Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1955, Az.: 1 StR 39/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 29.10.1954
Verfahrensgegenstand
Parteiverrat
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. November 1955
auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... und Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung vom 15. November 1955,
Amtsgerichtsrat ... in der Sitzung vom 18. November 1955 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Tübingen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die er auf die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften stützt, hat Erfolge.
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Der Angeklagte, der nach seinen Angaben im Jahre 1943 durch ein Heeresgericht wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt worden war, verteidigt sich gegen die jetzt erhobene Beschuldigung u.a. damit, daß er zur Tatzeit unter einer völligen Nervenzerrüttung als einer Folge jener Verurteilung gelitten habe und deswegen und infolge anhaltend starken Pervitingenusses bei Begehung der ihm zur Last gelegten Verfehlungen im Jahre 1950 zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 StGB gewesen sei. Durch seinen Verteidiger beantragte er in der Hauptverhandlung, die Ärztin Frau Dr. T. als sachverständige Zeugin darüber zu vernehmen, welche Krankheitszustände bei ihm in der fraglichen Zeit vorlagen. Nachdem die Strafkammer zunächst andere Beweise zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit erhoben, insbesondere den Universitätsprofessor Dr. Hirschmann als Sachverständigen dazu vernommen hatte, beantragte er ferner, Frau Dr. T. auch als Sachverständige zu hören. Beide Anträge lehnte das Landgericht ab; den Antrag auf Vernehmung der Frau Dr. T. als Sachverständige, weil nicht angenommen werden könne, daß sie über bessere Forschungsmittel und Kenntnisse verfüge als der Gutachter einer Universitätsnervenklinik, dessen Gutachten bereits vorliege; den Antrag, sie als sachverständige Zeugin zu vernehmen, weil das, was sie in dieser Eigenschaft bekunden könne, "von dem Sachverständigen Dr. Hirschmann in seinem Gutachten verwertet" werden sei.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer dadurch gegen die §§ 245, 249 StPO verstoßen habe. § 245 StPO ist nicht verletzt, weil Frau Dr. T., wie die Revision selbst anführt, weder als Zeugin noch als Sachverständige geladen war (BGH NJW 1952, 836 Nr. 27). Aus § 249 StPO ergab sich keine Verpflichtung für das Landgericht, eine frühere Aussage der Frau Dr. T. zu verlesen. Vielmehr wäre die Verlesung gemäß § 250 Satz 1 StPO unzulässig gewesen.
Dagegen greift die Rüge der Revision durch, daß der Beschluß der Strafkammer, soweit die Vernehmung der Ärztin als sachverständiger Zeugin abgelehnt wurde, gegen § 244 Abs. 3 StPO und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt. Der zwar knapp, aber unmißverständlich bezeichnete Zweck dieses Beweisantrages ging dahin, dem Landgericht durch Vernehmung der Ärztin über ihre Wahrnehmungen von dem Krankheitsbild des Angeklagten Tatsachen zu unterbreiten, die darauf schließen ließen, daß er zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig wär. Der Antrag hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden dürfen, nach Lage der Sache also nur, wenn das Landgericht die Beweistatsachen für bedeutungslos ansah oder als wahr unterstellte. Der Begründung des Ablehnung beschlusses ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Voraussetzung die Strafkammer für gegeben hielt. Schon darum hat der Beschluß keinen Bestände Überdies durfte die Strafkammer die Beurteilung der von Frau Dr. T. als sachverständiger Zeugin zu bekundenden Tatsachen auf ihre Erheblichkeit für die Entscheidung nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Hirschmann überlassen Es war ihre eigene richterliche Aufgabe, darüber zu befinden. Hielt sie sie für beweiserheblich, so mußte sie durch Vernehmung der Ärztin als Zeugin in der Hauptverhandlung unmittelbare Feststellungen darüber treffen (§ 250 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung für zulässig erachtet hat, Saß Beweistatsachen nur, durch einen Sachverständigen als Grundlage seines Gutachtens in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sind nicht gegeben (BGH NJW 1951, 771 Nr. 17;IV ZR 125/54 vom 29. Januar 1955 in NJW 1955, 671 Nr. 9).
Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil, ins besondere in seinen Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dieser führt daher zur Aufhebung des Urteils im ganzen Umfang. Es kann auf sich beruhen, ob die Ablehnung des Beweisantrages, wie die Revision weiter geltend macht, auch dem § 244 Abs. 2 StPO zuwiderläuft.
2.)
Ebenso kann dahinstehen, ob die Revisionsrügen begründet sind, mit denen auch im übrigen eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Landgericht behauptet wird. Der Angeklagte hat vor oder in der künftigen Hauptverhandlung Gelegenheit, sein Vorbringen in geeigneter Weise geltend zu machen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.
3.)
Soweit die übrigen Verfahrensrügen in der neuen Hauptverhandlung von Bedeutung werden können, wird bemerkt:
a)
Über die Vereidigung eines Zeugen bestimmt zunächst kraft seiner Sachleitungsbefugnis der Vorsitzende. Das gilt auch, wenn der Zeuge durch die Straftat verletzt ist. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts anzurufen (§ 238 Abs. 2 StPO). Unterläßt er dies wie vorliegendenfalls bei der Vereidigung der Zeugen Frau W. und Geschäftsführer U., so kann er mit der Revision regelmäßig nicht rügen, daß der Zeuge zu Unrecht vereidigt oder nicht vereidigt worden sei (§ 337 Abs. 1 StPO; RGSt 71, 21, 23; BGHSt 3, 368 f).
Ist in der künftigen Verhandlung über die Frage der Vereidigung der genannten Zeugen zu entscheiden, so wird zu erwägen sein: Das Vergehen des Parteiverrats (§ 356 StGB) richtet sich nicht allein gegen die Rechtspflege, sondern betrifft auch die Rechte der früher von dem Rechtsanwalt vertretenen Partei (§ 35 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 381/54 vom 24. März 1955, teilweise abgedruckt in BGHSt 7, 261; RGSt 71, 253). Daher kommt die Zeugin Frau W., die der Angeklagte in ihrem Ehescheidungsverfahren vertreten hatte, bevor er später in dem Unterhaltsstreit die Vertretung ihres Mannes übernahm, als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO in Betracht. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß durch die Straftat nahe berührte Personen in ihrer Aussage darüber häufig nicht unvoreingenommen sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch der Zeuge U. als Verletzter anzusehen sein. Er ist Geschäftsführer der in ihren Rechten eigentlich verletzten S. Gaststättenbetriebs-GmbH und außerdem zur Hälfte des Stammkapitals als Gesellschafter beteiligt. Er vertritt daher nicht nur die Gesellschaft (§ 35 GmbH-Ges), sondern ist auch wirtschaftlich mit ihr so eng verbunden, daß die Verletzung ihrer Interessen zugleich seine Lebensverhältnisse beeinträchtigt (vgl BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]. Seine Vereidigung ist aber um deswillen allein nicht ausgeschlossen (BGHSt 1, 175, 180) [BGH 18.05.1951 - 1 StR 173/51]. Das gilt entsprechend von der Zeugin Wilden.
b)
Auf die Verletzung des § 54 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1952, 151 Nr. 24; RGSt 48, 38 f). Das Landgericht wird aber erforderlichenfalls Aussagegenehmigungen einzuholen haben.
c)
Auch die Verletzung des § 273 Abs 3 StPO bildet keinen Revisionsgrund. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, daß die Aussage eines Zeugen im vollen. Wortlaut niedergeschrieben wird. Was in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist, bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 28, 394, 395; JW 1932, 3112 Nr. 62).
d)
Kein Verfahrensverstoß liegt ferner darin, daß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. Hirschmann zurückgewiesen hat. Der Beschluß ist anders wie bei der Ablehnung eines Richters nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Denn § 74 StPO erklärt nur die dafür geltenden sachlichen Gründe, nicht die Verfahrensvorschriften für entsprechend anwendbar (BGH 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409 zu § 74 StPO; RGSt 25, 361 f; Recht 1910 Nr. 3872; LZ 1915 Sp 553; HRR 1940, 54). Hiervon abzugehen bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß ein Sachverständiger dem Gericht ferner steht als ein Mitglied des Gerichts.
Rechtsfehler enthält der Beschluß jedoch nicht. Der Revision kann weder zugegeben werden, daß die Strafkammer nicht vom Standpunkt des Angeklagten aus beurteilt hat, ob er nach den Umständen die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen hegen konnte, noch daß dem Beschluß "eine eigentliche Begründung überhaupt nicht zu entnehmen" ist. Trotz § 34 StPO brauchte, der Tatrichter die seiner Ermessensbeurteilung unterliegenden Gründe, aus denen er die Besorgnis der Befangenheit für "keineswegs gerechtfertigt" ansah, nicht näher darzulegen (BGHSt 1, 175, 177 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 173/51] zu § 61 Nr. 2 StPO; RGSt 57, 44 f; 77, 332).
e)
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil sei ohne vorhergehende Beratung verkündet worden, weil die Sitzungsniederschrift diese nicht nachweise (BGH NJW 1954, 650 Nr. 20).
II.
Sachrüge.
1.)
Fall W.
Das Ehepaar W. wollte sich im Sommer 1947 scheiden lassen. Das Anwaltsbüro des Angeklagten wurde dem Ehemann W. empfohlen. Der Angeklagte besprach in seinem Büro mit den Ehegatten wiederholt die Einzelheiten des bevorstehenden Scheidungsverfahrens. Man kam überein, daß zunächst die Höhe des Unterhaltsanspruches der Ehefrau zu regeln sei. Dann sollte der Angeklagte namens der Ehefrau eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG erheben und der Ehemann dieser nicht entgegentreten. Ein zunächst zwischen den Ehegatten abgesprochener Entwurf einer Unterhaltevereinbarung - die Ehefrau ließ sich dabei von einem Bekannten beraten - wurde auf dem Büro des Angeklagten während wiederholter gemeinsamer Besprechungen "mehrmals geändert und modifiziert", namentlich auch zugunsten der Ehefrau, der der Angeklagte bei der letzten Zusammenkunft versicherte, daß "nunmehr alles ihren Wünschen entsprechend vertraglich schriftlich festgelegt" sei. Die Ehegatten unterschrieben dann die Vereinbarung. In ihr wurde u.a. der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau grundsätzlich auf 30 % des Nettoeinkommens des Ehemannes festgesetzt.
Der Angeklagte erhob, wie abgesprochen, als Prozeßbevollmächtigter der Ehefrau Scheidungsklage. Die Ehe wurde durch Urteil vom 22. Januar 1948 geschieden.
Im Jahre 1950 verklagte die Ehefrau den Ehemann W. auf Unterhalt, da er den seinem gesteigerten Einkommen entsprechenden Unterhaltsbetrag nicht gezahlt hatte. Der Angeklagte vertrat in diesem Rechtsstreit den Ehemann und trug vor, daß nach jener Unterhaltsvereinbarung die Ehefrau "nur einen Notgroschen in Höhe von 30 % des damaligen Nettogehalts des Ehemannes" erhalten sollte. Zum Beweis hierfür berief sich der Angeklagte auf sein eigenes Zeugnis. Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigte er im wesentlichen das Verteidigungsvorbringen des Ehemanns. Die Ehefrau hatte ihn von seiner Geheimhaltungspflicht nicht befreit. Der Ehemann unterlag vor dem Amtsgericht und im Berufungsrechtszug. Bereits in der ersten Sitzung hatte der Amtsrichter dem Angeklagten empfohlen, genau nachzuprüfen, ob er den Ehemann W. im Unterhaltsrechtsstreit vertreten könne.
a)
Der äußere Tatbestand des § 356 StGB ist gegeben, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt. Der Angeklagte konnte den Ehemann W. in dem Unterhaltsrechtsstreit gegen seine Ehefrau nicht vertreten, ohne sich zu deren von ihm früher wahrgenommenen Interessen in Widerstreit zu setzen.
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, daß der Angeklagte für Frau W. bei der den Ehescheidungsrechtsstreit vorbereitenden Unterhaltsregelung tätig geworden war. Denn das besagt nichts über den Auftraggeber. Der Angeklagte kann auch von dem Ehemann, dem er als Anwalt empfohlen worden war, oder von beiden Eheleuten gemeinsam in der Unterhaltsfrage angegangen worden sein. Nun führt das Landgericht zwar aus, der Angeklagte habe den Auftrag gehabt, die gesamten mit der Ehescheidung zusammenhängenden Angelegenheiten für Frau W. zu regeln, demnach auch die Unterhaltsfrage; zu deren Ordnung habe ihm kein "ausdrückliches Mandat" erteilt zu werden brauchen. Das ist jedoch, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht eine unmittelbare Feststellung, sondern eine Schlußfolgerung der Strafkammer. Wäre sie so zu verstehen, daß Frau W. allein um deswillen die Auftraggeberin des Angeklagten bei der Unterhaltsvereinbarung war, weil sie es auch in der Ehescheidungssache war, so wäre dies rechtsirrtümlich. Denn es ist möglich, daß ein Rechtsuchender die Vertretung der für ihn aus einer Rechtssache entspringenden mehreren Ansprüche in verschiedene Hände legt oder sie auch ganz oder zum Teil selbst führt. Möglicherweise will die Strafkammer aber nur sagen, mit der Ehescheidungssache sei dem Angeklagten von Frau W. auch die Unterhaltsangelegenheit anvertraut gewesen. In diesem Sinne wäre ihr unbedenklich beizupflichten. Zum "Anvertrauen" gehört nicht mehr als die Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für den erbetenen rechtlichen Beistände. Es ist nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt auch mit der Wahrnehmung jedes daraus entspringenden Rechtsinteresses beauftragt wird (BGH 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Im vorliegendem. Falle war das Unterhaltsinteresse der Frau W., in seiner Regelung erklärtermaßen die notwendige Voraussetzung für die gewählte Art der Ehescheidung - deren Unterhaltsfolgen gesetzlich anders bestimmt sind (§ 61 Abs. 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 Ehegesetz) dem Angeklagten durch den Auftrag zur Vertretung der Ehescheidungsklage mitanvertraut. Es war nicht erforderlich, daß er in der Unterhaltsfrage von Frau W. ebenfalls einen Vertretungsauftrag erhalten hatte. Der spätere Unterhaltsrechtsstreit der Ehegatten bezog sich auf die von dem Scheidungsrechtsstreit nicht zu lösende Unterhaltsfrage, also auf dieselbe Rechtssache. Den darin entgegengesetzten Interessen des Ehemannes W. durfte der Angeklagte daher nicht dienen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Württ-Bad. RAO vom 4. März 1948 - RegBl 101 -). Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn der Angeklagte mit der Herbeiführung der Unterhaltsvereinbarung von dem Ehemann W. beauftragt gewesen sein und die Scheidungsklage pflichtwidrig (vgl BGHSt 4, 80, 82) [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51] für die Ehefrau geführt haben sollte. Denn die frühere Pflichtwidrigkeit würde die spätere nicht aufheben. Hat ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache pflichtwidrig dem Gegner seines Auftraggebers gedient und übernimmt er in der Sache später wiederum die Vertretung des ursprünglichen Auftraggebers, so handelt er auch im zweiten Falle pflichtwidrig (BGH 26, 229, 231 f; 29, 85, 87).
b)
Die Ausführungen zur inneren Tatseite reichen teils nicht aus, teils sind sie nicht frei von Rechtsirrtum und Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer genügt nicht, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß er "in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse, sonach pflichtwidrig tätig wurde". Denn hierbei handelt es sich nicht um reine Tatsachen, sondern um Rechtsbegriffe, die nicht immer einfach zu beurteilen sind und deren nähere tatsächliche Grundlagen der Tatrichter daher darlegen muß, damit dem Revisionsgericht die Fachprüfung richtiger Rechtsanwendung möglich wird (RG JW 1932; 3720 Nr. 14). Es scheinen ferner die unter a erwähnten Unklarheiten in den Ausführungen des Tatrichters zum äußeren Tatbestand die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflußt zu haben. Bedenken erweckt auch die Darlegung in dem Urteil, es sei der Interessengegensatz nicht nur dem mit dem Unterhaltsrechtsstreit befaßten Richter, sondern auch einem früheren Mitarbeiter des Angeklagten sofort aufgefallen; "noch viel mehr mußte dies dem Angeklagten als Rechtsanwalt zum Bewußtsein kommen". Danach scheint es, als ginge die Strafkammer im Widerspruch zu ihrer früheren Feststellung davon aus, daß dem Angeklagten der Interessengegensatz tatsächlich nicht bewußt war. Allerdings fährt sie fort, der Angeklagte habe sich "trotzdem darüber hinweggesetzt". Da sie aber meint, dies sei "nicht aus Irrtum, aus Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" geschehen, so entsteht der Zweifel, ob die Strafkammer sich nur im Ausdruck vergriffen hat oder in unrichtigen Rechtsvorstellungen befangen war.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Kammer diesen Widerspruch zu beseitigen und erneut zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum über die Gegensätzlichkeit der verfochtenen Belange befunden hat. Ein Tatbestandsirrtum ist kaum anzunehmen, da nach den bisherigen Feststellungen dem Angeklagten alle Tatumstände bekannt waren, die den äußeren Tatbestand des § 356 StGB ausmachen. Der Sachverhalt gibt aber Anlaß, besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Verbotsirrtum vorliegt. In dieser Sichtung gehen auch die Schutzbehauptungen des Angeklagten. Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn der Angeklagte den gesetzlichen Begriff des "entgegengesetzten Interesses" oder auch "derselben Rechtssache", also den Umfang des Verbots verkannte, indem er diese Begriffe zu eng oder sonstwie falsch auslegte und daher sein Verhalten für erlaubt hielte. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach im einzelnen die Grundsatze entwickelt, auf die es für die Beurteilung der inneren Tatseite beim Parteiverrat ankommt (vgl namentlich BGHSt 4, 80, 83 ff [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51]; 5, 284, 287 ff, 301, 309 ff [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 7, 17, 21 ff [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 7, 261 ff [BGH 01.03.1955 - 5 StR 53/55];4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Hierauf kann verwiesen werden.
Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zur Auffassung, daß der Angeklagte die Tat im Verbotsirrtum begangen hat, so ist nach den vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Richtlinien (BGHSt 2, 194, 209 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 4, 1, 5) [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52]zu entscheiden, ob dieser die Schuld des Angeklagten ausschließt oder je nach dem Maß seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit mindert oder unberührt läßt (BGH 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Bei rechtskundigen Personen sind an das Maß der von ihnen zu erwartenden Gewissensanspannung besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt 4, 80, 86) [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51]. Sollte aber der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig gewesen sein, so kommt es insbesondere darauf an, inwieweit sein geistiger und körperlicher Zustand ihm noch erlaubte, seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen (vgl BGHSt 4, 1, 5) [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52].
2.)
Fall S. Gaststättenbetriebs GmbH.
Der Angeklagte hatte als ständiger Rechtsberater der Gesellschaft von dem Gesellschafter U. als deren allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer den Auftrag erhalten, dem durch Gesellschafterbeschluß seines Amtes enthobenen Geschäftsführer Korn die Abberufung "zu eröffnen und die GmbH in diesem Streit gegenüber den Forderungen und Einwendungen des K. zu vertreten". Er entledigte sich des erstgenannten Auftrags. Danach einigten sich durch seine Vermittlung U. und K. über dessen Wiedereinsetzung in seine alten Rechte. Als U. die Vereinbarung widerrief und K. das Betreten eines von der GmbH betriebenen Kabaretts untersagte, beantragte der Angeklagte für K. gegen die Gesellschaft eine einstweilige Verfügung, durch die diesem das Betreten des Kabaretts gestattet werden sollte.
a)
In diesen gegen die Denkgesetze nicht verstoßenden Feststellungen ist der äußere Tatbestand des § 356 StGB einwandfrei nachgewiesen, wobei davon ausgegangen wird, daß die in den Urteilsgründen erst bei Behandlung der Einlassung des Angeklagten (UA. 14) auftauchende Wendung, der Angeklagte habe die GmbH in dem Streit um die Abberufung des K. als Geschäftsführer "gegenüber den Forderungen und Einwendungen des Korn vertreten" sollen, als tatsächliche Feststellung anzusehen ist. Die Ausführungen der Revision, durch den Vertrag über die ständige Beratung der Gesellschaft sei dem Angeklagten noch keine "konkrete Angelegenheit" und durch den Auftrag, K. die Abberufung als Geschäftsführer zu eröffnen, "überhaupt nichts im Sinne des § 356 StGB oder höchstens ein begrenztes Interesse anvertraut" worden, gehen an diesen Feststellungen vorbei. Der Begriff des Dienens im Sinne des § 356 StGB umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Anwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]. Daß der Angeklagte bei der Eröffnung des Beschlusses "nur als Sprecher des Geschäftsführers U." tätig geworden wäre und nicht für die Gesellschaft, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen. Unerheblich ist, welche rechtliche Bedeutung die von dem Angeklagten zwischen U. und K. zustande gebrachte Einigung hatte. Selbst wenn sie nicht bloß U., sondern die Gesellschaft gebunden hätte durfte der Angeklagte nicht gegen diese in einem gerichtlichen Verfahren die Wiedereinsetzung des K. in die frühere Stellung als Geschäftsführer betreiben, nachdem er zuvor in ihrem Auftrage für sie in entgegengesetzter Richtung gewirkt hatte.
b)
Jedoch sind die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auch hier unzulänglich. Die Strafkammer folgert: Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil er trotz des Hinweises des mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung befaßten Amtsrichters auf den Interessenwiderstreit "weiterhin für K. tätig" gewesen sei. Er habe nämlich von dem Notar, der den Gesellschafterbeschluß über die Abberufung des K. als Geschäftsführer beurkundet hatte, in dessen "Interesse gelegene Auskünfte" eingefordert und ferner ihm einen Rechtsanwalt als Verteidiger vermittelt, als er auf Grund einer Anzeige U. von einem Besatzungsgericht in Haft genommen worden sei. Das Urteil teilt aber weder über den Gegenstand der eingeholten Auskünfte noch über den Inhalt der Anzeige Näheres mit. Ein Zusammenhang mit dem pflichtwidrig vertretenen Interesse läßt sich daher nicht ersehen. Demgemäß hat weder die eine noch die andere Folgerung Bestand. Das gilt auch schon für die Verwertung dieser Gesichtspunkte bei der Feststellung des äußeren Sachverhalts. - Im Gegenteil hätte die von dem Landgericht anscheinend als nicht widerlegt erachtete Erklärung des Angeklagten, er habe sich für verpflichtet gefühlt, für K. einzutreten, weil diesem nach seiner Überzeugung Unrecht geschehen sei, die Prüfung der Frage nahegelegt, ob der Angeklagte mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit oder in einem Verbotsirrtum gehandelt hat (BGHSt 2, 194, 205, 208 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 5, 284, 288) [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53].
III.
Die Rechtsgrunde, mit denen die Kammer die Voraussetzungen des erschwerten Falles des § 356 Abs. 2 StGB ablehnt, sind nicht zu billigen. Der Angeklagte ist allerdings hierdurch nicht beschwert. Es ist aber mit der herrschenden Meinung (Schönke Schröder, 7. Aufl § 356 Anm VI; Rohde-Ziegler in LK § 356 Anm 9; Schwarz, StGB 18. Aufl § 356 Anm 4; Mühlmann-Bommel, § 356 Anm 9; Welzel, Strafrecht. 3. Aufl S 403; Maurach, Besonderer Teil, S 583) daran festzuhalten, daß der Täter bereits dann zum Nachteil seiner Partei handelt, wenn seine Willensrichtung dahin geht, nicht erst, wenn der Schaden eingetreten ist (anderer Ansicht Frank, § 356 Anm IV).
IV.
Die Ausführungen der Kammer über die Schuldfähigkeit des Angeklagten brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Da in dieser Richtung die Verfahrensrüge Erfolg hat und neuer Sachverständigenbeweis zu erheben ist, wird sich insoweit die neue Entscheidung voraussichtlich auf andere Beweisgrundlagen stützen. Bei deren Würdigung und Darlegung in den Urteilsgründen wird sich das Landgericht an die Richtlinien zu halten haben, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 7, 238 ff gegeben hat.
V.
Die Strafzumessungsgründe sind knapp. Das Gesetz (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) verlangt die Anführung der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]). Aber die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Persönlichkeit des Täters und seine Lebensverhältnisse sowie die Bedeutung und die Umstände der Tat unter dem Gesichtspunkt der zu verhängenden Strafe umfassend gewürdigt hat.
VI.
Es erschien angebracht, die Zurückverweisung an ein benachbartes Gericht auszusprechen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mantel
Martin
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger