Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG II C 42.66
Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht; Anrechnung erhaltener Arbeitsvergütungen bei Nachzahlung von Dienstgeldern an Beamte; Ausweitung einer Vorschrift des BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz; Vergleich von Alimentationspflicht und Dienstbezügen nach Dienstvertragsrecht; Bestimmung von Zeitabschnitten bei der Berechnung eines Vorteilsausgleiches
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 42.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.10.1965 - AZ: V A 356.63
- OVG Berlin - 18.10.1966 - AZ: III B 16.66
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 G 131
- § 615 S. 2 BGB
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 31, 253 - 263
- DVBl 1969, 966-967 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 498-500 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1969, 92
- VerwRspr 20, 579 - 587
- VerwRspr. 20, 579
- ZBR 1969, 208
Amtlicher Leitsatz
Ob im Bundesbeamtenrecht ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung gilt, aus dem folgt, daß für die Zeit, in der ein Beamter schuldlos keinen Dienst geleistet hat auf die Dienstbezüge eine anderweitig erzielte Arbeitsvergütung anzurechnen ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls gestattet ein solcher Rechtsgrundsatz nicht, die für einen Zeitabschnitt empfangene Arbeitsvergütung auf Dienstbezüge anzurechnen, die dem Beamten für einen anderen Zeitabschnitt zustehen.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 1966 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1965 werden aufgehoben.
Der Nachzahlungsbescheid der Beklagten vom 19. November 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 1963 wird aufgehoben, soweit er für den Zeitraum vom 16. Juli 1958 bis zum 31. März 1961 nicht die Zahlung der vollen Dienstbezüge - abzüglich der von der Abtretungserklärung vom 9. April 1962 erfaßten Überzahlungen an VVA-Ruhegeld und abzüglich der von der Beklagten für den genannten Zeitraum ohne Rechtsgrund gezahlten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge - bewilligt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. März 1896 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Postassistent im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Postamt Berlin SW 11 (Berlin-West). In der folgenden Zeit wurde er nicht mehr im Postdienst beschäftigt. Er war seit dem Jahre 1945 als Verwaltungsangestellter der Vergütungsgruppe VII TO.A bei Bezirksämtern von Berlin, und zwar seit 1949 beim Bezirksamt Wilmersdorf (Berlin-West) tätig. Mit Ablauf des 15. Juli 1958 schied er wegen Dienstunfähigkeit aus diesem Angestelltenverhältnis aus. Seit dem 16. Juli 1958 erhält er vom Land Berlin Ruhegeld auf Grund der "Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA)" vom 21. April 1955 (Dienstblatt Berlin I/1955 Nr. 76 S. 173 ff.).
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; GVBl. Berlin S. 1149) - G 131 - meldete der Kläger in den Jahren 1952 und 1955 Ansprüche bei der Beklagten an. Sie entschied zunächst durch Bescheid vom 1. April 1959, daß er zu dem Personenkreis des § 62 Abs. 1 G 131 gehöre und gemäß § 35 Abs. 1 G 131 wegen Dienstunfähigkeit als mit Ablauf des 21. Februar 1957 in den Ruhestand getreten gelte. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 8. Januar 1960 - VG V A 97/59 - den Bescheid vom 1. April 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1959 mit der Begründung auf, daß der Kläger zu dem in § 62 Abs. 3 G 131 bezeichneten Personenkreis gehöre, weil er nicht der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört habe und deshalb von den Entnazifizierungsvorschriften nicht betroffen sei. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eröffnete die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 15. April 1961, daß er gemäß § 62 Abs. 3 G 131 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 so behandelt werde, wie wenn er aus seinem Dienst nicht ausgeschieden wäre, ferner durch Bescheid vom 19. März 1962, daß er wegen Erreichens der Altersgrenze als mit Ablauf des 31. März 1961 in den Ruhestand getreten gelte.
Durch weiteren Bescheid vom 19. November 1962 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1963 entschied die Beklagte, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 31. März 1961 die Dienstbezüge eines Postassistenten in Höhe von 48.911,53 DM zuständen und daß darauf folgende bereits geleistete Zahlungen anzurechnen seien:
| a) | die vom Land Berlin für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 gezahlte Angestelltenvergütung von insgesamt | 35.221,57 DM, |
|---|---|---|
| b) | das vom Land Berlin auf Grund der VVA für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 bei Anwendung der Ruhensvorschriften überzahlte Ruhegeld in Höhe von | 6.802,99 DM, |
| c) | die von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1958 bis 31. März 1961 ohne Rechtsgrund gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von | 2.945,25 DM, |
so daß ihm nur noch 3.941,72 DM nachzuzahlen seien.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger zwar nicht die Anrechnung der unter b und c aufgeführten Beträge beanstandet, jedoch zu a folgendes geltend gemacht: Die für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 empfangene Angestelltenvergütung dürfe nur auf die ihm für denselben Zeitraum zustehenden beamtenrechtlichen Dienstbezüge angerechnet werden, nicht dagegen auf die ihm für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 zustehenden Dienstbezüge. Da die Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1952 bis zum 15. Juli 1958 den Betrag von 30.732,83 DM, also einen geringeren als den Vergütungsbetrag von 35.221,57 DM, ausmachten, stehe ihm für den genannten Zeitraum keine Nachzahlung mehr zu. Der Mehrbetrag von 4.488,74 DM dürfe aber nicht auf die Dienstbezüge für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 angerechnet werden, in der nicht mehr zwei Dienstverhältnisse nebeneinander, sondern nur noch ein Dienstverhältnis, nämlich das Beamtenverhältnis zur Beklagten, und daneben das Versorgungsverhältnis auf Grund der VVA zum Land Berlin bestanden habe. - Der Kläger hat beantragt,
den Nachzahlungsbescheid der Beklagten vom 19. November 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1963 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 31. März 1961 nicht die Zahlung der vollen Dienstbezüge bewilligt wurde, abzüglich der von der Abtretungserklärung vom 9. April 1962 erfaßten überzahlten VVA-Ruhegeld-Beträge und abzüglich der von der Beklagten für die genannte Zeit ohne Rechtsgrund gezahlten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 22. Oktober 1965 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse sich die von ihm beanstandete Anrechnung nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung gefallen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 18. Oktober 1966 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Gegenstand des Rechtsstreits sei der angefochtene Bescheid nur insoweit, als die Beklagte von den dem Kläger für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 31. März 1961 auf Grund des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienstbezügen den Teil der für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 bezogenen Angestelltenvergütung abgezogen habe, um den diese Vergütung den Betrag der für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 zustehenden Dienstbezüge übersteige. Diesen Abzug habe die Beklagte mit Recht vorgenommen:
Da der Kläger - unstreitig - gemäß § 62 Abs. 3 G 131 so zu behandeln sei, wie wenn er nicht aus seinem Dienst ausgeschieden wäre, schulde ihm die beklagte Landespostdirektion die Dienstbezüge eines Postassistenten für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 31. März 1961, obwohl sie in diesem Zeitraum seine Dienste nicht entgegengenommen habe. Der Anspruch auf Zahlung dieser Dienstbezüge werde aber dadurch gemindert, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 vom Land Berlin Angestelltenvergütung bezogen habe. Diese Vergütung sei auf die Dienstbezüge für die gesamte Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 31. März 1961 anzurechnen.
Auf das Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten seien gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397; GVBl. Berlin S. 430) die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - anzuwenden. Diese Vorschriften bestimmten zwar nicht ausdrücklich, daß im Falle des vom Beamten nicht verschuldeten Unterbleibens der Dienstleistung ein währenddessen von ihm erzieltes anderes Arbeitseinkommen auf die beamtenrechtlichen Dienstbezüge anzurechnen sei. Es bestehe aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem der Vorteil, den der zur Dienstleistung Verpflichtete im Falle der Nichtannahme der von ihm ordnungsgemäß angebotenen Dienste durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erlangt, in der Weise auszugleichen sei, daß sein Wert auf die Vergütung aus dem Dienstverhältnis anzurechnen sei. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung sei in § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499; GVBl. Berlin 1952 S. 1197) - KSchG - ausdrücklich normiert und habe seinen Niederschlag auch in § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1966 (GVBl. Berlin S. 531) - LBG - gefunden. Es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß dieser allgemeine Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung auf Bundesbeamte nicht angewendet werden dürfe. Vielmehr treffe auch für Bundesbeamte die ihm zugrundeliegende Erwägung zu, daß es nicht zu billigen wäre, wenn dem Beamten die Dienstbezüge neben dem Erwerb aus anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft verblieben, obwohl er bei Annahme seiner Dienste nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine volle Arbeitskraft anderweit zu verwenden.
Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung folge, daß eine Anrechnung nicht nach einzelnen Zeitabschnitten stattfinde, sondern daß dem Anspruch des Beamten auf Zahlung der Dienstbezüge für die ganze Zeit, für die der nicht angenommene Dienst zu leisten war, alles gegenüberzustellen sei, was der Beamte in dieser Zeit durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben habe. Er solle nicht mehr als das erhalten, was ihm auf Grund des Beamtenverhältnisses gebühre, und nicht auf Kosten des Dienstherrn einen Gewinn erzielen. Dem stehe hier nicht entgegen, daß ausschließlich in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 15. Juli 1958 zwei Dienstverhältnisse nebeneinander bestanden, dagegen in der Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 neben dem Beamtenverhältnis zur Beklagten nur das Versorgungsverhältnis zum Lande Berlin bestand. Das Ausscheiden des Klägers aus dem Angestelltenverhältnis mit Ablauf des 15. Juli 1958 habe nämlich weder das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses zur Beklagten bis zum 31. März 1961 und den sich daraus für den Kläger ergebenden Anspruch auf Dienstbezüge beeinflußt noch den vor diesem Ausscheiden entstandenen Anspruch auf Angestelltenvergütung berührt. Es habe lediglich zur Folge gehabt, daß das seit dem 16. Juli 1958 zustehende VVA-Ruhegeld neben den grundsätzlich voll auszuzahlenden Dienstbezügen eines Postassistenten auf Grund der Ruhensvorschrift des § 28 VVA nur insoweit auszuzahlen war, als die Bezüge insgesamt hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückblieben, aus denen das Ruhegeld berechnet war. Die vom Land Berlin gemäß § 28 VVA getroffene Ruhensregelung habe aber weder die Dienstbezüge des Klägers aus dem Beamtenverhältnis noch die Angestelltenvergütung des Klägers zum Gegenstand, sondern allein die auf Grund seines früheren Angestelltenverhältnisses gewährten VVA-Versorgungsbezüge. Es könne nicht festgestellt werden, daß sich der Unterschiedsbetrag zwischen den für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 15. Juli 1958 zustehenden Dienstbezügen und der für denselben Zeitraum gezahlten Angestelltenvergütung auf die VVA-Versorgungsbezüge als Fehlbetrag niederschlage. (Dies wird näher dargelegt.) Ob das Land Berlin die Ruhensregelung in Anwendung des § 28 VVA richtig getroffen habe, könne nicht in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit, sondern nur durch das Arbeitsgericht entschieden werden.
Soweit der Kläger geltend mache, bei der Anwendung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß ihn die Nichtannahme seiner Beamtendienste von beamtenrechtlichen Beförderungen ausgeschlossen habe, greife sein Vorbringen nicht durch. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß er bei Entgegennahme seiner Dienste durch die Beklagte befördert worden wäre (wird näher dargelegt). -
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754; GVBl. Berlin S. 1874) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Dem Kläger durfte nicht im Wege der Vorteilsausgleichung Angestelltenvergütung, die er für einen mit dem 15. Juli 1958 beendeten Zeitraum erhalten hatte, auf die beamtenrechtlichen Dienstbezüge angerechnet werden, die ihm erst für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 zustanden.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), hier anzuwenden in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297), - G 131 - und des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), hier anzuwenden in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338), - BBG - richtet und daß diese Vorschriften für den Fall, daß der Beamte ohne sein Verschulden keinen Dienst leistet, nicht ausdrücklich die Anrechnung eines während des Fernbleibens vom Dienst von ihm erzielten anderweitigen Arbeitseinkommens auf die Dienstbezüge bestimmen. Mangels solcher Vorschriften ist die Berufungsentscheidung auf einen - ungeschriebenen - allgemeinen Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung gestützt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts für Fälle der bezeichneten Art im Bundesbeamtenrecht ebenso gelten soll, wie er in § 615 Satz 2 BGB, in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) - KSchG - und in § 37 Abs. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. Berlin S. 716) - Berl.LBG - (ebenso in den späteren Fassungen sowie bereits in § 32 Abs. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 [GVBl. Berlin S. 421]) seinen Ausdruck gefunden hat. Diese Ansicht des Berufungsgerichts sowie die daraus von ihm gezogene Folgerung, daß die Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf die Dienstbezüge nicht nach Zeitabschnitten vorzunehmen sei, ist rechtlich bedenklich und, soweit sie in diesem Revisionsverfahren zu prüfen ist, nicht zu billigen.
Es ist schon zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht angenommene ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung für Fälle der vorliegenden Art im Beamtenrecht überhaupt gilt, soweit er dort nicht ausdrücklich normiert worden ist. Zu diesem Zweifel sieht sich der Senat durch folgende Überlegungen veranlaßt:
Ein allgemeiner auch für das Beamtenrecht gültiger Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann keinesfalls aus § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - hergeleitet werden. Diese Vorschrift regelt die Folgen des Annahmeverzugs im bürgerlichrechtlichen Dienstvertragsrecht, und zwar dahin, daß in einem Falle, in dem der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste ohne deren Nachleistung die vereinbarte Vergütung verlangen kann (§ 615 Satz 1), daß er sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 615 Satz 2). Diese Regelung ist nicht der Ausdruck eines allgemeinen, d.h. eines in der gesamten Rechtsordnung ohne weiteres geltenden Rechtsgedankens, sondern eine spezielle Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertragsrechts und eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 614 BGB, daß ohne Arbeitsleistung kein Vergütungsanspruch besteht (vgl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Auflage 1958, § 615 RdNr. 1). Sie hängt deshalb eng mit dem Wesen des Dienstvertrags, nämlich mit dessen Eigenschaft eines Austauschvertrags zusammen, der grundsätzlich die Leistung der Vergütung von der Leistung der Dienste abhängig macht. Hieraus folgt, daß sie nicht dem Wesen des Beamtenverhältnisses adäquat ist; denn im Beamtenrecht ist der Anspruch auf Dienstbezüge nicht von der jeweiligen Leistung der Dienste abhängig, er ergibt sich vielmehr aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die nach Grund und Höhe unabhängig von dem Umfang der geleisteten Dienste ist. § 615 Satz 2 BGB gilt deshalb nach nahezu einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung nicht - auch nicht sinngemäß - im öffentlichen Recht und insbesondere nicht im Beamtenrecht (vgl. Staudinger a.a.O. RdNr. 44; Reichsgerichtsrätekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Auflage 1953, § 615 Anm. 3; Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 1962, § 615 RdNr. 3; Rosenthal-Bohnenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 1965, Anhang zu § 615 RdNr. 2046; RGZ 114, 122 [131]; Reichsgericht, Urteil vom 5. November 1937 - III 38/37 - [JW 1938 S. 599, 601]; anderer Ansicht Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 1967, § 615 Anm. 3 am Ende, mit dem - jedoch nicht überzeugenden - Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - [LM Nr. 13 zur 1. SparVO. NRW]). Der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann ebensowenig aus § 9 KSchG hergeleitet werden. Diese Vorschrift gilt nur für bürgerlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse und bestimmt für die Fälle, in denen ein gekündigtes Arbeitsverhältnis nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts fortbesteht, im wesentlichen das gleiche wie § 615 Satz 2 BGB. Auch sie kann deshalb nicht als Ausdruck eines über das Arbeitsrecht oder das bürgerlich-rechtliche Dienstvertragsrecht hinauswirkenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes gewertet werden.
Die Beamtengesetze einiger Bundesländer enthalten allerdings Anrechnungsvorschriften des hier in Rede stehenden oder ähnlichen Inhalts: Nach der vom Berufungsgericht angeführten Vorschrift des § 32 Abs. 3 Berl.LBG (F. 1958), jetzt § 37 Abs. 3 Berl.LBG (F. 1960 und spätere Fassungen), ist in allen Fällen, in denen ein Beamter ohne Verschulden keinen Dienst geleistet hat, ein anderes Arbeitseinkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, das bzw. den der Beamte für denselben Zeitraum erzielt hat, auf die Dienstbezüge anzurechnen. Nach § 101 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - Hess.LBG - und nach § 99 Abs. 4 des Baden-Württembergischen Beamtengesetzes in der Fassung des § 8 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Oktober 1963 (GVBl. S. 143) - Bad.Württ.LBG - muß sich der Beamte oder Versorgungsempfänger, wenn ein verwaltungsgerichtliches Urteil das Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses oder seines Versorgungsanspruchs festgestellt hat, auf die für die Zeit der Außerdienststellung oder für die Zeit des Verlustes der Versorgungsbezüge nachzuzahlenden Dienst- oder Versorgungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Nach § 81 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 3. September 1963 (GBl. S. 166) - Brem.LBG - muß sich ein Beamter in Fällen der soeben bezeichneten Art auf die Dienstbezüge zwei Drittel seines Arbeitseinkommens anrechnen lassen. Das Beamtenrecht zahlreicher anderer Bundesländer enthält jedoch ebenso wie das des Bundes keine solche Anrechnungsvorschrift. Alle deutschen Beamtengesetze enthalten allerdings die Vorschrift, daß sich der Beamte auf die ihm nachzuzahlenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen anrechnen lassen muß, wenn eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt wird, die diese Wirkung nicht hat, und wenn deshalb das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt (z.B. § 51 Abs. 4 BBG). Die soeben aufgeführten Vorschriften - mit Ausnahme nur des § 37 Abs. 3 Berl.LBG - beschränken sich aber auf bestimmte besondere Tatbestände und weichen auch bezüglich der Rechtsfolgen voneinander ab. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob sie als Ausdruck eines ohnehin bestehenden ungeschriebenen, für das gesamte Beamtenrecht gültigen Rechtsgrundsatzes der Vorteilsausgleichung gewertet werden können, wie ihn das Berufungsgericht angenommen hat.
Wenn trotz dieser Zweifel ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz anzuerkennen sein sollte, so bliebe doch bei Berücksichtigung der speziellen Vorschriften des Beamtenrechts und der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zweifelhaft, welchen Umfang und Inhalt dieser Rechtsgrundsatz hat. Zweifelhaft ist zunächst, ob sich ein solcher Rechtsgrundsatz auf Dienstbezüge beschränkt (vgl. § 37 Abs. 3 Berl.LBG und § 81 Abs. 2 Brem.LBG) oder ob er auch Versorgungsbezüge erfaßt (vgl. § 101 Hess.LBG und § 99 Abs. 4 Bad.Württ.LBG) und in welchem Verhältnis er dann zu den Vorschriften steht, die bei Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst das Ruhen der Versorgungsbezüge vorschreiben (§ 158 BBG und entsprechende Vorschriften des Beamtenrechts der Länder). Unklar ist ferner, in welchem Umfange der allgemeine Rechtsgrundsatz die Anrechnung vorschreibt, da z.B. § 81 Abs. 2 Brem.LBG und die soeben erwähnten Ruhensvorschriften nur eine teilweise Anrechnung der anderweitigen Einkünfte vorsehen. Unklar ist schließlich, ob Arbeitseinkünfte, die der Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt hat, in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen sind und inwieweit eine solche Anrechnung verfassungsrechtlich zulässig wäre; denn nach dem hergebrachten Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) hat der Dienstherr selbst dem Beamten angemessenen Unterhalt zu gewähren und ihm nicht nur den durch anderweitige Einkünfte gesicherten angemessenen Unterhalt zu belassen (vgl. RGZ 143, 77 [81]; BVerfGE 3, 288 [345]; BGHZ 20, 15 [18, 19, 23]; BVerwGE 7, 45 [47/48] und 12, 102 [103/104]). Auf Grund des geltenden Rechts lassen sich diese Fragen, die auch rechtspolitisch umstritten sind, schwerlich überzeugend beantworten. Auch deshalb erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung als für das Beamtenrecht bestehend anzuerkennen ist oder ob es nicht einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Gesetzgebungsorgane bedarf, um ihn einzuführen.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat einen solchen allgemeinen Rechtsgrundsatz bisher nicht anerkannt. Das von der Revision angeführte Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) ist zu der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Berl.LBG (F. 1960) ergangen, ohne diese Vorschrift als den Ausdruck eines vorgegebenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu kennzeichnen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 20.63 - (BVerwGE 17, 293 [303]) offengelassen, ob der in § 615 Satz 2 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz zu berücksichtigen ist, und zudem die Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes nur in bezug auf die Berechnung eines durch Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entstandenen Schadens erwogen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 1.67 - betrifft zwar einen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall. Der dortige Kläger hatte auf Grund eines Beamtenverhältnisses, das sich entgegen seiner Auffassung und der des Dienstherrn nachträglich auf Grund gerichtlicher Entscheidung als fortbestehend erwies, die Nachzahlung von Dienstbezügen für einen Zeitraum verlangt, in dem er anderweitige Arbeitseinkünfte gehabt hatte, welche den Betrag seiner Dienstbezüge überstiegen. Das Revisionsgericht erachtete diesen Nachzahlungsanspruch für unbegründet, jedoch nicht in Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung, sondern deshalb, weil es die Geltendmachung des Anspruchs wegen der besonderen Umstände des Falles als einen Verstoß gegen Treu, und Glauben ansah.
Die Frage, ob der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine, Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung überhaupt im Bundesbeamtenrecht, besteht, kann nicht überzeugend mit der - weitgehend rechtspolitischen - Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, "daß es nicht zu billigen wäre, wenn dem Beamten die Dienstbezüge neben dem Erwerb aus anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft verblieben, obwohl er im Falle der Annahme seiner Dienste nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine volle Arbeitskraft anderweit zu verwenden". Sie braucht jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn die Revision wendet sich nicht schlechthin gegen die Anrechnung der Angestelltenvergütung auf die Nachzahlung der Dienstbezüge, sondern nur dagegen, daß die für die Zeit bis zum 15. Juli 1958 gezahlte Angestelltenvergütung auf Dienstbezüge angerechnet wird, die dem Kläger erst für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis zum 31. März 1961 zustehen. Jedenfalls insoweit ist das Klagebegehren begründet; denn einer so weitgehenden "Vorteilsausgleichung" steht das hier einschlägige Recht entgegen.
Wenn nämlich trotz der dargelegten Zweifelsgründe unterstellt wird, daß für die Anwendungsfälle des § 62 Abs. 3 G 131 ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung besteht - der im vorliegenden Fall dem Recht des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit dem Bundesbeamtenrecht zuzuordnen wäre -, so müssen jedenfalls Umfang und Inhalt dieses Rechtsgrundsatzes derart umgrenzt werden, daß sie im Einklang mit den Grundsätzen und den vergleichbaren Einzelvorschriften des bezeichneten Rechtsgebiets stehen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf die dem Kläger für die ganze Zeit der unterbliebenen Dienstleistung zustehenden beamtenrechtlichen Dienstbezüge alles anzurechnen sei, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben hat, also - unter Vernachlässigung der Gleichzeitigkeit - auch die Beträge, um welche die monatlich auszuzahlenden Dienstbezüge in diesen Zeitabschnitten von dem anderweitigen Erwerb übertroffen wurden, entspricht allerdings der zu § 615 Satz 2 BGB, also zum Dienstvertragsrecht, überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 1958 - 2 AZR 533/55 - [NJW 1958 S. 1060]). Diese Auffassung ist aber auf den Wortlaut des § 615 Satz 2 BGB und außerdem auf Erwägungen gestützt, die auf die Rechtsnatur des Dienstvertrages als eines Austauschvertrages abstellen (vgl. Staudinger a.a.O. § 615 RdNr. 38). Sie ergibt sich deshalb nicht zwangsläufig aus dem Beamtenrecht, in dem eine entsprechende Vorschrift fehlt - auf deren Wortlaut abzustellen wäre - und in dem es nicht um einen Austausch von Dienstleistung und Vergütung geht, sondern der Alimentationsgrundsatz gilt. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten besteht - anders als grundsätzlich im Dienstvertragsrecht - grundsätzlich auch dann, wenn der Beamte schuldlos keine Dienste leistet. Die Fortzahlung der Dienstbezüge in diesem Falle verursacht deshalb dem Dienstherrn - wiederum anders als im Dienstvertragsrecht - keinen von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Nachteil. Außerdem erleidet der Dienstherr dadurch, daß ein Beamter schuldlos keine Dienste leistet, in der Regel - anders als der Dienstberechtigte im Dienstvertragsrecht - keinen wirtschaftlich meßbaren Nachteil. Die Erwägungen, die es rechtfertigen mögen, der nach § 615 Satz 1 BGB zu zahlenden Vergütung in Anwendung des § 615 Satz 2 BGB ohne Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit alles gegenüberzustellen, was der Dienstverpflichtete während des Annahmeverzuges des Dienstherrn an Arbeitsvergütungen erzielt hat, können deshalb keine Geltung für das Beamtenrecht beanspruchen.
Die beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezüge werden, weil sie den angemessenen Unterhalt des Empfängers unabhängig von dem Umfang seiner Dienstleistung gewährleisten sollen, in bestimmten - in der Regel monatlichen - Zeitabschnitten ausgezahlt. Sie sind regelmäßig dafür bestimmt, den Unterhalt für den betreffenden Zeitabschnitt zu sichern und in diesem Zeitabschnitt verbraucht zu werden. Anders ist die Lage nach Dienstvertragsrecht; dort wird die Vergütung zwar oft ebenfalls nach Zeitabschnitten gezahlt, sie wird aber nicht nach dem Unterhaltsbedürfnis für diese Zeitabschnitte, sondern nach dem Wert der Dienstleistung bemessen und kann deshalb geringer oder auch erheblich höher sein als der Unterhaltsbedarf des Dienstpflichtigen für die betreffenden Zeitabschnitte. Mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz mag es zu vereinbaren sein, wenn auf die für einen Zeitabschnitt zustehenden Dienstbezüge anderweitige dem Beamten aus öffentlichen Mitteln für denselben Zeitabschnitt zugeflossene Arbeitseinkünfte angerechnet werden; denn eine solche Anrechnung beeinträchtigt nicht seinen angemessenen Unterhalt für diesen Zeitabschnitt. Mit dem Alimentationsgrundsatz ist aber nicht zu vereinbaren, daß die für einen bestimmten Zeitabschnitt zu zahlenden Dienstbezüge durch die Anrechnung von Arbeitsvergütung gemindert werden, die für einen anderen Zeitraum gezahlt und möglicherweise schon verbraucht wurde. Denn eine derartige Anrechnung bewirkt, daß der Dienstherr dem Beamten für den zuerst erwähnten Zeitabschnitt nicht mehr die - ungeachtet früherer anderweitiger Einkünfte geschuldete - beamtenrechtliche Alimentation gewahrt. Wenn der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht überhaupt anzuerkennen wäre, könnte er deshalb nur in der Weise Anwendung finden, daß jeweils den für einen Zeitabschnitt zu zahlenden Dienstbezügen das für denselben Zeitabschnitt erzielte anderweitige Arbeitseinkommen gegenüberzustellen und der etwaige Mehrbetrag des anderweitigen Arbeitseinkommens von der Anrechnung auszunehmen ist.
Dementsprechend stellen die beamtenrechtlichen Vorschriften, welche in irgendeiner Form die Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf Dienst- oder Versorgungsbezüge vorsehen, regelmäßig auf eine Gegenüberstellung der Zahlungen jeweils für bestimmte - meistens monatliche - Zeitabschnitte ab. Und in dieser Weise handhabt auch die Verwaltung die Anrechnung z.B. von Sozialversicherungsrenten (§ 115 Abs. 2 BBG), von Einkünften aus der Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 BBG) oder von neuen Versorgungsbezügen (§ 160 BBG) auf die Versorgungsbezüge früherer Beamter.
Da es sich im vorliegenden Rechtsstreit um einen Anwendungsfall des § 62 Abs. 3 G 131 handelt, der sich aus der besonderen durch Art. 131 GG erfaßten Nachkriegslage ergab, sind insbesondere auch einschlägige Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG zum Vergleich heranzuziehen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 37 Abs. 3 G 131 (F. 1951 und F. 1953) und § 37 Abs. 2 G 131 (F. 1957); nach dieser Regelung werden auf das Übergangsgehalt der Beamten zur Wiederverwendung anderweitige Einkünfte in näher bestimmtem Umfange angerechnet. Auch diese Anrechnung erfolgt nach Monatsabschnitten, wie schon der dort enthaltenen Bestimmung monatlicher Freibeträge zu entnehmen ist. In gleicher Weise erfolgte die Anrechnung anderer Einkünfte nach § 33 G 131 (F. 1951) und erfolgt sie jetzt nach § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961).
Hiernach war es rechtswidrig und insbesondere nicht durch den vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Grundsatz der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt, auf die Dienstbezüge, die dem Kläger gemäß § 62 Abs. 3 G 131 für die Zeit vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 zustehen, einen Teil der Angestelltenvergütung anzurechnen, die er für die Zeit bis zum 15. Juli 1958 erhielt. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist deshalb aufzuheben, soweit sie diese rechtswidrige Anrechnung anordnet. Ob diese Anrechnung, wie die Revision geltend gemacht hat, auch deshalb rechtswidrig ist, weil sich das Anrechnungsverhältnis von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen für den Zeitraum vom 16. Juli 1958 bis 31. März 1961 ausschließlich nach den Ruhensvorschriften (§ 28 VVA) regelt, und ob zu berücksichtigen wäre, daß dem Kläger möglicherweise eine beamtenrechtliche Beförderung entgangen ist, bedarf hiernach nicht mehr der Erörterung.
Der Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer