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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1969, Az.: II ZR 225/66

Haftung für die Fälschung von Schecks; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Selbskontrahierens; Anforderungen an die Bank bei der Einlösung von Schecks; Umfang von Scheckzeichnungsvollmachten; Unterscheidung von Rechtsfragen und Tatfragen; Anforderungen an die Banken im Umgang mit Schecks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1969
Aktenzeichen
II ZR 225/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.06.1966
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1969, 438 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 462 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 694-696 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C. Werbe-Agentur L. GmbH, D., R.straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Georg Graf V., Sven Anker L.

Prozessgegner

Bankhaus C. G. T., KG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter: Bankier Rudolf G., Bankier Dr. Bernhard M., Bankier Bruno J. N., Bankier Dr. Johannes Z., sämtlich in D., K.

Amtlicher Leitsatz

Eine Bank genügt ihrer Prüfungspflicht hinsichtlich der Echtheit eines Schecks im Regelfall, wenn sie sich in einer den Anforderungen des Massenverkehrs entsprechenden Weise davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats (Hilfssenats) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine Werbeagentur betreibt, unterhielt bei der beklagten Bank ein laufendes Konto, über das sie größere Geschäftsumsätze abwickelte. Sie hatte der Beklagten als zeichnungsberechtigt neben den Geschäftsführern und mehreren Prokuristen den Handlungsbevollmächtigten und späteren Prokuristen Dr. G. und ihre Buchhalterin Frau L. benannt; beide durften nur gemeinsam und, wie auf dem Unterschriftenblatt vermerkt war, "ohne Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB" zeichnen. In der Zeit von September 1961 bis Dezember 1962 löste die Beklagte u.a. 36 Schecks über insgesamt 851.545 DM ein, welche die Unterschriften "ppa. G." und "i.V. L." trugen; auf den meisten von ihnen hatte Frau L. nach dem Vortrag der Klägerin die Unterschrift Dr. G.s gefälscht. Mit Ausnahme eines Schecks, der in bar eingelöst wurde, ließ sich Frau L. alle Schecks auf ihr Konto bei der Deutschen Bank gutschreiben. Den Erlös verwandte sie für sieh. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die erstem fünf Schecks mit folgenden Bezeichnungen:

Scheck-Nr.DatumBetragausgestellt auf
850 79414.9.6120.000L. mit Vermerk: Baukosten-Zuschuß
372 2643.4.6230.000L. mit Vermerk: 4. Rate Baukosten
372 26718.4.6230.000L. mit Vermerk: 5. Rate Baukosten
372 27026.4.6225.000L. mit Vermerk: á ct. Gewinnausschüttung
372 2743.5.6220.000L.
2

Diese fünf Schecks waren mit dem Zusatz "oder Überbringer" vorsehen. Die Unterschriften Dr. G.s auf dem ersten, zweiten und fünften Scheck waren echt, Frau L. hatte sie nach der Behauptung der Klägerin erschlichen und die Unterschriften auf den übrigen beiden Schecks gefälscht. Sie wurde im Strafverfahren wegen Untreue und Urkundenfälschung zu Gefängnis und einer Geldstrafe sowie dazu verurteilt, an die Klägerin 53.337,55 DM zu zahlen.

3

Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage auf Zahlung von 851.545 DM die Beklagte wegen Verletzung des Bankvertrags auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Einlösung der von Frau L. gefälschten oder veruntreuten-Schecks entstanden sei und den sie bei Frau L. nicht habe beitreiben können. Sie hat geltend gemacht, die Fälschungen seien so plump gewesen, daß sie ein sorgfältigen und erfahrener Bankangestellter sofort hätte entdecken können. Darüber hinaus seien alle Schecks schon ihrem Inhalt nach so ungewöhnlich und die sonstigen Umstände so verdächtig gewesen, daß der Mißbrauch bei gehöriger Aufmerksamkeit der Beklagten hätte auffallen müssen.

4

Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin wegen eines der Summe der ersten fünf Schecks entsprechenden Betrags von 125.000 DM zurückgewiesen Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin insoweit ihren Ersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Nach Nr. 8 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für den Scheckverkehr trug die Klägerin als Kontoinhaberin "alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und des Vordruckes des Bestell- und Empfangsscheins." Die Beklagte haftete "nur für nachgewiesenes Verschulden und nur in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat." Eine solche Haftung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, soweit es sich um die im Tatbestand aufgeführten fünf Schecks handelt.

6

I.

In den drei Schecks, die unstreitig echte Unterschriften tragen, erblickt das Berufungsgericht ohne Rücksicht darauf, ob Frau L. die Zweitunterschriften Dr. G.s erschlichen hatte, echte Bankanweisungen der Klägerin, deren Ausführung die Beklagte dazu berechtigt habe, das Konto der Klägerin um die Scheckbeträge zu belasten. Eine Nachlässigkeit könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden, da besondere Umstände, die ihren Verdacht hätten erregen müssen, nicht ersichtlich seien. Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei.

7

1.

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Frau L. durch das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) gehindert gewesen sei, Schecks zu ihren Gunsten im Namen der Klägerin mit zuzeichnen. Es mag unterstellt werden, daß im Verhältnis der Klägerin zu Frau L. als "Schecknehmerin" ein wirksamer Begebungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Das berührt aber nicht die Gültigkeit der hiervon zu unterscheidenden Anweisung an die Beklagte, aus dem Konto der Klägerin an den Scheckinhaber zu zahlen. Bei dieser Anweisung war die Klägerin durch Dr. G. und Frau L. wirksam vertreten; der Tatbestand des § 181 BGB, bei dem auf beiden Seiten des Rechtsgeschäft dieselbe Person mitwirkt, lag insoweit nicht vor (BGH WM 1958, 552, 553). Der Versuch der Revision, das Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger gleichwohl aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in das Anweisungsverhältnis hineinzuziehen, muß an dem abstrakten Charakter des Schecks scheitern.

8

Eine andere Frage ist es, ob die Tatsache, daß einer der beiden Unterzeichner auf den Schecks zugleich als Zahlungsempfänger angegeben war, die Beklagte zu einer Rückfrage bei der Klägerin hätte veranlassen müssen. Auch das ist zu verneinen. Es wäre mit den Gegebenheiten des Scheckverkehrs unvereinbar, wollte man von der bezogenen Bank verlangen, sie müsse vor Einlösung eines Schecks jeweils prüfen, ob der Zahlungsempfänger mit demjenigen identisch ist, der für den Kontoinhaber gezeichnet hat, und ob er hierbei von der ihm allgemein erteilten Zeichnungsvollmacht einen zulässigen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Bei Inhaberschecks, wie sie hier vorliegen, ist die Angabe dessen, an den gezahlt werden soll, unerheblich und entbehrlich, weil die Bank ohne Rücksicht auf solche Angaben an den Inhaber zu zahlen und dabei grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat, auf Grund welcher Rechtsbeziehungen dieser in den Besitz der Schecks gelangt ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 ScheckG; Allg. Bed. f.d.Scheckverkehr Nr. 4). Die einlösende Bank kann daher in der Regel gar nicht übersehen, ob der ihr als zeichnungsberechtigt nachgewiesene Vertreter des Kontoinhabers seine Zeichnungsvollmacht unbefugt für sich selbst ausnutzt. Ihr kann daher auch nicht das entsprechende Risiko aufgebürdet werden. Das gilt erst recht, wenn es sich, wie hier, um Schecks handelt, die der bezogenen Bank nicht zur Bareinlösung vorgelegt, sondern über eine andere Bank im Verrechnungsverkehr zugeleitet werden, ohne daß erkennbar ist, wem der Gegenwert gutgeschrieben werden soll.

9

2.

Die Auffassung der Revision, Dr. G. und Frau L. hätten ihre Zeichnungsvollmacht überschritten, weil diese nach der auf dem Unterschriftenblatt in Bezug genommenen Vorschrift des § 54 Abs. 2 HGB nicht die Aufnahme von Darlehen umfaßt habe, trifft ebenfalls nicht zu. Durch Schreiben vom 13. Februar 1962 hatte die Beklagte der Klägerin bis zum 12. Mai 1962 einen "kurzfristigen Bankkredit für tageweise Überziehungen bis zur Höhe von 100.000 DM" eingeräumt. Vier der Schecks, über die das Berufungsgericht bisher entschieden hat, hielten sich unstreitig im Rahmen dieses Kredits. Ihre Ausstellung war daher durch die Scheckzeichnungsvollmachten gedeckt, da die Ausnutzung eines üblichen Bankkredits nach der Verkehrsanschauung unter eine solche Vollmacht fällt und mithin nicht als unbefugte Darlehensaufnahme gemäß § 54 Abs. 2 HGB anzusehen ist (Würdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 54 Anm. 6). Das Vorbringen der Revision, bei dem ersten Scheck vom 14. September 1961 sei eine Inanspruchnahme des erst später bewilligten Bankkredits nicht in Betracht gekommen, ist unbeachtlich, da die Klägerin eine Kontoüberziehung insoweit nicht konkret behauptet hat.

10

3.

Auch sonst weisen die Schecks nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts keine so ungewöhnlichen und auffälligen Merkmale auf, daß die Beklagte bei der Klägerin hätte rückfragen müssen. Da Angaben über den Zahlungsempfänger und den Rechtsgrund der Zahlung nicht zu den notwendigen Bestandteilen eines Schecks gehören (Art. 1 ScheckG) und namentlich die Angabe des Zahlungszwecks nur für den Empfänger bestimmt ist, hat sich die bezogene Bank im allgemeinen um solche Angaben ebensowenig zu kümmern wie überhaupt um die dem Scheck zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen des Ausstellers (vgl. BGH WM 1968, 1299). Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Text auf den Schecks der Grund der Zahlung vermerkt war. Deshalb brauchte sich der Kontoführer entgegen den Ausführungen der Revision auch keine Gedanken über die auf einigen Schecks enthaltenen Angaben "Baukostenzuschuß" oder "Gewinnausschüttung" zu machen oder gar Überlegungen anzustellen, wie eine Buchhalterin des Kontoinhabers zu solchen Bezügen kommt.

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Daß ein Angestellter einen zu seinen Gunsten ausgestellten Scheck mitzeichnet, ist im Geschäftsleben kein so seltener Vorgang, daß die Beklagte schon hieraus hätte Verdacht schöpfen müssen. Inwiefern der Umstand, daß alle Schecks auf runde Beträge ausgestellt waren, dem Kontoführer besonders verdächtig habe erscheinen sollen, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich.

12

II.

Zu den beiden Schecks vom 18. und 26. April 1962 führt das Berufungsgericht aus, es handle sich hier nicht um gültige Anweisungen der Klägerin, wenn deren Vortrag, Frau L. habe die Zweitunterschriften Dr. Gulichs gefälscht, richtig sei. Jedoch trage die Klägerin nach den Bankbedingungen das Risiko dieser Fälschung, es sei denn, die Beklagte hätte nachweislich die Fälschungen bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. Da schon die echten Unterschriften Dr. G.s eine erhebliche Variationsbreite aufgewiesen hätten, sei eine Fälschung für die Beklagte um so schwerer zu entdecken gewesen. Bei einem Vergleich der angeblich gefälschten mit den echten Unterschriften seien augenfällige Abweichungen nicht feststellbar. Berücksichtige man weiter, daß die Beklagte die Schecks im Verrechnungsverkehr erhalten habe, der naturgemäß eine größere Sicherheit biete, daß die Klägerin die Kontoauszüge der Beklagten unbeanstandet hingenommen habe und der Scheckverkehr ein Massenverkehr sei, so könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die angeblichen Fälschungen auf den zeitlich zwischen drei unstreitig echten Schecks liegenden beiden Schecks nicht erkannt habe.

13

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

14

1.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, zur Frage der Erkennbarkeit der Fälschungen das Gutachten eines Banksachverständigen einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, ob die Fälschungen bei Beobachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns erkennbar gewesen seien oder nicht, sei eine Rechtsfrage, die das Gericht anhand der ihm Vorliegenden Schecks in eigener Verantwortung entscheiden könne. Das rügt die Revision vergeblich. Richtig ist allerdings, daß es sich hierbei nicht bloß um eine Rechtsfrage handelt. Welches Maß an Sorgfalt ein mit der Prüfung eingehender Schecks betrauter Bankangestellter aufwenden muß, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage ist dagegen, ob im Einzelfall eine Fälschung so auffällig ist, daß sie der Angestellte bei Anwendung der hiernach gebotenen Sorgfalt erkennen kann. Die Beantwortung dieser Frage erfordert aber in der Regel keine das Erkenntnisvermögen eines erfahrenen Richters übersteigende besondere Sachkunde.

15

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können weder an die fachliche Ausbildung noch an die Gründlichkeit eines Bankangestellten bei der Überprüfung von Schecks dieselben Anforderungen gestellt werden wie an einen berufsmäßigen Schriftsachverständigen. Der Scheckverkehr ist ein Massenverkehr, der auf schnelle Abwicklung zugeschnitten ist. Deshalb genügt die Bank im Regelfall ihrer unabdingbaren Pflicht zur ordnungsmäßigen und sorgfältigen Prüfung ihr vorgelegter Schecks (RGZ 161, 174, 181 ff), soweit es sich um deren Echtheit handelt, wenn sie sich bei der Einlösung davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt (vgl. Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 9. Aufl. Art. 3 ScheckG Rn. 7; Liesecke, WM 1967, 330, 336). Daß bei einer solchen Prüfung die von der Klägerin behaupteten Fälschungen nicht ohne weiteres erkennbar waren, durfte das Berufungsgericht nach seinem tatrichterlichen Ermessen ohne Zuziehung eines Sachverständigen feststellen und hierbei auch von der Beiziehung weiterer Unterschriftsproben absehen, wenn es das schon vorliegende Vergleichsmaterial für ausreichend hielt, um sich ein abschließendes Urteil bilden zu können. Das gilt um so mehr, als schon die sachkundig besetzte Kammer für Handelssachen die Fälschungen nicht als auffällig erachtet hatte.

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Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hatte die Unterschriften auf den beanstandeten Schecks nicht mit den unstreitig echten und schon für sich sehr unterschiedlichen Unterschriften Dr. G.s auf anderen Schecks, sondern lediglich mit der Schriftprobe auf dem der Beklagten vorliegenden Unterschriftenblatt vergleichen dürfen; dann hätte es sehr erhebliche und eine Rückfrage der Beklagten erfordernde Abweichungen festgestellt. Der Ausgangspunkt dieser Rüge ist nicht richtig. Den beiden Schecks, auf denen die Unterschrift Dr. G.s gefälscht sein soll, waren zwei unstreitig echte Schecks vorausgegangen. Diese trugen Unterschriften, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den angeblich gefälschten Unterschriften stark ähnelten. Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht in Betracht ziehen, daß die von der Klägerin beanstandeten Schecks nur einen Ausschnitt aus einer größeren Anzahl einwandfreier Schecks, auch aus früheren Monaten, bilden, die von Dr. G. mitunterzeichnet waren. Das Berufungsgericht hat eine Reihe dieser echten Schecks zum Vergleich herangezogen und festgestellt, daß die Unterschriften Dr. G.s fast ausnahmslos von der Schriftprobe auf dem Unterschriftenblatt abweichen. Unter diesen Umständen ist es eine mit den Anforderungen des Scheckverkehrs nicht zu vereinbarende Überspannung, wenn die Revision meint, die Beklagte hätte bei jeder solchen Abweichung Rückfrage halten müssen. Ein Bankangestellter, der laufend das Konto eines bestimmten Großkunden bearbeitet, behält die in Frage kommenden Unterschriften auch in ihren verschiedenen Erscheinungsformen im Gedächtnis. Wird ihm ein Scheck mit einer Unterschrift vorgelegt, die den ihm bekannten Unterschriften auf vorher hereingenommenen und unbeanstandet gebliebenen Schecks gleicht, so braucht er ohne weitere Anhaltspunkte eine Fälschung auch dann nicht zu vermuten, wenn die Probeunterschrift davon abweicht.

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III.

Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch die geringere Fälschungsgefahr bei im Verrechnungsweg eingegangenen Schecks, vor allem aber den Umstand zugute gehalten, daß sie damit rechnen durfte, die Klägerin werde anhand der ihr täglich übersandten Kontoauszüge etwaige Scheckfälschungen sofort entdecken. Auch wenn man die hier maßgebenden Bankbedingungen außer Betracht läßt, ist es grundsätzlich Sache des Kontoinhabers, durch eine entsprechende Organisation seines Betriebs die Gefahr der Fälschung oder eines Mißbrauchs von Scheckformularen soweit wie möglich einzuschränken. Dazu gehört insbesondere, daß der Geschäftsinhaber oder ein vertrauenswürdiger Angestellter, der selber mit Schecks nicht unmittelbar zu tun hat, deren Verwendung anhand der Bankauszüge laufend überwacht (vgl. BGH WM 1965, 741, 743). Hätte die Klägerin Nummern, Daten, Beträge und Empfänger aller ausgehenden Schecks in den Scheckbüchern oder einem besonderen Register sofort vermerken und diese Eintragungen mit Hilfe der Kontoauszüge der Beklagten jeweils durch einen anderen Angestellten überprüfen lassen, so hätten diesem die durch Frau L. begangenen Unregelmäßigkeiten alsbald auffallen müssen, auch wenn die eingelösten Schecks selbst, wie es in Deutschland üblich ist, bei der Bank blieben und deren Auszüge nur die letzten drei Schecknummern und nicht den Namen des Zahlungsempfängers auswiesen. Inwiefern der Klägerin ein solches Mindestmaß an Kontrolle nicht möglich gewesen sein soll, hat sie in ihren von der Revision angezogenen Schriftsätzen nicht einleuchtend zu erklären vermocht. Wenn die Klägerin Buchhaltung und Bankverkehr ein und derselben Angestellten übertrug, ohne wenigstens für eine genügende Kontrolle zu sorgen, so war dies ein grober Organisationsmangel, mit dem die Beklagte nicht zu rechnen brauchte.

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IV.

Auf die Tatsache, daß zwischen einer Muttergesellschaft der Klägerin und einer Tochtergesellschaft der Beklagten ein Vertrag besteht, der die letztere Gesellschaft zur treuhänderischen Verwaltung von Geschäftsanteilen an der Klägerin verpflichtet, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da es mit dem Klageanspruch nichts zu tun hat. Auf die Frage, mit welcher Sorgfalt im laufenden Bankverkehr eingehende Schecks zu überprüfen sind, haben solche Treuhandbeziehungen keinen Einfluß.

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V.

Auf den Gesichtspunkt der Kontoüberziehung kommt es für das angefochtene Teilurteil ebenfalls nicht an, weil die ersten fünf Schecks, wie schon erwähnt, den Kreditrahmen noch nicht überschritten haben. Die Revision meint zwar, selbst wenn die Beklagte bei den ersten fünf Schecks noch keinen Verdacht hätte schöpfen müssen und deshalb zu entsprechenden Lastschriften berechtigt gewesen wäre, hätte die Klägerin die bis dahin von Frau L. veruntreuten Beträge vielleicht wieder beitreiben können, wenn die Beklagte die bei den späteren Kreditüberziehungen sofort gewarnt hätte. Hierüber ist jedoch nicht zu entscheiden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht Schecks ohne ausreichende Prüfung eingelöst und ihr Konto zu Unrecht mit dem Gegenwert belastet habe. Der Schaden, den die Revision nunmehr hilfsweise geltend macht, besteht dagegen darin, daß die Klägerin sich wegen solcher Lastschriften, zu denen die Beklagte nach Ansicht des Berugungsgerichts berechtigt war, infolge verspäteter Warnung nicht mehr rechtzeitig bei Frau L. schadlos halten konnte. Ein solcher Schaden ist bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Dr. Kuhn
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Schubath