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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1987, Az.: BVerwG 2 B 68.87

Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit von Personalräten; Schadenmindernde Berücksichtigung einer Zahlungsauflage ; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 68.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.11.1983 - AZ: 7 K 290/82
VGH Baden-Württemberg - 22.05.1987 - AZ: 4 S 324/84

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen dis Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

2

Die Beschwerde bezeichnet unter I. im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich des von ihm verneinten Zinsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, die Frage als rechtsgrundsätzlich,

3

ob es zum Wesen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu einer Nebenforderung gehört, daß damit stets auch noch die Fraglichkeit des Bestandes der Hauptforderung aufgeworfen bleibt und mithin in das Revisionsverfahren aufzunehmen ist.

4

Diese Frage ist, soweit hier angesprochen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Sinne geklärt, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung zulässig und wirksam ist, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch die Partei die Revision beschränken könnte (vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG V C 150.59 - <DVBl. 1960, 140>; BVerwGE 41, 52;  49, 232[BVerwG 10.10.1975 - VII C 64/74];  50, 292) [BVerwG 26.03.1976 - IV C 7/74]. Das trifft auf den hier fraglichen Zinsanspruch zu. Die von der Beschwerde hiergegen für den Fall der Entscheidung über eine derart beschränkte Revision vorgetragenen Bedenken geben dem Senat keine Veranlassung, die erwähnte Rechtsprechung insoweit in Frage zu stellen.

5

Die unter II. bezeichnete Frage,

6

ob es sich als eine unzulässige Verkürzung der Rechtsverteidigungsmöglichkeit des Adressaten eines Leistungsbescheides darstellt, wenn derjenige, der sich eines Schadensersatzanspruches gegen einen Beamten berühmt, diesen im Wege des Leistungsbescheides erst geltend macht, nach dem das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen war,

7

bedarf gleichfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung, sondern ist schon ohne eine solche eindeutig zu verneinen. Der Beamte genießt sowohl im Disziplinarverfahren als auch im ggf. anschließenden Verwaltungsstreitverfahren über einen Leistungsbescheid einen dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz. Die Möglichkeiten der Verjährung und Verwirkung, die der Beschwerdeführer nachträglich hervorhebt, bleiben unberührt.

8

Über die von der Beschwerde unter III. zum Personalvertretungsrecht des Landes bezeichnete Frage.

9

ob für die Bestimmung des zu beteiligenden Personalrats der Status des von einer Maßnahme evtl. betroffenen Beamten maßgeblich ist oder die Kompetenz der Dienststelle, bei der der beteiligte Personalrat gebildet ist,

10

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil sie nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG allein revisiblen Landesbeamtenrecht angehört. Zwar enthalten die Personalvertretungsgesetze der Länder auch Vorschriften beamtenrechtlichen Inhalts, soweit es sich dabei materiell um Beamtenrecht handelt, und unterliegen insoweit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwGE 66, 291[BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] m.w.N.). Um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften solchen Inhalts handelt es sich aber bei der Frage, welcher Personalrat zuständig ist, nicht (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - <Buchholz 230 § 127 Nr. 34 = VerwRspr. 1978 Bd. 29, 442> und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 2 B 131.85 - <Buchholz 238.31 § 36 Nr. 2 = ZBR 1986, 310>).

11

Die unter IV. 1. zum Schadensbegriff unter näherer Erläuterung bezeichnete Frage,

12

ob auch solche Mittel Vermögen eines Haushaltsträgers werden können, für die es keine Einnahmetitel im Haushaltsplan gibt,

13

ist nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig zu bejahen, weil grundsätzlich der Haushaltsplan nicht die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers nach außen berührt (vgl. § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 3 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg).

14

Die unter IV. 2. bezeichnete Frage,

15

ob evtl. haushaltswidrige Verfügungen, die Element einer Kostenaufstellung (zur Ermittlung des Pflegesatzes) werden und daher als Leistung eines Dritten dem Haushalt wieder zufließen, Vermögensschäden darstellen können,

16

betrifft keine den angefochtenen Berufungsbeschluß tragende Erwägung. Das Berufungsgericht ist nicht von einer derartigen Fallgestaltung ausgegangen, sondern hat sich - ohne daß insoweit Revisionszulassungsgründe geltend gemacht sind - die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht, wonach u.a. das Universitätsklinikum zu Unrecht ohne Rechtsgrundlage gewährte Überstunden sicher nicht bei der Berechnung des Pflegesatzes berücksichtigen könne.

17

Die unter IV. 3. bezeichnete Frage,

18

ob eine gemäß § 153 a StPO geleistete Geldzahlung an die Staatskasse den dem Einzahlenden zuvor vorgehaltenen Schaden (der Staatskasse) wieder ausgleicht,

19

ist für eine nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO auferlegte Zahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, wie sie hier nach dem festgestellten Sachverhalt vorliegt, eindeutig zu verneinen. Der gesetzliche Zweck einer solchen Auflage verbietet ähnlich wie im Falle einer Geldstrafe die schadenmindernde Berücksichtigung zugunsten des Schädigers.

20

Die unter IV. 4. bezeichnete Frage,

21

ob die Einvernahme angeblich rechtswidrig eingeworbener (und im Staatshaushaltsplan verbuchter) Gelder anrechnungslos erfolgen kann oder zunächst auf Forderungen des Einvernehmenden gegen den Drittmittelwerber anzurechnen sind,

22

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in dieser allgemeinen Form stellen. Mach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Drittmittel eingeworben, diese pflichtwidrig auf ein nicht der Kontrolle der Universitätskasse unterliegendes Konto geleitet und daraus widerum pflichtwidrig Auszahlungen veranlaßt. Die Drittmittel waren nicht etwa dem Kläger zur persönlichen Verfügung gespendet - was er wohl nicht hätte annehmen dürfen -, sondern der Universität bzw. dem Staat. Dafür, daß der Kläger etwa weniger Drittmittel eingeworben hätte, wenn er nicht die pflichtwidrigen Auszahlungen beabsichtigt und getätigt hätte, ist weder ein Anhalt ersichtlich, noch wäre ein solches Verhalten mit den Dienstpflichten des Klägers vereinbar gewesen. Deshalb ist der Fall mit dem im Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - (DöD 1987, 181 [BVerwG 28.08.1986 - BVerwG 2 C 41.83]) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, in dem der schädigende Beamte Zahlungen aus eigenen Mitteln an die Staatskasse, zu denen er nicht verpflichtet war, getätigt hatte.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer