Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1986, Az.: BVerwG 4 B 110.86
Geltung auch für das Zurückführen des Triebwassers bei einem Ausleitungskraftwerk ; Tatbestand des "Einleitens"; Widerruf der Erlaubnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Bindung der Wasserbehörde an Übereinkünfte zwischen Gewässereigentümer und Gewässerbenutzern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 110.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.02.1985 - AZ: 6189 II 83
- VGH Bayern - 11.03.1986 - AZ: 8 B 85 A.953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DoKBer A 1986, 331-332
- NVwZ 1988, 150 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1987, 224
- Rdh 1986, 335-336
- UPR 1987, 222-223
- VVwZ 1988, 150
- ZfW 1987, 86-87
Verfahrensgegenstand
Erlaubnis
Amtlicher Leitsatz
Wer ein Ausleitungskraftwerk betreibt, benutzt das Gewässer durch Entnahme und (Wieder-)einleiten des Treibwassers. Für das Einleiten darf keine Bewilligung, sondern nur eine Erlaubnis erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 WHG). Das gilt auch dann, wenn dem Betreiber für das Ableiten eine Bewilligung erteilt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht die Klägerin die Frage an, ob das Verbot des § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG, für das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer eine Bewilligung zu erteilen, auch für das Zurückführen des Triebwassers bei einem Ausleitungskraftwerk gilt. Diese Frage bedarf jedoch keiner höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie anhand des klaren Gesetzeswortlauts ohne weiteres - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen - zu bejahen ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch das dem Gewässer selbst zuvor entnommene Wasser als Stoff im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG anzusehen ist.
Es besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln, daß hier der Tatbestand des "Einleitens" erfüllt ist. Die Ausführungen, mit denen die Klägerin das in Frage stellen möchte, überzeugen letztlich nicht: Sicherlich kann man den Gesamtvorgang der Wassernutzung für das Ausleitungstriebwerk als ein "Umleiten" beschreiben. Richtig ist auch, daß das Wiedereinleiten durch den Triebwerkskanal sich auch als "Umfang des Ableitens aus einem Gewässer" bestimmen ließe. Schließlich ist einzuräumen, daß Entnahme und Wiedereinleiten hier einen einheitlichen Vorgang bilden, der erst als Ganzes eine sinnvolle Wassernutzung ergibt und sich in der Lebenswirklichkeit nicht in seine Einzelbestandteile zerlegen läßt. Für die rechtliche Betrachtung sind diese Überlegungen jedoch nicht hilfreich. Auch ein einheitlicher Lebenssachverhalt kann vom Recht durchaus in unterschiedliche Tatbestände aufgespalten und abweichenden Regelungen unterworfen werden. Die vom Kläger hervorgehobenen Besonderheiten können daher keinen Anlaß geben, den Begriff des "Einleitens" hier abweichend vom eindeutigen Wortverständnis auszulegen.
Die Klägerin hält § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG vor allem deswegen nicht für anwendbar, weil das zurückgeführte Triebwasser weder physikalisch noch chemisch noch biologisch verändert werde und infolgedessen keinerlei sachlicher Grund bestehe, das Wiedereinleiten an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als das Entnehmen. Das mag in der Sache zutreffen, erlaubt aber dennoch keine einschränkende Auslegung der in § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG getroffenen und insoweit eindeutigen Regelung. Auch wenn von der gesetzgeberischen Zielsetzung her in einem bestimmten Fall eine strikte Anwendung des Bewilligungsverbotes nicht unbedingt geboten erscheint, so besteht doch von der Sache her kein Anlaß, es in dem vom Kläger erstrebten Sinne zu relativieren. Wenn das Gesetz für bestimmte klar umrissene Benutzungstatbestände die Begründung subjektiver Rechte nicht zulassen will, so kann die Geltung einer solchen Regelung nicht davon abhängen, daß sie im Einzelfall oder in einer bestimmten typischen Fallgestaltung von der Sache her nicht veranlaßt erscheinen mag.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Klägerin, daß die ihr für das Ausleiten erteilte Bewilligung durch die Erteilung einer bloßen Erlaubnis für das Wiedereinleiten in ihrem Wert nachhaltig gemindert würde, nicht zu einer anderen Gesetzesauslegung zu führen. Die These der Klägerin, daß ihre Rechte zum Betreiben des Kraftwerks nur so stark wie das schwächste Glied in der Kette der wasserrechtlichen Zulassungen seien, ist sicher richtig, wenn auch umgekehrt das Gewicht der ihr erteilten Bewilligung bei einer Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Ein ähnlich enger tatsächlicher Zusammenhang zwischen bewilligungsfähigem Entnehmen und nur erlaubnisfähigem Einleiten ist in der Praxis häufiger gegeben (so etwa bei einer Kühlwasserentnahme), ohne daß deswegen eine Einschränkung des § 8 Abs. 2 WHG in Betracht käme (vgl. dazu Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG 4. Aufl. <1985>§ 8 Rdnr. 39). Daß bei derartig kombinierten Nutzungen die Gesamtnutzung von dem schwächsten Zulassungstatbestand abhängt, ist durch die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG typischerweise vorgegeben. Ein Argument für die von der Klägerin für notwendig erachtete einschränkende Auslegung läßt sich deswegen daraus nicht entnehmen.
Auch die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Die Frage lautet dahin, ob die Wasserbehörde die Klägerin durch Nebenbestimmungen im Bewilligungs- und Erlaubnisbescheid schlechter stellen darf, als sie aufgrund eines mit dem Freistaat Bayern geschlossenen Nutzungsvertrages stehen würde. Insbesondere geht es dabei um weitergehende Unterhaltspflichten, ein Heimfallrecht und eine Erhöhung der vorgeschriebenen Restwassermenge. Die Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Daß die Wasserbehörde bei den von ihr festgelegten Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht an Übereinkünfte zwischen Gewässereigentümer und Gewässerbenutzern gebunden ist, versteht sich von selbst und bedarf schon deswegen keiner grundsätzlichen Klärung. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es sich bei dem Gewässereigentümer um die Gebietskörperschaft handelt, deren eigene Behörde im Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren tätig wird. Benutzungsverträge und wasserrechtliche Nutzungsbeschränkungen werden von ganz unterschiedlichen Interessen und ebenso unterschiedlichen Rechtsnormen bestimmt. Die von der Wasserbehörde zu wahrenden Schutzgüter können deshalb durchaus engere Anforderungen an den Benutzer rechtfertigen als der Grundeigentümer aus der Sicht seiner Belange für erforderlich hält. Eine Rechts- oder Treubindung der Wasserbehörde an den von der "eigenen" Gebietskörperschaft geschlossenen Nutzungsvertrag, wie die Klägerin sie für gegeben erachtet, kann daher nicht bestehen. Das ist von den Vorinstanzen zutreffend erkannt worden.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Klägerin schließlich sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie trägt dazu vor, die Vorinstanzen hätten sich bei ihren Feststellungen zur Restwassermenge auf einen Parteigutachter, nämlich den Fischereifachberater des Bezirks O. gestützt. Dieser habe aber verkannt, daß die Lebewesen eines natürlichen Gewässers sich auf schwankende Wasserführung einstellten. Sie, die Klägerin, habe deswegen die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Der Beweisantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Rüge ist nicht begründet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens steht im Ermessen des Tatrichters. Das gilt auch für Gutachten, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Nur dann, wenn das dem Richter vorliegende Gutachten unklar, unvollständig und widerspruchsvoll ist, also auch für den Nichtsachverständigen erkennbare Mängel ausweist, muß ein weiteres Gutachten eingeholt werden (Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42). Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich jedoch Gründe, die danach zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten führen müssen, nicht entnehmen. Der Hinweis der Klägerin, daß die Lebewesen des Gewässers sich auf dessen Schwankungen einstellten, brauchte hier das Gericht nicht zu einer erneuten Begutachtung zu veranlassen. Die Festsetzung der Restwassermenge auf 9 cbm/sec. beruht nicht allein auf der Annahme, daß sich die Lebewesen auf eine kleinere Durchlaufmenge nicht einstellen könnten. Vielmehr geht es vor allem um die Erhaltung der Hauptnutzfische Forelle und Äsche im Interesse einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Fischerei. Die vom Gutachter geäußerte Befürchtung, daß gerade diese anspruchsvollen Fische bei einer geringeren Restwassermenge als 9 cbm/sec. nicht mehr in dem wünschenswerten Umfang gedeihen, wird durch die von der Klägerin hervorgehobene allgemeine Anpassungsfähigkeit der Wasserfauna an schwankende Wasserstände nicht entkräftet. Darüber hinaus stützen die Vorinstanzen sich bei ihrer Entscheidung über die Restwassermenge auch auf wasserwirtschaftliche und landwirtschaftliche Gesichtspunkte, die in einer zusätzlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes T. zu dieser Frage hervorgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann