Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1988, Az.: I ZR 124/86
„Rückkehrpflicht“
Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr; Verletzung der Rückkehrpflicht der Mietwagenunternehmer; Begriff des "neuen Beförderungsauftrags"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 124/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14826
- Entscheidungsname
- Rückkehrpflicht
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.05.1986
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1310-1311 (Volltext mit amtl. LS) "Rückkehrpflicht"
Verfahrensgegenstand
Rückkehrpflicht
Prozessführer
Peter H., Mietwagenunternehmer, Eugen-R.-Straße ..., K.,
Prozessgegner
Taxi-Funk-Zentrale K. eG, Funkboten-Kurierdienst-Genossenschaft des K. Taxigewerbes,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Eberhard E. und Werner S., F. straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Vereinigung K. Taxi-Unternehmen; sie hat die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zum Ziel. Der Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in K..
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der Rückkehrpflicht der Mietwagenunternehmer nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat hierzu vorgetragen:
Am 13. April 1985 habe der Mietwagen des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ...-MP ... einen Fahrgast in K. von der L. straße zum amerikanischen Einkaufszentrum in der E. straße gefahren. Nachdem der Fahrgast ausgestiegen sei, sei das Fahrzeug um 10.20 Uhr auf den Parkplatz beim F.-Casino in der E. Straße gefahren und dort bis 10.33 Uhr stehen geblieben. Dann sei es, ohne daß ein neuer Fahrgast zugestiegen sei, in die Körnerstraße weitergefahren; dort habe es einen Fahrgast aufgenommen. Durch das Anhalten auf dem Parkplatz beim Flughafen-Casino sei die Pflicht des Mietwagenunternehmers verletzt worden, nach Ausführung von Beförderungsaufträgen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Ein Anschlußauftrag, durch den die Rückkehrpflicht entfallen wäre, habe nicht vorgelegen; denn der Fahrer habe erst gegen Ende der Wartezeit auf dem Parkplatz einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, nach Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er habe vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer des Beklagten am 13. April 1985 gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr verstoßen habe, als er mit dem von ihm gesteuerten Mietwagen in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.33 Uhr auf dem Parkplatz beim Flughafen-Casino in Karlsruhe gehalten habe.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr seien nicht nachgewiesen. Dabei sei es Sache des Mietwagenunternehmers, eine solche Ausnahme darzulegen und zu beweisen. Diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Ob seine Behauptung zutreffe, daß der Fahrer den Parkplatz aufgesucht habe, um dort aus medizinischen Gründen Tee zu trinken, und daß der Anschlußauftrag für die Körnerstraße bereits vorgelegen habe, als er auf den Parkplatz eingefahren sei, könne dahinstehen. Die Rückkehrpflicht sei auch dann verletzt, wenn dem Fahrer schon vor dem Einfahren auf den Parkplatz der Beförderungsauftrag für die Körnerstraße erteilt gewesen sei. Ein "neuer Beförderungsauftrag" im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr entfallen lasse, setze einen - hier nicht mehr gegebenen - zeitlichen Zusammenhang mit dem früheren Auftrag voraus und solle dem Mietwagenfahrer nur ermöglichen, vorliegende und auszuführende Aufträge zügig abzuwickeln; es solle ihm nicht die Möglichkeit gegeben werden, unter Berufung auf eine Vorbestellung an beliebigem Ort nach Gutdünken stehenzubleiben und zu warten.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Beklagte gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und damit gegen § 1 UWG verstoßen hat.
1.
Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Fahrer eines Mietwagens nach Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt über Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der Mietwagenfahrer nach Ausführung eines Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist. Die von der Revision gegen diese Bestimmung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nach der Ansicht des Senats nicht durch, so daß es darauf ankommt, ob der Beklagte dagegen verstoßen hat.
2.
Ein Unterlassen der unverzüglichen Rückkehr ist im Streitfall gegeben; denn es ist unangegriffen festgestellt, daß der Fahrer des Beklagten nach Abschluß eines Beförderungsauftrages in der Erzbergerstraße dort auf einen Parkplatz gefahren und nach einem Aufenthalt von 13 Minuten zur Erledigung eines anderen Beförderungsauftrages in die Körnerstraße weitergefahren ist. Es kommt somit darauf an, ob die Rückkehrpflicht ausnahmsweise deshalb entfallen ist, weil dem Fahrer vor Abschluß der Beförderungsfahrt ein neuer Auftrag erteilt worden war.
3.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß dem Fahrer des Mietwagens bereits vor der Beendigung des Fahrauftrages zum amerikanischen Einkaufszentrum in der Erzbergerstraße über Funk ein Anschlußauftrag auf Abholung eines Fahrgastes in der Körnerstraße für 10.45 Uhr erteilt worden sei. Damit hat er einen Sachverhalt dargelegt, der eine Rückkehrpflicht entfallen lassen würde; denn diese Umstände erfüllen die Voraussetzung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, daß der Fahrer während der Fahrt über Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Auftrag, selbst wenn er noch während der Ausführung des vorangegangenen Beförderungsauftrages erteilt worden sei, keinen neuen Beförderungsauftrag im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG darstelle, weil es an einem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Auftrag fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Gesetzeswortlaut gibt keine Veranlassung, einen Beförderungsauftrag, der eine Wartezeit von 13 Minuten erforderlich macht, nicht mehr als "neuen Beförderungsauftrag" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen; denn der Wortlaut stellt allein auf die Umstände der Erteilung des Auftrages, nicht aber auf den Zeitpunkt der Ausführung ab.
Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist es nicht geboten, den Begriff des "neuen Beförderungsauftrages" so einschränkend auszulegen, daß auf einen festen Zeitpunkt bestellte Beförderungsfahrten, die eine Pause von 13 Minuten verursachen, nicht mehr davon erfaßt würden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß von vornherein vorsorglich ein gewisser zeitlicher Abstand zu dem vorangegangenen Auftrag eingeplant werden muß, damit etwaige Verzögerungen nicht zu einer Verspätung bei dem auf einen festen Zeitpunkt vereinbarten Anschlußauftrag führen. Im übrigen hätte die enge Gesetzesauslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, lediglich die Wirkung, daß der Mietwagen eine unnötige Fahrt in Richtung auf den Betriebssitz antritt, ohne daß dem eigentlichen Zweck der Rückkehrpflicht gedient würde.
Wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, soll die Rückkehrpflicht verhindern, daß ein Mietwagen, ohne daß er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, daß er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht. Diese Gefahr ist aber bei einer Pause von lediglich 13 Minuten nicht gegeben; denn dieser Zeitraum reicht in der Regel nicht aus, um sich einen neuen Auftrag zu beschaffen und ihn auszuführen, zumal ein solcher Zwischenauftrag in eine dem bereits angenommenen Anschlußauftrag entgegengesetzte Richtung führen und mit verkehrsbedingten Verzögerungen verbunden sein kann.
4.
Ist demnach davon auszugehen, daß der Anschlußauftrag in die Körnerstraße einen neuen Beförderungsauftrag im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG darstellt, kommt es darauf an, ob der Fahrer diesen Anschlußauftrag noch vor oder erst nach Abschluß der vorangegangenen Auftragsfahrt über Funk erhalten hat.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Beklagte insoweit die Beweislast zu tragen hat. Im Rahmen des § 1 UWG gilt regelmäßig der allgemeine Grundsatz, daß der Kläger die Tatsachen zu beweisen hat, die die Grundlage der Klage bilden, während dem Beklagten die Beweislast für solche Tatsachen obliegt, die die Entstehung des geltend gemachten Anspruches ausschließen (vgl. Baumgärtel/Ulrich, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 3, § 1 UWG, Rdnr. 1). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist der § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG wegen der Formulierung "es sei denn ..." so zu verstehen, daß im Regelfall eine Rückkehrpflicht besteht und ihr Wegfall aufgrund eines rechtzeitigen Anschlußauftrages die Ausnahme darstellt. Dies hat zur Folge, daß der Beklagte hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausnahme die Beweislast trägt. Für diese zivilprozessuale Beweislastverteilung ist es unbeachtlich, daß der § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG dem Verwaltungsrecht angehört und seine Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann; denn die Regeln der Beweislast sind als verfahrensrechtliche Normen der jeweils maßgeblichen Prozeßordnung zu entnehmen.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Anschlußauftrages geführt hat, hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es führt zwar zunächst aus, daß die Aussage des Fahrers im Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf die sich der Beklagte berufen hat, nicht überzeugend sei. Letztlich läßt es diese Frage dahinstehen, da es von seinem Rechts Standpunkt aus darauf nicht ankommt. Insoweit bedarf es daher noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Dabei dürfen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine zu hohen Beweisanforderungen gestellt werden; denn der Beklagte befindet sich hinsichtlich des von ihm zu führenden Nachweises, daß der Fahrer den Anschlußauftrag gerade noch während der Ausführung des vorangegangenen Auftrages, nicht aber erst danach über Funk erhalten hat, in einer schwierigen Beweislage. Diesen Umstand kann er insbesondere nicht durch eine Speicherung von Daten beweisen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint; denn über den Umstand, ob der Funkspruch mit dem Anschlußauftrag den Fahrer gerade noch vor Abschluß des vorangegangenen Auftrags oder erst danach erreichte, können nur der Fahrer und der betreffende Fahrgast Auskunft geben. Die Funkzentrale oder etwaige Aufzeichnungsgeräte des Beklagten können dagegen nicht erkennen, ob der vorangegangene Auftrag noch ausgeführt wird oder schon abgeschlossen ist. Die Fahrgäste scheiden aber regelmäßig als Zeugen aus, da sie dem Beklagten nicht bekannt sind und ihm nicht zugemutet werden kann, daß er in derartigen Fällen vorsorglich die Personalien der Fahrgäste erfragen läßt, um sich diese als mögliche Zeugen zu sichern. Als Beweismittel bleibt dem Beklagten danach regelmäßig nur das Zeugnis des betreffenden Mietwagenfahrers. Dessen Aussage darf trotz seiner Verbundenheit mit dem Beklagten und eines etwaigen Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens nicht von vornherein als unzureichend angesehen werden; vielmehr bedarf es einer freien Würdigung der gesamten Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW 1988, 566 f.).
III.
Im Ergebnis ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision aufzuerlegen.
Merkel
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees