Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1972, Az.: I ZR 138/71
„Minicar-Numerierung“
Betreiben eines Mietwagenunternehmens ("Minicar"); Verwendung von, den Kraftdroschkenunternehmen zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge vorbehaltenen, Zeichen und Merkmalen; Verbotene Außenreklame durch Anbringung von auffallenden und verkehrsunüblichen Nummernschildern an den Front- und Heckscheiben; Wettbewerbsverbot bei Mitwagenunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 138/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11478
- Entscheidungsname
- Minicar-Numerierung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.07.1971
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2297-2298 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1973, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1973, 247-248 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1973, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Minicar - Numerierung
Prozessführer
1. Werner K.
2. Jens J.
Beide wohnhaft in Itzehoe-Breitenburg, Postkamp 3.
Prozessgegner
1. Walter B., Itzehoe, Gr. Wunderberg.
2. Wilhelm L., Itzehoe, Lohweg.
3. Hans G., Itzehoe, Brückenstraße.
4. Hermann L., Itzehoe, Sandberg.
5. Hans St., Itzehoe, Adolf Rhode-Str.
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen das Verbot der Außenwerbung in § 20 Abs. 4 BOKraft und gegen § 1 UWG, wenn ein Mietwagenunternehmen, das Fahrzeuge (Minicars) desselben Typs mit einheitlich heller Lackierung und Ausstattung mit Spiralantennen verwendet, diese Fahrzeuge mit auffallenden und verkehrsunüblichen Nummernschildern an den Front- und Heckscheiben versieht.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1972
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Jedoch wird das Verbot wie folgt neu gefaßt:
Den Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für Jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr an ihren Mietwagen (Minicars) rote Nummernschilder an den Front- und Heckscheiben mit auffallender Farbwirkung zu führen.
Tatbestand
Die Kläger betreiben Kraftdroschken- und Mietwagenunternehmen in Itzehoe. Die Beklagten sind Inhaber eines Mietwagenunternehmens, ebenfalls in Itzehoe, das sie mit sogenannten Minicars betreiben. Sie verwenden hierzu Personenkraftwagen desselben Fabrikats und überwiegend desselben Typs mit einheitlich heller Lackierung. An Front- und Heckscheiben - oben in der Mitte - haben die mit einer Funksprechanlage ausgerüsteten Fahrzeuge männerhandgroße Schilder mit einer roten Ziffer auf weißem Grund. Sie sind mit diesen Ziffern fortlaufend durchnumeriert.
Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagten verwendeten zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge den Kraftdroschken vorbehaltene Zeichen und Merkmale. Ihre Werbung führe zur Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr. Außerdem stelle die Numerierung in Verbindung mit dem einheitlichen Aussehen der Fahrzeuge eine im Rahmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung verbotene Außenreklame dar.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr an ihren Mietwagen (Minicars) rote Nummernschilder an der vorderen Sicht- und hinteren Heckscheibe mit auffallender Farbwirkung zu führen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, die verwendeten Nummern dienten nur der Unterscheidung der gleich aussehenden Fahrzeuge zu organisatorischen Zwecken. Eine Werbewirkung gehe davon nicht aus. Es komme auch nicht zu Verwechslungen mit dem Kraftdroschkenverkehr.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verboten, im geschäftlichen Verkehr an ihren Mietwagen (Minicars) Nummernschilder an der vorderen Sicht- und hinteren Heckscheibe zu führen.
Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen:
Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß sie auf Rechte aus dem Berufungsurteil verzichten, soweit dieses über den Klageantrag hinausgeht.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 1 UWG für begründet. Es hat ausgeführt, in der besonderen Kennzeichnung der von den Beklagten verwendeten Mietwagen (Minicars) mit Nummernschildern an den Front- und Heckscheiben liege ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs. Die in ihrer Farbgebung auffälligen, an auffälliger Stelle angebrachten Schilder seien ein Sichtfang; sie seien im Zusammentreffen mit weiteren Umständen, wie der Verwendung von Fahrzeugen desselben Fabrikats und überwiegend desselben Modells, der einheitlich hellen Lackierung und der Ausstattung mit Spiralantennen geeignet, die Aufmerksamkeit auf das Unternehmen der Beklagten zu lenken und zur Benutzung dieser Fahrzeuge anzuregen. Daß ein direkter Hinweis auf das Unternehmen der Beklagten fehle, sei unerheblich, weil dieses in Itzehoe entweder schon bekannt sei oder aus dem Lesen von Zeitungsanzeigen der Beklagten entnommen werden könne, daß es sich bei den so gekennzeichneten Minicars um Fahrzeuge des von den Beklagten betriebenen Unternehmens handle. Sittenwidrig sei die Werbung der Beklagten deshalb, weil sie gegen die der Wettbewerbsbegrenzung und Existenzsicherung dienende Vorschrift des § 20 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) verstoße.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs angenommen hat. Wenn die, wie das Berufungsgericht feststellt, auffälligen und verkehrsunüblichen Schilder an den Front- und Heckscheiben der Minicars geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erregen und zur Benutzung von Fahrzeugen der Beklagten anzuregen, dann liegt darin eine Werbemaßnahme.
a)
Die Verfahrensrüge der Revision, den Ausführungen des Berufungsgerichts sei nicht zu entnehmen, aus welchen "offenkundigen" Tatsachen es folgere, daß die Schilder eine Werbewirkung hätten, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat lediglich den Begriff der Offenkundigkeit nicht zutreffend verwandt. Es meint damit, wie der Zusammenhang ergibt, weder allgemeinkundige noch gerichtskundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO, sondern die unstreitigen Umstände und die von ihm nach § 286 ZPO festgestellten Tatsachen, aus denen sich die Werbewirkung der Schilder ergibt. Ein Begründungsmangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO liegt insoweit nicht vor.
b)
Das Berufungsgericht hat auch seine Sachkunde nicht überschätzt. Ob von den streitigen Schildern eine Werbewirkung ausgeht, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden. Der von den Beklagten beantragten Beweiserhebung bedurfte es hierzu nicht. Daß der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in seiner Auskunft vom 23. November 1970 zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, beruht in erster Linie auf einer anderen Rechtsauffassung vom Begriff der Wettbewerbshandlung.
c)
Das Berufungsgericht hat es zu Recht als unerheblich angesehen, daß die Nummernschilder keinen direkten Hinweis auf das Unternehmen der Beklagten enthalten. Denn es kann nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß in einer Stadt wie Itzehoe das Unternehmen der Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen teilweise schon bekannt ist. Außerdem weisen die Beklagten in ganzseitigen Zeitungsanzeigen auf ihre Minicar-Zentrale hin, wobei sie nicht nur ihre Fahrzeuge mit den auffallenden Nummern abbilden, sondern auch ihre Telefonnummer besonders stark hervorheben lassen. Hieraus kann entnommen werden, daß es einem Beförderungsinteressenten in Itzehoe ohne weiteres möglich ist, das Unternehmen der Beklagten zu erreichen und sich einen Wagen zu bestellen, auch wenn den Beklagten die sogenannte Unterwegsbedienung untersagt ist (§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 4 PBefG).
d)
Die subjektiven Voraussetzungen eines Handelns zum Zwecke des Wettbewerbs sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu vermuten (vgl. BGH GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb). Die Behauptung der Beklagten, die Numerierung der Fahrzeuge diene nur dazu, die sonst völlig gleich aussehenden Wagen im internen Betrieb zu kennzeichnen und auch den Kunden eine Unterscheidung zu ermöglichen, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, diese Vermutung zu entkräften. Für innerbetriebliche Zwecke hätte eine weniger auffällige Kennzeichnung im Inneren der Wagen genügt. Jedenfalls tritt die Wettbewerbsabsicht der Beklagten gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurück, wofür die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände eindeutig sprechen.
2.
Die Frage, ob § 20 Abs. 4 BOKraft auch für Mietwagen gilt, hat der erkennende Senat bereits bejaht (GRUR 1970, 513, 514 - Mini-Car). Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann aus § 20 Abs. 2 BOKraft, wonach für Droschken, nicht jedoch für Mietwagen bestimmt ist, daß im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle Name und Betriebssitz des Unternehmens anzuschreiben sind, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn diese Angaben dienen ebenso wie die für Omnibusse vorgeschriebene Außenbeschriftung (§ 20 Abs. 1 BOKraft) der Identitätsfeststellung (BVerwGE 24, 12, 13) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 57/65]. Ein Ersatz für die verbotene Außenwerbung liegt darin jedenfalls nicht. Das Verbot der Außenwerbung für Kraftdroschken beruht auf anderen Erwägungen. Es soll insbesondere verhindern, daß bestimmte Kraftdroschken bevorzugt verlangt werden und dadurch die Ordnung an den öffentlichen Aufstellplätzen gestört wird (BVerwG aaO). Für Mietwagen hat das Verbot der Außenwerbung den besonderen Sinn, daß damit der Umgehung von Vorschriften, die dem Schutze der Kraftdroschkenunternehmen dienen, entgegengewirkt wird, wie in der Mini-Car-Entscheidung (aaO) ausgeführt worden ist (ebenso Fielitz/Meier/Montigel/Müller Anm. 11 zu § 49 PBefG; Bidinger Anm. 2 zu § 20 BOKraft).
Der Revision kann ferner nicht zugegeben werden, daß § 20 Abs. 4 BOKraft nur Fremdreklame verbiete, nicht dagegen Eigenreklame. Wenn § 20 Abs. 1 BOKraft für Omnibusse, auch Mietomnibusse, eine bestimmte Beschriftung auf beiden Seiten des Fahrzeugs vorschreibt, so folgt daraus nicht, daß für der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung dienende Personenkraftwagen eine entsprechende Eigenreklame ebenfalls gestattet sein müsse. Denn § 20 Abs. 1 soll, wie ausgeführt, in erster Linie die Identifizierung des Unternehmens ermöglichen. Ob § 20 Abs. 3 BOKraft, der bestimmt, daß die in Abs. 1 und 2 geforderten Angaben gut lesbar sein müssen und auch nicht durch Reklame beeinträchtigt werden dürfen (Abs. 3 Satz 2), nur Fremdreklame meint, kann auf sich beruhen bleiben, da diese Vorschrift erkennbar einen anderen Zweck verfolgt als § 20 Abs. 4 BOKraft. Es ist deshalb daran festzuhalten, daß § 20 Abs. 4 BOKraft jedenfalls auch die Eigenreklame meint (BGH a.a.O. - Mini-Car; ebenso BVerwG aaO; Meier/Fielitz/Montigel/Müller Anm. 11 zu § 49 PBefG; Bidinger Anm. 1 bis 3 zu § 20 BOKraft; a.A. Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Anm. 2 zu § 20 BOKraft).
3.
Als Außenwerbung müssen selbstverständlich auch Schilder angesehen werden, die von innen an den Scheiben angebracht sind und nach außen wirken (vgl. BVerwG aaO). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die mit der Klage angegriffene Numerierung der Minicars gegen § 20 Abs. 4 BOKraft verstößt. Ob die Werbung der Beklagten auch noch andere Vorschriften des Personenbeförderungsrechts verletzt, wie etwa § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG, kann dahinstehen. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, der Verstoß gegen § 20 Abs. 4 BOKraft begründe zugleich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG, so ist dem jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Es trifft zwar zu, daß auch Verstöße gegen wettbewerbsregelnde Vorschriften nicht ohne weiteres sittenwidrig zu sein brauchen. Im Streitfall kommt aber hinzu, daß sich die Beklagten jedenfalls für die Zukunft bewußt und planmäßig über das in Frage stehende Wettbewerbsverbot hinwegsetzen, wenn sie es weiter mißachten und sich dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mietwagenunternehmern verschaffen (vgl. BGH a.a.O. - Mini-Car m.w.Nachw.). Außerdem gefährden sie, wie ausgeführt, die Existenz des im öffentlichen Interesse zu schützenden Kraftdroschkenverkehrs (vgl. hierzu BVerfGE 11, 168, 186, 190; BGH GRUR 1965, 607, 608 - Funkmietwagen). Die Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Hieraus ergibt sich, daß die Klage nach den §§ 1, 13 Abs. 1 UWG begründet ist.
II.
1.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich der Klageantrag nur gegen die auffallende Numerierung der Fahrzeuge richtet, nicht aber auch gegen die unstreitigen Begleitumstände, die zur Werbewirkung der Beschilderung beitragen; denn in der Numerierung liegt jedenfalls der Kern des Wettbewerbsverstoßes (vgl. BGH a.a.O. - Mampe Halb und Halb).
2.
Das Berufungsgericht hat den Klägern aber mehr zuerkannt, als beantragt war (§ 308 ZPO). Es hat den Beklagten schlechthin untersagt, Nummernschilder an den Front- und Heckscheiben ihrer Mietwagen zu führen, während die Kläger nach dem Klageantrag nur Schilder in roter Farbe und mit auffallender Farbgebung verboten haben wollten. Die Kläger selbst haben dieser Überschreitung des Klageantrags dadurch Rechnung getragen, daß sie Zurückweisung der Revision nur mit der Maßgabe beantragt haben, daß sie auf Rechte aus dem Berufungsurteil verzichten, soweit dieses über den Klageantrag hinausgeht, was bei der Fassung des Urteilstenors zu berücksichtigen war. Kostenmäßige Nachteile ergeben sich daraus für die Kläger nicht, zumal den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß es mit seinem Verbot nur Schilder mit auffallender Farbgebung meint.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
Schwerdtfeger