Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 4 B 30/96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Qualifizierung des einem Gewässer zuvor entnommenen reinen Wassers als Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); Grundwasserverunreinigungen durch verrieselte Abwässer; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit wasseraufsichtsichtsrechtlicher Maßnahmen; Anforderungen an den Anscheinsbeweis im Verwaltungsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 30/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein -06.12.1995- AZ: 2 L 188/95
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob als "Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG auch "das dem Gewässer selbst zuvor entnommene reine Wasser (anzusehen ist), wenn es nach dem Durchsickern der Sandschicht wieder Grundwasserqualität hat", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. August 1986 - BVerwG 4 B 110.86 - ZfW 1987, 86 [BVerwG 21.08.1986 - BVerwG 4 B 110.86]) "unterliegt (es) keinem Zweifel, daß auch das dem Wasser selbst zuvor entnommene Wasser als Stoff im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG anzusehen ist". Diese Aussage läßt sich ohne weiteres auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erstrecken. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG knüpft mit der Regelung, daß "für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer" keine Bewilligung erteilt werden darf, unmittelbar auch an diese Vorschrift an. Der Begriff des "Stoffes" hat in beiden Bestimmungen den gleichen Bedeutungsgehalt. Der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG verlangt es, ihn weit auszulegen. Ob sich das dem Grundwasser wieder zugeführte Wasser nachteilig auf den Gewässerzustand auswirkt, ist gerade der Prüfung im wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Rechtsprechung des Senats in diesem Punkt korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte.
Auch die Frage, ob Maßnahmen der Wasseraufsicht ebenso wie sonstige ordnungsbehördliche Verfügungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter welchen Voraussetzungen die Wasserbehörden zu einem Einschreiten berechtigt sind, richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht. Nach der Ansicht des für die Auslegung und die Anwendung des Schleswig-Holsteinischen Wasserrechts zuständigen Berufungsgerichts findet die vom Kläger angefochtene Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 110 Abs. 1 LWG. Danach überwachen die unteren Wasserbehörden die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder den einzelnen. Ob der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, beurteilt sich anhand der insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben. Zwar ergeben sich Schranken der Ermessensfreiheit auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bundesrechtlich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird. Insoweit zeigt die Beschwerde aber kein Klärungsbedürfnis auf. Es bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren, daß die mit einer wasserrechtlichen Maßnahme verbundene Belastung nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Eingriff bezweckten Erfolg stehen darf. Klärungsbedürftig ist nicht dieser Grundsatz, sondern allenfalls die Frage, wie § 110 Abs. 1 LWG im konkreten Fall zu handhaben ist, ohne daß diese Anwendung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zuwiderläuft. Eine Frage des Landesrechts wird aber nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sie unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet.
Die Frage, ob nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 WHG tatsächlich vorhandene, nicht zugelassene Einleitungen in der Weise "gleichzubehandeln und gegebenenfalls anzupassen" sind wie zugelassene Einleitungen, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie stellt sich in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß vorhandene Einleitungen im Sinne dieser Vorschrift "sowohl zugelassene als auch nichtzugelassene" sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht kann allenfalls fraglich sein, ob § 32 LWG, wonach u.a. durch die nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen sicherzustellen ist, daß zugelassene Abwassereinleitungen, die nicht dem neu eingefügten § 7 a Abs. 1 WHG genügen, den verschärften Anforderungen entsprechen, ein Defizit aufweist, weil er ungeregelt läßt, welche Maßnahmen die Behörde zu ergreifen hat, wenn sie sich nicht zugelassenen Einleitungen gegenübersieht. Diese Fragestellung betrifft indes nicht den Inhalt und die Tragweite einer bundesrechtlichen Norm. Sie ist übrigens auch nicht entscheidungserheblich. In dem anhängigen Rechtsstreit geht es nicht um die Legalisierung der Einleitungen. Der Kläger wehrt sich vielmehr gegen eine Untersagungsverfügung. Er stellt nicht in Abrede, daß er für die Einleitungen, die das Vorgehen des Beklagten ausgelöst haben, weder eine Erlaubnis noch eine Bewilligung besitzt. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil nach seiner Auffassung unklar ist, ob für die rechtlich gebotene Anpassung an die veränderten gesetzlichen Anforderungen § 32 LWG oder ein sonstiges wasserbehördliches Handlungsinstrument zur Verfügung steht.
Das Berufungsurteil leidet auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel.
Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht zwar vor, "den Sachverhalt entgegen § 86 VwGO nicht ausreichend erforscht" zu haben, sie legt aber nicht dar, welche Untersuchungen der Tatrichter hätte anstellen sollen. Sie geht letztlich im Gegenteil selbst davon aus, daß es weiterer Ermittlungen nicht bedurfte. Denn sie meint, den (Anscheins-)Beweis dafür erbracht zu haben, "daß die Schadstofffracht des verrieselten Abwassers bei Erreichen des Grundwassers gleich Null ist". Träfe diese Auffassung zu, so hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung erübrigt. Denn das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, daß die formelle Illegalität der Abwasserverrieselung allein nicht ausreichen würde, um eine Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 110 Abs. 1 LWG zu rechtfertigen, "wenn offensichtlich wäre, daß das bisher praktizierte (Einleitungs-)Verfahren den Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entspräche". Davon hat es sich hier freilich unter Hinweis auf "die gegensätzliche Argumentation der Parteien zu dieser Frage" nicht zu überzeugen vermocht. Soweit die Beschwerde dies beanstandet, zeigt sie keinen Mangel im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf. Vielmehr wendet sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch wenn ihre Rüge so zu verstehen sein sollte, daß das Berufungsgericht die Bindungen nicht beachtet habe, die sich aus anerkannten Beweisgrundsätzen ergeben, hat sie keinen Erfolg. Zwar ist der Anscheinsbeweis, dessen dogmatischer Standort umstritten ist, dem Verwaltungsprozeß nicht fremd. Damit er zum Tragen kommt, genügt aber entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der bloße Hinweis auf einen "Geschehensablauf, der vom menschlichen Willen unabhängig ist und gleichsam automatisch abläuft". Hinzutreten muß, daß es sich um einen typischen Ablauf handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Bereich der Kausalität ein Anscheinsbeweis nur dann in Betracht, wenn ein Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang hindeutet (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1967 - BVerwG 2 C 127.64 - und vom 21. November 1968 - BVerwG 2 C 100.65 - Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nrn. 37 und 40, vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - NJW 1980, 252, und vom 22. November 1985 - BVerwG 4 A 1.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 19). Von einem Erfahrungsgrundsatz des Inhalts, daß die Filtrationswirkung einer (nach Darstellung des Klägers mindestens 17 m dicken) Sandschicht stets ausreicht, um Grundwasserverunreinigungen durch verrieselte Abwässer zu verhindern, kann indes keine Rede sein. Ob die von der Beschwerde beschriebene Folge eintritt, hängt insbesondere von der Wirksamkeit der Adsorption der in den Abwässern enthaltenen gelösten Schadstoffe aufgrund chemisch-biologischer Vorgänge ab, die sich einer typisierenden Betrachtung entziehen. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren die Analysen von zwei Wasserproben aus einem Brunnen im Verrieselungsbereich vorgelegt, die nach seiner Wertung die Schlußfolgerung nahelegen, daß das Abwasser nach dem Durchsickern der Sandschicht wieder Grundwasserqualität aufweist. Dem ist der Beklagte indes mit Gründen, die sich nach der Einschätzung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen, nachdrücklich entgegengetreten. Die fehlende Offensichtlichkeit von Umständen, die geeignet sind, auf die materielle Legalität der Verrieselungen hinzudeuten, hat die Vorinstanz bei dieser Beweislage zu Lasten des Klägers ausschlagen lassen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts reicht die formelle Illegalität der wasserrechtlichen Benutzung grundsätzlich zur Erfüllung der in § 110 Abs. 1 LWG genannten Eingriffsvoraussetzungen aus. Soweit der Kläger sich darauf beruft, daß die ihm untersagte Verrieselung offensichtlich in Einklang mit dem materiellen Wasserrecht steht, macht er ein Gegenrecht geltend, das es ihm ermöglicht, sich gegen die an ihn gerichtete Versagungsverfügung zur Wehr zu setzen, obwohl die von ihm ausgeübte Gewässerbenutzung weder durch eine Erlaubnis noch durch eine Bewilligung gedeckt ist. Hat er indes nicht den Nachweis erbracht, daß Umstände vorliegen, die geeignet sind, die aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts erforderliche Offensichtlichkeitsprognose zu untermauern, so hat er die nachteiligen Folgen zu tragen, die sich hieraus ergeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.