Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1970, Az.: I ZR 19/69
„Mini-Car“
Verwendung der Außenflächen von Personenkraftwagen zu Werbezwecken bei Mietwagen; Auslegung des Begriffes "Personenwagen"; Verwechslungsgefahr mit Kraftdroschken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 19/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11255
- Entscheidungsname
- Mini-Car
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.12.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1636 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 742 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mini - Car
Prozessführer
Firma M. -Car Funkmietwagen GmbH & Co. KG, Mü., B. straße ...
Prozessgegner
Mietwagenunternehmer Karl Friedrich Ma ..., Mü. ..., N. straße ..., früher S. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot des § 20 Abs. 4 BOKraft, wonach Außenflächen von Personenkraftwagen für Werbezwecke nicht verwendet werden dürfen, gilt nicht nur für Kraftdroschken, sondern auch für Mietwagen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben beide Mietwagenunternehmen, Die Beklagte beabsichtigt, den von ihr in Ausübung ihres Gewerbes benutzten Fahrzeugen eine besondere Außengestaltung zu geben: Auf die Seiten und auf das Dach der Personenwagen sollen sich von dem einheitlich in dunkelroter Farbe gehaltenen Grund deutlich abhebende, langgezogene, sich nach vom und hinten verjüngende, gelbe Flächen aufgemalt werden, die an der jeweils breitesten Stelle wiederum in der dunklen Grundfarbe die Buchstaben "m c" enthalten, wobei das "c" in der Form einer Telefonwählscheibe stilisiert ist.
Der Kläger meint, diese Farb- und Buchstabengestaltung stelle eine im Rahmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung verbotene Außenreklame und eine unzulässige Annäherung an eine den Kraftdroschken vorbehaltene Werbung dar.
Er hat daher beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, ihren Mietwagen das beabsichtigte Aussehen zu geben.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie hält sich zu der von ihr in Aussicht genommenen Außengestaltung ihrer Mietwagen für berechtigt. Eine an Kraftdroschken angenäherte Kennzeichnung liege darin von vornherein nicht. Sie treibe mit dieser Maßnahme auch keine Werbung, sondern führe lediglich ein reines Unterscheidungsmerkmal fort, nämlich den für Mini-Mietwagen bekanntgewordenen, sonst ungebräuchlichen dunkelroten Farbton der Renault R-4-Fahrzeuge, der durch Konkurrenzunternehmen der Beklagten so verwässert werde, daß es der Beklagten gestattet sein müsse, den ihr angeschlossenen Mietwagen ein einheitliches, unterscheidungskräftiges Aussehen zu geben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht läßt dahingestellt, ob die von der Beklagten für ihre Mietwagen in Aussicht genommene Außengestaltung als eine zu Verwechslungen mit Kraftdroschken führende Werbung anzusehen ist und deshalb nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verboten ist. Es hält das beabsichtigte Vorgehen der Beklagten für eine nach § 20 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unzulässige Außenreklame. Die Vorschrift gelte auch für Mietwagenunternehmen. Dadurch, daß die Beklagte sich über diese von ihren Mitbewerbern eingehaltene Bestimmung hinwegsetze, wolle sie sich einen ihr nicht zukommenden, sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffen und verstoße damit gegen § 1 UWG.
II.
Mit ihrer Sprungrevision leugnet die Beklagte nicht mehr, daß die von ihr beabsichtigte Maßnahme Werbezwecken dient. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist für das Revisionsgericht auch bindend. Dagegen rügt die Beklagte die Anwendung des § 20 Abs. 4 BOKraft durch das Landgericht. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1966 (VRS 30, 474) ist sie der Ansicht, daß diese Vorschrift nur für Kraftdroschken, nicht dagegen für Mietwagen gelte.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.
Zutreffend hat das Landgericht nicht entscheidend darauf abgehoben, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 4 BOKraft an sich schon wettbewerbsrechtlichen Charakter hat. Denn nach gefestigter Rechtsprechung stellt selbst die Verletzung wertneutraler Vorschriften einen Verstoß gegen § 1 UWG dann dar, wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß; 1960, 193, 195 - Frachtenrückvergütung; 1963, 578, 584 - Sammelbesteller; BGHZ 45, 1, 2 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] - ratio). Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es daher - wie auch die Sprungrevision in den Vordergrund rückt - maßgeblich darauf an, ob die in Rede stehende Bestimmung auch auf Mietwagen anwendbar ist. Die Frage ist mit dem Landgericht zu bejahen.
2.
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist auf Grund des § 39 PBefG 1934 erlassen worden und gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (BGBl I 553). Das Personenbeförderungsgesetz 1961 (vom 21. März 1961 BGBl I 241) hat in § 65 Abs. 3 Ziff. 5 die Fortgeltung dieser Verordnung auch unter dem neuen Gesetz ausdrücklich bestimmt. Sie ist nach ihrem § 1 auf alle Kraftfahrunternehmen anzuwenden, die den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen, also auch auf Mietwagenbetriebe (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Ziff. 4, 46 Abs. 2 Ziff. 3, 49 Abs. 4 PBefG). Ihr § 20 befindet sich in dem mit dem Titel "Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge" überschriebenen 3. Abschnitt, Unterabschnitt "A. Bestimmungen für alle Fahrzeuge". Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Omnibusse", "Droschken" und "Personenwagen" sind den §§ 2 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (1934) vom 26. März 1935 (RGBl I S. 473) entnommen.
Die Wahl der schon nach dem damaligen Rechtszustand eindeutigen Begriffe, denen überdies unterschiedliche Abgrenzungskriterien zugrunde liegen, deutet darauf hin, daß die in Rede stehende Vorschrift durchaus mit Bedacht so gefaßt worden ist, wie sie veröffentlicht wurde, und sich das Wort "Personenwagen" nicht lediglich als unscharfe Charakterisierung der Droschken gegenüber den Omnibussen eingeschlichen hat. Wenn der Verordnungsgeber die Regelung des § 20 Abs. 4 BOKraft tatsächlich auf die Droschken hätte beschränken wollen, so hätte nichts nähergelegen, als daß er diesen gesetzlich festliegenden Begriff auch verwendet, so wie er es in Abs. 2 derselben Bestimmung getan hat. Das muß um so mehr gelten, als damals unter die (wie die Droschken zum Gelegenheitsverkehr zählenden) "Mietwagen" auch Omnibusse fielen und damit der Wechsel der Bezeichnung den Übergang zu einem anderen - an der Größe des Fahrzeugs ausgerichteten - Unterscheidungsmerkmal bedeutete. Es wäre für den Verordnungsgeber wesentlich einfacher gewesen, in § 20 Abs. 4 statt "Personenwagen" "Droschken" aufzunehmen, wenn er mit der Vorschrift nur diese Fahrzeuge hätte erfassen wollen.
Das Personenbeförderungsgesetz 1961 knüpft an die alten Begriffe an und fügt (neben geringfügigen anderweitigen, hier nicht interessierenden Abänderungen) jeweils die Silbe "kraft" an oder ein (§§ 4 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 4). § 20 Abs. 4 BOKraft weist somit nach seinem Wortlaut, von dem bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift grundsätzlich auszugehen ist (BGHZ 46, 74, 76 [BGH 30.06.1966 - K ZR 5/65] - Schallplatten), deutlich darauf hin, daß die Bestimmung nicht nur für Kraftdroschken, sondern auch für Mietwagen gelten soll.
3.
Diese Wortinterpretation steht entgegen der Ansicht der Beklagten in Einklang mit dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist (BGH aaO).
a)
Zu Unrecht beruft sich die Sprungrevision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1966 (VRS 30, 474). Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung (wie die Vorinstanz VGH Mannheim VRS 28, 476) die in Rede stehende Bestimmung unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Droschkenverkehrs, der unter den einzelnen Droschken zu wahrenden "Anonymität", ausgelegt hat, so ist daraus für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte allein darüber zu befinden, ob ein Taxiunternehmer, der in das Rückfenster seiner Kraftdroschke ein Pappschild mit seiner Telefonnummer gestellt hatte, damit gegen § 20 Abs. 4 BOKraft verstieß, was bejaht wurde. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Mietwagen besagt das noch nichts. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Urteil keineswegs etwa zum Ausdruck gebracht, die Vorschrift verbiete die Außenreklame nur den Kraftdroschken; für eine so weitgehende Feststellung bestand nach Lage des damaligen Falles kein Anlaß.
b)
Kraftdroschken und Mietwagen stehen seit geraumer Zeit miteinander in scharfem Wettbewerb. Für beide Betriebsarten des Gelegenheitsverkehrs durch Personenkraftwagen besteht ein öffentliches Bedürfnis. Der Gesetzgeber hat jedoch die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und klare Grenzen gezogen, die einerseits den freien Mietwagenverkehr ermöglichen bzw. nicht unangemessen behindern, andererseits aber auch die Aufrechterhaltung des in seiner Ausübung gebundenen Kraftdroschkenverkehrs gewährleisten sollen. Naturgemäß müssen die Abgrenzungsmerkmale einfach zu bestimmen und leicht zu handhaben sein, andernfalls würden Umgehungen in einem Maße begünstigt, die das Ziel des Gesetzgebers, im Interesse der Allgemeinheit beide Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen nebeneinander bestehen zu lassen, in Frage stellen würde. Wenn daher einer in diesem Bereich getroffenen Regelung eine gewisse Starrheit und Strenge eigen ist, so liegt das durchaus im Sinne der vom Gesetzgeber grundsätzlich verfolgten Zwecke.
Den Interessengegensatz zwischen Kraftdroschken- und Mietwagenunternehmen gleicht der Gesetzgeber folgendermaßen aus: Den hinsichtlich Betriebsbereitschaft (§§ 21, 22 PBefG, 29 BOKraft), Fahrzeugausstattung (§§ 19, 35, 39, 40, 41 BOKraft) und Beförderungsentgelt (§ 51 PBefG) an behördliche Festsetzungen und an die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs gebundenen Taxiunternehmern bleibt allein vorbehalten, ihre Beförderungsleistungen durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie unterwegs anzubieten (§ 47 PBefG). Demgegenüber werden die durch die freie Betriebsgestaltung (§ 49 Abs. 3 und 4 PBefG), die erheblich geringeren Anforderungen an die Ausrüstung der Fahrzeuge (§ 17 BOKraft) und die ungebundene Preisbildung ohnehin bevorzugten Mietwagenunternehmer in der Ausübung ihres Gewerbes insofern eingeschränkt, als sie den Mietwagenverkehr grundsätzlich nur von ihrem Geschäftssitz aus durchführen dürfen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 4 PBefG). Dem Zweck, die Trennung des Tätigkeitsbereiches der beiden in Rede stehenden Formen des Gelegenheitsverkehrs in diesem Sinne zu erreichen, dienen die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG, wonach für Mietwagen die den Kraftdroschken vorbehaltenen Zeichen und Merkmale nicht verwendet werden dürfen und nicht in einer Art geworben werden darf, die zu Verwechslungen mit dem Kraftdroschkenverkehr führt.
c)
Das Verbot der Außenreklame nach § 20 Abs. 4 BOKraft muß, soweit der Mietwagenverkehr davon betroffen wird, unter dem gleichen Blickwinkel gesehen werden.
Wäre den Mietwagenbetrieben im Gegensatz zu den Taxiunternehmen die Gestaltung der Außenflächen ihrer Fahrzeuge frei überlassen, so würde das die Gefahr in sich bergen, daß je nach der Einprägsamkeit der gewählten Kennzeichnung und der Verbreitung bzw. Durchsetzung, die sie erfährt zwar eine Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr vermieden, dafür aber eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften in untragbarer Weise ermöglicht wird, ohne daß den Taxis vorbehaltene Zeichen und Merkmale verwendet zu werden brauchen. Das könnte sich vor allem bei Leerfahrten auswirken, die zu einer - nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG den Mietwagen grundsätzlich nicht gestatteten - Aufnahme von Fahrgästen um so leichter führen, je besser Mietwagen als solche nach außen erkennbar sind. Durch intensive Werbung, die sie gerade auf die Außenflächen ihrer Fahrzeuge erstrecken, könnten die Mietwagenunternehmer (insbesondere wenn sie sich darüber hinaus zur Ausübung ihres Gewerbes zusammenschließen) eine Bekanntheit erreichen, die es dem Publikum ermöglicht, einen Mietwagen auf der Straße in gleicher Weise wie ein Taxi heranzuwinken. Auch ein "Bereitstellen" von Mietwagen, das nach § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 PBefG ebenfalls untersagt ist, wäre in diesen Fällen wesentlich erleichtert. Das alles liefe der gesetzgeberischen Absicht zuwider, Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr streng zu trennen und gegenseitige Überschneidungen tunlichst zu verhindern.
Mit dem generellen, auch für Mietwagen geltenden Verbot, die Außenflächen der Fahrzeuge für Werbezwecke zu verwenden, wäre eine der Quellen für solche Grenzüberschreitungen von vornherein unterbunden. Es erscheint deshalb durchaus sinnvoll und entspricht dem vom Gesetzgeber auch sonst bei der Abwägung der Interessen des Kraftdroschken- und des Mietwagengewerbes verfolgten Zwecken weit mehr als das Gegenteil, die Vorschrift des § 20 Abs. 4 BOKraft umfassend zu verstehen. Das muß um so mehr angenommen werden, als jeder Anhalt dafür fehlt, daß gerade in der Frage der Werbung an den Außenflächen Kraftdroschken und Mietwagen verschieden behandelt und dabei die letzteren sogar noch begünstigt werden sollten.
Wenn damit dem Mietwagenunternehmer die einem Gewerbetreibenden grundsätzlich erlaubte Werbung in der Öffentlichkeit durch Eigenkennzeichnung der von ihm betriebenen Fahrzeuge versagt ist, so beruht das darauf, daß er - wie bereits erwähnt - nach § 49 Abs. 4 PBefG den für ihn in Frage kommenden Kundenkreis nur über seinen Geschäftssitz, nicht aber unmittelbar von den von ihm eingesetzten Kraftwagen aus ansprechen darf. Bei dieser Rechtslage kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Werbung durch eine an den Außenflächen des Mietwagens angebrachte Unternehmenskennzeichnung nicht anerkannt werden, zumal dadurch beim Publikum der Eindruck eines droschkenähnlichen Verkehrs, der den Mietwagenunternehmen untersagt ist, hervorgerufen werden könnte.
Die vom Wortlaut her naheliegende Auslegung des § 20 Abs. 4 BOKraft, wonach auch Mietwagen von der dort getroffenen Regelung erfaßt werden, wird demnach vom Sinnzusammenhang, in den die Bestimmung gestellt ist, bestätigt (ebenso Fielitz/Meier/Montigel Anm 11 zu § 49 PBefG; a.A. Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Anm. 2 zu § 20 BOKraft). Die Vorschrift stellt sich als Regelung der Berufsausübung dar, die - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (VRS 30, 474) angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - die insoweit von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 G gezogenen Grenzen nicht überschreitet.
III.
Die Sprungrevision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Alff
Simon
Merkel
Girisch