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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 5 R 53/25 B

Abgeltung eines Teilurlaubsanspruchs während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 53/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201025BB5R5325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 10.08.2022 - AZ: S 48 R 1225/19
LSG Nordrhein-Westfalen - 25.03.2025 - AZ: L 18 R 747/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur noch die Abgeltung von fünf Urlaubstagen.

2

Der Kläger erhielt ab dem 4.8.2014 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form eines beruflichen Trainings. Die Beklagte hatte ihm die Teilnahme für die Dauer von voraussichtlich zwölf Monaten bewilligt und sich den Widerruf der Leistungsbewilligung ua bei Beendigung der Leistung aus disziplinarischen Gründen vorbehalten. Sie gewährte ihm zudem Übergangsgeld iHv 51,95 Euro kalendertäglich.

3

Der Maßnahmeträger erteilte dem Kläger am 7.10.2014 mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot. Er informierte die Beklagte darüber, dass aufgrund des im Einzelnen geschilderten Verhaltens des Klägers das Eingliederungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden könne. Daraufhin widerrief die Beklagte ihre Leistungsbewilligung zum 8.10.2014 und teilte dem Kläger mit, dass damit auch die Übergangsgeldzahlung ende. Das Verlangen des Klägers, ihm weiteres Übergangsgeld für den Zeitraum vom 8. bis zum 12.10.2014 zu zahlen, hilfsweise fünf Tage nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu entgelten, lehnte sie ab (Bescheid vom 9.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2019).

4

Seine Klage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 10.8.2022; Urteil des LSG vom 25.3.2025). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Übergangsgeld werde als akzessorische Leistung nur bis zum Ende der Hauptleistung erbracht. Die Beklagte habe ihre Bewilligungsentscheidung jedoch zum 8.10.2014 rechtmäßig widerrufen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Weiterzahlung von Übergangsgeld über das Maßnahmeende hinaus lägen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Abgeltung von Urlaubstagen entsprechend § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es könne dahingestellt bleiben, ob dem die Regelungen des § 51 SGB IX aF entgegenstünden, die als abschließend zu verstehen seien. Dem Kläger sei schon kein Urlaubsanspruch entstanden, weil er vor der hier viermonatigen Wartezeit aus der Maßnahme ausgeschieden sei.

5

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt.

II

6

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

7

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht unter allen Aspekten gerecht.

8

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"1. Enthält § 51 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (entspricht § 71 SGB IX n.F., gültig seit dem 01.01.2018) eine abschließende Regelung, die eine Urlaubsabgeltung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich ausschließt?

Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist:

2. Umfasst die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erholungsurlaub gemäß § 36 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (entspricht § 52 Satz 3 SGB IX n.F., gültig seit dem 01.01.2018) auch die Regelung über die Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

3. Entsteht im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Erholungsurlaub gemäß § 36 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (entspricht § 52 Satz 3 SGB IX n.F., gültig seit dem 01.01.2018) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein abzugeltender Teilurlaubsanspruch i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. b) BUrlG nur unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer an der Maßnahme über diesen Urlaubsanspruch nach den Bedingungen des ausführenden Leistungserbringers frei verfügen kann?"

9

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt allerdings die besonderen Anforderungen an die Darlegung von als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 27.5.2025 - B 2 U 42/25 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 40/24 B - juris RdNr 17). Der Kläger erkennt, dass die Vorschriften, um deren Auslegung es ihm geht, nämlich § 51 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854 - im Folgenden: § 51 SGB IX aF) und § 36 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.8.2006 (BGBl I 1897 - im Folgenden: § 36 SGB IX aF), nicht mehr in Kraft sind. Zu ihrer fortwirkenden allgemeinen Bedeutung trägt er - zutreffend - vor, die Regelung in § 51 SGB IX aF befinde sich seit dem 1.1.2018 nahezu wortgleich in § 71 SGB IX und diejenige in § 36 SGB IX aF mit identischem Wortlaut in § 52 SGB IX.

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b) Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 legt der Kläger jedoch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 1 KR 39/24 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 4/23 B - juris RdNr 6). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.9.2024 - B 7 AS 47/24 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 15.12.2023 - B 4 AS 66/23 B - juris RdNr 2). Dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

11

Der Kläger verfolgt im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur noch seinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte, wie er in der Beschwerdebegründung ausdrücklich klarstellt. Er stützt sich insoweit auf § 36 Satz 3 SGB IX aF i.V.m. § 7 Abs 4 BUrlG. Die Beschwerde legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass im angestrebten Revisionsverfahren zur Prüfung des behaupteten Anspruchs über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden wäre.

12

aa) Der Kläger zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern im Sinne der Frage 1 bei Annahme eines abschließenden Charakters des § 51 SGB IX aF der geltend gemachte Anspruch von vornherein ausgeschlossen sein könnte. Dies liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG handelt es sich beim Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG um einen reinen Geldanspruch (vgl grundlegend BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 - juris RdNr 15 ff unter Aufgabe des vorherigen Verständnisses von der Abgeltung als Erfüllungssurrogat). Demgegenüber enthielt § 51 SGB IX aF Regelungen zur Weiterzahlung der dort aufgeführten Entgeltersatzleistungen (Verletztengeld; Versorgungskrankengeld; Übergangsgeld) über das Maßnahmeende hinaus. Dabei knüpfte die Vorschrift an weitere Regelungen zu Entgeltersatzleistungen in § 44 Abs 1 Nr 1, § 50 SGB IX aF (entspricht § 64 Abs 1 Nr 1, § 70 SGB IX) an. Die Rechtsprechung der LSG zum abschließenden Charakter des § 51 SGB IX aF und seiner Nachfolgevorschrift betrifft, soweit ersichtlich, ausschließlich unterhaltssichernde Leistungen (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.3.2024 - L 8 U 1080/23 - BeckRS 2024, 8192 RdNr 36; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2008 - L 3 U 68/05 - juris RdNr 43; zustimmend zB Schlette in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl, Stand: 1.10.2023, § 71 RdNr 11; Stotz in Hauck/Noftz SGB IX, 3. EL 2025, § 71 RdNr 5). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Begründung bedurft, warum § 51 SGB IX aF über den Wortlaut hinaus nicht nur die Weiterzahlung bestimmter Entgeltersatzleistungen abschließend regeln, sondern zugleich etwaige andere reine Geldansprüche gegen den Rehabilitationsträger für die Zeit nach Maßnahmeende ausschließen könnte. Nur dann aber wäre die unter 1. vom Kläger aufgeworfene Frage in dem beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich. An entsprechendem Vortrag fehlt es.

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Zwar trägt der Kläger vor, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, § 51 SGB IX aF, wie vom LSG angedeutet, dahin auszulegen, dass mit den dortigen Regelungen jegliche Zahlung über das Maßnahmeende hinaus abschließend geregelt sei. Zudem führt er ergänzend aus, von dem abschließenden Charakter der Vorschrift wäre auch die Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage umfasst, wenn man den Abgeltungsanspruch als Weiterzahlung im Sinne der Vorschrift betrachte. Die damit vom Kläger erwogene Gleichstellung einer ggf zu leistenden Urlaubsabgeltung mit dem unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßnahmeende noch zu erbringendem Übergangsgeld begründet er indes nicht weiter. Gleiches gilt für sein Vorbringen, der behauptete Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei "im Rahmen von Übergangsgeld" zu prüfen.

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bb) Ebenso wenig legt der Kläger hinreichend dar, dass, sofern im Sinne der Frage 2 Teilnehmer an einer LTA aus § 36 Satz 3 SGB IX aF i.V.m. § 7 Abs 4 BUrlG eine Urlaubsabgeltung beanspruchen können, sich ein solcher Anspruch hier gegen die Beklagte als Rehabilitationsträger richten würde. Auch dies versteht sich nicht von selbst. § 51 SGB IX aF und § 36 Satz 3 SGB IX aF betreffen unterschiedliche Stellen im rehabilitationsrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Maßnahmeteilnehmer, Maßnahmeträger und Rehabilitationsträger. § 51 SGB IX aF enthielt Regelungen im Verhältnis zwischen dem Versicherten bzw dem Leistungsempfänger als Maßnahmeteilnehmer auf der einen Seite und dem Sozialleistungsträger als Rehabilitationsträger auf der anderen Seite. § 36 Satz 3 SGB IX aF, der ua die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub anordnete, regelte hingegen die Rechtsstellung des Versicherten bzw Leistungsempfängers in der Reha-Einrichtung und damit sein Verhältnis zum Maßnahmeträger. Wollte man aus § 36 Satz 3 SGB IX aF einen Anspruch des Maßnahmeteilnehmers auf Urlaubsabgeltung entsprechend § 7 Abs 4 BUrlG ableiten, wäre näher darzulegen, dass ein solcher Anspruch gerade gegenüber dem Rehabilitationsträger bestünde. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde näher darauf eingehen müssen, inwiefern sich der behauptete Anspruch gegen die Beklagte richten würde und nicht etwa gegen den Maßnahmeträger. Hiermit setzt sich der Kläger nicht ausreichend auseinander.

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Er trägt insoweit lediglich in allgemeiner Form vor, der geltend gemachte Anspruch könne auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs 4 BUrlG gestützt werden. Auch dem ausführlichen Vorbringen des Klägers zu den unionsrechtlichen Vorgaben für die Urlaubsabgeltung lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, mit welcher Begründung sich ein daraus abgeleiteter Anspruch gegen den Rehabilitationsträger richten würde. Zwar deutet der Kläger das rehabilitationsrechtliche Dreiecksverhältnis zumindest an, indem er im Zusammenhang mit seiner behaupteten Arbeitnehmereigenschaft nach Unionsrecht vorträgt, obgleich er keine Vergütung vom Maßnahmeträger erhalten habe, sei ihm eine Geldleistung in Form des Übergangsgelds von der Beklagten gewährt worden. Er versäumt es jedoch auch an dieser Stelle, sich näher mit der Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner zu befassen.

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c) Mit der Frage 3 formuliert der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Er fragt im Kern danach, ob ausgehend von der einschlägigen Arbeitsordnung des Maßnahmeträgers in seinem Einzelfall ein Teilurlaubsanspruch entstanden sei (vgl zur Entstehung eines Anspruchs auf Teilurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit endet, zB Gutzeit in Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch, AR, 10. Aufl 2021, § 5 BUrlG RdNr 8). Damit will er vom BSG wissen, ob das LSG in seiner Sache die (arbeitsrechtlichen) Bestimmungen im Ergebnis zutreffend angewandt hat. Das Begehren nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag eine Revisionszulassung aber nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN).

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.