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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 3 C 46.84

Wiedereinsetzungsantrag; Erfolglosigkeit; Begründungsfrist; Versäumung ; Revisionsverwerfung; Beschluß; Mündliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 46.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.11.1980 - AZ: 14 A 421.79
OVG Berlin - 26.10.1983 - AZ: 1 B 18.81

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 289 - 295
  • DVBl 1986, 1202 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 458
  • NJW 1987, 1349-1350 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bei Erfolglosigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung, weil die Begründungsfrist der Revision versäumt ist, kann Verwerfung der Revision durch Beschluß erfolgen, auch wenn nach mündlicher Verhandlung entschieden wurde.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Or. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 1983 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem beklagten Land ein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Einfuhruntersuchungsgebühren zusteht.

2

Die Klägerin führte am 2. Juli 1979 insgesamt 2.400 Kartons mit je 24 Dosen Rahmgulasch zu je 300 g aus U. nach B. ein. Für die Einfuhruntersuchung der Sendung mit einem Gesamtgewicht von 17.280 kg verlangte der Beklagte aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung mit Gebührenbescheid Nr. 184 vom 25. Juli 1979 eine Einfuhruntersuchungsgebühr von 0,05 DM pro kg, also von 864,- DM.

3

Wegen dieses Bescheids hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und geltend gemacht, die Erhebung der Gebühren sei nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch unzulässig. Sie hat die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß die Gebührenerhebung gemäß Art. 17 der Richtlinie des Rates Nr. 77/99/EWG vom 21. Dezember 1976 rechtmäßig sei.

5

Durch Urteil vom 10. November 1980 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

6

Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Oktober 1983 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß die von der Klägerin beanstandete Gebührenregelung in der Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung mit nationalem Recht und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Zulassungsbeschluß vom 18. Juni 1984 ist der Klägerin am 3. Juli 1984 zugestellt werden. Die Revision hat sie am 13. Juli 1984 eingelegt. Ihre Revisionsbegründung vom 15. Oktober 1984 ist am 16. Oktober 1984 eingegangen.

8

Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat die Klägerin am 16. Oktober 1984 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und dieses Gesuch damit begründet, daß sie an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Im einzelnen hat sie folgendes vorgetragen:

9

Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1984 sei am 3. Juli 1984 bei ihren Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Unmittelbar nach dem Eingang habe die Bürovorsteherin Frau L. gemäß der Organisationsverfügung des Rechtsanwalts Dr. M. vom 21. Oktober 1983 die Revisionseinlegungsfrist bis zum 3. August 1984 und die Revisionsbegründungsfrist bis zum 3. September 1984 in den Hauptfristenkalender eingetragen. Dieselben Fristen habe sie auf dem der Akte beigefügten roten Fristenzettel vermerkt. Die Akte sei dann der zuständigen Rechtsanwältin Frau F. zur Überprüfung der vermerkten Fristen vorgelegt worden. Anschließend sei die Akte zu deren Sekretärin Frau K. gegangen. Diese habe die Revisionseinlegungsfrist in ihren Fristenkalender eingetragen. Infolge eines Versehens habe sie die Revisionsbegründungsfrist nicht ebenfalls darin vermerkt. Die Akte sei dann wieder der Rechtsanwältin Frau F. vorgelegt worden. Diese habe am 12. Juli 1984 die Revisionsschrift gefertigt und zur Absendung gebracht sowie verfügt, daß ihr die Akte am 30. August 1984 wieder vorzulegen sei.

10

Infolge Urlaubs seien die Bürovorsteherin Frau L. vom 10. Juli bis zum 16. Juli 1984 und die Rechtsanwältin Frau F. vom 13. Juli bis zum 5. August 1984 abwesend gewesen.

11

Nach Absendung der Revisionsschrift sei die Akte wieder zur Anwaltssekretärin Frau K. gegangen. Diese habe festgestellt, daß die Revisionsbegründungsfrist in ihrem Terminkalender nicht vermerkt war. Da sie Zweifel gehabt habe, ob diese Frist - wie auf dem roten Zettel angegeben - bis zum 3. September 1984 oder nur - und zwar ein Monat ab Revisionseinlegung - bis etwa zum 13. August 1984 läuft, habe sie am 13. oder 16. Juli 1984 bei der stellvertretenden Bürovorsteherin Frau F. nachgefragt. Diese habe der Frau K. gesagt, die Revisionsbegründungsfrist würde wegen der Gerichtsferien erst am 15. Oktober 1984 enden. Demgemäß habe Frau F. diese Frist in den Hauptfristenkalender eingetragen. Sie habe aber keinen entsprechenden roten Zettel ausgefüllt. Am 17. Juli 1984 habe dann Frau K. die wieder anwesende Bürovorsteherin Frau L. aufgesucht und sie unter Hinweis auf die Eintragung von Frau F. in den Hauptfristenkalender um die Ausstellung eines entsprechenden neuen roten Zettels gebeten. Ohne nochmalige Prüfung der Revisionsbegründungsfrist habe Frau L. einen neuen roten Zettel mit der vermeintlichen Begründungsfrist bis zum 15. Oktober 1984 ausgestellt. Anschließend habe Frau K. den alten roten Zettel mit der Frist bis zum 3. September 1984 durch den neuen roten Zettel ersetzt, und die selbe Revisionsbegründungsfrist in ihrem Fristenkalender vermerkt.

12

Aufgrund ihrer. Wiedervorlageverfügung sei der Rechtsanwältin Frau F. die Akte am 27. August 1984 zum Zwecke der Revisionsbegründung vorgelegt worden. Diese habe aufgrund des Vermerks auf dem neuen roten Zettel angenommen, daß die Revisionsbegründungsfrist noch bis zum 15. Oktober 1984 laufe. Deshalb habe sie es unterlassen, die Akte einzusehen. Unmittelbar vor dem 3. September 1984 habe die Bürovorsteherin Frau L. die noch im Hauptfristenkalender vermerkte Begründungsfrist bis zum 3. September 1984 gestrichen, weil inzwischen die vermeintlich richtige Frist bis zum 15. Oktober 1984 eingetragen worden war. Demgemäß habe sie die Rechtsanwältin Frau F. auch nicht auf diese Frist hingewiesen. Als die Rechtsanwältin Frau F. dann am 3. Oktober 1984 bemerkt habe, daß sie die vermeintliche Revisionsbegründungsfrist bis zum 15. Oktober 1984 nicht einhalten könne, habe sie an diesem Tag einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt. Erst aufgrund des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1984, das am 8. Oktober 1984 eingegangen sei, habe sie die Versäumung der Begründungsfrist erkannt. Daraufhin sei sofort der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden.

13

Für die Richtigkeit dieser Angaben hat die Klägerin die Organisationsverfügung vom 21. Oktober 1983 sowie eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. M. der Rechtsanwältin R., der Rechtsanwältin F. der Bürovorsteherin L. der Anwaltsgehilfin F. und der Anwaltsekretärin K. vorgelegt.

14

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Kostendeckungsprinzips, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968; des Art. 17 der Richtlinie des Rates Nr. 77/99/EWG vom 21. Dezember 1976, des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung und der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1980 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. Juli 1979 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

18

II.

Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts erweist sich infolge der Erfolglosigkeit ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

19

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der am 13. Juli 1984 rechtzeitig eingelegten Revision, die gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat im Anschluß an die Revisionseinlegungsfrist beträgt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1970 - BVerwG Gr.Sen. 1/69 - in BVerwGE 36, 340 = Buchholz 310 § 139 Nr. 36), versäumt. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1984, durch den die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1983 zugelassen wurde, ist der Klägerin am 3. Juli 1984 zugestellt worden. Ihre Revisionsbegründungsschrift vom 15. Oktober 1984 ist erst am 16. Oktober 1984 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die Revisionsbegründungsfrist war jedoch bereits mit dem 3. September 1984 abgelaufen.

20

Über den Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, braucht hier nicht gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 1, 107 und 173 VwGO i.V.m.§ 303 ZPO - aufgrund mündlicher Verhandlung - durch Urteil, und zwar durch Endurteil oder Zwischenurteil, entschieden zu werden. Zwar ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung - hier über die Revision - zu verbinden (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1954 - BVerwG 4 C 7.53 - in BVerwGE 1, 84 zu§ 22 BVerwGG). Auch sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Dies wird im Grundsatz dazu führen, daß über einen Wiedereinsetzungsantrag, der die Zulässigkeit der Revision betrifft, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. dazu Koehler, Komm. z. VwGO, § 60 Anm. XIII 3 u. 5; Ule, Komm. z. VwGO, 2. Aufl. 1962, § 60 Anm. II; Eyermann/Fröhler, Komm. z. VwGO, 8. Aufl. 1980, § 60 RdNrn. 27, 30 u. 31; Kopp, Komm. z. VwGO, 7. Aufl. 1986, § 60 RdNr. 29; a.A. Schunck-De Clerck, Komm. z. VwGO, 3. Aufl. 1977, § 60 Anm. 4 b; Redeker/von Oertzen, Komm. z. VwGO, 8. Aufl. 1985, § 60 RdNr. 20). Im Falle der Erfolglosigkeit eines solchen Wiedereinsetzungsantrags ist jedoch die in § 144 Abs. 1 VwGO für die unzulässige Revision getroffene Regelung anzuwenden, also die unzulässige Revision unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags durch Beschluß zu verwerfen. Dies gilt nach der eindeutigen Regelung des § 144 Abs. 1 VwGO auch dann, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, also von der Möglichkeit des § 101 Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, kein Gebrauch gemacht wird.

21

Die Klägerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 16. Oktober 1984 gestellt. Dieser Antrag würde dann Erfolg haben, wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung bis zum 8. Oktober 1984 ohne Verschulden verhindert war, die Revision zu begründen.

22

Nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Klägerin beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einer Mehrzahl von Umständen, die in ihrem Zusammenwirken zu der Versäumung geführt haben.

  1. a:

    In der Organisationsverfügung ("Rundschreiben") des Rechtsanwalts Dr. M. vom 21. Oktober 1983 werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sozietät darauf hingewiesen, daß Revisionen unterschiedslos innerhalb eines Monats nach Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels zu begründen seien.

  2. b:

    Nach dem Eingang des Revisionszulassungsbeschlusses am 3. Juli 1984 hat die Anwaltssekretärin Frau K. die von der Bürovorsteherin Frau L. richtig berechnete sowie in den Hauptfristenkalender eingetragene und auf dem roten Fristenzettel vermerkte Revisionsbegründungsfrist (3.9.1984) versehentlich nicht in den von ihr - Frau K. - geführten Fristenkalender der zuständigen Rechtsanwältin Frau F. eingetragen.

  3. c:

    Nach Absendung der Revisionseinlegung hat am 13. oder 16. Juli 1984 auf Nachfrage der Anwaltssekretärin Frau K. die stellvertretende Bürovorsteherin Frau F. eine unrichtige Revisionsbegründungsfrist (15.10.1984) in den Hauptfristenkalender eingetragen.

  4. d:

    Am 17. Juli 1984 hat die Bürovorsteherin Frau L. diese unrichtige Revisionsbegründungsfrist auf einen neuen roten Zettelübernommen. Daraufhin hat die Anwaltssekretärin Frau K. den alten roten Zettel mit der richtigen Frist entfernt und die unrichtige Frist auch in ihren Fristenkalender eingetragen.

  5. e:

    Am 27. August 1984 hat die zuständige Rechtsanwältin die ihr gemäß ihrer Wiedervorlageverfügung zur Revisionsbegründung vorgelegte Akte aufgrund des roten Zettels mit der unrichtigen Begründungsfrist nicht eingesehen und die Frist nichtüberprüft.

  6. f:

    Vor dem 3. September 1984 hat die Bürovorsteherin Frau L. die Anwaltsekretärin Frau K. nicht auf die noch im Hauptfristenkalender eingetragene richtige Revisionsbegründungsfrist hingewiesen, sondern diese Frist gestrichen.

23

Unter Abwägung aller Umstände ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt hat. Denn unabhängig davon, ob bereits ein Organisationsmangel im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen ist, liegt jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten der zuständigen Rechtsanwältin Frau F. vor. Die Klägerin muß sich dieses Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen.

24

Nach der Auffassung des Senats ist ein Mangel in der Organisation im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht von vornherein auszuschließen. Ausgangspunkt für die dahin gehenden Erwägungen des Senats ist der unrichtige Hinweis in der Organisationsverfügung vom 21. Oktober 1983, daß ganz allgemein, also auch in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, Revisionen "innerhalb eines Monats nach Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels" zu begründen seien. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Danach ist die Revisionsbegründungsfrist eine Einmonatsfrist, die sich an die Revisionseinlegungsfrist anschließt (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 30. November 1970 - BVerwG Gr.Sen. 1.69 - a.a.O.). Der also für Verwaltungsstreitsachen unrichtige Hinweis in der Organisationsverfügung hat die Anwaltssekretärin Frau K. veranlaßt, am 13. oder 16. Juli 1984 bei der stellvertretenden Bürovorsteherin Frau F. nachzufragen, ob in der vorliegenden Sache die Revisionsbegründungsfrist nicht bereits einen Monat ab Revisionseinlegung, also nur bis etwa zum 13. August 1984, laufe. Diese aufgrund der Organisationsverfügung verständliche Nachfrage hat, dann zu der unrichtigen Berechnung der Begründungsfrist bis zum 15. Oktober 1984 geführt.

25

Weitere Bedenken bestehen hinsichtlich der in der Organisationsverfügung getroffenen bzw. nicht getroffenen Regelungüber die Handhabung des "bekannten Rot-Zettels". Nach dem Vort der Klägerin hat in der Sozietät ihrer Prozeßbevollmächtigten rote Fristenzettel mit der Eintragung der Bürovorsteherin über die von ihr errechneten Fristen gegenüber den Eintragungsvermerken auf dem Schriftstück den Vorrang gewonnen. Unter diesen Umständen könnte es zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten geboten sein, in der Organisationsverfügung dafür Vorsorge zu treffen, daß der ursprünglich ausgefüllte und beigefügte Fristenzettel nicht nachträglich ohne Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts verändert oder ausgetauscht wird. Dies ließe sich ohne sondere Schwierigkeiten dadurch erreichen, daß der zuständige Rechtsanwalt die Überprüfung des vorrangig gewordenen Fristenzettels durch sein eigenes Handzeichen auf diesem Zettel kenntlich macht. Eine derartige oder ähnliche Maßnahme, die hier die Versäumung der Frist verhindert hätte, ist jedoch in der Organisationsverfügung nicht vorgesehen.

26

Es kann aber letztlich offenbleiben, ob in diesen Umständen ein die Wiedereinsetzung ausschließender Organisationsmangel im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten zu sehen ist, weil jedenfalls aus einem anderen Grunde ein Verschulden der zuständigen Rechtsanwältin Frau F. vorliegt. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozeßvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muß. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, daß er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Dies gilt insbesondere für die Revisionsbegründungsfrist, da diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 101 sowie vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - in Buchholz 310§ 60 Nr. 122). Dies schließt es freilich nicht aus, daß sich der Rechtsanwalt im allgemeinen darauf verlassen darf, daß eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und die maßgeblichen Fristen beachtet. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts setzt aber dann wieder ein, wenn ihm in der - hier sogar durch den roten Zettel kenntlich gemachten - Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird. In diesem Falle obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewißheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 u. 7.61 - in BVerwGE 13, 141 sowie vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 81).

27

Ein derartiger Sachverhalt ist hier gegeben. Die für die Bearbeitung der Streitsache zuständige Rechtsanwältin Frau F. hat aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 18. Juni 1984 die Revisionseinlegung vorgenommen und die Wiedervorlage der Akte auf den 30. August verfügt. Demgemäß ist ihr die Akte - bereits - am 27. August 1984 wieder vorgelegt worden. Es kann dahinstehen, ob sie in jedem Falle verpflichtet war, die ihr mit einem roten Zettel vorgelegte Akte einzusehen. Denn bei dieser Vorlage hat sie entweder erkannt oder jedenfalls erkennen können, daß eine von ihr vor einiger Zeit eingelegte Revision zu begründen ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mußte sie dabei erkennen, daß die von der Bürovorsteherin unter dem Datum des 17. Juli 1984 vermerkte Revisionsbegründungsfrist bis zum 15. Oktober 1984 nicht richtig sein konnte. Denn die vermerkte Frist hätte bedeutet, daß die Begründungsfrist erst nach drei Monaten ablaufen würde. Darüber hinaus mußte ihr auch auffallen, daß bei Richtigkeit der auf dem roten Zettel vermerkten Begründungsfrist bis zum 15. Oktober 1984 dasjenige Schriftstück - hier der Zulassungsbeschluß vom 18. Juni 1984 -, das den Lauf der Revisionsfrist und der Begründungsfrist ausgelöst hat, am 14. oder 15. August 1984 hätte eingegangen sein müssen. Infolgedessen hätte die Revision erst vor wenigen Tagen eingelegt worden sein können. Einer dieser auffälligen Umstände hätte sie veranlassen müssen, die Akte einzusehen und die auf dem roten Zettel vermerkte Frist zu überprüfen. Wäre sie dieser Sorgfaltspflicht nachgekomm so hätte sie auf den ersten Blick erkannt, daß die durch den am 3. Juli 1984 zugestellten Zulassungsbeschluß ausgelöste Begründungsfrist am 3. September 1984 abläuft. Infolge Außerachtlassung dieser Sorgfalt hat sie den drohenden Ablauf der Frist nicht erkannt. Darin ist ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen.

28

Diese rechtliche Beurteilung liegt auch auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 - (NJW 1976, 627) entschieden, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt verpflich ist, den Ablauf der Begründungsfrist eigenverantwortlich nachzup wenn ihm die Akte zur Vorbereitung der Begründungsschrift vorgelegt wird. Nach dem weiteren Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1975 - VIII ZB 27/75 - (NJW 1975, 1706) ist nur dann, wenn die Versäumung der Begründungsfrist allein auf das Versehen der Anwaltssekretärin zurückzuführen ist, ein Verschulden des Rechtsanwalts zu verneinen.

29

Das nach allem hier vorliegende Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schließt es aus, dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen, da gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich zu erachten ist.

30

Mithin ergibt sich, daß der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt werden muß mit der Folge, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 864 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt