Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: I ZR 105/87
„Rückkehrpflicht II“
Wettbewerbsverstoß durch Verletzung der unverzüglichen Rückkehrpflicht eines Mietwagenunternehmers zum Betriebssitz; Auslegung des Begriffs "neuer Beförderungsauftrag"; Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag als Voraussetzung zum Entfallen der Rückkehrpflicht; Verbot, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 105/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14881
- Entscheidungsname
- Rückkehrpflicht II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.03.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1990, 49-50 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht II"
- MDR 1990, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht II"
- VersR 1989, 1215-1216 (Volltext mit red. LS)
- WM 1990, 244-246 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 99-101 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht II"
Verfahrensgegenstand
Rückkehrpflicht II
Prozessführer
Taxi-Funk-Zentrale Ka. e.G., Funkboten-Kurierdienst-Genossenschaft des Ka. Taxigewerbes,
vertreten durch den Vorstand Werner Sc. und Eberhard E., F.bruchstraße ..., Ka.,
Prozessgegner
Maria K., Mietwagenunternehmerin, Am H.garten ..., S.-B.,
Amtlicher Leitsatz
Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG setzt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Wann ein solcher Zusammenhang besteht, ist eine Frage der Umstände des einzelnen Falles.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1989
durch
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Mees und
Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Vereinigung Ka. Taxi-Unternehmen, die die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zum Ziele hat, nimmt die Beklagte, die ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in S.-B. betreibt, aus § 1 UWG wegen Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat hierzu vorgetragen:
Am 14. April 1985, einem Sonntag, habe ein Fahrer der Beklagten deren Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags auf einem Parkplatz an der Si.straße in Karlsruhe von 7.46 Uhr bis 7.59 Uhr geparkt. Ohne Aufnahme eines Fahrgastes sei er anschließend in die Rudolf-Br.-Straße gefahren. Dort sei ein Fahrgast zugestiegen, den er nach N. zur Gaststätte "G." gebracht habe. Auf dem dortigen Parkplatz habe er nach Aussteigen des Fahrgastes von 8.16 Uhr bis 8.46 Uhr im Mietwagen der Beklagten gewartet, bevor er in die Bi.straße weitergefahren sei, um dort einen Fahrgast aufzunehmen. Durch das Warten in der Si.straße und vor der Gaststätte "G." sei die Pflicht des Mietwagenunternehmers verletzt worden, nach Ausführung von Beförderungsaufträgen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.
Die Beklagte hat geltend gemacht, vor Beendigung der Fahrt in die Si.straße sei ihrem Fahrer ein neuer Beförderungsauftrag für die Rudolf-Br.-Straße übermittelt worden. Der um 8.55 Uhr in der Bi.straße auszuführende Auftrag sei vorbestellt gewesen und habe dem Fahrer schon vorgelegen. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz habe deshalb nicht bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG als bußgeldbewehrte und damit strafrechtsähnliche Vorschrift angesichts des Gesetzeswortlauts und des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Analogieverbots dahin ausgelegt werden müsse, daß die Rückkehrpflicht nicht bestehe, wenn dem Mietwagenfahrer ein neuer Beförderungsauftrag vorliege. Gleichgültig sei dabei, ob dieser in zeitlichem Anschluß an den vorhergehenden oder aber erst nach einer längeren Zeitspanne zu erledigen sei. Die Beweislast für das Fehlen eines solchen Auftrags liege bei der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, sie habe vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer der Beklagten gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr verstoßen habe, als er den von ihm gesteuerten Mietwagen am 14. April 1985 in der Zeit von 8.16 Uhr bis 8.46 Uhr vor der Gaststätte "G." in Ka.-N. geparkt habe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr seien nicht dargetan. Dabei könne offenbleiben, ob der Beförderungsauftrag für die Bi.straße dem Fahrer der Beklagten bereits vor Erledigung des Fahrauftrages zur Gaststätte "G." übermittelt gewesen sei und wer die Beweislast dafür trage. Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr entfallen lasse, setze, anders als das Landgericht meine, einen - hier nicht mehr gegebenen - zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Das folge aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, ein taxiähnliches Bereitstellen von Mietwagen außerhalb des Betriebssitzes zu verhindern. Die Ausnahme von der Rückkehrpflicht solle dem Mietwagenfahrer nur ermöglichen, vorliegende Beförderungsaufträge zügig, d.h. ohne Verzögerung durch sinnlose Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz abzuwickeln, ihm nicht aber die Möglichkeit geben, unter Berufung auf eine Vorbestellung an einem beliebigen Ort nach Gutdünken längere Zeit zu warten. Eine solche am Zweck des Gesetzes orientierte Interpretation des Begriffs "neuer Beförderungsauftrag" sei Auslegung und keine analoge Anwendung der Gesetzesbestimmung auf von ihr nicht erfaßte Sachverhalte.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen bisherige Feststellungen, daß der Fahrer der Beklagten nach Ausführung eines Beförderungsauftrags 30 Minuten auf dem Parkplatz vor der Gaststätte "G." gewartet hat, bevor er zur Erledigung eines neuen Auftrags in die Bismarckstraße weitergefahren ist, rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Beklagte gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat.
1.
Zutreffend ist allerdings die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG, ein neuer Beförderungsauftrag, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus.
Die Einführung der Rückkehrpflicht für Mietwagenfahrer durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) dient nach der Gesetzesbegründung dem Zweck, in der Praxis aufgetretene Schwierigkeiten bei der Überwachung des Verbots, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen, zu verringern (BT-Drucks. 9/2128 S. 9). Dem muß bei der Auslegung der in § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG normierten Ausnahme von der Rückkehrpflicht Rechnung getragen werden. Eine allein am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung des Begriffs "neuer Beförderungsauftrag" dahin, daß ein vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder ein während der Fahrt durch Funk erteilter Beförderungsauftrag die Rückkehrpflicht auch dann entfallen läßt, wenn er erst Stunden später oder von einem weit entfernten Ort aus zu erledigen ist, wird dem nicht gerecht. Die Rückkehrpflicht würde dadurch in der Praxis weitgehend bedeutungslos und der damit verfolgte Zweck nicht erreicht. Diesem Zweck und damit dem Sinn der in § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG normierten Ausnahme, bei grundsätzlich bestehender Rückkehrpflicht einen sinnvollen Einsatz des Mietwagens zu ermöglichen und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz zu vermeiden, entspricht es vielmehr, für einen neuen Beförderungsauftrag im Sinne des Gesetzes einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag zu verlangen. Der Begriff "neuer Beförderungsauftrag" ist insoweit auslegungsfähig, so daß sich die Frage, ob § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG als bußgeldbewehrte Vorschrift einem aus Art. 103 Abs. 2 GG herzuleitenden Analogieverbot unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht stellt.
2.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen darin, daß der von der Beklagten behauptete Folgeauftrag, der um 8.55 Uhr in der Bi.straße habe ausgeführt werden sollen, keinen räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag aufweise und daß es insbesondere an der zeitlichen Nähe zu der um 8.16 Uhr vor der Gaststätte "G." beendeten Fahrt fehle.
Wann ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem neuen und dem zuvor erledigten Auftrag besteht, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einerseits der taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, andererseits einen sinnvollen Einsatz der Mietwagen zu ermöglichen, nicht generell, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann. Die Zeitspanne zwischen der Beendigung des bereits ausgeführten und dem Beginn der Ausführung des neuen Beförderungsauftrags, auf die das Berufungsgericht seine Begründung vor allem gestützt hat, ist nur ein bedeutsamer Umstand von mehreren. Relevant - da für einen sinnvollen Einsatz des Mietwagens von Bedeutung - sind vorliegend weiter insbesondere die Entfernungen zwischen dem Standort des Mietwagens nach Erledigung des Beförderungsauftrags zur Gaststätte "G." in Neureut und dem Betriebssitz der Beklagten in S.-B. von etwa 18 km einerseits sowie dem neuen Einsatzort in der Bismarckstraße von etwa 6 km andererseits, die Lage dieser Orte zueinander und die für die vorbezeichneten Strecken unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse an einem Sonntagvormittag im Frühjahr voraussichtlich benötigte Fahrzeit.
Reichte der Zeitraum von 39 Minuten zwischen 8.16 Uhr, dem Ende der Fahrt zur Gaststätte "G.", und 8.55 Uhr, dem Zeitpunkt, in dem nach Behauptung der Beklagten in der Bismarckstraße aufgrund einer Vorbestellung des Mietwagens ein Fahrgast abzuholen war, unter Berücksichtigung einer kurzen Erholungspause für den Fahrer sowie einer für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen einzukalkulierenden Zeit für eine Fahrt von der Gaststätte "G." zum Betriebssitz in S.-B. und die Anfahrt von dort zur Bismarckstraße nicht aus, bestand eine Verpflichtung zur Rückkehr zum Betriebssitz nach dem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten nicht. Das Gesetz, das einen sinnvollen Einsatz von Mietwagen trotz grundsätzlich bestehender Rückkehrpflicht ermöglichen will, verlangt solche Fahrten in Richtung auf den Betriebssitz nicht, die von der Sachlage her nicht geboten sind.
Aber auch dann, wenn der Zeitraum von 39 Minuten insoweit noch ausreichte, kann die Rückkehrpflicht angesichts der Entfernungen zwischen der Gaststätte "G." in Neureut und dem Betriebssitz der Beklagten einerseits sowie zur Bi.straße andererseits und angesichts des Zwecks der gesetzlichen Regelung, ein taxiähnliches Bereitstellen von Mietwagen zu verhindern, deren sinnvollen Einsatz aber zu ermöglichen, entfallen sein. Von Bedeutung ist insoweit auch, ob unter Berücksichtigung des Fahrgastaufkommens in Neureut an einem Sonntagvormittag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagens für einen Zwischenauftrag während der Wartezeit von einer halben Stunde bestand (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).
Feststellungen dazu sowie zu der ebenfalls bedeutsamen Fahrtzeit von der Gaststätte "G." in Neureut zum Betriebssitz der Beklagten in S.-B. und von dort zur Bismarckstraße hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
3.
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Abweisung der Klage wegen des von der Beklagten erhobenen Einwands der unclean hands kam entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Daß die Klägerin - worauf die Revision abstellt - den Funkverkehr der Mietwagenunternehmen rechtswidrig abgehört und dadurch Kenntnisse erlangt habe, die sie in vorliegender Sache gegen die Beklagte verwende, kann nicht vorausgesetzt werden. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
4.
Zu der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren bestand kein Anlaß. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1.10.1984 (1 BvR 1088/83 und 1242/83, TranspR 1985, 39) ist § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, angesichts der in der Vergangenheit nach der alten Rechtslage gegebenen vielfältigen Verwechslungsmöglichkeiten des Mietwagenverkehrs mit dem Taxenverkehr sowie der Gefahr der Umgehung der für Mietwagen geltenden Vorschriften sei die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht geeignet und erforderlich, um zu verhindern, daß der Betrieb des Mietwagenverkehrs zunehmend eine droschkenähnliche Ausgestaltung erfahre. Dem schließt sich der Senat an.
III.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären habe, ob eine Zeitspanne von 39 Minuten für eine Fahrt von der Gaststätte "G." in N. zum Betriebssitz der Beklagten in S.-B. und von dort zur Bi.straße an einem Sonntagvormittag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr ausreichte.
Sollte das Berufungsgericht dies bejahen, wird es weiter zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung des Fahrgastaufkommens die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagens für einen Zwischenauftrag während der halbstündigen Wartezeit bestand.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, der Fahrauftrag für die Bi.straße stelle, falls er dem Mietwagenfahrer der Beklagten von deren Wohnung oder Betriebssitz oder während der Fahrt durch Funk übermittelt worden sei, einen neuen Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG dar, wird es auch noch zu klären haben, ob der Auftrag dem Fahrer vor Abschluß der Fahrt zur Gaststätte "G." vorlag. Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe