Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1984, Az.: II ZR 170/83
Barauszahlung eines Schecks an einen Einreicher, der sich nicht als Kontoinhaber oder sonst Verfügungsberechtigter ausweisen kann; Fälschung der Unterschrift auf dem Scheck; Verletzung der Prüfungspflicht einer nicht kontoführenden Stelle der bezogenen Bank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 170/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.05.1983
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 ScheckG
- Nr. 11 S. 2 Scheckbedingungen
- Nr. 4 Scheckbedingungen
Fundstellen
- BGHZ 91, 229 - 233
- MDR 1985, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2530-2531 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1074-1075
Prozessführer
K. Bank von ... EG Volksbank,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Karlheinz G., Vorsitzender, Franz F. und Hermann M. R., Ch. straße ... K.,
Prozessgegner
Arzt Dr. med. Franz J. Ku., J.-P.-Straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Eine nicht kontoführende Stelle der bezogenen Bank verletzt in der Regel ihre Prüfungspflicht, wenn sie einen Scheck an einen Einreicher bar auszahlt, der sich nicht als Kontoinhaber oder sonst Verfügungsberechtigter ausweisen kann.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß die verklagte Volksbank unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht einen gefälschten Scheck ohne ausreichende Prüfung eingelöst und zu Unrecht seinem Girokonto belastet habe.
Das Girokonto des Klägers, eines angestellten Krankenhausarztes, wurde bei einer Zweigstelle der Beklagten in K. als Gehaltskonto geführt. Am Freitag, den 25. Juli 1980 wurde bei der Hauptstelle der Beklagten in K. die Barauszahlung eines auf das Konto des Klägers gezogenen Barschecks über 7.300 DM verlangt. Der Scheck trug als Ausstellerunterschrift den Namen des Klägers "Dr. Ku."
Die Schreibweise des handschriftlichen Schecktextes (Schecksumme, Verwendungszweck und Zahlungsort) unterschied sich deutlich von der Unterschrift. Das Zahlwort "siebentausenddreihundert" enthielt zwei Schreibfehler und lautete: "siebentausenddreihundert". Die Beklagte hat den Scheck bar ausgezahlt, ohne die Identität des Einreichers geprüft und bei der kontoführenden Zweigstelle zurückgefragt zu haben. Bei Einreichung des Schecks war auf dem Konto des Klägers ein Guthaben von 350,04 DM. Der Dispositionskredit betrug 4.000 DM. Der Kläger hatte bis dahin noch keinen Scheck mit einem höheren Betrag als 1.000 DM auf dieses Konto gezogen.
Am Montag, den 28. Juli 1980 ließ der Kläger sein Konto sperren, weil in seine Wohnung eingebrochen worden sei, nachdem er sie am Freitag, den 25. Juli 1980 gegen 7.45 Uhr verlassen gehabt habe, um seinen Bereitschaftsdienst am Wochenende anzutreten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte den Scheck nicht einlösen dürfen. Schon die verschiedenen Schriften hätten ihr auffallen müssen, ebenso, daß die Einlösung des Schecks zu einer außergewöhnlichen Kontoüberziehung geführt habe. Er fordert deshalb von der Beklagten 7.300 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die vom Kläger aufgezeigten Umstände hätten sie nicht zu einer weitergehenden Prüfung der Echtheit des Schecks verpflichtet. Da es sich bei dem Kläger um einen Arzt gehandelt habe, sei die Kontoüberziehung ohne weiteres zu rechtfertigen gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (vgl. den Urteilsabdr. in WM 1983, 1025 = ZIP 1983, 808) haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Unterschrift des Klägers auf dem Scheck gefälscht; das zur Herstellung des Schecks verwendete Scheckformular wurde bei einem Einbruchsdiebstahl in die Wohnung des Klägers aus einer in einem verschlossenen Schrank verwahrten verschlossenen Stahlkassette entwendet. Bei dieser Sachlage trägt nach Nr. 11 der Bedingungen für den Scheckverkehr (Fassung April 1977; abgedruckt bei Werhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingungen S. 252; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 14. Aufl. S. 627 f.) alle Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks der Kontoinhaber. Diese Vorschrift hat den Zweck, das Risiko des Scheckmißbrauchs in den Fällen auf den Kontoinhaber abzuwälzen, in denen das Kreditinstitut das Fälschungs- und Mißbrauchsrisiko nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf ein Verschulden tragen würde. Mit ihr soll jedoch nicht die sich aus dem Scheckvertrag ergebende, unabdingbare Pflicht des bezogenen Kreditinstituts zur Prüfung des Schecks und die Haftung wegen Verletzung dieser Verpflichtung ausgeschlossen werden. Diese Prüfungspflicht wird vielmehr in Nr. 11 Satz 2 der Scheckbedingungen vorausgesetzt, wenn es dort heißt, das bezogene Institut hafte im Rahmen des von ihm zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe (vgl. Sen. Urt. v. 15.2.1982 - II ZR 53/81, LM BGB § 164 Nr. 46 unter II 3 zu Nr. 7 der Bedingungen für eurocheque-Karten; vom 20.1.1969 - II ZR 225/66, LM ScheckG Art. 3 Nr. 2). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Haftung des Kreditinstituts für die Verletzung der Prüfungspflicht in den Fällen der Nr. 11 der Scheckbedingungen nicht gemäß Nr. 4 der Scheckbedingungen auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nach dieser Bestimmung ist das bezogene Institut befugt, die Berechtigung des Einreichers des Schecks oder der Empfangsbescheinigung zu prüfen; soweit das bezogene Institut eine solche Prüfung vorzunehmen hat, haftet es nur für grobes Verschulden. Nr. 4 der Scheckbedingungen befaßt sich jedoch allein mit der Prüfungspflicht der Bank hinsichtlich der Berechtigung des Vorlegers, also mit der Frage, ob der Einreicher eines ordnungsgemäßen Schecks formell und materiell aus dem Scheck berechtigt ist und ob die Bank durch die Zahlung an einen Nichtberechtigten gegenüber dem Scheckaussteller von ihrer Zahlungspflicht befreit wird (vgl. dazu Werhahn/Schebesta aaO, Rdz. 676, 677; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausgabe Rdz. 721, 722; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 14. Aufl. Art. 35 ScheckG Rdz. 2; anderer Ansicht offenbar Baumbach/Duden/Hopt, HGB 25. Aufl. S. 889 Anm. 5 B). Im Gegensatz dazu handelt es sich in Nr. 11 der Scheckbedingungen um Fälle, denen keine wirksame Anweisung des Scheckausstellers/Kontoinhabers an die bezogene Bank zugrundeliegt.
Die Beklagte hat ihre Prüfungspflicht schuldhaft verletzt und sich deshalb dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht.
Zweifelhaft ist allerdings, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der Schalterbeamte in der Hauptstelle der Beklagten habe allein schon wegen der unterschiedlichen Schriftzüge des Schecktextes und der Unterschrift sowie wegen der Schreibfehler Verdacht schöpfen müssen. Daß ein Scheck Handschriften verschiedener Personen trägt, ist an sich nichts ungewöhnliches, wenn man berücksichtigt, daß Schecks in der Praxis auch blanco begeben werden. Doch darauf kommt es nicht entscheidend an, weil die Pflichtverletzung der Beklagten darin liegt, daß die nicht kontoführende und deshalb nicht bezogene Hauptstelle der Beklagten den Scheck bar ausgezahlt hat. Die Prüfung der Echtheit eines Schecks erstreckt sich in erster Linie auf die Unterschrift des Ausstellers und ist grundsätzlich durch einen Vergleich mit der bei der Bank hinterlegten Unterschrift des Kontoinhabers durchzuführen. Das ist bei einer nicht kontoführenden Stelle der bezogenen Bank nicht möglich. Für die Vornahme der Prüfung durch die kontoführende Stelle spricht ferner, daß die Schalterbeamten viele Kunden persönlich kennen, so daß es dort eher auffällt, wenn eine andere Person als der Kontoinhaber einen Scheck präsentiert. Außerdem kennt man bei der kontoführenden Stelle in vielen Fällen die Unterschrift und die Gewohnheiten des Kunden und ist deshalb eher in der Lage, Auffälligkeiten zu entdecken. Würde man der Bank gestatten, auf diese Kontrollmöglichkeit zu verzichten, würde dies das Risiko des Kunden in Anbetracht der Risikoverlagerung durch Nr. 11 der Scheckbedingungen - über deren Wirksamkeit hier nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu Koller, NJW 1981, 2433 [BGH 14.05.1981 - 4 StR 694/80][BGH 12.03.1981 - X ZB 16/80]) - in nicht mehr vertretbarem Ausmaß vergrößern. Die unabdingbare Prüfungspflicht der bezogenen Bank würde dadurch ausgehöhlt (ebenso Canaris a.a.O. Rdz. 713). Der Scheckverkehr wird dadurch nicht in nennenswertem Maße beeinträchtigt. Zum einen spielt die Barauszahlung von Schecks an andere Personen als den Aussteller in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Zum anderen kann, worauf Canaris mit Recht hinweist, der Kontoinhaber oder ein sonst Verfügungsberechtigter selbst Barschecks auch bei einer nicht kontoführenden Stelle einlösen, wenn er dazu einen Ausweis vorlegt, der eine Identitätsprüfung und einen Unterschriftsvergleich ermöglicht.
Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte die Hauptstelle der Beklagten die Schecksumme nicht bar auszahlen. Dadurch, daß sie es dennoch getan hat, hat sie ihre Prüfungspflicht verletzt und den Schaden des Klägers, der durch die Belastung des Scheckbetrages auf seinem Girokonto entstanden ist, verursacht. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es deshalb nicht darauf an, ob die kontoführende Zweigstelle die Fälschung hätte erkennen können und müssen. Die pflichtwidrige Auszahlung des Schecks wäre nur dann für den Schaden nicht ursächlich gewesen, wenn der Scheck auch eingelöst worden wäre, wenn er der kontoführenden Stelle vorgelegt worden wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten.
Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Aufbewahrung der Scheckformulare in einer verschlossenen Stahlkassette, die ihrerseits in einem verschlossenen Schrank verwahrt war, ohne Rechtsfehler verneint.
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze,
Dr. Kellermann und
Brandes befinden sich im Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.
Stimpel
Bundschuh