Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1986, Az.: I ZR 218/83
„Taxen-Farbanstrich“
Wettbewerbswidrigkeit durch Taxenfarbanstrich bei Mietwagen; Wettbewerbsverstoß bei Verstoß gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 218/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14753
- Entscheidungsname
- Taxen-Farbanstrich
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 25.10.1983
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 840-841 (Volltext mit amtl. LS) "Taxen-Farbanstrich"
- ZIP 1986, 1151-1152
Verfahrensgegenstand
Taxen-Farbanstrich
Prozessführer
Taxenunternehmer Thomas P., I. W., B.
Prozessgegner
Mietwagenunternehmerin Anke R., Re. Allee ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs durch einen Mietwagenunternehmer bei Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen vorgeschriebenen Farbanstrich.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in K. ein Mietwagenunternehmen mit einem Kraftfahrzeug, das aus der serienmäßigen Produktion von Taxen der Daimler-Benz-Werke stammt und den hell-elfen-bein-farbigen Anstrich aufweist, der gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573) für Taxen vorgeschrieben ist.
Der Kläger, ein Taxenunternehmer in K., hält die Verwendung eines Mietwagens mit einem solchen Farbanstrich für gesetz- und wettbewerbswidrig, weil zum Schutz des Publikums und des Taxenverkehrs vor einer Verwechslung von Mietwagen mit Taxen die diesen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale gemäß § 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG (Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, BGBl. I S. 241, in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983, BGBl. I S. 196) im Mietwagenverkehr nicht verwendet werden dürften. Zu diesen Zeichen und Merkmalen gehöre auch der Farbanstrich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ihr Mietwagenunternehmen mit dem Mietwagen Typ Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen ... - ... 42, mit einer Lackierung der Farbe hell-elfenbein (RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 des Ausschusses für Lieferungsbedingungen beim Deutschen Normenausschuß) zu betreiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Verwendung von Mietwagen mit einem hell-elfenbein-farbigen Anstrich werde durch die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der BOKraft nicht untersagt. Aus diesen folge lediglich, daß an Mietwagen nur solche Zeichen und Merkmale nicht verwendet werden dürften, die, wie beispielsweise das Taxi-Schild, für den Taxenverkehr typisch seien. Die Farbe hell-elfenbein zähle dazu nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageanspruch, soweit er auf § 1 UWG gestützt wird, schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil es an einem Gesetzesverstoß der Beklagten fehle. Die Verwendung der Farbe hell-elfenbein sei zwar für Taxen vorgeschrieben, sei diesen aber nicht vorbehalten. Die den Taxenunternehmern durch § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft auferlegte Verpflichtung, die von ihnen verwendeten Fahrzeuge in der genannten Weise farblich zu kennzeichnen, korrespondiere nicht mit einer Verpflichtung der Mietwagenunternehmer, sich des für Taxen vorgeschriebenen Farbanstrichs an ihren Fahrzeugen zu enthalten. Der Normzweck des § 49 Abs. 4 PBefG gehe dahin, die Tätigkeitsbereiche der Taxen- und Mietwagenunternehmer voneinander abzugrenzen. Dieser Zweck werde schon dadurch erreicht, daß bestimmte, besonders hervorstechende Merkmale, nämlich das Taxi-Schild, der Fahrpreisanzeiger (Taxameter) und die Taxi-Nummer, ausschließlich Taxen vorbehalten seien. Demgegenüber sei die nach § 26 BOKraft vorgeschriebene Farbe hell-elfenbein ein Merkmal von untergeordneter Bedeutung, das nur zusätzlich der Kennzeichnung von Taxen diene, diesen aber nicht allein zugeordnet werden könne und bei Verwendung an Mietwagen ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht gegebener Umstände keine Verwechslungsgefahr mit Taxen begründe. Deshalb bestehe kein Anlaß, die Benutzung der Farbe hell-elfenbein durch Mietwagenunternehmer oder andere Kraftfahrzeughalter generell zu untersagen. Die amtliche Begründung zu § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (BR-Drucks. 153/75) und der Bericht des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BT-Drucks. 9/2266) stünden dem nicht entgegen. Zwar fänden sich in diesen Materialien Formulierungen, nach denen die Farbe hell-elfenbein den Taxen habe vorbehalten werden sollen. Im Gesetz habe das aber keinen Niederschlag gefunden.
Ob diese Beurteilung der Gesetzeslage durch das Berufungsgericht einer rechtlichen Nachprüfung standhielte, kann dahinstehen. Denn auch dann, wenn im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die Farbe hell-elfenbein allein den Taxen vorbehalten wäre und in der Verwendung von Mietwagen mit dieser Farbe ein Gesetzesverstoß (gegen die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG und des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft) läge, müßte der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis beigetreten werden.
a)
Der Klageantrag zielt darauf ab, der Beklagten die Verwendung eines Mietwagens zu verbieten, der den für Taxen vorgeschriebenen Farbanstrich trägt. Dieses Verbot begehrt der Kläger ungeachtet der Tatsache, daß der Mietwagen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, abgesehen von der Farbe keine auf Taxen hinweisenden Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter und Taxi-Nummer aufweist. Auch daß der Mietwagen, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, an den Türen die Werbeaufschrift "Funk-Mini-car" trägt, spielt für das vom Kläger begehrte Verbot und seine Beurteilung keine Rolle. Nach dem Klageantrag und den Ausführungen zu seiner Begründung ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen vorgeschriebenen Farbanstrich in jedem Falle zu untersagen, gleichviel ob das Fahrzeug Werbeaufschriften der vorbezeichneten Art trägt oder nicht. Auf ein solches Verbot hat jedoch der Kläger nach § 1 UWG keinen Anspruch. Der Einsatz eines Mietwagens ist nicht schon deshalb wettbewerbswidrig im Sinne dieser Bestimmung, weil sein Farbanstrich dem der Taxen entspricht.
b)
Bei der Beurteilung von Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die Verletzung solcher Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (Urt. v. 8.5.1970 - I ZR 19/69, GRUR 1970, 513, 514 = WRP 1970, 389, 390 - Mini-Car; Urt. v. 6.10.1972 - I ZR 138/71, GRUR 1973, 212, 213 = WRP 1973, 85, 86 - Minicar-Nummerierung; vgl. auch Urt. v. 2.4.1965 - Ib ZR 71/63, GRUR 1965, 607, 608, 609 = WRP 1965, 326, 327 - Funkmietwagen). Von einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten ist im Streitfall nicht auszugehen. Daß sich die Beklagte allein auf Grund des farblichen Aussehens ihres Fahrzeugs einen Wettbewerbsvorsprung vor Taxenunternehmern oder anderen Mietwagenhaltern verschaffen könnte, kann nicht angenommen werden. Dafür wäre Voraussetzung, daß ihr Mietwagen schon allein im Hinblick auf die Farbe mit Taxen verwechselt werden könnte. Das ist nicht der Fall. Für sich allein ist die Farbe hell-elfenbein - ebenso wie die früher für Taxen vorgeschriebene Farbe schwarz - neutral. Zulässigerweise wird sie im Verkehr auch von privaten Kraftfahrzeughaltern benutzt. Deren Fahrzeuge sind von Taxen ohne die für diese typischen Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter und Taxi-Nummer nicht zu unterscheiden. Allein der Farbanstrich hell-elfenbein vermag daher den an der Beförderung durch ein Taxi interessierten Fahrgast in aller Regel nicht zu der Annahme zu verleiten, ein Taxi vor sich zu haben.
Aber auch dann, wenn der hell-elfenbein-farbige Anstrich des Mietwagens - ausnahmsweise - den Eindruck einer Taxe hervorrufen sollte, kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsvorsprung erzielte. Das könnte sie nur, wenn sie einen ihr auf Grund der Verwechslung mit einer Taxe erteilten Beförderungsauftrag auch ausführte. Daß sie das täte, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Mietwagenunternehmer wie die Beklagte dürfen nur solche Beförderungsaufträge durchführen, die ihnen in dieser Eigenschaft am Betriebssitz oder in der Wohnung erteilt werden (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Daß die Beklagte dagegen verstößt, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Aus denselben Gründen kann der Kläger auch auf § 3 UWG keinen Unterlassungsanspruch stützen. Zwar kann in der Verwendung einer Farbe, hier der Farbe hell-elfenbein, eine Angabe im Sinne des § 3 UWG liegen, die die Gefahr einer Irreführung des Publikums, hier durch Verwechslung von Mietwagen mit Taxen begründet. Eine solche Gefahr ist jedoch, wie ausgeführt, allein auf Grund des Farbanstrichs regelmäßig nicht gegeben, und soweit sie ausnahmsweise einmal vorliegen sollte, kann nicht angenommen werden, daß sich die Beklagte dadurch einen wettbewerbswidrigen, nach § 3 UWG zu beanstandenden Vorteil verschaffte.
3.
Danach war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe