Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1992, Az.: BVerwG 11 C 23.92
BAföG; Abschlußprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 23.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 12.12.1991 - AZ: 13 A 444/91
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3 BAföG
- § 15 Abs. 3a BAföG
- § 1 (schleswig-holsteinische) Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel i.d.F. vom 4. August 1989 (GOVBl. S. 97)
- § 9 Abs. 2 (schleswig-holsteinische) Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel i.d.F. vom 4. August 1989 (GOVBl. S. 97)
- § 16 (schleswig-holsteinische) Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel i.d.F. vom 4. August 1989 (GOVBl. S. 97)
Fundstellen
- BVerwGE 91, 192 - 199
- FamRZ 1994, 661-662 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1993, 993 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Hauptprüfung im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel ist eine Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG.
Für die Zulassung zur Abschlußprüfung in dem genannten Studiengang kann förderungsrechtlich nicht auf die Ausgabe der Diplomarbeit abgestellt werden.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Fachhochschulstudium Ausbildungsförderung als sog. Studienabschlußförderung beanspruchen kann.
Zum Wintersemester 1987/88 nahm der Kläger an der Fachhochschule K. das Studium des Sozialwesens auf. Ende des Sommersemesters 1989 bestand er die Vorprüfung. Bis einschließlich Juli 1991 erhielt er Ausbildungsförderung, für die Zeit von Februar bis Juli 1991 auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Im Juli 1991 beantragte der Kläger beim beklagten Studentenwerk, ihm für die Zeit von August 1991 bis Januar 1992 weiter Ausbildungsförderung zu bewilligen. Dabei trug er vor, außer der Diplomarbeit alle Prüfungsleistungen erbracht zu haben. Beigefügt war dem Antrag eine Bescheinigung des Prüfungsamtes des Fachbereichs Sozialwesen der vom Kläger besuchten Fachhochschule darüber, daß dieser am 19. Juni 1989 zur Abschlußprüfung zugelassen worden sei und seine Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, voraussichtlich im Juli 1992, abschließen werde; Thema und Diplomarbeit seien noch nicht beantragt bzw. ausgegeben. Nachdem der Kläger der Bitte des Beklagten, eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er in der Zeit bis zum Juli 1991 das Thema seiner Diplomarbeit erhalten habe, nicht nachgekommen war, lehnte der Beklagte die Leistung weiterer Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, maßgebend für die Zulassung zur Abschlußprüfung für Studierende an Fachhochschulen sei die Zulassung zur Diplomarbeit; da deren Thema bislang weder beantragt noch ausgegeben worden sei, könne dem Förderungsantrag nicht entsprochen werden.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß für das Wintersemester 1991/92 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Begründet ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im wesentlichen wie folgt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Förderung nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG. Diese Vorschrift sei anzuwenden, weil die Hauptprüfung im Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule K. eine Abschlußprüfung im Sinne der vorangeführten Vorschrift sei. Deren Voraussetzungen seien auch im übrigen erfüllt. Die Fachhochschule habe dem Kläger unstreitig bescheinigt, daß er in der Lage sei, das Studium innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abzuschließen. Auch könne die vom Kläger begehrte Förderung nach dem Wortlaut des Gesetzes entgegen der Annahme des Beklagten nicht von der Ausgabe der Diplomarbeit abhängig gemacht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 15 Abs. 3 a BAföG.
Der Kläger tritt dem entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.
II.
Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger für sein Fachhochschulstudium im Studiengang Sozialwesen im Wintersemester 1991/92 in gesetzlicher Höhe Ausbildungsförderung beanspruchen kann, verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß der vom Kläger geltend gemachte Förderungsanspruch allein auf § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) gestützt werden kann. Danach wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt.
Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, war der Kläger im Wintersemester 1991/92 als Student der Fachhochschule K. im Sinne des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG Auszubildender an einer Hochschule. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt der Begriff der Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Fachhochschulen (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 2>; s. auch schon Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 54 f.>). Das gleiche gilt für § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG.
Als Studierender des Studiengangs Sozialwesen befand sich der Kläger im genannten Zeitraum auch in einem in sich selbständigen Studiengang. Nach § 1 Abs. 1 der (schleswig-holsteinischen) Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule K. - PrüfungsVO - vom 28. Juni 1983 (GOVBl. S. 288) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. August 1989 (GOVBl. S. 97) bildet die staatliche Prüfung in diesem Studiengang den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Das kann, wovon erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur so verstanden werden, daß in dem der staatlichen Prüfung zugrundeliegenden Studium alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Erlangung des mit dem Bestehen der Prüfung verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses notwendig sind. Damit sind die Merkmale erfüllt, die einen in sich selbständigen Studiengang kennzeichnen (vgl. - zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG F. 1981 - BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 76.87 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 73 S. 35 f.>; s. auch - zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG F. 1979 bzw. 1983 - Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11 S. 4> sowie Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 -).
Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Kläger innerhalb der in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG genannten Förderungszeiten zur Abschlußprüfung des von ihm betriebenen Studiums zugelassen worden ist. Unter Abschlußprüfung im Sinne dieser Regelung ist jede Prüfung zu verstehen, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluß bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (vgl. auch - zu § 7 Abs. 2 BAföG F. 1974 - BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9 S. 40>). Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, werden diese Voraussetzungen durch die Hauptprüfung im Studiengang Sozialwesen nach der oben schon näher bezeichneten Landesverordnung erfüllt. Mit dem Bestehen dieser Prüfung als dem zweiten Teil der in Vor- und Hauptprüfung gegliederten staatlichen Prüfung im Studiengang Sozialwesen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PrüfungsVO) ist die staatliche Prüfung abgeschlossen und der, wie erwähnt, mit dieser Prüfung verbundene berufsqualifizierende Abschluß erreicht.
Daß die Hauptprüfung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, der nach der für den erkennenden Senat gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO maßgebenden Auslegung des § 9 Abs. 2 PrüfungsVO durch die Vorinstanz (auf S. 5 des angefochtenen Urteils) mit dem erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung und der darauf folgenden Zulassung zur Hauptprüfung beginnt und deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PrüfungsVO in der Regel rund drei Studiensemester umfaßt, schließt die Annahme einer Abschlußprüfung in der Bedeutung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht aus. Jedenfalls wenn die Zulassung wie hier nicht - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 12. Juli 1991 - 16 B 1508/91 - (FamRZ 1991, 1490) entschiedenen Fall - in Teilschritten mehrfach für einzelne Prüfungsabschnitte erteilt, sondern am Anfang des genannten Zeitraums in einem Bescheid für die Hauptprüfung insgesamt ausgesprochen wird, ist kein Raum für die Auffassung, für die Zulassung zur Abschlußprüfung sei, weil nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG erklärtermaßen die Abschlußphase der Ausbildung gefördert werden solle, an die letzte der im Rahmen des gestreckten Prüfungszeitraums zu erbringenden Prüfungsleistungen anzuknüpfen. Damit scheidet auch aus, mit dem Beklagten auf die Ausgabe der Diplomarbeit abzustellen (vgl. dazu - für Studiengänge ohne Zulassungsverfahren - auch Tz. 15.3a.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in deren seit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 1990 <GMBl. 1991 S. 2> geltenden Fassungen). Abgesehen davon, daß die Diplomarbeit hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (auf S. 7 seines Urteils) nicht notwendig die letzte Prüfungsleistung am Ende der Hauptprüfung ist, ist § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nichts dafür zu entnehmen, daß zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führende Prüfungen ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sein sollen, wenn die Zulassung zu ihnen nicht gegen Ende des Studiums, sondern, wie dies im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule K. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 PrüfungsVO der Fall ist, zu einem nicht unwesentlich früheren Zeitpunkt erfolgt.
§ 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG ist seinem Wortlaut nach offen für grundsätzlich jede Abschlußprüfung, die die oben genannten Merkmale aufweist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule abgenommen wird, und läßt Raum für die Berücksichtigung unterschiedlichen landesrechtlichen Prüfungsrechts. Auch "fließende Prüfungsverfahren" der hier vorliegenden Art werden vom Wortlaut der Vorschrift erfaßt. Daß sie von ihm nach dem Willen des Gesetzgebers auch tatsächlich erfaßt sein sollen, macht schon die Höchstförderungsdauer von zwölf Monaten nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG deutlich, die bei einer Bearbeitungszeit von regelmäßig zwei, im Ausnahmefall höchstens vier Monaten für die in Rede stehende Diplomarbeit (s. § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PrüfungsVO) nie erreicht werden könnte, wenn es für die Anwendung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG auf die Ausgabe dieser Arbeit ankommen würde. Bekräftigt wird diese Erkenntnis, wenn die Regelung in Satz 1 des § 15 Abs. 3 a BAföG im Kontext dessen ausgelegt wird, was der Gesetzgeber in Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt hat. Während Satz 1 für die die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG überschreitende Förderung einer mit einer Abschlußprüfung endenden Hochschulausbildung voraussetzt, daß der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer (von höchstens zwölf Monaten) abschließen kann, läßt Satz 2 für den Fall, daß eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen ist, für die - auch hier längstens zwölf Monate mögliche - Förderung genügen, daß der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Dieses Regelungskonzept gibt nach Überzeugung des erkennenden Senats nur dann einen Sinn, wenn das entscheidende Kriterium zur Eingrenzung der Studienabschlußförderung in der von einer Behörde verantworteten Prognose gesehen wird, daß der diese Förderung begehrende Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit von höchstens zwölf Monaten beenden kann. Die Zulassung zur Abschlußprüfung hat deshalb im Fall des Satzes 1 als Merkmal zur Anspruchsbegrenzung ein eher geringes Gewicht. Dem wird allein eine Auslegung gerecht, die auch Abschlußprüfungen, zu denen die Zulassung wie hier schon im Anschluß an die Vorprüfung ausgesprochen wird, unter den Förderungstatbestand des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG fallen läßt.
Die Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG bestätigt dieses Ergebnis. In der Begründung zu der die Studienabschlußförderung betreffenden Regelung in Art. 1 Nr. 12 Buchst. c des Entwurfs eines 12. BAföG-Änderungsgesetzes ist ausdrücklich von "Abschlußprüfungen von mehr als einem Jahr Dauer" die Rede (BT-Drucks. 11/5961 S. 21). Zu diesen Prüfungen gehört, wie ausgeführt, auch die Hauptprüfung im an der Fachhochschule K. eingerichteten Studiengang Sozialwesen, zu der der Kläger ausweislich der von ihm dem Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Prüfungsamtes des Fachbereichs Sozialwesen bereits am 19. Juni 1989, also entsprechend § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG innerhalb der erst mit Ablauf des Monats Januar 1991 beendeten Förderungshöchstdauer, zugelassen worden war.
Wie § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG weiter voraussetzt, hat das Prüfungsamt dem Kläger auch bescheinigt, daß er seine Ausbildung innerhalb der nach dieser Vorschrift verlängerten Förderungsdauer werde abschließen können. Zwar lautet die Bescheinigung dahin, daß der Kläger die Abschlußprüfung seines Studiengangs innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, voraussichtlich im Juli 1992, abschließen werde. Das prognostizierte Ende der Ausbildung liegt also nicht innerhalb, sondern außerhalb des Wintersemesters 1991/92, auf das allein sich das Förderungsbegehren des Klägers im vorliegenden Klageverfahren bezieht. Doch steht dies einem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn mit der Formulierung "innerhalb der verlängerten Förderungsdauer" meint § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht stets und ausnahmslos nur die Dauer, für die der Auszubildende konkret eine nach dieser Vorschrift verlängerte Förderung begehrt oder für die sie ihm im Einzelfall konkret bewilligt worden ist. Die genannte Wendung schließt vielmehr abstrakt an den Zwölfmonatszeitraum an, für den nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG Studienabschlußförderung längstens geleistet werden kann (ebenso Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 35.2 <Stand: Juli 1990>).
Die Begründung zum Entwurf eines 12. BAföG-Änderungsgesetzes bringt dies mit den Worten zum Ausdruck, daß Studierende, die sich rechtzeitig zum Examen gemeldet haben und eine Bescheinigung ihrer Hochschule darüber vorlegen, "daß sie tatsächlich innerhalb der nächsten zwei Semester ihr Studium abschließen können", in dieser Phase weiter gefördert werden sollen (BT-Drucks. a.a.O. S. 14 unter 1.3). Dem Auszubildenden, der wie der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - Studienabschlußförderung zunächst für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten beantragt, gereicht es deshalb nicht zum Nachteil, wenn er seinem Förderungsantrag eine Bescheinigung beifügt, die, was die Möglichkeit des Ausbildungsabschlusses angeht, eine Aussage für diesen kürzeren Zeitraum nicht enthält, wohl aber bestätigt, daß die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der vorausgegangenen Förderungszeit zu einem berufsqualifizierenden Abschluß gebracht werden kann.
Dem mit der Klage geltend gemachten Begehren steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Kläger, nachdem ihm für die Zeit von Februar bis Juli 1991 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt worden war, innerhalb der verlängerten Förderungszeit seine Ausbildung nicht berufsqualifizierend zu Ende geführt hat. § 15 Abs. 3 a BAföG setzt, indem er ausdrücklich zur Leistung von Ausbildungsförderung auch über die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG hinaus ermächtigt, notwendig voraus, daß ein Abschluß der Ausbildung innerhalb der Verlängerungszeit nach diesen Regelungen nicht hat erreicht werden können. Mit Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht angenommen, daß sich für die Anwendung des § 15 Abs. 3 a BAföG keine Begrenzungen aus der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu § 15 Abs. 3 BAföG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, nach der der Auszubildende bei Vermittlung des berufsqualifizierenden Abschlusses durch eine Prüfung auf der Grundlage der zuletzt angeführten Bestimmung nicht gefördert werden kann, wenn entweder aufgrund des zum Ende der Förderungshöchstdauer zutage getretenen Ausbildungsrückstandes prognostizierend davon auszugehen ist, daß sich der Auszubildende innerhalb des als angemessen anzusehenden Verlängerungszeitraumes der Abschlußprüfung nicht werde unterziehen können, oder wenn bei einer nachträglichen Entscheidung über das Leistungsbegehren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Entwicklung feststeht, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung innerhalb der in Betracht zu ziehenden Verlängerungszeit nicht abgelegt hat (im einzelnen s. BVerwGE 80, 290 mit weiteren Nachweisen).
Bleibt nach allem die Revision des Beklagten ohne Erfolg, fallen diesem nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Kipp
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp