Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1989, Az.: I ZR 171/87
„Rückkehrpflicht III“
Vertragliche Pflicht eines Mietwagenunternehmers zur unverzüglichen Rückkehr mit einem Personenkraftwagen (Pkw) nach Erledigung eines Personenbeförderungsvertrages; Begriff der Unverzüglichkeit gem. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 171/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14627
- Entscheidungsname
- Rückkehrpflicht III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.07.1987
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1990, 24 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1438-1439 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht III"
- VersR 1989, 1216-1217 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Rückkehrpflicht III
Prozessführer
Wolfgang S., Mietwagenunternehmer, H.straße ..., K.,
Prozessgegner
Taxi-Funkzentrale K. e.G., Funkboten-Kurierdienst - Genossenschaft des K. Taxigewerbes,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Valentin Bauer und Eberhard E., F.straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Mietwagenunternehmer verletzt seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz, wenn er die Rückkehr verzögert, ohne daß dies durch Umstände des einzelnen Falles gerechtfertigt ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Vereinigung Karlsruher Taxi-Unternehmen, die die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zum Ziele hat, nimmt den Beklagten, einen Mietwagenunternehmer, aus § 1 UWG wegen Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch.
In der Nacht des 17. Mai 1985 parkte ein Fahrer des Beklagten dessen Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages in der L.- oder der F.straße in K. von 2.4 2 Uhr bis 2.51 Uhr; nach den Angaben des Beklagten, um mehrere nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG erforderliche Eintragungen sowie Additionen vorzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, er habe vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer des Beklagten gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr verstoßen habe, als er den von ihm gesteuerten Mietwagen am 17. Mai 1985 in der Zeit von 2.42 Uhr bis 2.51 Uhr in Karlsruhe geparkt habe. Diese Wartezeit könne der Beklagte nicht damit rechtfertigen, sein Fahrer habe die notwendigen Fahrteintragungen vornehmen müssen. Zwar gebiete § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht, daß sich der Mietwagenfahrer in allen Fällen sofort nach dem Aussteigen des Fahrgastes auf den Heimweg mache. Eine kurze Verweilzeit von bis zu fünf Minuten im Bereich des letzten Einsatzortes, etwa um erforderliche Eintragungen vorzunehmen oder nach einer anstrengenden Fahrt kurz auszuruhen, sei dem Geschäftsablauf des Mietwagenbetriebs immanent und stelle keinen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG dar. Längere Parkzeiten könnten aber nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Die notwendigen Fahrteintragungen könnten in aller Regel innerhalb von fünf Minuten erledigt werden. Etwa erforderliche größere Additionen oder entsprechende Rechenoperationen müsse der Mietwagenfahrer auf einen Zeitpunkt verschieben, wenn er sich wieder beim Betriebssitz befinde.
II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Ihr Einwand, der dem Klageantrag entsprechende Urteilstenor sei nicht ausreichend bestimmt, greift nicht durch. Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen; dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784, 785 - Hausverbot II m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt). An diese Grenzen hat sich das Berufungsgericht gehalten. Dem steht nicht entgegen, daß sich dieses Unterlassungsgebot weitgehend mit dem Wortlaut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG deckt. Die gesetzliche Vorschrift ist bereits konkret gefaßt. Eine weitere Konkretisierung ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht erforderlich.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer des Beklagten habe am 17. Mai 1985 gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht verstoßen, nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff "unverzüglich" verkannt und insoweit überspannte Anforderungen gestellt, ist unbegründet.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein Mietwagenfahrer nach dem Aussteigen des Fahrgastes nicht in allen Fällen sofort auf den Heimweg zu machen hat. Das ist zutreffend. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, der insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, bedeutet "unverzüglich" nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern. Zu der objektiven Verzögerung, die vorliegend unstreitig neun Minuten betragen hat, muß in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Mietwagenfahrers hinzukommen.
b)
Dieses hat das Berufungsgericht, allerdings ohne den Begriff zu verwenden, darin gefunden, daß der Fahrer des Beklagten nach Ausführung des Beförderungsauftrages am 17. Mai 1985 um 2.42 Uhr im Bereich des letzten Einsatzortes eine Pause von mehr als fünf Minuten eingelegt hat, ohne daß diese durch besondere Umstände gerechtfertigt gewesen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Verzögerung der Rückkehr zum Betriebssitz ist schuldhaft, wenn sie nicht durch Umstände des einzelnen Falles geboten ist.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe dies verkannt und ein Verschulden des Fahrers des Beklagten bejaht, ohne auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, ist unbegründet. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß jede Verzögerung der Rückkehr um mehr als fünf Minuten vom Berufungsgericht als schuldhaft angesehen wird. Das Berufungsgericht hat sich insoweit vielmehr in dem Bemühen um eine praxisgerechte Handhabung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf die der Revision günstige Feststellung beschränkt, kurze Pausen von bis zu fünf Minuten seien als dem Geschäftsablauf des Mietwagenbetriebs immanent nicht als Verstoß gegen das Rückkehrgebot anzusehen, und lediglich für länger dauernde Pausen besondere Umstände gefordert.
Solche hat es vorliegend zu Recht als nicht gegeben angesehen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG erforderliche buchmäßige Erfassung der am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers eingehenden Beförderungsaufträge hat dort und nicht vom Fahrer im Mietwagen zu erfolgen. Dieser kann sich nach Erledigung eines Beförderungsauftrags auf kurze Aufzeichnungen etwa über Fahrzeit und -ziel, gefahrene Kilometer und den vereinnahmten Mietzins beschränken. Zusammenstellungen sowie Additionen, wie sie der Fahrer des Beklagten nach dessen Vorbringen vorgenommen hat, sind unmittelbar nach Ausführung eines Beförderungsauftrages nicht geboten, sondern können später am Betriebssitz vorgenommen werden. Sie vermögen eine Verzögerung der Rückkehr zum Betriebssitz daher nicht zu rechtfertigen.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter darauf verwiesen, der Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, daß sein Fahrer bereits vor Abstellen des Mietwagens für 9 Minuten einen kurze Zeit später auszuführenden Fahrauftrag erhalten habe. Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz entfallen läßt, setzt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 6 - Rückkehrpflicht II). Vorbringen dazu, wann und wo der Fahrer des Beklagten nach dem Parken des Mietwagens in der Lerchen- oder der Fabrikstraße einen Fahrauftrag auszuführen hatte, fehlt. Dies geht zulasten des insoweit darlegungspflichtigen und beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).
4.
Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs. 4 UWG dem Beklagten als Betriebsinhaber zuzurechnende Verstoß seines Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 9 - Rückkehrpflicht II), stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung solcher Vorschriften ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 218/83, GRUR 1986, 621 = WRP 1986, 380, 381 - Taxen-Farbanstrich; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 - Mietwagen-Mitfahrt). Dies ist hier der Fall. Der Verstoß ist geeignet, dem Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, und weist auf ein planmäßiges Verhalten des Beklagten hin.
III.
Seine Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe