschaft des Klägers in der "Revolutionären Jugend" während seiner Tätigkeit in einem großen Industriebetrieb in Schweinfurt ein eigenes Urteil über die Persönlichkeit des Klägers und deren Entwicklung gebildet und dieses Urteil an die Stelle des vom Beklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes gesetzt. Ferner hat es die Glaubwürdigkeit der vom Kläger vollzogenen Distanzierung und der in diesem Zusammenhang bei der Anhörung abgegebenen Erklärungen einer eigenständigen Beurteilung unterzogen, anstatt sich auf eine Nachprüfung des Urteils des Beklagten auf Rechtsfehler zu beschränken; auch dadurch hat es in die dem Beklagten vorbehaltene Persönlichkeitsprognose eingegriffen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht noch darauf abgestellt, daß der Kläger als Rechtsreferendar keine selbständigen Funktionen wahrnehme, eine Störung der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung von seiner Berufung in das - kraft Gesetzes nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung endende - Beamtenverhältnis auf Widerruf also nicht zu befürchten sei. Insoweit liegt der Entscheidung eine Verkennung des gesetzlichen Maßstabes für die Gewähr zukünftiger Verfassungstreue von Beamtenbewerbern zugrunde. Diese sind für alle Arten von Beamtenverhältnissen die gleichen und dürfen nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch für Ausbildungsbeamtenverhältnisse auf Widerruf, die mit erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes kraft Gesetzes enden, nicht auf ein geringeres - etwa dem begrenzten Ausbildungszweck angepaßtes - Maß reduziert werden (vgl. BVerfGE 39, 334 [355, 371 f., 374]; BVerwGE 47, 330 [341 ff.];Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 2 B 47.80 - mit weiteren Nachweisen).
Die angegriffenen Bescheide des Beklagten halten einer rechtlichen Nachprüfung anhand der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze aber aus anderen - teilweise auch von den Vorinstanzen bereits angeführten - Gründen nicht stand. Sie verletzen insbesondere die durch den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen geprägten allgemein gültigen Wertmaßstäbe. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1977 hat der Beklagte seine Zweifel an der Gewähr künftiger Verfassungstreue im wesentlichen auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation "Revolutionäre Jugend (Marxisten/Leninisten)" und auf seine Aktivitäten für diese Organisation gestützt. Dieses Verhalten des Klägers liegt im Zeitraum 1971/72 und damit noch vor Beginn seines Studiums der Rechtswissenschaft. Nach dem für die Persönlichkeitsbeurteilung maßgeblichen Gebot sachgerechter Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind solche noch vor der Berufswahl liegenden Verhaltensweisen mit der gebotenen Zurückhaltung zu werten. Eine besonders vorsichtige Würdigung solcher weit in der Vergangenheit liegender Tatumstände ist bei der gewissermaßen "vorläufigen" Beurteilung vor der Übernahme in einen Vorbereitungsdienst geboten. In diesen Fällen dürfen auch - schon mangels ausreichender Gelegenheit zu aktivem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung - keine zu hoch geschraubten Erwartungen an eine Distanzierung gestellt werden (vgl. im einzelnen u.a.Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [a.a.O.]). Dem Widerspruchsbescheid des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß diesem Wertmaßstab hier Rechnung getragen worden ist. Der Beklagte hat den genannten Verhaltensweisen des Klägers das gleiche Gewicht beigemessen wie einer während des Studiums aufrechterhaltenen aktiven Mitgliedschaft in einer Organisation mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechender Zielsetzung. Dies kommt einem unzulässigen schematischen Anknüpfen von Zweifeln an bestimmte festgestellte Verhaltensweisen gleich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern - nach der Auffassung des Beklagten - die weit in der Vergangenheit liegenden, schon während des Studiums der Rechtswissenschaft nicht fortgesetzten Aktivitäten des Klägers im Rahmen der jetzt vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf abzugebenden Prognose des zukünftigen Verhaltens noch von Bedeutung und hinreichendem Gewicht zur Auslösung ernster Besorgnis sein können und warum sie nicht überholt sind.
Hinsichtlich der Überholung führt der Beklagte - zugleich in Würdigung der distanzierenden Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung vom 15. September 1977 - zwar aus, daß der Kläger "nach wie vor" Kontakte zu Mitgliedern der DKP habe und noch im Februar 1977 mit einer Delegation der DKP auf Einladung des FDGB in die DDR eingereist sei. Auch diese Erwägung kann den Bescheid indessen nicht rechtfertigen. Soweit der Beklagte allgemein "Kontakte" des Klägers zu Mitgliedern der DKP geltend macht, ist dies sowohl zur selbständigen Begründung von Zweifeln als auch zur Anknüpfung an die früheren Aktivitäten des Klägers schon deshalb ungeeignet, weil nicht erkennbar ist, von welchem konkreten Sachverhalt der Beklagte dabei ausgegangen ist, insbesondere welcher Art die genannten "Kontakte" gewesen sein sollen und inwiefern sie Rückschlüsse auf die Haltung des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auf die Art der künftigen Erfüllung seiner Dienstpflichten oder den Umgang mit Mitarbeitern zulassen. Die zusammen mit Mitgliedern der DKP im Februar 1977 unternommene Reise in die DDR kann für sich allein ebenfalls keine Zweifel von hinreichendem Gewicht an der erforderlichen Gewähr der Verfassungstreue auslösen, zumal die Reisegruppe, der der Kläger angehört hat, nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen keinen offiziellen Charakter nach Art einer "Delegation" gehabt hat. - Der Beklagte hat die Reise hier als Umstand gewertet, der die Ablösung und innere Distanzierung des Klägers von seinen früheren Aktivitäten für die "Revolutionäre Jugend" zweifelhaft erscheinen läßt. Dieser Beurteilung liegt eine Verkennung der tatsächlichen Umstände und zugleich ein Verstoß gegen die für eine ausreichende Distanzierung geltenden Anforderungen zugrunde. Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern zwischen diesen früheren Aktivitäten des Klägers und der fünf Jahre später auf Einladung des FDGB zusammen mit Mitgliedern der DKP unternommenen Reise in die DDR ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, daß die Reise als ein der Glaubwürdigkeit der Ablösung von dem Gedankengut der "Revolutionären Jugend" entgegenstehender Tatumstand gewertet werden dürfte. Daß der Beklagte bei seiner Beurteilung von einem solchen inneren Zusammenhang ausgegangen ist, ergibt insbesondere die Formulierung im Bescheid, der Kläger habe "nach wie vor" Kontakte zu Mitgliedern der DKP. Für eine Übereinstimmung in den Zielsetzungen zwischen der dem orthodoxen Kommunismus zuzurechnenden DKP und der Jugendorganisation des Kommunistischen Arbeiterbundes Deutschlands, der der sogenannten "Neuen Linken" zuzuordnen ist, bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die "Revolutionäre Jugend" habe den in der DDR vertretenen orthodoxen Kommunismus gerade bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich diese Feststellung zu eigen gemacht. Die Revision hat hiergegen keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben. Mithin handelt es sich bei der Aktivität für die "Revolutionäre Jugend" und der Reise mit DKP-Mitgliedern in die DDR nicht in dem Sinne um gleichgerichtete Verhaltensweisen, wie der Beklagte dies angenommen hat. Aus den dargelegten Gründen könnten beide Umstände auch nicht zusammen Zweifel von ausreichendem Gewicht an der künftigen Verfassungstreue des Klägers begründen.
Die vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren ergänzend vorgebrachten Gründe können seine ablehnende Entscheidung ebenfalls nicht stützen. Die Benennung des Klägers als Vertreter des verantwortlichen Leiters bei einer Anmeldung zu einer Veranstaltung des Kommunistischen Arbeiterbundes Deutschlands am 1. Mai 1973 in Schweinfurt läßt keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die Gewähr künftiger Verfassungstreue beim Kläger zu. Insofern hat sich schon das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, daß der Name des Klägers - dieser wohnte zu dem angegebenen Zeitpunkt schon nicht mehr in Schweinfurt - mißbraucht worden ist. Hinsichtlich der Intervention des Kopenhagener Komitees gegen Berufsverbote hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß dies auf Initiative des Klägers geschehen sei. Das gleiche gilt hinsichtlich der Veranstaltung zum Thema "Sieben Jahre Berufsverbot - Ende in Sicht?" am Tage der Verhandlung der Streitsache des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (25. Januar 1979). Auch gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Im übrigen liegt die letztgenannte Veranstaltung nach dem für die Prüfung der ablehnenden Bescheide vom 5. Oktober und 13. Dezember 1977 maßgebenden Zeitpunkt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller