Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1988, Az.: II ZR 324/87
Nichtbeachtung einer Schecksperre durch die Sparkasse; Einheitlicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Belastungsbuchung und damit für die Einlösung eines Schecks beim Scheckinkasso; Durchführung einer abschließenden Vordisposition; Abdingbarkeit von Art. 32 Abs. 1 Scheckgesetz; Auslegung eines Scheckvertrags im Hinblick auf die Verpflichtung der bezogenen Bank zur Beachtung einer Schecksperre; Vertrauensschutz der Scheckkunden auf Grund der Annahme einer Verkehrssitte bzw. eines Handelsbrauchs wegen tatsächlicher Übung der Banken; Konkludent vereinbarte Nebenpflicht; Unangemessene Benachteiligung durch Vereinbarung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Beachtung des Widerruf eines Schecks (Schecksperre) vor Ablauf der Vorlegungsfrist per Allgemeiner Geschäftsbedingung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 324/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
- Nr. 1 Abs. 5 AGB Sparkassen
- Art. 29 Abs. 1 ScheckG
- Art. 32 Abs. 1 ScheckG
- § 9 Abs. 1 AGBG
- § 157 BGB
- § 670 BGB
- § 346 HGB
Fundstellen
- BGHZ 104, 374 - 383
- DB 1988, 1946-1948 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3149-3151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 43 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 1105-1108
Amtlicher Leitsatz
- a)
Durch Nr. 1 Abs. 5 AGB Sparkassen wird ein einheitlicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Belastungsbuchung und damit für die Einlösung eines Schecks beim Scheckinkasso festgelegt und zwar unabhängig davon, ob eine Vor- oder eine Nachdisposition stattfindet.
- b)
Art. 32 Abs. 1 ScheckG ist abdingbar. Die Bank kann sich deshalb dem Aussteller gegenüber vertraglich verpflichten, einen Scheckwiderruf auch vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten.
- c)
Der Scheckvertrag, der in der Regel mit dem Abschluss des Girovertrages zu Stande kommt, ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der bezogenen Bank zur Beachtung einer Schecksperre im Zweifel konkludent als Nebenpflicht des Scheckvertrags vereinbart ist. Zur Konkretisierung dieser Verpflichtung genügt der (einseitige) Widerruf des Ausstellers gegenüber der Bank.
- d)
Nr. 10 Satz 1 der Scheckbedingungen, wonach das bezogene Institut berechtigt, aber - soweit rechtlich zulässig - nicht verpflichtet ist, den Widerruf eines Schecks (Schecksperre) vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist unwirksam.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die rechtlichen Folgen der Nichtbeachtung einer Schecksperre durch die verklagte Sparkasse. Die Klägerin, eine GmbH, unterhält ein bei der Hauptstelle der Beklagten in M. geführtes Geschäftsgirokonto. Ihr Geschäftspartner M. stellte am 15. März 1984, einem Donnerstag, zwei auf die Beklagte gezogene Überbringerverrechnungsschecks über je 22800 DM zu Gunsten der B. GmbH aus und übergab sie deren Geschäftsführer K. Die B. GmbH war Subunternehmerin der Klägerin. Die Scheckbeträge sollten es ihr ermöglichen, für die weitere Erfüllung eines Auftrags der Klägerin Baumaterialien einzukaufen.
K. suchte noch am Donnerstag kurz vor Schalterschluss um 18.00 Uhr zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau R., die Filiale der Beklagten in der Kaiserstraße in M. auf. Er legte die Schecks der Angestellten J. der Beklagten vor und bat, sie über das Girokonto von Frau R. einzuziehen, da die B. GmbH bei der Beklagten kein Konto hatte. Zugleich legte er Frau J. zwei von Frau R. auf ihr Konto gezogene Barschecks im Gegenwert der beiden Verrechnungsschecks mit der Erklärung vor, er wolle sofort über die Scheckbeträge verfügen. K. hat 45600 DM ausgezahlt bekommen.
Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin am Freitagabend (16. März 1984) oder am Samstag von K. angeblich erfahren hatte, dass die B. GmbH "bankrott" sei, rief er am Montag (19. März 1984) gegen 8.00 Uhr in der Hauptstelle der Beklagten an und verlangte, dass die beiden Schecks sofort gesperrt würden. Die Bankangestellte A. der Beklagten sagte ihm die Schecksperre mit dem Zusatz zu, sie "gehe in Ordnung". Trotzdem belastete die Beklagte das Konto der Klägerin laut Kontoauszug vom 19. März 1984 mit den beiden Schecksummen "Wert 16. 03.". Sie weigert sich, die Belastung rückgängig zu machen.
Die Klägerin meint, die Beklagte hätte die Schecksperre beachten müssen, da die Schecks am 19. März 1984 noch nicht eingelöst gewesen seien. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei dies erst der Fall, wenn die Belastung nicht bis zum übernächsten Buchungstag storniert werde. Die Klägerin verlangte in den Vorinstanzen von der Beklagten die Zahlung der Schecksumme aus dem Verrechnungsscheck Nr. 4641186 im Betrage von 22800 DM nebst Zinsen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Schecks bereits eingelöst gewesen seien, als die Klägerin sie widerrufen habe. Die Filiale in der Kaiserstraße sei mit dem Zentralrechner in der Hauptstelle unmittelbar verbunden gewesen. Die Angestellte J. habe den Scheck geprüft, sich nach der Deckung bei der Hauptstelle erkundigt und sodann die entsprechenden Daten zur Belastung des Kontos der Klägerin und für die Erteilung der Gutschrift auf dem Konto der Frau R. unmittelbar in den Computer eingegeben. dass sie danach Frau R. über den gutgeschriebenen Betrag sofort habe verfügen lassen, dokumentiere den Einlösungswillen der Beklagten. Im Übrigen sei Frau A. nicht bevollmächtigt gewesen, eine Schecksperre verbindlich für die Beklagte zu vereinbaren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter, außerdem beantragt sie erstmals hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den mit dem Hauptantrag verlangten Geldbetrag einschließlich Zinsen dem Girokonto der Klägerin gutzuschreiben. Der Hilfsantrag hatte, abgesehen von der Zinsforderung, in dem Revisionsantrag Erfolg.
Aus den Gründen
I.
Die Klage wäre von vornherein aussichtslos, wenn die Schecks zurzeit des Widerrufs am 19. März 1984 gegen 8.00 Uhr bereits endgültig eingelöst gewesen wären, weil ein eingelöster Scheck nicht mehr widerrufen werden kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Schecks im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht endgültig eingelöst.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53,199 ) für das Scheckinkasso ausgeführt, die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstelle, sei erst vollendet durch die Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts. Sie liege beim mehrgliedrigen Inkasso regelmäßig in der Belastung des Ausstellerkontos. Durch die Buchung mache der Bezogene regelmäßig erkennbar, dass er den Willen zur Einlösung habe und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Zahlung des aufgewendeten Betrages begnügen wolle. Werde die Belastung des Ausstellerkontos aber ohne vorherige Prüfung des Schecks durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage vorgenommen und folge die Scheckprüfung nach (so genannte Nachdisposition), könne angesichts der technischen Entwicklung des Buchungsvorgangs die bloße Tatsache der Anfertigung einer Buchung nicht als maßgeblich für die Einlösung angesehen werden. Die Belastung mit dem Scheckbetrag vollziehe sich hier anders als bei der hergebrachten Buchführung in zwei Abschnitten, nämlich der technischen Anfertigung der Buchungsunterlagen bei der zentralen Datenverarbeitungsanlage und sodann der Prüfung der angefertigten Buchung und der vorbehaltlosen Absendung des Tagesauszuges durch die Bezogene an den Aussteller. Damit wäre die Belastung in äußerlich erkennbarer Weise vollendet und ein sicherer Zeitpunkt für die Einlösung des Schecks festzustellen. Dieses Urteil hatte zur Folge, dass alle Kreditinstitute eine Klau-(Klausel)sel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnahmen, wonach Belastungsbuchungen nicht zu einer wirksamen Belastung (Einlösung) führen, wenn sie am nächsten Buchungstag storniert werden (Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen und Nr. 41 Abs. 2 AGB-Banken, jeweils in der Fassung vom Januar 1976). Hierdurch sollten die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Disposition der Banken geschaffen werden (vgl. Sen. Urt. BGHZ 79,381, 386, 387 mit Nachweisen). In der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom Januar 1984 lautet Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen: "Belastungsbuchungen führen nicht zu einer wirksamen Belastung (Einlösung), wenn sie bis zum übernächsten Buchungstag storniert werden; zu der Stornierung ist die Sparkasse bis dahin berechtigt." Durch diese Vorschrift wird der früheste Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Belastungsbuchung, was gleich bedeutend mit der Einlösung des Schecks ist, festgelegt (BGHZ 79,381, 387 ).
Würde diese AGB-Bestimmung im vorliegenden Falle eingreifen, wären die Schecks im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht endgültig eingelöst gewesen. Das Ausstellerkonto wurde am 16. März 1984, einem Freitag, belastet; der übernächste Buchungstag war - wegen des dazwischenliegenden Wochenendes - der 20. März 1984. Der Widerruf am 19. März 1984 wäre also noch rechtzeitig gewesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin aber auf Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen nicht berufen, weil die Filiale Kaiserstraße der Beklagten eine Vordisposition vorgenommen habe. Auf die Mitteilung, dass K. den Gegenwert der Schecks sogleich über das Konto von Frau R. sich auszahlen lassen wolle, habe die Angestellte J. geprüft, ob die Schecks in Ordnung seien. Ihr sei aus früheren Geschäftsvorgängen gleicher Art die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin M. bekannt gewesen. Sie habe ferner zunächst über das Terminal der zentralen Datenverarbeitungsanlage und danach durch ein Telefongespräch mit der Hauptstelle der Beklagten festgestellt, dass die Schecks gedeckt seien und keine Schecksperre vorliege. Daraufhin habe sie die entsprechenden Buchungen in den Computer eingegeben. Mit der am Freitag, dem 16. März 1984 erfolgten Belastung des Kontos der Klägerin habe die Beklagte ihren endgültigen Einlösungswillen bekundet. Dem kann nicht gefolgt werden.
Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, in der Filiale in der Kaiserstraße sei eine abschließende Vordisposition durchgeführt worden, ist zweifelhaft. Dagegen könnte sprechen, dass eine Bank Schecks in dieser Größenordnung in der Regel nicht einlöst, ehe die Echtheit durch Vergleich der Ausstellerunterschrift mit der bei der Bank hinterlegten Unterschrift geprüft ist. Diese Prüfung war nur in der Hauptstelle der Beklagten möglich (BGHZ 91,231, 233[BGH 21.05.1984 - II ZR 170/83] ). Damit stimmt überein, dass die Zeugin A., die zuständige Disponentin in der Hauptstelle, ausgesagt hat, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die Schecks am Nachmittag des 19. März 1984 zur Nachdisposition zugeleitet würden. Auch die Tatsache, dass die Gutschriften auf dem Konto von Frau R. unter dem Vorbehalt des Eingangs ("E.v.") gutgeschrieben worden sind, spricht gegen eine abschließende Entscheidung der Filiale. Unter diesen Umständen läge es nicht fern anzunehmen, dass die Prüfung der Schecks in der Filiale nur eine vorläufige war und als Entscheidungshilfe dafür diente, ob die sofortige Verfügung über die auf dem Konto von Frau R. gutgeschriebenen Beträge zugelassen werden konnte.
Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil es für die Anwendung von Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen nicht darauf ankommt, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist oder ob eine Nachdisposition folgt. Bei der gebotenen, am Wortlaut ausgerichteten objektiven Auslegung dieser AGB-Klausel gibt es keinen Anhalt dafür, dass sie nur für die Fälle der Nachdisposition gelten soll. Zwar war der Anlass für die Einführung der Klausel, ausreichend Zeit für die Nachdisposition zu schaffen. dass sie sich aber nur auf diesen Fall beziehen soll, kommt im Wortlaut nicht zum Ausdruck. Dies wäre auch nicht interessengerecht. Da - wie der vorliegende Fall zeigt - häufig fraglich sein wird, ob tatsächlich eine Vordisposition stattgefunden hat und im Übrigen mit zunehmender Verwendung der Datenverarbeitung die Vordisposition immer seltener wird, ist es im Interesse der Rechtsklarheit (vgl. dazu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rz. 550), dass durch diese AGB-Regelung ein einheitlicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Belastungsbuchung festgelegt wird. Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Bauer WM 1983, 198,206 m. w.Nachw.), kann nicht gefolgt werden. Der Anwendung von Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen steht ferner nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein außerbetriebliches Inkasso handelt. Die Schecks wurden bei einer nicht bezogenen Filiale der bezogenen Sparkasse eingereicht. Jedenfalls für diesen Fall besteht in Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis Einigkeit darüber, dass der Anspruch aus der Gutschrift erst mit der Einlösung des Schecks unbedingt wird, die hier naturgemäß nur durch die wirksame Belastung des Kontos des Ausstellers erfolgen kann (BGH Urt. vom 23. Februar 1951 - I ZR 83/50, LM ScheckG Art. 1 Nr. 1 = NJW 1951,598; Bauer a.a.O. S. 200,201; Canaris a.a.O. Rz. 745; Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG,15. Aufl. ScheckG Art. 28 Anh. Rz. 3).
Nach allem waren die Schecks am 19. März 1984, als der Geschäftsführer der Klägerin um ihre Sperrung bat, noch nicht endgültig eingelöst.
II.
Es kommt somit darauf an, ob die Schecks der Beklagten gegenüber wirksam widerrufen waren.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 ScheckG ist der Widerruf des Schecks erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Die Vorlegungsfrist betrug gemäß Art. 29 Abs. 1 ScheckG acht Tage. Sie lief also, da die Schecks am 15. März 1984 ausgestellt wurden, erst am 23. März 1984 ab. Ein einseitiger Widerruf während dieser Zeit war daher unwirksam. Da Art. 32 Abs. 1 ScheckG nach herrschender Auffassung nicht zwingend ist, kann zwischen der scheckbezogenen Bank und dem Scheckaussteller wirksam vereinbart werden, dass die Bank verpflichtet ist, einen Widerruf schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten (BGHZ 35,217, 220; BGH, Urt. vom 19. Juni 1975 - II ZR 181/74, LM ScheckG Art. 32 Nr. 2 = WM 1975, 755, 756; a.A. Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. § 26 VI 3 m. w.Nachw.).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte keine vertragliche Verpflichtung übernommen, die Schecksperre vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten. Zwar habe die Angestellte A. der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin die Schecksperre zugesagt und erklärt, die Sperre "gehe in Ordnung". Diese Erklärung sei aber dahin auszulegen, dass der Disponent die Sperre lediglich in dem durch Art. 32 Abs. 1 ScheckG und Nr. 10 Satz 1 der Scheckbedingungen gezogenen Rahmen entgegennehme. Nach Nr. 10 der Scheckbedingungen der Sparkassen (Fassung 1. April 1977) ist das bezogene Institut berechtigt, aber - soweit rechtlich zulässig - nicht verpflichtet, den Widerruf eines Schecks (Schecksperre) vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten.
Ob dieser Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Verpflichtung der Beklagten zur Beachtung der Schecksperre bereits durch den Scheckvertrag begründet worden ist.
Nach übereinstimmenden Angaben im Schrifttum beachten die Kreditinstitute seit langer Zeit routinemäßig jeden, auch den vorzeitigen Widerruf eines Schecks (Bauer a.a.O. S. 199; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rz. 615; Canaris a.a.O. Rz. 703; Baumbach/Duden/ Hopt, HGB 27. Aufl. [7] BanckGesch III 5 C; Pflug, Schecksperre und Handelsbrauch ZHR 135 [1971], 1, 12, 49; Graf v. Westphalen in Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, Großkomm. z. AGB-Gesetz 2. Aufl. Bd. III 34.3 Rz. 27; Zahrnt, die Sicherheit der Scheckeinlösung S. 73). Da diese tatsächliche Übung den Scheckkunden (Ausstellern) weitgehend bekannt ist, ist es gerechtfertigt, insoweit von einer Verkehrssitte bzw. einem Handelsbrauch auszugehen (vgl. dazu eingehend Pflug a.a.O. S. 1 f.; Brandner a.a.O.; Graf v. Westphalen a.a.O.). Weil die Banken diesen Brauch eingeführt und damit das Vertrauen der Scheckkunden begründet haben, ist der Scheckvertrag, der in der Regel mit dem Abschluss des Girovertrags zu Stande kommt, gemäß § 157 BGB, § 346 HGB dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der bezogenen Bank zur Beachtung einer Schecksperre im Zweifel konkludent als Nebenpflicht des Scheckvertrages vereinbart ist (Canaris a.a.O., Pflug a.a.O. S. 49 f.).
Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum der Meinung, dass Nr. 10 Satz 1 der Scheckbedingungen dieser Auslegung des Scheckvertrags nicht entgegensteht, weil sie unwirksam ist. Da die Regelung von Nr. 10 Satz 1 der Scheckbedingungen - entgegen der Verkehrssitte - das Regel-Ausnahme-Prinzip verkehrt und somit die Beachtung einer Schecksperre für den Ausnahmefall erklärt, verstößt diese AGB-Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist deshalb unwirksam (Graf v. Westphalen a.a.O. Rz. 28; Brandner a.a.O.; Baumbach/Duden/Hopt a.a.O.; im Ergebnis ebenso Pflug a.a.O. S. 50,51 für die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des AGB-Gesetzes; a.A. Canaris a.a.O. Rz. 703). Bei dieser Rechtslage bedarf es nicht für jede einzelne vorzeitige Schecksperre einer vertraglichen Vereinbarung. Da die Verpflichtung des Kreditinstituts bereits mit der Vereinbarung des Scheckvertrages begründet worden ist, genügt zu ihrer Konkretisierung der (einseitige) Widerruf des Scheckausstellers gegenüber der Bank. Nicht erforderlich ist, dass der den Scheckwiderruf entgegennehmende Bedienstete des Kreditinstituts zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bevollmächtigt ist, weil dadurch keine Verpflichtung der Bank neu begründet wird. Deshalb spielt es im vorliegenden Falle auch rechtlich keine Rolle, das Frau A., die als Disponentin den Widerruf des Geschäftsführers der Klägerin entgegengenommen hat, keine Vertretungsmacht für die Beklagte hatte.
Die Schecksperre, die der Geschäftsführer der Klägerin am 19. März 1984 ausbrachte, war sonach wirksam. Ihre Missachtung durch die Beklagte hat zur Folge, dass dieser kein Anspruch gegen die Klägerin auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB zusteht. Beim Scheck liegt in der Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, den Scheckbetrag an den aus dem Scheck Berechtigten zu zahlen, zugleich die Weisung im Giroverhältnis, den Scheck zu Lasten des Kontos des Ausstellers einzulösen (BGHZ 74,352, 357 ). Diese Weisung wird durch die wirksame Schecksperre widerrufen. Die bezogene Bank ist daher nicht berechtigt, das Konto des Scheckausstellers mit dem Betrag zu belasten, den sie für die Gutschrift auf dem Konto des Einreichers aufgewendet hat. Nimmt sie trotzdem die Belastungsbu-(Belastungsbuchung)chung auf dem Konto des Ausstellers vor, ist sie verpflichtet, diese zu stornieren. Dies geschieht buchtechnisch durch eine Gutschrift des belasteten Betrages mit gleicher Wertstellung. In diesem Umfang steht dem Scheckaussteller, hier also der Klägerin, bei fortbestehendem Giro- und Kontokorrentverhältnis kein Anspruch auf Auszahlung des Scheckbetrages, sondern nur der dem Kontokorrentverhältnis entsprechende Anspruch auf Gutschrift des entsprechenden Betrages zu. Ein Zahlungsanspruch könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Scheckaussteller durch die unberechtigte Kontobelastung einen weiter gehenden Schaden geltend machen könnte. Einen solchen hat die Klägerin aber nicht schlüssig vorgetragen. Ihre Zinsforderung hat sie damit begründet, sie werde wegen Überziehung ihres Kontos bei der Beklagten mit 11% Zinsen belastet. Insoweit wird aber die Zinszahlung durch die Gutschrift des belasteten Betrages mit entsprechender Wertstellung automatisch im Kontokorrent ausgeglichen. Der Klägerin steht daher nur ein Anspruch auf Gutschrift von 22800 DM mit Wertstellung zum 16. März 1984 zu.
Den Anspruch auf Gutschrift macht die Klägerin allerdings erstmals mit dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag geltend, während sie in den Vorinstanzen stets einen Zahlungsantrag gestellt hatte. Dies steht einer Verurteilung der Beklagten aber nicht entgegen. Der Hilfsantrag stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags dar und beruht auf einem Sachverhalt, den das Berufungsgericht in vollem Umfang bereits berücksichtigt hat, was sich daraus ergibt, dass es ausführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin den Klagebetrag von 22800 DM wieder gutzuschreiben. Für diesen Fall lässt die Rechtsprechung die Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz zu (vgl. BGH Urt. vom 23. Oktober 1974 - IV ZR 7/73, WM 1974, 1185, 1189 unter 3.).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat unter Aufhebung bzw. Änderung der klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen die Beklagte verurteilen, der Klägerin den Betrag von 22800 DM mit der erwähnten Wertstellung gutzuschreiben und die weiter gehende Klage abweisen.