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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1962, Az.: AnwZ (B) 45/61

Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung ; Entlassung aus einem Beamtenverhältnis ; Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1962
Aktenzeichen
AnwZ (B) 45/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 28.08.1961

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 22. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. Wedesweiler sowie
der Bundesrichter Dr. Spengler, Hill und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 28. August 1961 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dieser durch das Rechtsmittel entstanden sind.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, am ... 1900 in K. (Böhmen) geboren, war bis 1933 österreichischer Staatsangehöriger. Er studierte von 1921 bis 1925 Rechtswissenschaft an der Universität Innsbruck, legte dort die drei juristischen Staatsprüfungen ab und erwarb den juristischen Doktorgrad. Von 1926 bis 1933 war er in Österreich teils als Rechtsanwaltsanwärter, teils als Bank- und Versicherungsangestellter tätig. Am 1. März 1932 trat er der NSDAP bei. Außerdem war er von 1932 bis 1934 Mitglied der SS und von 1934 bis 1935 Mitglied der SA. Am 1. Oktober 1933 floh er wegen seiner Parteizugehörigkeit aus Österreich nach Deutschland. Von 1935 bis Anfang 1937 war er Angestellter beim Entschuldung samt in München. Nachdem er Ende 1936 die deutsche große juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, war er ab Februar 1937 beim Amtsgericht in München tätig. 1938 wurde er dort Amtsgerichtsrat. 1941 bis 1942 war er zum Reichsrechtsamt der NSDAP beurlaubt und befaßte sich dort im wesentlichen mit der Angleichung deutschen und österreichischen Mietrechts. Seit dem 16. Juni 1943 war er Mitglied und später stellvertretender Vorsitzender eines Sondergerichts in München. Am 1. Juli 1943 wurde er zum Oberlandesgerichtsrat befördert.

2

Von Juli 1943 bis Januar 1944 unterhielt er, obwohl seit 1923 verheiratet, ein ehebrecherisches Liebesverhältnis zu der damals 23 Jahre alten, ledigen, beim Amtsgericht München beschäftigten Justizangestellten Emmi R.. Es kam regelmäßig wöchentlich zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr, teils im Büro des Antragstellers im Justizpalast München, teils in den Wohnungen der beiden, teils im Freien, ferner auch bei gemeinsamen Hotelübernachtungen gelegentlich zweier Wochenendausflüge nach Augsburg und Mühldorf. Der Antragsteller versprach der R., sie zu heiraten, wenn seine Frau sich scheiden lasse, was diese jedoch ablehnte.

3

Ende November 1943 teilte die R. dem Antragsteller mit, daß sie von ihm schwanger sei. Beide beschlossen, die Leibesfrucht abzutreiben. Der Antragsteller verschaffte der R. zu diesem Zwecke im Dezember 1943 zweimal je 20 Chinintabletten, einmal mit Hilfe eines auf seinen Namen lautenden Rezepts, das andere Mal entwendete er die Tabletten bei einem befreundeten Arzt, nachdem er diesen vergebens um die Abtreibung gebeten hatte. Die R. nahm jeweils eine größere Anzahl der Tabletten ein, ihr wurde davon sehr übel, ihre Leibesfrucht ging aber nicht ab. Darauf nahm der Antragsteller am 22. Dezember 1943 bei der R. in seiner Wohnung mit Hilfe eines Klistierapparates zum Zwecke der Abtreibung eine Spülung mit Seifenwasser vor, jedoch ebenfalls ohne den gewünschten Erfolg.

4

Die R. trug in der Folge ihr Kind aus, kam aber Anfang 1945 bei einem Luftangriff gemeinsam mit dem Kind ums Leben.

5

Der Antragsteller wurde am 13. April 1944 wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis, die R. zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 21. April 1944 rechtskräftig. Damit schied der Antragsteller, der schon vorher im Rahmen eines Dienststrafverfahrens seines Dienstes vorläufig enthoben worden war, aus dem Beamtenverhältnis aus.

6

Nach Kriegsende im Jahre 1945 war der Antragsteller zunächst rund zwei Jahre in politischer Internierung. Danach war er eine Zeitlang arbeitslos. Seit 1949 ist er als Angestellter beim Mieterverein in M. tätig.

7

Das Strafurteil gegen den Antragsteller wurde nicht vollstreckt. Ihm wurde im Jahre 1949 Bewährung bis 1952 bewilligt. Seinen Antrag auf Begnadigung bezüglich der beamtenrechtlichen Folgen des Urteils lehnte der Bayerische Ministerpräsident im Jahre 1952 ab.

8

Im Jahre 1959 wurde der Vermerk über seine Verurteilung im Strafregister getilgt. Anfang 1960 wurde ihm der Doktorgrad, der ihm 1944 wegen seiner Straftat entzogen worden war, wieder verliehen.

9

II.

Seit März 1960 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II.

10

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinen Gutachten vom 27. April und 5. Juli 1960 dahin Stellung genommen, daß "mit Rücksicht auf das Vorleben" des Antragstellers, seiner Verurteilung wegen Abtreibung, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unmöglich sei. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in den beiden genannten Gutachten angeführte Versagungsgrund vorliege.

11

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

12

III.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

13

1.

Der Antragsteller beanstandet, daß, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof bereits am 20. Oktober 1960 stattgefunden hatte, der auf Grund dieser Verhandlung ergangene Beschluß (vgl. den Berichtigungsbeschluß vom 28. September 1961) erst am 28. August 1961 erlassen worden ist. Der Antragsteller meint, durch diese rund 10 monatige Verzögerung sei das "Unmittelbarkeitsprinzip" verletzt.

14

Es ist zuzugeben, daß eine so erhebliche Zeitspanne zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Erlaß der Entscheidung nicht sinnvoll ist und auch bei längerer Erkrankung des Berichterstatters hätte vermieden werden sollen. Der Umstand nötigt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

15

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof im Zivilprozeß bei Fällen verspätet abgesetzter Urteile aufgestellt hat (vgl. BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51];  32, 18, 23 ff [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59]; BGH LM Nr. 3 zu § 551 Ziff. 7 ZPO; Urteile vom 4. Juli 1961 - I ZR 102/59 - und vom 9. Oktober 1961 - III ZR 118/60) sind hier nicht anwendbar, da sie an die Vorschriften der §§ 551 Ziff. 7, 552 ZPO anknüpfen, die für das vorliegende Verfahren nicht gelten (vgl. auch Keidel, FGG 7. Aufl. § 22, Anm. 2 b).

16

Das gegenwärtige Verfahren richtet sich sinngemäß nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Senat ist in dieser Sache nicht Revisions-, sondern Tatsachengericht. Er ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs beschränkt, sondern kann eigene tatsächliche Feststellungen treffen. Der Antragsteller hat daher vor ihm Gelegenheit, sein tatsächliches Vorbringen zu ergänzen.

17

Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluß nur deswegen aufzuheben, weil bei seinem Erlaß - wegen der seit der mündlichen Verhandlung verstrichenen längeren Zeit - das Erinnerungsbild der Richter des Ehrengerichtshofs an diese Verhandlung möglicherweise verblaßt und nicht mehr ganz zutreffend gewesen sein könnte. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Bundesgerichtshof auf Grund der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Beschluß des Ehrengerichtshofs im Ergebnis zutreffend ist. Das ist der Fall.

18

2.

Der Antragsteller wendet sich in seiner Beschwerde dagegen, daß im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 5. Juli 1960 erwähnt ist, der Antragsteller habe selbst kurz vor seiner Straftat bei dem Reichsrechtsamt der NSDAP den Vorschlag der Todesstrafe für Abtreibungsdelikte gemacht.

19

Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat die vorstehende Behauptung, die er ersichtlich aus einem bei den Personalakten des Antragstellers befindlichen Bericht des Oberstaatsanwalts beim Landgericht München I vom 22. Januar 1944 entnommen hatte, bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof fallen gelassen. Der Ehrengerichtshof ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die gegenteilige Darstellung des Antragstellers zu diesem Punkte richtig ist. Auch der Senat geht davon aus. Unter diesen Umständen bedarf es einer Beweiserhebung hierüber nicht. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, der Punkt müsse aufgeklärt werden, weil bei einer Unterstellung "immer etwas hängen bleibe".

20

3.

Die Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin stützen sich ersichtlich auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO. Daran kann nach dem Inhalt der Gutachten kein Zweifel bestehen. Es ist daher unschädlich, daß in den Gutachten die genannte Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich angeführt ist.

21

Die Frage, ob ein Bewerber würdig ist, den Anwaltsberuf auszuüben, ist nach seiner Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen, wobei einerseits seine Verfehlungen, andererseits sein früheres oder späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen sind (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = NJW 1961, 1469 und AnwZ (B) 5/61).

22

a)

Die Verfehlungen des Antragstellers bestehen hier in seinem ehebrecherischen Verhältnis zu der R. und dem an ihr verübten fortgesetzten Abtreibungsversuch, der zur Bestrafung des Antragstellers geführt hat. Dieses Verhalten wiegt, wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend hervorgehoben hat, dadurch besonders schwer, daß der Antragsteller

"als damaliger Oberlandesgerichtsrat mit einer ihm (früher) unterstellten Justizangestellten ein intimes Verhältnis anfing, das sich teilweise in den Diensträumen abspielte, und daß er die Abtreibung über eine längere Zeit mit großer Hartnäckigkeit und ohne besondere Rücksicht auf die Gesundheit der Justizangestellten fortsetzte."

23

Angesichts dieses Verhaltens kann der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er auch seitdem sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Seine Tat liegt zwar jetzt rund 18 Jahre zurück, und langjähriges Wohlverhalten wird in vielen Fällen dazu führen, daß frühere Verfehlungen eines Bewerbers milder zu werten sind und seiner Zulassung nicht mehr entgegenstehen. Andererseits gibt es aber auch Tatbestände, die im Einzelfall so schwerwiegend sind, daß sie gemäß § 7 Nr. 5 BRAO auf die Dauer und endgültig einer Zulassung zum Anwaltsberuf entgegenstehen. So liegt der Fall hier.

24

b)

Die Strafe gegen den Antragsteller ist 1959 im Strafregister gelöscht worden. Das hindert aber nicht, die im Strafurteil festgestellten Tatsachen und die dem Antragsteller damals zuteil gewordene Beurteilung in dem jetzigen Verfahren zu berücksichtigen. Denn die Tatsache, daß sich der Antragsteller damals verfehlt hat, ist durch die Löschung der Strafe nicht aus der Welt geschafft worden (ebenso der Beschluß des Senats vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 2/61 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch - zu der ähnlichen Frage eines gnadenweisen Erlasses - BGHZ 34, 252, 253 f) [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 13/60].

25

c)

Der Antragsteller beruft sich darauf, er sei bei Begehung der Tat krank und nervlich überbeansprucht gewesen. Das mag sein. Trotzdem hat er aber damals mit erheblicher Hartnäckigkeit sowohl sein ehebrecherisches Verhältnis zur R. monatelang fortgeführt, als auch im Dezember 1943 fortgesetzt seinen Abtreibungsvorsatz betätigt. Der Antragsteller hat dabei beharrlich und zielbewußt gehandelt.

26

d)

Es mag sein, daß der Antragsteller, wie er behauptet, vor 1945, obwohl selbst Nationalsozialist, mehreren wegen "staatsfeindlicher Äußerungen" verfolgten Personen zu helfen gesucht hat, und daß er auch für verfolgte Fremdarbeiter eingetreten ist. Ein solches Verhalten, das auf einer ganz anderen Ebene liegt als die dem Antragsteller hier zum Vorwurf gemachten Taten, vermag jedoch nach der Auffassung des Senats die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft nicht zu rechtfertigen. Auch angesichts des von ihm behaupteten und vom Senat zu seinen Gunsten unterstellten löblichen Verhaltens erscheint es nicht angängig, ihn zur Anwaltschaft zuzulassen.

27

e)

Die Tätigkeit, die der Antragsteller seit 1949 für den Mieterverein in M. ausübt, und sein fortgeschrittenes Alter ändern daran im vorliegenden Falle ebenfalls nichts.

28

f)

Der Antragsteller beruft sich darauf, die Strafe gegen ihn sei mit Rücksicht auf die damals herrschende nationalsozialistische Anschauung besonders hart ausgefallen. Richtig ist, daß nach nationalsozialistischer Anschauung Abtreibungen hart bestraft zu werden pflegten. Andererseits ist aus den Gründen des Strafurteils gegen den Antragsteller zu entnehmen, daß ihm seine Verdienste für den Nationalsozialismus strafmildernd angerechnet worden sind. Im übrigen kann das auf sich beruhen. Denn für die jetzige Beurteilung ist nicht die Höhe der damals ausgesprochenen Strafe, sondern das dieser Strafe zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers das Entscheidende.

29

4.

Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

30

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.

Heusinger
Dr. Greuner
Dr. Dix
Wedesweiler
Spengler
Hill
Dr. Vogt