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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1951, Az.: I ZR 83/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1951
Aktenzeichen
I ZR 83/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.03.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 598-599 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Firma R. & Co, offene Handelsgesellschaft in B.-C. L.allee ...,

Prozessgegner

die Deutsche Bank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung, der Rheinisch-Westfälischen Bank, Filiale N.-H. in N.-H., vertreten durch ihren Treuhänder, Oberpräsidenten a.D. Dr. Dr. Robert L. in D.,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des §781 Abs. 1 findet auf den Scheck keine Anwendung.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde Schmidt und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. März 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stand mit der Filiale N.-H. der beklagten Bank, die jetzt unter der Bezeichnung Rheinisch-Westfälische Bank firmiert, in laufender Geschäftsverbindung. Sie erhielt am 2. April 1945, dem Ostermontag, von der Organisation T. für ausgeführte Bauarbeiten einen Überbringer-Verrechnungsscheck über 495.000 RM, lautend auf die Deutsche Bank, Filiale Hagen. Diesen Scheck legte sie durch ihren Vertreter, den Bauführer St., noch am gleichen Tage der Bezogenen in Hagen vor. Deren Geschäftsräume waren zwar wegen des gesetzlichen Feiertages für den Publikumsverkehr geschlossen; Stock traf aber dort den Bankprokuristen Lan. an. Lan. konnte jedoch dem Wunsch des St., ihm den Scheckbetrag bar auszuzahlen, nicht entsprechen, da es sich um einen Verrechnungsscheck handelte und die Klägerin bei der Filiale Hagen kein eigenes Konto besass. Dem St. wurde vielmehr, wie die Klägerin behauptet, von Lan. empfohlen, den Scheck bei der Filiale N.-H. der Deutschen Bank zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen. Auf Wunsch des St. bestätigte Lan. die Ordnungsmässigkeit des Schecks durch folgenden auf die Rückseite des Schecks gesetzten Vermerk, der hinsichtlich der Jahreszahl einen offensichtlichen Schreibfehler enthält, da es "1945", nicht "1944" heissen muss:

"Umstehender Scheck geht in Ordnung und kann dem Konto der Firma R. & Co. gutgeschrieben werden.

Hagen, den 2. April 1944

Deutsche Bank, Filiale Hagen

Order der Deutschen Bank Lan. ppa."

2

Am nächsten Tage, dem 3. April 1945, legte der Vertreter St. der Klägerin den Scheck bei der Filiale N.-H. der Beklagten zur Einlösung vor. Diese schrieb noch am gleichen Tage den Scheckbetrag dem Konto der Klägerin gut. Ihr wurden ferner Beträge von 60.000 RM und 65.000 RM ausgezahlt. Am 8. April 1945 wurde N.-H., am 14. oder 15. April 1945 Hagen von den alliierten Streitkräften besetzt; die Filialen der Beklagten wurden geschlossen. Eine Belastung des Kontos des Ausstellers des Schecks hat bei der Filiale Hagen vor der Besetzung durch die alliierten Streitkräfte nicht mehr stattgefunden.

3

Im Mai oder Juni 1945 stornierte die Beklagte die am 3. April 1945 dem Konto der Klägerin gutgeschriebene Summe mit der Begründung, der Scheck habe wegen der von der Militärregierung über das Vermögen der Organisation T. verhängten Sperre dem Konto der Ausstellerin nicht mehr belastet werden können.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Stornierung sei zu Unrecht erfolgt. Sie hat, einen Teilbetrag geltend machend, mit dem Antrage geklagt,

5

die Beklagte zu verurteilen, die am 17. Mai 1945 von ihr vorgenommene Stornierung einer am 3. April 1945 erfolgten Gutschrift auf dem Konto der Klägerin in Höhe von 6.100,- RM wieder aufzuheben und das Konto der Klägerin in Höhe des genannten Betrages zu erkennen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Stornierung der der Klägerin erteilten Gutschrift berechtigt gewesen sei, weil der Scheckbetrag der Klägerin nur unter der auflösenden Bedingung gutgeschrieben worden sei, dass die Gutschrift durch eine Belastung auf dem Konto des Scheckausstellers bei der bezogenen Filiale Hagen der Beklagten ihren Ausgleich finde. Nach Handelsbrauch stehe die Gutschrift eines Scheckbetrages durch ein Geldinstitut immer unter dem Vorbehalt des Eingangs der Schecksumme. Ziffer 41 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelte zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass der Scheck zum Einzug eingereicht werde, während hier der Scheck zur Einlösung hereingenommen worden sei, weil die Deutsche Bank ein einheitliches Gesamtunternehmen darstelle. Gleichwohl sei die Gutschrift nur eine bedingte, denn es verstehe sich von selbst, dass die Filiale, die den Scheck hereinnehme, ihn an die Filiale, auf die er gezogen sei, weiterleiten müsse, damit dort seine Echtheit und die Deckung geprüft und der Aussteller mit dem Scheckbetrage belastet werde. Es genüge auch nicht, dass die Deckung im Zeitpunkt der Einlösung des Schecks durch die Schwesterfiliale vorhanden gewesen sei, vielmehr müsse diese Deckung auch dann noch vorhanden sein, wenn die bezogene Filiale den Scheckbetrag zu Lasten des Ausstellers verbuche. Anderenfalls laufe die Bank Gefahr, dass dem Scheck nach der Einlösung durch die Schwesterfiliale die Deckung bei der bezogenen Filiale durch zwischenzeitliche anderweite Verfügungen des Ausstellers über sein Guthaben entzogen werden könnte. Da das Konto des Ausstellers (OT) bei der Filiale Hagen noch vor der Abbuchung des Scheckbetrages von der Sperre des MilRegGes Nr. 52 erfasst worden sei, sei die auflösende Bedingung, unter der die Gutschrift zu Gunsten der Klägerin stattgefunden habe, eingetreten. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, diese Gutschrift rückgängig zu machen.

8

Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, dass es rechtsunerheblich sei, bei welcher Filiale der bezogenen Bank der Scheck eingelöst werde, da die Filiale keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Bei einer Gutschrift zum Zwecke der Einlösung - im Gegensatz zur Einziehung - werde mit Rücksicht auf §787 Abs. 1 BGB die Schuld der bezogenen Bank gegenüber dem Aussteller in Höhe der Einlösung unmittelbar getilgt. Das Konto der OT bei der Filiale Hagen sei also schon mit der Gutschrift zu Gunsten der Klägerin um den Scheckbetrag vermindert worden, bevor die Sperre des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 eingetreten sei.

9

Der Revision kann in diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

10

Der Klageanspruch gründet sich auf die Gutschrift, die der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages bei Hereinnahme des Schecks erteilt worden ist. Nach der Bestimmung unter Ziff 41 der den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken (RAnz Nr. 262 vom 7. November 1942) geschieht die Gutschrift eines zum "Einzug" eingereichten Schecks unter dem Vorbehalt des Einganges der Schecksumme. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Vertragsbestimmung hier keine unmittelbare Anwendung finde, weil die Filiale N.-H. als Glied des einheitlichen Gesamtunternehmens der Deutschen Bank den Scheck nur zur Einlösung habe hereinnehmen können, kann nicht zugestimmt werden. Die Einlösung des Schecks durch den Bezogenen bedeutet die Ausführung der in dem Scheck enthaltenen Anweisung, an den Scheckinhaber zu leisten. Lautet der Scheck auf die Zweigniederlassung der Bank, so wird die bezogene Bank aufgefordert, die vom Aussteller angewiesene Leistung durch die genannte Zweigniederlassung zu erbringen. Nur durch Vorlegung bei dieser Zweigstelle (oder durch Einreichung bei einer Abrechnungsstelle gem Art. 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Falle der Nichteinlösung die sich aus Art. 40 ff ScheckGes ergebenden Rückgriffsansprüche, es sei denn, dass die Bezogene ausdrücklich oder stillschweigend mit der Vorlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, §11 Anm. 3, 4). Andererseits kann die Entscheidung über die Einlösung nur die bezogene Zweigniederlassung treffen, bei der das Konto des Scheckausstellers geführt wird. Erteilt also eine nicht bezogene Zweigstelle auf den Scheck eine Gutschrift, so liegt in der Regel eine Einlösung schon deshalb nicht vor, weil es der Bezogenen für die Leistung durch diese (nicht bezogene) Zweigstelle an dem erforderlichen Einlösungswillen fehlt (Breit a.a.O. §8 Anm. 25; Michaelis, Scheckgesetz §5 Anm. 7, §11 Anm. 3). Für die nicht bezogene Filiale bedeutet daher, wenn sie einen weitergehenden Willen nicht zum Ausdruck bringt, die Entgegennahme eines auf eine andere Filiale gezogenen Schecks nur die Annahme eines Auftrages des Scheckinhabers, den Scheck bei der bezogenen Filiale zur Einlösung zu bringen (vgl. Würdinger MDR 1947, 95 Anm).

11

Diese Rechtsauffassung, die sehen unter der Herrschaft des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (RGBl 71) massgeblich vertreten worden ist, muss jetzt umsomehr gelten, als im Art. 15 Abs. 5 des Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (RGBl I 597) eine gewisse Verselbständigung der Zweigniederlassungen in dem dort bestimmten Umfang zum Ausdruck gekommen ist. Nach dieser Vorschrift gilt - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht (§8 Abs. 2 Satz 4 ScheckGes von 1908) - ein Indossament an den Bezogenen nicht als Indossament, sondern lediglich als Quittung. Im Gegensatz zum alten Scheckgesetz ist jedoch hiervon eine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass der Bezogene mehrere Zweigniederlassungen hat, und dass das Indossament auf eine nicht bezogene Zweigniederlassung lautet. Ein solches Indossament soll also die vollen Wirkungen eines Indossaments haben. Damit ist der Bezogenen die rechtliche Möglichkeit gesichert, bei fehlender Deckung des Schecks scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen die Vormänner geltend zu machen. Damit ist aber die Vorstellung nicht vereinbar, dass die Gutschrift der nicht bezogenen Filiale stets eine Einlösung durch den Bezogenen darstelle. Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung (von Godin DRZ 1948, 286; Baumbach-Hefermehl, ScheckGes, 2. Aufl. Art. 28 Anh 1 d) vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamburg in MDR 1949, 424 nicht anzuschliessen. So richtig es ist, dass der Grundsatz der Einheit der bezogenen Bank in der Richtung nach aussen durch Art. 15 Abs. 5 Scheck Ges nicht aufgehoben worden ist, und dass daher die Einlösung des Schecks, wenn sie stattfindet, stets eine Leistung der Bezogenen als Gesamtunternehmen darstellt, so folgt doch hieraus nicht mit Notwendigkeit, dass die nicht bezogene Filiale den Scheck nur zur Einlösung und nicht vielmehr zur Einziehung hereinnehmen kann. Eine rechtliche Pflicht der bezogenen Bank zur Einlösung besteht dem Scheckinhaber gegenüber überhaupt nicht und gegenüber dem Aussteller nur bei der bezogenen Zweigniederlassung. Der rechtsgeschäftliche Wille der Bank kann also allein darüber entscheiden, ob sie den Scheck zur Einlösung oder zur Einziehung hereinnehmen will. Dass aber eine nicht bezogene Filiale den Scheck in aller Regel nur zur Einziehung entgegennehmen will, folgt sowohl daraus, dass sie auf Grund des Scheckvertrages zur Einlösung an anderer Stelle als bei der bezogenen Zweigniederlassung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, als auch daraus, dass über Echtheit und Deckung des Schecks immer nur durch die bezogene Filiale entschieden werden kann. Eine nicht bezogene Filiale der bezogenen Bank kann sich mithin in der Regel unmittelbar auf Ziffer 41 AGB berufen.

12

Selbst wenn aber die Frage, ob der Scheck von der nicht bezogenen Filiale zur Einlösung oder zur Einziehung hereingenommen wird, anders zu beurteilen wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift in Ziffer 41 AGB kann nur dahingehen, dass in allen Fällen, in denen die Bank durch eine nicht kontoführende Stelle Gutschrift erteilt, ihr das Recht der Stornierung vorbehalten bleibt, wenn die Prüfung der Ordnungsmässigkeit des Schecks durch die kontoführende Stelle - sei es bei einer anderen Bank oder bei einer Schwesterfiliale - zu Beanstandungen führt. Nur eine solche Auslegung von Ziffer 41 AGB steht im Einklang mit den Grundsätzen des §157 BGB. Das meint anscheinend auch das Berufungsgericht, wenn es unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben der nicht bezogenen Filiale nur eine bedingte Gutschrift zumuten will.

13

Verfehlt sind aber in jedem Fall die Rechtsfolgen, die die Revision unter Bezugnahme auf §787 Abs. 1 BGB an die Hereinnahme des Schecks "zur Einlösung" knüpfen will. Danach soll mit der Gutschrift zu Gunsten des Scheckinhabers auch zugleich die Schuld der bezogenen Bank dem Aussteller gegenüber getilgt sein, die bezogene Bank also den Gegenwert für die Gutschrift durch entsprechende automatische Verminderung des Guthabens des Ausstellers erhalten haben. Diese Annahme scheitert sehen daran, dass die Vorschrift des §787 Abs. 1 BGB auf den Scheck keine Anwendung finden kann. Der Scheck ist zwar seiner rechtlichen Natur nach eine Anweisung, die Bestimmung des §787 Abs. 1 BGB ist aber mit dem Wesen des Scheckvertrages nicht vereinbar (Breit a.a.O. §3 Anh Anm. 20, 33). Denn im Kontokorrent-Verhältnis tritt die tilgende Wirkung nicht sehen mit der Begründung von Forderung und Gegenforderung, sondern erst durch die Verrechnung bei der späteren Saldoziehung ein. Schon diese Besonderheit des Scheckvertrages verbietet es, die damit unvereinbare Vorschrift des §787 Abs. 1 BGB heranzuziehen, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber Anweisungen angesichts der Sonderregelung, die das Scheckrecht durch das Scheckgesetz erfahren hat, überhaupt anwendbar sind.

14

II.

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob etwa aus den besonderen Umständen des Falles der Wille der Filiale N.-H. hervorgehe, den Scheck vorbehaltlos einzulösen. Es hat diese Frage unter Würdigung der Aussagen der Zeugen St. und Co. verneint. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der von dem Prokuristen Lan. der Filiale Hagen auf den Scheck gesetzte Vermerk in Verbindung mit der Gutschrift durch die Filiale N. H. denkgesetzlich nur den Schluss auf eine vorbehaltlose Gutschrift zulasse. Der Vermerk des Prokuristen Langenhagen enthalte den Nachweis der Ordnungsmässigkeit des Schecks, und der Satz, dass der Scheck gutgeschrieben werden könne, lasse nur die Deutung zu, dass eine vorbehaltlose Gutschrift gemeint gewesen sei; für eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt habe es des Hinweises auf die Ordnungsmässigkeit des Schecks nicht bedurft. Die Revision übersieht jedoch, dass es rechtlich im freien Belieben der Filiale N.-H. stand, ob sie den Scheck einlösen oder nur eine vorläufige Gutschrift erteilen wollte. Der Vermerk des Prokuristen Lan. schuf zwar hinsichtlich der Echtheit des Schecks Klarheit, konnte aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bezüglich der Deckung die Beklagte nicht ausreichend sichern, weil in der Zeit zwischen der Abfassung des Vermerks und der Gutschrift anderweite - freiwillige oder unfreiwillige - Verfügungen über das Konto des Ausstellers durchaus möglich gewesen wären. Solche Verfügungen hätten auch durch einen internen Wertvermerk des Prokuristen Lan. nicht verhindert werden können. Der von der Revision als nicht beachtet gerügte Umstand, dass die Beklagte sogar die Beträge von 60.000 und 65.000 RM in bar ausgezahlt habe, brauchte eine anderweite Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bankdirektcr Co. sogar bereit gewesen wäre, an die Klägerin die gewünschten Barbeträge ohne den Scheck auszuzahlen, d.h. also der Klägerin Kredit zu gewähren. Die stattgefundenen Barauszahlungen stehen mithin der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Scheck nur unter dem üblichen Vorbehalt gutgeschrieben werden sei, nicht zwingend entgegen.

15

Dass im übrigen die Klägerin aus dem Vermerk des Prokuristen Lan. keine unmittelbaren Rechte herleiten kann, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 4 ScheckG. Die darin angeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Annahmeerklärung bedeutet nicht nur, dass die Annahmeerklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (RGZ 105, 361; 112, 317; Breit §10 Anm. 12, 13, 17; Michaelis §10 Anm. 3; Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz, Art. 4 Anm. 4). Selbst eine mündliche Erklärung des Prokuristen Lan. dass der Scheck in Ordnung gehe, hätte als Zusage der Einlösung nicht aufgefasst werden können, wie offenbar auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 112, 317 annimmt.

16

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Hereinnahme des Schecks zur Einlösung in Wirklichkeit sehen bei der Filiale Hagen stattgefunden habe, dass diese Filiale die Ordnungsmässigkeit des Schecks geprüft und nur die Auszahlung der Filiale N.-H. übertragen habe, wobei der Vertreter St. der Klägerin als Bote für die Bank den Scheck der Filiale N.-H. überbracht habe. Die festgestellten Tatsachen stehen in Widerspruch mit einer solchen Annahme. Danach ist der Scheck von der Filiale Hagen überhaupt nicht hereingenommen, sondern dem Vertreter St. zurückgegeben worden, und zwar, wie die Klägerin selbst behauptet hat, mit der Empfehlung seitens des Prokuristen Lan., den Scheck bei der Filiale N.-H. zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen. Danach fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass St. als Bote der Filiale N.-H. zu betrachten war.

17

III.

Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die Abbuchung des Scheckbetrages von dem Konto der Ausstellerin bei der Filiale Hagen von der Beklagten etwa wider Treu und Glauben verhindert worden ist (§162 BGB) oder ob sie jedenfalls die Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, die ihr im Zusammenhang mit der Hereinnahme des Schecks zur Einziehung oblagen. Beides hat das Berufungsgericht verneint. Es hat dabei erwogen, dass unter normalen Umständen der Scheck der Filiale Hagen nicht unmittelbar, sondern über die Berliner Zentrale oder die Elberfelder Kopfstelle der Deutschen Bank zugeleitet worden wäre, dass hierfür aber am 3. April 1945 postalische Möglichkeiten nicht mehr bestanden hätten. Auch eine unmittelbare Übersendung durch die Post von N.-H. nach Hagen sei nicht mehr durchführbar gewesen, weil in dem damals bereits von alliierten Truppen geschlossenen Ruhrkessel kein geordneter Bahn- und Postbetrieb, dem die Beklagte den Scheck zur Beförderung hätte anvertrauen können, bestanden habe. Auch eine sonstige Möglichkeit der Scheckbeförderung nach Hagen sei damals nicht mehr vorhanden gewesen. Das gesamte einsatzfähige Personal der Beklagten habe sich im Fronteinsatz oder beim Volkssturm befunden. Die Betrauung einer weiblichen Hilfskraft mit der Überbringung des Schecks nach Hagen sei bei der damaligen Lage der Beklagten nicht zumutbar gewesen.

18

Diese Ausführungen lassen eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht erkennen. Die Revision will demgegenüber das Verschulden der Beklagten darin erblicken, dass sie den Scheck, wenn sie überhaupt keine Möglichkeit gesehen habe, ihn zur Belastung des Kontos des Ausstellers nach Hagen zu schaffen, nicht hätte hereinnehmen dürfen, vielmehr der Klägerin hätte nahelegen müssen, ihn selbst in Hagen zur Einlösung vorzulegen. Der Klägerin war aber, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt, erkennbar dringend daran gelegen, sich auf schnellstem Wege Barmittel zu verschaffen. Sie hatte zur Erreichung dieses Zieles sogar am Ostermontag versucht, den Scheck in Hagen zur Einlösung zu bringen, und hatte nach Scheitern dieses Versuches schon am nächsten Tage bei der Beklagten den Scheck vorgelegt, weil sie dort mit einer sofortigen Barzahlung rechnen konnte. Das mit der Einlösung unter Vorbehalt verbundene Risiko hat sie daher im Interesse der schleunigen Beschaffung von Barmitteln bewusst in Kauf genommen. Die von der Revision der Beklagten angesonnene Ablehnung der Hereinnahme des Schecks hätte ausserdem zur Voraussetzung gehabt, dass die spätere Unmöglichkeit, den Scheckbetrag vom Konto der OT in Hagen abzubuchen, für die Beklagte voraussehbar gewesen wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber eine solche Unterstellung abgelehnt. Was die Revision hierzu verträgt, beruht auf Erkenntnissen, die vom Standpunkt rückschauender Betrachtung aus gewonnen worden sind. Für die Beklagte und ihre Angestellten war die Lage damals undurchsichtig und die Massnahmen, die von den Besatzungsmächten in Bezug auf das Bankwesen im allgemeinen sowie die Konten von Organisationen im besonderen getroffen werden würden, konnte niemand voraussehen.

19

Auch der von der Beklagten unternommene Versuch einer Diskontierung des Schecks bei der Reichsbank kann ihr nicht zum Verschulden gereichen, denn die Beschaffung barer Mittel war infolge der aussergewöhnlichen Zeitumstände auf dem sonst üblichen Wege nicht mehr möglich. Der Versuch, diese Mittel durch Diskontierung des Scheckes von der Reichsbank zu erlangen, diente auch dem Interesse der Klägerin an möglichst hohen Barauszahlungen.

20

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, dass der Bankdirektor Co. dem Angestellten St. der Klägerin nicht nahegelegt hat, den Scheck selbst mit Hilfe seines Kraftwagens zur Filiale Hagen zu bringen. Das Berufungsgericht hat diese Unterlassung als entschuldbar angesehen, da dem Co. mangels Voraussehbarkeit der künftigen Entwicklung die besondere Dringlichkeit der Abbuchung des Schecks in Hagen nicht bekannt gewesen sei. Wenn demgegenüber die Revision auf das dem Co. erkennbare besondere Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Erlangung des Scheckbetrages hinweist, so übersieht sie, dass zwar die Dringlichkeit des Geldbedarfes der Klägerin für die Beklagte klar zutage getreten war, dass aber damit noch nichts hinsichtlich der erst nachträglich erkennbar gewordenen Dringlichkeit der in Hagen vorzunehmenden Buchungen gesagt ist. Es kann daher zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Co. die Möglichkeit, den Scheck durch St. nach Hagen bringen zu lassen, an sich gekannt hat. Auf die gegen die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht an.

21

Aus den im wesentlichen gleichen Gründen können auch die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, es stelle kein Verschulden dar, wenn Co. es unterlassen habe, die Filial. Hagen mindestens fernmündlich von der Hereinnahme des Schecks zu unterrichten. Eine fernmündliche Verständigung mit der Filiale Hagen, die das Berufungsgericht unangefochten als nicht banküblich bezeichnet hat, hätte eine Abbuchung des Schecks in Hagen nicht herbeiführen können. Ob die - allein zu erreichende - fernmündliche Bestätigung, dass der Scheck in Ordnung gehe, der Beklagten Veranlassung gegeben hätte, den Scheckbetrag der Klägerin vorbehaltlos gutzuschreiben, mag auf sich beruhen. Denn jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht darin entgegengetreten werden, dass es die Unterlassung einer solchen telefonischen Anfrage dem Co. nicht als Verschulden anrechnet. Alles was die Revision hiergegen vorbringt, zielt darauf ab, dem Co. die Ausserachtlassung der besonderen Dringlichkeit des Falles vorzuwerfen. Diese Dringlichkeit war aber, wie erwähnt, dem Co. nur insoweit erkennbar, als es sich um die Beschaffung von Geldmitteln für die Klägerin handelte, dagegen nicht, soweit die weitere Abwicklung des Einziehungsauftrages in Betracht kam.

22

Mit Recht hat schliesslich das Berufungsgericht das ganz allgemeine Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach die Beklagte noch nach der Sperrung des Kontos der OT durch Anbringung entsprechender Anträge bei der Militärregierung die versäumte Lastschrift hätte nachholen können. Die von der Revision hierzu vorgebrachten Einwendungen beruhen auf ihrer bereits als unrichtig gekennzeichneten Auffassung, dass mit der Gutschrift in N.-H. das Konto der OT in Hagen sich von selbst um den Scheckbetrag vermindert habe. Das Berufungsgericht brauchte von seinem gegenteiligen und zutreffenden Standpunkt aus das erwähnte Vorbringen der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn die Klägerin greifbare Behauptungen darüber aufgestellt hätte, dass nachträgliche Anträge zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten und dass die Unterlassung solcher Anträge der Beklagten als schuldhafte Sorgfaltsverletzung anzurechnen war. Zu einer Befragung der Beklagten, deren Unterlassung von der Revision gerügt wird, bestand bei dieser Sachlage für das Berufungsgericht keine Veranlassung.

23

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Wilde gez. Schmidt gez. Dr. Fischer