Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1971, Az.: VIII ZR 40/69
Geltendmachung einer ursprünglich dem Deutschen Reich zustehenden Forderung durch die staatliche ungarische Zentralbank ; Haftung der Spaltgesellschaft für alle vor der Enteignung entstandenen Schulden der enteigneten Restgesellschaft ; Ermittlung der allgemeinen Prinzipien für die Schuldenhaftung der Spaltgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 40/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.07.1967
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 66 - 73
- DVBl 1971, 461-464 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1971, 115
- MDR 1971, 573 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Geldinstitutszentrale B.,
vertreten durch Generaldirektor Béla G. und Dr. Lajos Ba., B. (Ungarn), B.
Prozessgegner
Ungarische W. und M.fabrik, Aktiengesellschaft i. L., A.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. Me.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der enteignende Staat eine gegen die enteignete Gesellschaft begründete Forderung auch gegen die Spaltgesellschaft geltend machen kann.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Juli 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende staatliche ungarische Zentralbank macht eine Forderung geltend, die ursprünglich dem Deutschen Reich zustand.
Das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichsminister der Luftfahrt, schloß im Jahre 1942 mit der Ungarischen W.- und M. fabrik AG in G./Ungarn (im folgenden: UWM) einen Vertrag über die Lieferung von Flugzeugen. Das Reichsluftfahrtministerium leistete Vorauszahlungen in Höhe von rd. 82 Mio RM. Die UWM lieferte bis zur kriegsbedingten Einstellung der Produktion im Jahre 1944 321 Flugzeuge zum Preise von rd. 48 Mio RM, so daß sich rechnerisch eine Überzahlung in Höhe von rd. 34 Mio RM ergab.
Im Jahre 1944 wurde vor dem Einmarsch der Roten Armee ein Teil des Betriebsvermögens der UWM nach Augsburg verlagert. Dieses wurde zunächst von einem Abwesenheitspfleger, dann durch einen vom Amtsgericht - Registergericht - bestellten Abwickler der beklagten "Ungarischen W.- und M. fabrik Aktiengesellschaft in Liquidation A." verwaltet.
Die UWM (in Ungarn) wurde am 1. Dezember 1946 unter staatliche Verwaltung gestellt. Durch das ungarische Gesetz Nr. XXV vom 11. Mai 1948 wurden ihre Aktien zugunsten des ungarischen Staates enteignet. Bis zum 1. April 1950 war die UWM noch als Aktiengesellschaft registriert und wurde dann in ein Nationalunternehmen umgewandelt.
Im Jahre 1956 verlangte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches von der Beklagten auf die alte RM-Forderung klageweise einen Teilbetrag von 100.000 DM. Die Klage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 1961 (4 U 260/61) rechtskräftig abgewiesen, nachdem der Bundesgerichtshof in einem gleichliegenden Rechtsstreit der Bundesrepublik gegen ein anderes ungarisches Unternehmen in Liquidation ("PIRT") durch Urteil vom 30. Juni 1961 (VIII ZR 232/59 = MDR 1961, 932 = Betrieb 1961, 1091 = WM 1961, 1044) die Klage der Bundesrepublik wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hatte.
Nunmehr macht die klagende ungarische Zentralbank von der alten RM-Forderung einen Teilbetrag von 40.000 DM gegen die Beklagte geltend. Sie behauptet, die ehemals dem Deutschen Reich gegen die UWM zustehende Forderung sei durch das Potsdamer Abkommen in Verbindung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 als beschlagnahmtes deutsches Auslandsvermögen auf die UdSSR übergegangen. Diese habe durch das sowjetisch-ungarische Abkommen vom 9. Dezember 1947 die streitige Forderung an den ungarischen Staat abgetreten, dieser habe sie am 17./27. Februar 1962 an die Klägerin weiterabgetreten.
Außer der Klägerin haben noch zwei andere staatliche ungarische Unternehmen Forderungen bei der Beklagten angemeldet, und zwar aus Warenlieferungen an die UWM aus dem Jahre 1947. Ferner ist die Beklagte durch Schiedsspruch eines deutschen Schiedsgerichts vom 21. Juli 1954 verurteilt worden, an den früheren Generaldirektor Schnetzer der UWM einen Betrag von 309.090,60 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1946 zu zahlen. Schnetzer - schweizerischer Staatsangehöriger - verließ vor dem Einmarsch der Roten Armee Ungarn und kehrte in die Schweiz zurück. Der Urteilsbetrag wurde ihm aufgrund der Bestimmungen seines Anstellungsvertrages vom 4. Juni 1940 zuerkannt als Gewinnbeteiligung für das Jahr 1944 und als "Abfertigung" anläßlich seines Ausscheidens. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Mai 1957 (4 U 297/56) eine Aufhebungsklage der Beklagten gegen den Schiedsspruch rechtskräftig abgewiesen. Schnetzer ist inzwischen verstorben.
Die Vorinstanzen haben die Klage der ungarischen Zentralbank abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es gegen die guten Sitten und den Zweck der deutschen Rechtsordnung verstoße, daß die Klägerin als staatliches Unternehmen sich wegen ihrer Forderung nicht an die vom Staat enteignete (ungarische) UWM, sondern an die beklagte Spaltgesellschaft in Deutschland halten wolle, und zwar zu Lasten der Erben Schnetzer, die sich nur an die Beklagte halten könnten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es nimmt an, durch die Verstaatlichung der UWM seien Gläubiger und Schuldner der Forderung gegen die UWM eins geworden, und aus diesem Grunde sei - auch nach ungarischem Recht - die Forderung erloschen; jedenfalls aber habe der ungarische Staat sich durch die Übernahme aller Vermögenswerte seines Schuldners selbst Erfüllung seiner Forderung verschafft.
Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
2.
Die Klägerin macht als zentrales Geldinstitut des ungarischen Staates eine Forderung geltend, die der Staat an sie abgetreten hat. In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der ungarische Staat diese Forderung, die ursprünglich dem Deutschen Reich zustand und die nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches von den Siegermächten als deutsches Auslandsvermögen konfisziert worden ist, rechtswirksam erworben hat. Zugunsten der Klägerin ist weiterhin zu unterstellen, daß die Forderung als solche zu Recht besteht, daß sie insbesondere nicht - wie die Beklagte behauptet - durch Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen der UWN gegen das Deutsche Reich erloschen ist.
Schuldner dieser Forderung war ursprünglich die UVM AG in Györ (Ungarn). Diese Gesellschaft hat der ungarische Staat mit Gesetz Nr. XXV vom 11. Mai 1948 durch Ineigentumnahme der Aktien verstaatlicht. § 14 des Gesetzes Nr. XXV stellt zwar eine Entschädigung der enteigneten Aktionäre in Aussicht. Eine Entschädigung ist aber bis heute praktisch nicht erfolgt und nach den gegebenen Umständen auch nicht mehr zu erwarten.
Nach der Behauptung der Klägerin soll allerdings der ungarische Staat in einigen zwischenstaatlichen Abkommen auch Entschädigungsleistungen für ausländische Aktionäre übernommen haben. Wie die Klägerin selbst vorträgt, sind jedoch nur 693 3/5 Aktien von ausländischen Aktionären bei ihr eingeliefert worden, das sind noch nicht 0,5 % der insgesamt 144.000 Aktien. Selbst wenn diese ausländischen Aktionäre angemessen entschädigt worden sein sollten, würde dies an dem konfiskatorischen Charakter der Enteignung der UWM nichts ändern.
Von dieser entschädigungslosen Enteignung (Konfiskation) ist das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der Gesellschaft nicht erfaßt worden, denn nach dem im deutschen Recht anerkannten Territorialitätsgrundsatz reichen Enteignungsmaßnahmen in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinaus (BGHZ 23, 334, 336 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]; BGHZ 25, 134). Dies gilt nicht nur bei einer Konfiskation durch unmittelbare Wegnahme des Vermögens der betroffenen Gesellschaft, sondern auch, wenn die Enteignung - wie hier - auf dem Umweg über die Konfiskation aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte der juristischen Person vorgenommen ist (BGHZ 32, 256). Das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der verstaatlichten UWM gehört der Beklagten als der sogenannten Spaltgesellschaft (vgl. BGHZ 33, 195 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
3.
a)
In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend angenommen, daß die Spaltgesellschaft grundsätzlich für alle vor der Enteignung entstandenen Schulden der enteigneten Restgesellschaft haftet (OGHZ 1, 386, 396; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR 178/56 - WM 1957, 846; Urteil vom 19. Februar 1959 - II ZR 22/58 - NJW 1959, 1126 = WM 1959, 498; Urteil vom 25. Mai 1961 - II ZR 152/60 - WM 1961, 998; BAG AP IPR, Arbeitsrecht Nr. 2; Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., vor Art. 7 EGBGB Nr. 567; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., S. 666 Fußn. 18, S. 673; Würdinger, SJZ 1950, Spalte 85; Loos, AWD 1958, 111). Jedoch finden sich im Schrifttum - sowie in der Rechtsprechung des Auslandes - zahlreiche Ansätze zu einer Einschränkung dieser Haftung (vgl. im einzelnen Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, S. 123 ff.; Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts, 1952, 111 ff.; Beitzke, Festschrift für Hermann Janssen, 1958, S. 29 ff., 39; Beemelmans, Die gespaltene Gesellschaft, 1963, S. 108 ff.). Einige ausländische Gerichte schließen Staatsangehörige des Enteignerstaates von der Teilnahme an der Abwicklung der Spaltgesellschaft völlig aus, andere geben den inländischen Gläubigern einen Vorrang vor den ausländischen (vgl. die Nachweise bei Seidl-Hohenveldern a.a.O.). Beemelmans (a.a.O. S. 113) will der Spaltgesellschaft "eine Art Einrede der Vorausklage" geben, wonach die Gläubiger sich zunächst an die alte Gesellschaft halten müßten. Nach Ficker (a.a.O. S. 113) müssen wenigstens die Gläubiger, die im Enteignerstaat wohnen, sich an den aus der Enteignung Berechtigten verweisen lassen. Beitzke (a.a.O. S. 39) vertritt die Auffassung, daß jedenfalls der Enteignerstaat selbst und seine Organisationen keine Befriedigung aus dem Vermögen der Spaltgesellschaft erlangen können. In Anbetracht der großen Verschiedenheit der Fälle, meint schließlich Seidl-Hohenveldern, müsse eine Entscheidung jeweils nach billigem Ermessen getroffen werden (a.a.O. S. 125).
Der zu entscheidende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, nach allgemeinen Prinzipien für die Schuldenhaftung der Spaltgesellschaft zu suchen, wobei dahinstehen mag, ob solche überhaupt gefunden werden können. Jedenfalls können der ungarische Staat und seine Geldinstitutszentrale unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Klageforderung gegen die beklagte Spaltgesellschaft nicht geltend machen.
b)
Nach dem Territorialitätsgrundsatz ist dem Enteignerstaat ein Zugriff auf das außerhalb seines Hoheitsgebiets belegene Vermögen des Enteigneten schlechthin verwehrt. Wollte der ungarische Staat in seiner Eigenschaft als Alleineigentümer der UWM das in der Bundesrepublik belegene Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Herausgabeklage für sich beanspruchen, so stünde dem das Territorialitätsprinzip unmittelbar entgegen. Im vorliegenden Falle versucht der ungarische Staat auf einem Umweg, dieses Vermögen an sich zu ziehen. Dabei nutzt er den Umstand aus, daß ihm eine Forderung gegen die UWM zusteht. Er unterläßt es, diese Forderung - was rein wirtschaftlich gesehen das Nächstliegende wäre - gegen die UWM in Ungarn geltend zu machen. Er stellt sich vielmehr für den vorliegenden Rechtsstreit auf den Standpunkt des deutschen Rechts und betrachtet das in Augsburg belegene Vermögen der verstaatlichten UWM als Spaltgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wenn die Forderung des ungarischen Staates aus dem Vermögen dieser Spaltgesellschaft befriedigt würde, so würde die staatliche UWM in entsprechender Höhe von ihrer Schuld befreit. Nutznießer dieser Schuldtilgung wäre der ungarische Staat in seiner Eigenschaft als Alleineigentümer der UWM. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der beklagten Spaltgesellschaft gegen die staatliche UWM hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg. Indem der ungarische Staat seine Forderung nicht gegen die UWM in Ungarn, sondern gegen die Spaltgesellschaft in Deutschland geltend macht, sucht er die Passiven des von ihm konfiszierten Unternehmens zu verringern und damit wirtschaftlich die Enteignung zu vollenden. Wenn die deutschen Gerichte dies zuließen, würden sie der Konfiskation der UWM nachträglich einen extraterritorialen Effekt beilegen. Das würde dem Territorialitätsgrundsatz, der Bestandteil des deutschen Rechts ist, widersprechen.
c)
Um das Vermögen der Beklagten, das nur etwa 470.000 DM beträgt, streiten sich lediglich der ungarische Staat und seine Organisationen auf der einen Seite und die Erben S. auf der anderen Seite. Die Liquidationsmasse wird bereits durch den Anspruch der Erben Schnetzer (nahezu) erschöpft. Würde auch die Klägerin mit ihrer Forderung in Höhe von insgesamt über 3 Millionen DM auf die Liquidationsmasse zugreifen können, so würden die Erben S. nur einen geringen Bruchteil ihrer Forderung erhalten, die das Schiedsgericht unter Anwendung ungarischen Rechts dem Erblasser rechtskräftig zuerkannt hat. Die Erben Schnetzer können sich ihrerseits, anders als die Klägerin, nicht an die UWM in Ungarn halten. Durch das Gesetz Nr. XXV wurden die enteigneten Unternehmen weitgehend von Verbindlichkeiten freigestellt. Nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes erloschen die gegenüber dem Unternehmen "zugunsten des früheren Eigentümers, Miteigentümers, Gesellschafters, Aktionärs, Direktionsmitgliedes oder Mitglieds des Aufsichtsrats dieses Unternehmens" oder deren Verwandten bestehenden Forderungen mit Inkrafttreten des Gesetzes. Ausgenommen davon waren nach § 9 Abs. 4 "Forderungen, die aus einem Dienstverhältnis entstehen, worüber eine besondere Verordnung Vorkehrungen treffen wird". Die Klägerin behauptet, daß die Verordnung Nr. 13 110/48 vom 23. Dezember 1948 für Ansprüche aus Dienstverhältnissen für ein halbes Jahr eine Klagemöglichkeit eröffnet habe. Unterstellt man dies als richtig, und ferner, daß auch nach der Auffassung der ungarischen Gerichte der Anspruch eines ehemaligen Generaldirektors einer AG ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis im Sinne der genannten Verordnung war, so hatte jedenfalls seit Mitte 1949 der Erblasser Schnetzer keine Klagemöglichkeit mehr in Ungarn. Daß er vorher nicht einen entsprechenden Versuch gemacht hat, kann ihm im Hinblick auf die Ungewissheit der Erfolgsaussichten eines solchen Versuchs - Ungarn befand sich damals in einem politischen und gesellschaftlichen Umbruch - nicht zum Nachteil gereichen. Im vorliegenden Fall konkurrieren also um die Befriedigung aus der Liquidationsmasse der Spaltgesellschaft ein Gläubiger, der überhaupt nur auf diese Weise zu seinem Gelde kommen kann, mit einem anderen Gläubiger, hinter dem der enteignende Staat selbst steht, der sich ohne weiteres wegen seiner Forderung an das von ihm enteignete Vermögen halten könnte. Unter solchen Umständen steht der Klage dieses Gläubigers gegen die beklagte Spaltgesellschaft der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Klageforderung, was vom Berufungsgericht angenommen, von der Revision aber bekämpft wird, durch Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person oder durch Erfüllung erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Dr. Hiddemann