Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 5 B 76.87
Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "ergänzenden Ausbildung" in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 76.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1987 - AZ: 16 A 2290/86
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung, die mit der Beschwerde allein geltend gemacht wird, nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Begriff der "ergänzenden Ausbildung" in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sein richtiger Gehalt erschließt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Entstehungsgeschichte. Der Begriff der ergänzenden Ausbildung erfaßt bereits nach seinem Wortsinn nur solche Ausbildungen, die ihrerseits keinen Selbstand besitzen, sondern eine bereits erfolgte Ausbildung zur notwendigen Grundlage haben. In sich selbständige Ausbildungen, die alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, fallen folglich nicht unter diesen Begriff. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1986) vom 30. Juli 1986 (GMB1. S. 397 - Tz. 7.2.9 und 7.2.15). Durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift wird dieses Auslegungsergebnis eindeutig bestätigt. Die 2. Alternative des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist erst auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft in den Text des 7. BAfÖG-Änderungsgesetzes aufgenommen worden. Als Begründung wurde ausgeführt, auch solche Ergänzungsstudien sollten förderungsfähig bleiben, die für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich sind. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Kostenauswirkungen sei aber die zusätzlich eingeführte Ausnahmeregelung bewußt eng gefaßt worden: nur Ergänzungsstudien fielen unter die Vorschrift; in sich selbständige (Zweit-)Studien könnten dagegen allein nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden (vgl. Ausschußbericht, BT-Drucks. 9/603, S. 19). Als gesetzliches Leitbild eines derartigen förderungsfähigen Ergänzungsstudiums wurde im Gesetzgebungsverfahren mehrfach ausdrücklich die Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen genannt (vgl. BT-Drucks. 9/603, S. 19 sowie Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wahlperiode46. Sitzung vom 25. Juni 1981, S. 2650 B). Nach alledem kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen grundsätzlich als ergänzende Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG förderungsfähig ist.
Eine derartige Zusatzausbildung für das Lehramt an Sonderschulen kann nur dann ihren Charakter als ergänzende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG verlieren, wenn der insoweit zuständige Landesgesetzgeber die Ausbildung zum Sonderschullehrer in die Form eines eigenständigen Studiums der Sonderpädagogik gießt und dort monopolisiert. Dies ist jedoch in Nordrhein-Westfalen, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich bindender Auslegung seines Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt hat (Urteilsabdruck S. 10) nicht erfolgt; vielmehr sehen sowohl das Lehrerausbildungsgesetz als auch die Lehramtsprüfungsordnung I neben einem grundständigen Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik als Regelfall als zweiten Weg zum Erwerb der Lehrbefähigung im Lehramt für Sonderpädagogik ein verkürztes ergänzendes Studium vor. Dies stimmt im übrigen auch mit der Stellungnahme der erziehungswissenschaftlich-heilpädagogischen Fakultät der Universität zu Köln vom 4. Oktober 1985 (Beiakt III S. 15 f.) überein, die zudem zu Recht hervorhebt, daß§ 44 Abs. 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. Juli 1981 (GV.NW. S. 430) ausdrücklich auf die Möglichkeit eines "Aufbaustudiums für das Lehramt für Sonderpädagogik" nach erfolgreich abgeschlossener Erster Staatsprüfung für ein anderes Lehramt hinweist. Wie ein derartiges Aufbaustudium aus dem auf ein als selbständige Ausbildung angelegten Studium rechtlich herausgelöst wird, bleibt der Regelung des insoweit zuständigen Landesgesetzgebers überlassen; klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts stellen sich insoweit entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht.
Im übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, es sei nicht erforderlich, daß die ergänzende Ausbildung überhaupt der einzige Weg sei, den angestrebten Beruf ausüben zu können; es reiche vielmehr aus, wenn der Auszubildende bei dem von ihm durch die vorhergehende Ausbildung erreichten Ausbildungsstand sich nur über ein Ergänzungsstudium den Zugang zu dem angestrebten Beruf eröffnen könne (vgl. BTDrucks. 9/603 S. 19 sowie Tz. 7.2.11 BAföGVwV 1986).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner