Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1961, Az.: I ZR 102/59
„Straßenleuchte“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 102/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15151
- Entscheidungsname
- Straßenleuchte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 05.03.1959
- LG Frankfurt a.M.
Rechtsgrundlagen
- § 551 Nr. 7 ZPO
- § 5 GeschmMG
Fundstellen
- MDR 1961, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1815-1816 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1961, 393-395
Verfahrensgegenstand
Straßenleuchte
Prozessführer
der Firma S. H., Kommanditgesellschaft in M., M.straße ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Josef H.,
Prozessgegner
die Firma Dr. Ing. S. & Co., Lichttechnische Spezialfabrik, Kommanditgesellschaft, in F., R.straße ..., vertreten durch die persönlich haltenden Gesellschafter Dr. Ing. John S., F., P.-Straße ..., und Fritz K., B., P.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Anwendbarkeit des §551 Nr. 7 ZPO in Fällen verspäteter Urteilsabsetzung.
- b)
Über die subjektiven Voraussetzungen der Nachbildung eines Geschmacksmusters.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien befassen sich u.a. mit der Herstellung von Leuchtstofflampen für Zwecke der Straßenbeleuchtung. Diese Leuchtstofflampen sind als sogenannte Langfeldleuchten ausgebildet. Sie weisen wagerecht liegende Leuchtröhren und einen dachartig darüber angebrachten Reflektor auf. Hierdurch erhalten sie eine langgestreckte, geradlinig in der Horizontalen verlaufende Form. Sie wurden ursprünglich als Überspannungsleuchten an einem Stromkabel aufgehängt, das in entsprechender Höhe quer über die Straße führte. Kabel und Leuchte wurden dabei durch einen Anschlußkasten verbunden, an dem das Leuchtendach mit einer Klemmvorrichtung befestigt war.
Im Jahre 1953 entstand der Wunsch, diese Langfeldleuchten auch an den inzwischen gleichfalls gebräuchlich gewordenen sogenannten "Ausleger-" oder "Peitschenmasten" anzubringen. Es handelt sich dabei um seitlich am Straßenrande angeordnete Masten, die in ihrem oberen Teil in einem Bogen zur Straßenmitte hin gekrümmt sind und dort an ihrem äußersten, hoch über die Straße ragenden Ende eine Lichtquelle tragen. Die Klägerin entwickelte einen für diese Anbringung geeigneten Anschlußkasten, an dem die Langfeldleuchte in derselben Weise wie an dem Anschlußkasten einer Überspannungsvorrichtung befestigt wird, der aber mit einer Öffnung an einer seiner beiden Schmalseiten auf das Ende des gekrümmten Mastes aufgesetzt werden kann. Mit dieser Konstruktion wird erreicht, daß dieselben Langfeldleuchten wahlweise sowohl für Überspannungsbeleuchtungen als auch für Beleuchtungen an gekrümmten Masten verwendet werden können.
Am 26. November 1953 hat die Klägerin ihre "Straßenleuchten für Leuchtstofflampen zur Befestigung an Peitschenmasten" als plastisches Erzeugnis beim Amtsgericht Frankfurt a.M. zur Eintragung in das Musterregister angemeldet. Der Anmeldung waren zwei Zeichnungen beigegeben. Die eine - Nr. 1167 - zeigt den ganzen Mast, dessen oberer Teil im Bogen gekrümmt verläuft und an seinem äußersten Ende das mit der Leuchtstofflampe verbundene Anschlußstück trägt; auf der anderen Zeichnung - Nr. 1168 - ist das gekrümmte Mastende mit dem Anschlußkasten und der Langfeldleuchte in größerem Maßstab schematisch dargestellt. Die Form des Anschlußkastens, der von den Parteien auch als "Flansch", "Peitschenkopf" oder "Schuh" bezeichnet wird, ist so gestaltet, daß die Scheitellinie nach der dem Mast abgewandten Seite in einer Schräge abwärts verläuft und in nahezu spitzem Winkel auf das Dach der Langfeldleuchte auftrifft. Diese Formgebung bildet den Gegenstand des vorliegenden Musterstreits.
Das Geschmacksmuster ist am 27. November 1953 unter Nr. 5880 in das Musterregister eingetragen worden. Die Schutzfrist läuft bis zum 26. November 1968.
Im Jahre 1955 hat auch die Beklagte von ihr hergestellte Anschlußkästen für Langfeldleuchten an gekrümmten Masten in den Verkehr gebracht. Die Scheitellinie dieser Kästen verläuft in der dem Mast abgewandten Richtung gleichfalls in einer abwärts führenden Schräge.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte durch diese Formgebung das für sie, die Klägerin, entstandene Geschmacksmusterrecht verletze. Die Beklagte, so behauptet sie, habe sich im Handel einen der von ihr, der Klägerin, gebauten Anschlußkästen verschafft und dessen Form nachgebildet. Die Nachbildung stimme mit dem Vorbild so weitgehend überein, daß derselbe ästhetische Eindruck hervorgerufen werde. Vorhandene kleinere Unterschiede seien umso bedeutungsloser, als Vorrichtungen am oberen Teil von Beleuchtungsmasten wegen ihrer Höhe stets aus größerer Entfernung betrachtet zu werden pflegten. Namentlich bei dieser Betrachtung werde der Eindruck der beiderseitigen Erzeugnisse allein von der Abschrägung der Scheitellinie beherrscht, die für die neuartige und eigentümliche Wirkung der von ihr, der Klägerin, entwickelten Anschlußkästen an Peitschenmasten kennzeichnend sei.
Nach einer erfolglosen Abmahnung am 10. Dezember 1956 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben mit den Anträgen:
- I.
Die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zur Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zum 26. November 1968 zu unterlassen, Straßenleuchten für Leuchtstofflampen zur Befestigung an Peitschenmasten herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben, die dadurch gekennzeichnet sind, daß der Anschlußkasten, in dem der Peitschenmast endet, asymmetrisch zur Querachse derart geformt ist, daß das dem Mast entgegengesetzte Ende entsprechend der - mit der Klage überreichten - Anlage in einer Schräge ausläuft,
- 2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welche Mengen der unter I, 1 genannten Gegenstände sie bisher vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise, der Zeit des Vertriebes und der Abnehmer,
- 3.
die vorrätigen Anschlußkästen von der unter I, 1 beschriebenen Gestaltung sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Gußformen und/oder Holzmodelle auf ihre Kosten bis zum 26. November 1968 in amtliche Verwahrung zu geben;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter I, 1 geschilderten Benutzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen.
Sie hält das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis nicht für musterschutzfähig und bestreitet außerdem, es nachgebildet zu haben. Allerdings, so macht sie geltend, sei das Erscheinungsbild des Anschlußkastens, wie die Klägerin ihn entwickelt habe, bei Schaffung des Musters neu gewesen. Dem Muster fehle jedoch die erforderliche schöpferische Eigenart. Wenn man die Formgebung der vorher bekannten Straßenleuchten, insbesondere der für Peitschenmasten konstruierten Leuchten betrachte, so habe es nahegelegen, bei der Verwendung von Anschlußkästen die Scheitellinie abzuschrägen. Diese Abschrägung sei zudem vorwiegend technisch bedingt, weil sie den Schutz der Vorrichtung vor Erschütterungen verbessere, die Ansammlung von Schnee und Eis vermeiden helfe und Material erspare. Abgesehen hiervon weiche der von ihr, der Beklagten, herausgebrachte Anschlußkasten von dem der Klägerin so wesentlich ab, daß er schon aus diesem Grunde nicht als Nachbildung angesehen werden könne. Die Abschrägung laufe bei ihm vor allem nicht, wie bei dem Erzeugnis der Klägerin, in eine Spitze aus, sondern breche vorher ab, wodurch die kastenförmige Gestalt stärker betont werde. Jedenfalls aber habe sie, die Beklagte, die Form ihres Anschlußkastens ohne Vorbild, namentlich ohne Kenntnis des Musters der Klägerin, frei entwickelt. Erst nach Beendigung der Entwicklungsarbeiten habe sie sich neben den Erzeugnissen weiterer Wettbewerber auch das der Klägerin beschafft, weil der zuständige Sachbearbeiter der Stadt München damals die Frage aufgeworfen habe, ob man nicht die Peitschenköpfe der verschiedenen Firmen im Interesse der Normung vereinheitlichen könne.
Das Landgericht hat nach Anhörung einer Reihe von Zeugen und nach eidlicher Vernehmung des Inhabers der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat zwar die Neuheit des Musters der Klägerin und mit gewissen Bedenken auch dessen Eigentümlichkeit bejaht; jedoch hat es die Ansicht vertreten, das Erzeugnis der Beklagten stimme mit dem der Klägerin für die Annahme einer Nachbildung nicht weitgehend genug überein und die Klägerin habe den ihr nach Lage der Sache obliegenden Beweis nicht geführt, daß die Beklagte sich den Anschlußkasten der Klägerin zum Vorbild genommen habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte dem Klageantrage entsprechend zur Unterlassung und für die Zeit nach der Abmahnung zur Rechnungslegung - jedoch ohne Angabe der Abnehmer - verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten für diese Zeit festgestellt; erfolglos blieb das Verlangen der Klägerin, die bei der Beklagten vorrätigen Anschlußkästen und die zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien während der Laufzeit des Geschmacksmusters amtlich aufzubewahren.
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt vorweg, das am 5. März 1959 verkündete Berufungsurteil sei nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise mit Gründen versehen, weil es in vollständig abgefaßter Form dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst am 10. August 1959 zugegangen sei (§551 Ziff. 7 ZPO). Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsurteil ist ausweislich der Gerichtsakten am 29. Juli 1959, d.h. 7 Tage vor dem Ablauf der fünfmonatigen Frist (5. August 1959), mit deren Ende die Revisionsfrist begann (§552 ZPO), in vollständiger Form zur Geschäftsstelle gelangt. Die Geschäftsstelle hat am 4. August 1959 die Herstellung und Absendung der Ausfertigungen für die Parteien verfügt. Diese Ausfertigungen sind laut Kanzleivermerk am 6. August 1959 an die Parteivertreter abgegangen; nach dem Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz hat der Vertreter der Beklagten die für ihn bestimmte Ausfertigung am 10. August, der Vertreter der Klägerin die seinige bereits am 7. August 1959 erhalten. Die Revision der Beklagten ist am 2. September 1959, d.h. innerhalb der Revisionsfrist und zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die Beklagte die Urteilsgründe kannte.
Der Sachverhalt unterscheidet sich hiernach in wesentlichen Punkten von den Fällen, die Gegenstand der von der Revision herangezogenen Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 18. September 1952 - BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] - und des IV. Zivilsenats vom 10. März 1956 - LM §551 Nr. 7 ZPO Nr. 3 - waren.
In dem ersten dieser Fälle waren die Gründe des Berufungsurteils erst später als 6 Monate nach der Urteilsverkündung, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist fertiggestellt worden; die Revision dagegen war rechtzeitig und mithin bereits vor der Fertigstellung der Urteilsgründe eingegangen. Das Berufungsurteil war daher sowohl bei Einlegung der Revision als vor allem auch in dem Zeitpunkt, in dem die Revision spätestens hätte eingelegt werden müssen, nicht mit Gründen versehen, also mit dem Mangel behaftet, der nach §551 Nr. 7 ZPO einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Der folglich begründeten Revision konnte nicht dadurch die Grundlage wieder entzogen werden, daß nach Ablauf der Revisionsfrist die Entscheidungsgründe noch nachgebracht wurden. Der III. Zivilsenat hat bei dieser Sachlage entschieden, daß die Vorschrift des §551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann anwendbar sei, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist, also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht abgesetzt sind. Im vorliegenden Falle waren demgegenüber die Urteilsgründe noch innerhalb der fünf Monate nach der Urteilsverkündung fertiggestellt. Die Revision ferner war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt; als sie einging, war das Urteil mit Gründen versehen, also nicht mit dem nach §551 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung führenden Mangel behaftet, und es war überdies vorher mit den Gründen der beschwerten Partei bekannt gegeben worden.
In der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache war das vollständige Berufungsurteil gleichfalls nach Ablauf der Fünfmonatsfrist, also bei Beginn der Revisionsfrist nach §552 ZPO, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt; der genaue Tag seines Eingangs war nicht feststellbar; als die Beglaubigungsvermerke auf die Ausfertigungen gesetzt und die Ausfertigungen den Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurden, war aber auch die nach dem Ende der Fünfmonatsfrist beginnende Revisionsfrist bereits abgelaufen. Anders als in dem Falle BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] war die Revision zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht angebracht; sie ist vielmehr erst nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und dabei mit einem - erfolgreichen - Wiedereinsetzungsantrag verbunden worden. Jedoch war auch hier das Berufungsurteil bei Beginn und nach den festgestellten Daten ersichtlich auch bei Ablauf der Revisionsfrist noch nicht mit Gründen versehen, also während der Frist, innerhalb deren es ohne die Wiedereinsetzung hätte angefochten werden müssen, mit dem Mangel behaftet, der nach §551 Nr. 7 ZPO die Aufhebung zur Folge hat. Darin besteht der grundlegende Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem das Berufungsurteil bei Beginn der Revisionsfrist allen gesetzlichen Erfordernissen entsprach.
Allerdings haben die Parteivertreter das Urteil in vollständiger Form erst kurz nach Beginn dieser Frist erhalten, wobei nach den angegebenen Daten davon auszugehen ist, daß es ihnen jedenfalls am 7. August 1959, also am zweiten Tage nach Fristbeginn, zugänglich war. Die Verzögerung des Zugangs beruhte indessen anders als in den früher entschiedenen Fällen nicht darauf, daß das Urteil bei Ablauf der Fünfmonatsfrist des §552 ZPO noch nicht mit Gründen versehen war, sondern darauf, daß die Herstellung und Absendung der Ausfertigungen des vollständig vorliegenden Urteils, die noch innerhalb der Fünfmonatsfrist möglich gewesen wäre, verspätet verfügt worden ist. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, welche Rechtsbehelfe der durch das Urteil beschwerten Partei zur Verfügung stehen, wenn ihr durch einen aus solchem Grunde verspäteten Zugang die Überlegungsfrist von einem Monat verkürzt wird, die ihr gemäß §552 ZPO nach Kenntnis des vollständig abgefaßten Urteils verbleiben soll, damit sie sich über die Einlegung der Revision schlüssig werden kann. Denn der Beklagten sind aus der Verzögerung des Zugangs keine Nachteile erwachsen. Sie hat die Revision in Kenntnis der Urteilsgründe rechtzeitig einlegen können. Sie ist also nicht, wie die Revisionskläger in den früheren Fällen, in die Zwangslage versetzt worden, entweder fristgemäß, aber in Unkenntnis der Gründe vorsorglich eine der Sache nach vielleicht nicht zu rechtfertigende Revision einlegen oder sich auf den immerhin Ungewissen Erfolg eines etwaigen Wiedereinsetzungsantrages verlassen zu müssen. Zumindest unter diesen Umständen, die in den früher entschiedenen Fällen nicht vorlagen, kann die verzögerte Absendung der Urteilsausfertigungen den Bestand des Urteils selbst nicht mehr in Frage stellen. Die Vorschrift des §551 Nr. 7 ZPO ist daher hier nicht anwendbar (übereinstimmend BGHZ 32, 18, 24) [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59].
II.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Neuheit und die Eigentümlichkeit des Klagemusters bejaht und im Gegensatz zum Landgericht auch angenommen, daß die Beklagte das Muster nachgebildet habe.
1.
Die Klägerin hat den Gegenstand des Musters bei der Anmeldung mit der Bezeichnung "Straßenleuchte für Leuchtstofflampen zur Befestigung an Peitschenmasten" versehen. Sie nimmt dabei den Geschmacksmusterschutz für die ästhetische Gesamtwirkung der Anlage in Anspruch, die sich aus der Form des zur Befestigung der Leuchtstofflampe am Peitschenmast verwendeten Anschlußkastens ergibt. Bei Berücksichtigung der zur Anmeldung gehörigen Zeichnungen, aus denen die erstrebte Gesamtwirkung und ihre Ursache mit hinreichender Klarheit zu ersehen sind, bestehen gegen diese Abgrenzung des Gegenstandes des Musters keine Bedenken.
2.
Wie seine Ausführungen zur Frage der Eigentümlichkeit erkennen lassen, hält das Berufungsgericht die im wesentlichen durch den Verlauf der Scheitellinie bestimmte Formgebung des von der Klägerin entwickelten Anschlußkastens in ihrem Zusammenwirken mit den übrigen Elementen der Beleuchtungsanlage, nämlich dem Peitschenmast und der Langfeldleuchte, für geeignet, auf das ästhetische Empfinden des Beschauers, insbesondere auf den Formensinn einzuwirken und mithin Gegenstand eines Geschmacksmusters zu sein. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.
3.
Unter den Parteien ist ferner unstreitig, daß Anschlußkästen mit jener Formgebung zur Zeit der Schaffung und der Anmeldung des Musters noch nicht bekannt waren.
Da das Erzeugnis der Klägerin daher schon im objektiven Sinne neu war, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob zur Annahme der Neuheit auch genügt hätte, daß die Klägerin das Muster in seiner wesentlichen ästhetischen Gesamtwirkung nicht von einem Vorbilde übernommen hatte ("subjektive Neuheit"; vgl. Furler, Geschmacksmustergesetz 2. Aufl. Einl. S. 34 ff).
4.
Während die Revision die Schutzfähigkeit des Musters unter den vorstehenden Gesichtspunkten nicht in Abrede stellt, greift sie das Berufungsurteil an, soweit darin dem Muster die Eigentümlichkeit, nämlich eine schöpferische Eigenart, zuerkannt wird. Dieser Angriff geht fehl.
Das Berufungsgericht hat die Beurteilung der Eigentümlichkeit zutreffend auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses, und zwar auf das ästhetische Bild abgestellt, welches die Leuchtstofflampe zusammen mit dem Peitschenmast und dem Anschlußkasten dem Auge bietet. Dabei hat es dargelegt, im Rahmen dieses Gesamteindrucks komme der Formgebung des Anschlußkastens eine besondere Bedeutung zu. Lampe und Mast seien für sich allein ohne bemerkenswerte Eigenart. Erst der Anschlußkasten verleihe dem Gesamtbild die geschmackliche Note. Die in der Seitenansicht wahrnehmbare Krümmung seiner Scheitellinie nehme die Biegung des Peitschenmastes wieder auf, setze diesen gewissermaßen fort und leite zugleich zu dem Dach der Leuchte über; hierdurch werde dem ästhetischen Empfinden ein bestimmter charakteristischer Eindruck vermittelt.
Anschließend hat das Berufungsgericht anhand des von den Parteien vorgelegten Anschauungsmaterials und der daraus von ihm entnommenen Entwicklung auf dem Gebiet der Straßenbeleuchtungen geprüft, ob die so gekennzeichnete Formgestaltung im Zeitpunkt der Schaffung des Musters der Klägerin und seiner Anmeldung zum Register nahegelegen habe. Es hat dazu festgestellt, die Aufgabe, Leuchtstofflampen an Straßenmasten anzubringen, sei zunächst in der Weise gelöst worden, daß man an lotrechten Masten rechtwinklige Arme angebracht oder die Mastenden abgewinkelt oder abgebogen habe, um die Lampen in üblicher Weise wagerecht daran aufhängen zu können; daneben zeichne sich die Entwicklung von Straßenleuchten ab, die eigens für Peitschenmasten geschaffen worden seien und bei denen der für andere Zwecke nicht verwendbare Beleuchtungskörper mit dem Mast ein geschlossenes Erscheinungsbild ergebe. Bei beiden Arten von Konstruktionen, so führt das Berufungsgericht aus, handele es sich aber um eine völlig andere technische und geschmackliche Aufgabenstellung, als sie der Konstruktion der Klägerin zugrunde liege. Zum Vergleich mit dem Erzeugnis der Klägerin könnten ernstlich nur Konstruktionen herangezogen werden, mit denen versucht worden sei, Langfeldleuchten der bei Überspannungsbeleuchtungen gebräuchlichen Art an gebogenen Masten in Schrägstellung anzubringen. Von allen hierzu gezeigten Lösungen, von denen zudem nur eine einzige (die der G. E. Co. Ltd. L. - Anlage IV in GA 159) vor der Entstehung des Klagemusters beschrieben worden sei, weiche das Erzeugnis der Klägerin jedoch im ästhetischen Gesamteindruck so wesentlich ab, daß irgend eine Annäherung an bekannte Formen nicht wahrzunehmen sei. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die Klägerin mit der von ihr gewählten Form eigene Wege gegangen und dabei zu einer Gestaltung gelangt sei, die eine künstlerisch-schöpferische Leistung vorausgesetzt habe.
Das Berufungsgericht hat hiernach die Frage der Eigentümlichkeit des von der Klägerin entwickelten Musters auf Grund einer Gesamtwürdigung der auf dem betreffenden Gebiete geleisteten geschmacklichen Vorarbeit und des vorhandenen Formenschatzes beurteilt. Dieser Ausgangspunkt war richtig. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dabei seien unbeachtliche technische Gesichtspunkte mit den allein maßgebenden Gesichtspunkten des Geschmacks fehlerhaft vermischt worden. Soweit das Berufungsgericht auf die von derjenigen der Klägerin abweichende technische Konstruktion der Beleuchtungskörper hingewiesen hat, die an lotrechten Masten mit abgewinkelten Armen oder umgebogenen Enden wagerecht aufgehängt oder aber unmittelbar in Peitschenmasten eingebaut, also eigens für diese Masten geschaffen sind, ist dies ersichtlich nur geschehen, um darzulegen, daß die unterschiedliche Bauart der nach den verschiedenen Systemen konstruierten Straßenleuchten auch den jeweiligen ästhetischen Eindruck grundlegend verändert. Diese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Prüfung der vorhandenen Formen entscheidungserhebliches Anschauungsmaterial unbeachtet gelassen. Die in den Urteilsgründen enthaltenen mehrfachen Hinweise auf die im einzelnen in Betracht kommenden Abbildungen und Beschreibungen ergeben vielmehr, daß alle wesentlichen Unterlagen berücksichtigt worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kam es bei dem Erzeugnis der Klägerin darauf an, die in der Horizontalen geradlinig starre Langfeldleuchte, die vorher nur für Überspannungslarapen verwendet wurde, in schräger Stellung gefällig mit dem Peitschenmast zu verbinden, der in einen eleganten, parabelähnlichen Bogen ausschwingt. Es mußten also zwei gegensätzliche und scheinbar nicht zueinander passende Formelemente, die auch nach dem Zusammenbau als selbständige Bauteile erkennbar bleiben, in einen ästhetisch befriedigenden Einklang miteinander gebracht werden. Diese Aufgabe stellt sich weder bei den bekannten Aufhängelaternen, die an dem abgewinkelten Arm oder an der umgebogenen Spitze des Mastes aufgehängt sind, noch bei Peitschenmasten mit eingebauten oder unmittelbar an das Mastende angesetzten Leuchten, bei denen der Form des Mastes kein widersprechendes Formelement hinzugefügt wird. Aus diesem Grunde kann der Revision auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, bei Beachtung der von der Beklagten vorgelegten Abbildungen, namentlich der im Berufungsurteil nicht ausdrücklich behandelten Anlagen V und VII zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 1959 habe das Berufungsgericht die Formgestaltung der Klägerin als etwas Durchschnittliches und Alltägliches erkennen müssen. Soweit die genannten Abbildungen überhaupt ein Gesamtbild von Mast und Leuchte zeigen, also einen ästhetischen Eindruck der Gesamtanlage vermitteln, was bei der erwähnten Anlage V ("M.") nicht, bei der Anlage VII (C. "C.") nur andeutungsweise der Fall ist, stellt das Ende des Mastes zumindest in der optischen Wirkung zugleich das Dach der Leuchte dar. Mast und Leuchte sind also dergestalt zu einem einheitlichen Körper vereinigt, daß die Form der ganzen Anlage allein vom Verlauf des Mastes bestimmt wird. Der hiervon stark abweichende Eindruck der Beleuchtungsanlage der Klägerin beruht darauf, daß die Leuchte gegenüber dem Mast als selbständiges Formelement erscheint, das mit dem Mast auch in der optischen Wirkung keinen Bauteil, insbesondere nicht das Dach gemeinsam hat. Die eigentümliche Note, die aus dem Bereich des landläufigen und gewöhnlichen Erscheinungsbildes von Straßenleuchten herausführt, wird dieser Anlage dadurch verliehen, daß das Verbindungsglied beider Elemente, der Anschlußkasten, mit der Krümmung seiner Scheitellinie die Biegung des Mastes fortsetzt und zum Dach der Leuchte überleitet. Die Revision irrt, wenn sie in anderem Zusammenhang ausführt, daß die Schutzfähigkeit einer "so einfachen Linie" wie der gekrümmten Scheitellinie des Anschlußkastens in Zweifel gezogen werden müsse. Gegenstand des Schutzes ist hier nicht die gekrümmte Linie als abstraktes Stilelement, als welches sie allerdings nicht schutzfähig wäre, sondern die konkrete Gestaltung des als Verbindung eines gebogenen Peitschenmastes mit einer geradlinig starren Langfeldleuchte geschaffenen Anschlußkastens, bei der die Krümmung der Scheitellinie lediglich das den geschmacklichen Eindruck beherrschende Element - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle sagt, das "gestaltende Hauptmotiv" - bildet. Dieses Element fehlt zwangsläufig dort, wo Mast und Leuchte von vorneherein zu einer Einheit zusammengefaßt sind, wo es also keines als Verbindungsglied wirkenden Bauteiles mehr bedarf. Wie das Berufungsgericht ohne Prozeßverstoß festgestellt hat, ist ein Verbindungsglied mit der von der Klägerin gewählten Gestaltung aber auch bei denjenigen Erzeugnissen nicht anzutreffen, bei denen vor der Schaffung und Anmeldung des Klagemusters versucht worden ist, eine schräg gerichtete Langfeldleuchte an einem Peitschenmast anzubringen.
Die von der Klägerin gefundene Lösung genügt ferner den Anforderungen, die bei einem Geschmacksmuster an eine eigenpersönliche schöpferische Leistung zu stellen sind. Der Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Gegenstand des Klagemusters bei einem Vergleich mit der Gesamtheit der verfügbaren Formen als Ergebnis einer solchen Leistung anzusehen sei, für die künstlerischer Rang nicht zu verlangen ist, kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Daß etwaige gleichzeitig erzielte technische Vorteile die Eigentümlichkeit des Musters nach geschmacklichen Gesichtspunkten nicht ausschließen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. In diesem Punkte erhebt die Revision auch keine Rüge.
III.
Die Revision wendet sich jedoch weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das hiernach schutzfähige Muster der Klägerin nachgebildet habe.
1.
Sie macht zunächst geltend, bei erschöpfender Würdigung der vorgelegten Abbildungen habe das Berufungsgericht schon in objektiver Hinsicht eine wesentliche Übereinstimmung der beiderseitigen Erzeugnisse nicht feststellen dürfen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Gesamteindruck, auf den es ankomme, werde bei dem Erzeugnis der Beklagten ebenso wie bei dem Klagemuster von der gebogenen Scheitellinie des Anschlußkastens beherrscht; die Ähnlichkeit des gesamten Erscheinungsbildes werde außerdem noch dadurch erhöht, daß auch die Abmessungen der Anschlußkästen nach Länge und Höhe und die sonstigen Größenverhältnisse nahezu die gleichen seien. Gegenüber diesen Gemeinsamkeiten seien die Abweichungen für den Gesamteindruck bedeutungslos; bei der notwendigen Betrachtung aus größerer Entfernung gelte dies auch dann, wenn bei dem Erzeugnis der Beklagten die Scheitellinie nicht, wie bei dem der Klägerin, in einem spitzen Winkel auf das Leuchtendach auftreffe, sondern kurz vor dem Auftreffen mit einer kurzen senkrechten Kante abbreche.
Die Revision verkennt den Grund für die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ermittelte Eigentümlichkeit des Klagemusters, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe mit diesen Darlegungen unter dem Eindruck der übereinstimmenden Scheitellinie den Gesamteindruck vernachlässigt. Der den Formensinn ansprechende Gesamteindruck des Klagemusters beruht nämlich so entscheidend auf der Führung der Scheitellinie des Anschlußkastens, daß die Verwendung dieser Linie für ein Wettbewerbserzeugnis mit den im übrigen gleichen Bau- und Formelementen eine weitgehende Übereinstimmung auch im Gesamteindruck ergeben muß. In dem angefochtenen Urteil wird ferner unter eingehender Erörterung aller von der Beklagten als wesentlich bezeichneter Einzelheiten, darunter auch, was die Revision übersieht, der technisch anders gestalteten Befestigung der Leuchte am Anschlußkasten (BU S. 11 oben) festgestellt, daß bei dem Erzeugnis der Beklagten keine Abweichungen vorhanden sind, die den übereinstimmenden Gesamteindruck aufheben könnten. Soweit dieses Erzeugnis sich überhaupt vom Klagemuster unterscheidet, hat das Berufungsgericht die ohnehin unbedeutenden Unterschiede u.a. mit Recht auch deshalb unbeachtet gelassen, weil die auf Straßenmasten der üblichen Höhe angebrachten Beleuchtungsvorrichtungen nur aus größerer Entfernung betrachtet werden und Abweichungen der hier vorliegenden Art das Gesamtbild aus dieser Entfernung nur unwesentlich beeinflussen können. Die Revision irrt, wenn sie diese Überlegung im Rahmen einer Untersuchung, die sich auf die objektive Übereinstimmung zweier Erzeugnisse bezieht, für rechtsfehlerhaft hält. Da das Geschmacksmuster in seiner Wirkung auf den Formen- (oder Farben-)sinn das durch Anschauen vermittelte ästhetische Gefühl anregen soll (RGZ 121, 388; 155, 199, 205; BGH GRUR 1960, 395, 396 - Dekorationsgitter), kann die Übereinstimmung des Gesamteindrucks eines Gegenstandes mit dem eines geschützten Musters nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise, namentlich aus welcher Entfernung das menschliche Auge beide Erzeugnisse ihrer Bestimmung nach wahrnimmt. Bei Gegenständen, die in größerer Höhe über der Straße angebracht sind, kommt es mithin auf die Wirkung an, die ihre Form auf den aus entsprechender Entfernung nach oben blickenden Straßenbenutzer ausübt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von dem "Durchschnittsbeschauer" spricht, der die zur Beobachtung kleinerer Details erforderliche besondere Aufmerksamkeit nicht anzuwenden pflege. Das Berufungsgericht hat durch die Verwendung dieses aus dem Zeichen- und Wettbewerbsrecht entnommenen Begriffs ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß es die Erzeugnisse der Parteien für verwechslungsfähig hält. Verwechslungsgefahr ist an und für sich für die Annahme einer Nachbildung nicht einmal erforderlich. Wird sie aber bejaht - was nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unbedenklich geschehen kann -, so ist damit die Übereinstimmung des Erzeugnisses auch unter dem Gesichtspunkt des Musterrechts in überzeugender Weise dargetan und zugleich bereits ein starkes Anzeichen für den Tatbestand der unerlaubten Nachbildung gewonnen (vgl. Furier a.a.O. §5 Anm. 23).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anschlußkasten der Beklagten objektiv mit dem geschützten Muster übereinstimmt und daß die Übereinstimmung sogar einen besonders hohen Grad erreicht hat, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei begründet.
IV.
1.
Aus dieser Übereinstimmung von Muster und Verletzungsform und aus dem Umstand, daß die streitige Gestaltung im Rahmen der festgestellten Formentwicklung auf dem betreffenden Gebiet auch noch im Frühjahr 1955 nicht nahelag, zieht das Berufungsgericht nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins den Schluß, daß die Verletzungsform nach dem Vorbilde des Musters geschaffen sei; dabei hält es für genügend, daß der Nachbildner statt des Vorbildes selbst eine bildliche Wiedergabe des Musters gekannt hat oder daß ihm das Muster durch eine den Anblick ersetzende Darstellung beschrieben worden ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (RGZ 142, 145, 148 und 341; BGH GRUR 1958, 97 - Gartensessel).
2.
Den für eine Nachbildung sprechenden Beweis des ersten Anscheins hätte die Beklagte dadurch entkräften müssen, daß sie einen Sachverhalt bewies, aus dem die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des nach dem Anscheinsbeweis anzunehmenden Geschehensablaufs herzuleiten gewesen wäre. Dazu hätte es des Beweises von Tatsachen bedurft, die den aus der Übereinstimmung der Erzeugnisse zu ziehenden Schluß, daß der Gestalter des Modells der Beklagten das geschützte Muster nachgebildet habe, ernstlich erschüttert hätten. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kommen für einen solchen Beweis regelmäßig nur Tatsachen in Betracht, aus denen sich ergibt, daß das geschützte Muster dem Gestalter nicht bekannt war und die Kenntnis des Musters ihm auch nicht durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden ist, die das Muster gesehen hatten (BGH GRUR 1958, 511 - Schlafzimmermodell; BGH vom 7. März 1960 - I ZR 158/58 - Armaturengriff).
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen Sachverlauf, der den Augenschein in dieser Weise entkräftet hätte, nicht dargetan. Dem kann aus Rechtsgründen umso weniger entgegengetreten werden, als der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt ist, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster im Augenblick des Nachschaffens zwar nicht bewußt vorschwebt, wenn er es aber durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung, die nicht einmal mit der Kenntnis der Herkunft des Musters verbunden zu sein brauchte, in sein Formengedächtnis aufgenommen hatte, und wenn er alsdann bei seiner eigenen Gestaltung unbewußt davon beeinflußt worden ist. Es ist hiernach insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die bloße Bekundung des mit den Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten befaßten Zeugen Dittrich, er habe nicht nach einem Vorbild oder einem anderen Muster gearbeitet, zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht für ausreichend erachtet hat. Auf den Beweisantritt der Beklagten, daß Dittrich bei Schaffung ihres Anschlußkastens das Erzeugnis der Klägerin nicht nur nicht gekannt, sondern dabei auch nicht auf ein "unbestimmtes Erinnerungsbild" des Erzeugnisses zurückgegriffen habe, brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht einzugehen. Wenn die Revision bemängelt, daß dieser Beweisantritt nicht berücksichtigt worden sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß eine dem Nachbildner selbst nicht bewußt gewordene, gleichwohl aber durchaus denkbare Beeinflussung durch einen früheren Sinneseindruck oder eine frühere Beschreibung nicht Gegenstand einer gerichtlichen Aussage sein kann; denn Zeugen und auch Parteien können nur ihr tatsächliches Wissen, nicht aber Vorgänge bekunden, die sich in ihrem Unterbewußtsein abgespielt haben und daher nicht in ihr Wissen eingedrungen sind.
Andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend noch auf eine Reihe von Umständen Gewicht gelegt, welche die Möglichkeit einer zumindest unbewußten Beeinflussung im vorliegenden Falle besonders nahelegen. Es hat festgestellt, daß das Erzeugnis der Klägerin schon im zeitigen Frühjahr 1954 in München, wo die Beklagte ihren Sitz hat, bekannt geworden ist, daß in diesem Zeitpunkt dort Anschlußkästen nach dem geschützten Muster an Peitschenmasten in der zum Karlsplatz ("Stachus") führenden Sonnenstraße, d.h. in einer bedeutenden Verkehrsstraße, und in der Schweren-Reiter-Straße angebracht worden sind, und daß die Beklagte außerdem zu dem zuständigen Sachbearbeiter der Stadtwerke München, die diese Anbringung veranlaßt hatten, geschäftliche Beziehungen unterhielt. Es widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen, sondern steht mit einem erfahrungsgemäßen Sachverlauf im Einklang, wenn das Berufungsgericht es bei dieser Sachlage als wahrscheinlich angesehen hat, daß der Zeuge Dittrich, der nach seiner eigenen Aussage an jedem Ort alle Straßenlampen in Augenschein zu nehmen pflegt, von der Anbringung der neuartigen Beleuchtungen in der eigenen Stadt und von deren Aussehen unmittelbar oder mittelbar Kenntnis genommen hat, mag er sich der davon empfangenen Anregung auch später nicht mehr bewußt gewesen sein. Dies gilt auch dann, wenn nicht sämtliche 193 Anschlußkästen, welche die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen im Frühjahr 1954 an die Stadtwerke München geliefert hat, sofort Verwendung gefunden haben sollten, was die Beklagte - allerdings erstmals in der Revisionsinstanz - als fraglich bezeichnet hat. Die dargelegten Umstände sind zwar nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, als Verstärkung des Anscheinsbeweises zu werten, der bereits auf Grund der objektiven Übereinstimmung der Modelle erbracht war und einer Verstärkung nicht bedurfte. Sie rechtfertigten es aber, daß das Berufungsgericht für die der Beklagten obliegende Entkräftung dieses Beweises nicht das schlichte Leugnen der Kenntnis des geschützten Musters genügen ließ, auf das der Zeuge Dittrich sich in diesem entscheidenden Punkte beschränkt hat.
Der subjektive Tatbestand der Nachbildung ist hiernach vom Berufungsgericht auf rechtlich einwandfreier Grundlage bejaht worden. Wenn das Berufungsgericht weiterhin noch Ausführungen zu der Frage gemacht hat, auf welchem Wege der Zeuge Dittrich seine Kenntnis erlangt haben, könnte, so hat es damit nur zusätzliche Erwägungen angestellt, die für die Entscheidung entbehrlich waren und auf denen das Urteil nicht beruht. In diesen Zusammenhang gehört auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die nur hier erheblich werden konnte. Daher erübrigt es sich, zu den insoweit erhobenen Revisionsrügen Stellung zu nehmen, die sich außerdem überwiegend auf die dem Tatrichter vorbehaltene, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Beweiswürdigung beziehen. Wie die Revision verkennt, kam es für die Entscheidung angesichts des von der Klägerin geführten Anscheinsbeweises nicht darauf an, wie dem Zeugen die Kenntnis des geschützten Musters im einzelnen vermittelt worden ist, sondern allein darauf, ob der Zeuge Tatsachen bekundet hat, die entgegen dem Anscheinsbeweis den ernstlichen Schluß auf seine Unkenntnis zulassen. Solche Tatsachen hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen ohne Rechtsverstoß schon ihrem objektiven Inhalt nach nicht entnommen. Die auf den Augenschein gestützte Annahme einer zumindest unbewußten Nachbildung würde danach durch die Aussage auch dann nicht erschüttert werden können, wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel gezogen wird.
Die Revision hat schließlich noch die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Angaben des Inhabers der Beklagten angegriffen, der vom Landgericht als Partei vernommen worden war. Dieser Angriff ist ebenfalls nicht rechtserheblich, weil das Berufungsurteil auch auf dieser Würdigung nicht beruht; denn selbst dann, wenn den Angaben des Inhabers der Beklagten uneingeschränkt zu folgen wäre, könnte damit nicht ausgeschlossen werden, daß jedenfalls der Zeuge Dittrich als der eigentliche Gestalter des Erzeugnisses der Beklagten von dem Eindruck des Klagemusters beeinflußt worden ist.
V.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach alledem mit Recht zur Unterlassung verurteilt. Aber auch die Verurteilung zum Schadensersatz und zur Auskunfterteilung ist rechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat sie erst für die Zeit nach der Abmahnung ausgesprochen und damit den nach dem Beweisergebnis für die Beklagte günstigsten Fall angenommen, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, als ihr Anschlußkasten geschaffen wurde, noch nicht schuldhaft gehandelt hat. Die Bejahung des Verschuldens vom Zeitpunkt der Abmahnung an begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision hat hiergegen eine selbständige Rüge auch nicht erhoben.
VI.
Da die Revision hiernach in vollem Umfange erfolglos bleiben muß, war sie auf Kosten der Beklagten (§97 ZPO) zurückzuweisen.