Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1965, Az.: BVerwG VI C 116.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 116.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.05.1962 - AZ: XIII A 3.62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 21, 45 - 46
- AS 21, 45
- JR 1966, 113
Amtlicher Leitsatz
Die Anrechnung von Arbeitseinkommen nach § 37 Abs. 3 Berl.LBG setzt eine Dienstleistungspflicht nicht voraus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Polizeioberwachtmeister im Dienste des beklagten Landes. Er wurde durch Verfügung vom 18. August 1958 mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 wegen Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Diese Verfügung wurde durch rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. Juli 1960 aufgehoben. Seit dem 1. Oktober 1960 leistet der Kläger wieder Polizeidienst. In der Zeit vom 1. Oktober 1958 bis zum 30. September 1960 stand er im privaten Arbeitsverhältnis. Die Parteien streiten über die vom Beklagten nach § 37 Abs. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - LBG - am 10. November 1960/19. Juni 1961 vorgenommene Anrechnung des vom Kläger in der genannten Zeit bezogenen privaten Arbeitseinkommens im Betrage von 1.782,51 DM auf die Dienstbezüge, die nach verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zwangspensionierung an ihn für die genannte Zeit nachzuzahlen sind. Nach Auffassung des Klägers wird diese Anrechnung durch § 37 Abs, 3 LBG nicht gedeckt, weil die Anwendung der Vorschrift, wie ihre Überschrift "Fernbleiben vom Dienst" ergebe, das Bestehen einer Dienstleistungspflicht voraussetze, eine solche Pflicht aber für ihn in der streitigen Zeit nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung in seinem Urteil gebilligt. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 37 Abs. 3 LBG sei in allen Fällen, in denen der Beamte - von dem in Absatz 2 der Vorschrift geregelten, zum Verlust der Dienstbezüge führenden Fall nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst abgesehen - keinen Dienst geleistet habe, ein anderes Arbeitseinkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte für denselben Zeitraum erzielt habe, auf die Dienstbezüge anzurechnen. Der Tatbestand der Vorschrift sei also stets erfüllt, wenn ein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe, der Dienst während der in Betracht kommenden Zeit tatsächlich nicht geleistet worden sei, der Beamte aber während dieser Zeit ein anderes Arbeitseinkommen oder einen beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrag empfangen habe. Nicht vorausgesetzt werde, daß das Unterbleiben der Dienstleistung in den Verantwortungsbereich des Beamten falle. Es genüge, daß die Dienstleistungspflicht objektiv bestanden habe, auch wenn das Bestehen dieser Pflicht sich erst nachträglich ergebe und sie deshalb nicht mehr realisiert werden könne. Dieser Beurteilung stehe die Überschrift des § 37 LBG "Fernbleiben vom Dienst" nicht entgegen, denn diese Überschrift sei für die frühere, auf zu vertretendes Fernbleiben vom Dienst abstellende Fassung der Regelung formuliert worden. Gegen die streitige Regelung bestünden nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine Bedenken. Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich mithin als rechtmäßig.
Der Kläger hat mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen, im Einverständnis des Beklagten eingelegten Sprungrevision einen seiner Klage entsprechenden Antrag gestellt. Er rügt unrichtige Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, daß der Abschnitt des Landesbeamtengesetzes, in dem sich die streitige Regelung des § 37 Abs. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - LBG - befindet, mit "Pflichten" des Beamten und § 37 LBG selbst mit "Fernbleiben vom Dienst" überschrieben sind, und zwar schon deswegen nicht, weil für diese Überschriften gilt, was schon das Verwaltungsgericht zur Überschrift des § 37 ausgeführt hat: Die Überschriftenformulierung stammt aus einer Zeit, in der die dem § 37 Abs. 3 entsprechende frühere Regelung des § 32 Abs. 3 LBG ein Fernbleiben vom Dienst und damit eine Dienstleistungspflicht des Beamten voraussetzte. Wenn das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 3 LBG nunmehr lautet, "in allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat", so kann dies nach dem Zusammenhang des Absatzes 3 mit den vorhergehenden Absätzen nur bedeuten, daß der Beamte in allen Fällen, in denen er keinen Dienst geleistet hat, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, ohne daß also in Betracht könnt, daß er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, ausnahmslos die Anrechnung anderen, auch privaten Arbeitseinkommens oder eines Unterhaltsbeitrages auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge zu dulden hat. Diese eindeutige Anrechnungsregelung ist auch sinnvoll, entspricht insbesondere dem Grundgedanken der sog. Vorteilsausgleichung, weil sie verhindert, daß der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte. Auch die dem § 37 Abs. 3 LBG entsprechenden Regelungen in anderen Landesbeamtengesetzen - vgl. § 99 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg in der Fassung des § 8 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Oktober 1963 (Ges.Bl. S. 143), § 81 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 3. September 1963 (Brem.GBl. S. 166), § 101 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - schreiben die Anrechnung von anderem Arbeitseinkommen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Dienstleistungspflicht vor. Schließlich steht dies auch im Einklang damit, daß der Beamte nach § 86 LBG, wenn ein zum Verlust seiner Beamtenrechte führendes Straf- oder Disziplinarurteil im Wiederaufnahmeverfahren durch eine diese Wirkung nicht auslösende Entscheidung ersetzt wird, sich anderes, auch privates Arbeitseinkommen auf die an ihn nachzuzahlenden Bezüge anrechnen lassen muß, obwohl nach Verlust der Beamtenrechte eine Dienstleistungspflicht nicht bestanden haben kann. Diese Regelung findet sich auch im früheren Beamtenrecht (§ 55 DBG), im Bundesbeamtenrecht und im sonstigen Landesbeamtenrecht. Das zeigt, daß die hier vertretene Auslegung des § 37 Abs. 3 LBG nicht den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspricht.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Oppenheimer