Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1991, Az.: BVerwG 4 NB 16.90
Voraussetzung für spätere Enteignung bei Festsetzung des Bebauungsplans; Öffentliche Grünfläche; Fläche für den Gemeinbedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 16.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.12.1989 - AZ: 3 S 1842/88
- nachfolgend
- BVerfG - 22.02.1999 - AZ: 1 BvR 565/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1991, 299-301 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 826 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1991, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3297 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Setzt ein Bebauungsplan für ein bisher privat genutztes Grundstück mit Baulandqualität eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, so bedarf es auch mit Rücksicht auf etwaige Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB im Rahmen der Abwägung grundsätzlich keiner (vorgezogenen) Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grundstücks erfüllt sind.
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Festsetzung eines bislang privat genutzten Grundstücks mit Baulandqualität für eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für den Gemeinbedarf durch den Bebauungsplan ist es im Rahmen der Abwägung nicht erheblich, ob die Voraussetzungen für die spätere Enteignung des Grundstücks vorliegen.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zur Beantwortung grundsätzlicher und klärungsbedürftiger Rechtsfragen der Auslegung revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Antragsteller rügen, daß das Normenkontrollgericht unterlassen habe, die enteignende Wirkung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, der ihr gesamtes privates Eigentum als öffentliche Grünfläche oder als Fläche für den Gemeinbedarf ausweise, schon im Bebauungsplanverfahren zu prüfen und der Abwägung zugrunde zu legen. Sie knüpfen hieran die von ihnen für rechtsgrundsätzlicher und höchstrichterlicher Klärung bedürftig angesehene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Rechtsprechung zur Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, wonach zur Frage, ob ein Vorhaben vernünftigerweise geboten sei, auch die Prüfung seiner vor der Eigentumsgarantie standhaltenden Rechtfertigung durch Gründe des Wohles der Allgemeinheit gehöre, auch Bedeutung für die Aufstellung von Bebauungsplänen habe. Das Normenkontrollgericht hätte die Anforderungen an eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG (§§ 85 ff. BauGB) bei seiner Überprüfung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägung nicht außer Betracht lassen dürfen.
Dieses Beschwerdevorbringen ergibt nicht die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache. In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; BVerwGE 71, 108 <117, 121>). Eine Rechtsbindung des Bebauungsplans für ein sich anschließenden Enteignungsverfahren entsteht nicht, da sich das Bundesbaurecht einer hierauf gerichteten gesetzlichen Regelung gerade enthält (vgl. demgegenüber zum Fachplanungsrecht etwa § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG; § 28 Abs. 2 LuftVG; § 37 Abs. 2 BBahnG). Allerdings sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen. Das ist hier aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts im Verfahren der Aufstellung des angegriffenen Bebaungsplans geschehen. Danach hat der Gemeinderat nämlich Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragsteller durch die Planung nicht verkannt. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat der Gemeinderat auch die Notwendigkeit einer möglichen künftigen Enteignung der Grundstücke nicht übersehen; dies ergebe sich aus der Planbegründung, in der ausgeführt werde, daß im Rahmen einer erforderlichen Bodenordnung die betreffenden Grundstücke zur Sicherung der Planziele erworben werden müßten und daß Verkaufsverhandlungen mit dem Ziel eines freiwilligen Grundstückserwerbs "innerhalb eines überschaubaren Zeitraums" geführt werden sollten. Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet aber nicht, daß etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen. Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 <324>; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 <50>), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
An dieser Beurteilung ändert auch der von den Antragstellern angeführte Entschädigungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BauGB nichts, so daß auch wegen der weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht vom Normenkontrollgericht nicht zu fordern war. Die Antragsteller machen geltend, ein Bebauungsplan zeige immer dann eine enteignende Wirkung, wenn seine Festsetzungen Ansprüche nach § 40 BauGB auslösen. Deshalb müßten in Fällen dieser Art die Voraussetzungen der Enteignung sowie die sich ergebenden Entschädigungsansprüche konkret nach Grund und Höhe bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für den Bebauungsplan eingestellt und in der Abwägung berücksichtigt werden.
Auch mit dieser Fragestellung erlangt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dabei kann offenbleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 40 BauGB hier erfüllt sind. Ferner kann offenbleiben, inwieweit es sich bei den in § 39 ff. BauGB geregelten Ansprüchen - insbesondere aber bei der in § 40 Abs. 3 BauGB vorgesehenen Geldentschädigung - um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelt (vgl. dazu Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 40, Rdziff. 2), wogegen im Hinblick auf den nach der neueren Rechtsprechung zugrunde zu legenden formalen Enteignungsbegriff (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 <366 ff.> mit weiteren Nachweisen) Bedenken bestehen können. Selbst wenn die nach § 40 Abs. 1 BauGB auszugleichenden Beeinträchtigungen insoweit den Charakter einer Enteignung haben sollten, weil die in der Vorschrift aufgeführten Festsetzungen dem Grundstück die Privatnützigkeit entziehen, hätte auch dies nur zur Folge, daß der Plangeber Art und Ausmaß solcher durch die planerischen Festsetzungen eintretenden Nachteile und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen seiner der Planaufstellung zugrundeliegenden Abwägung zu berücksichtigen hätte. Auch dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts hier geschehen. Danach waren dem Gemeinderat die bisherigen planungsrechtlichen Verhältnisse und damit die Baulandqualität der Grundstücke der Antragsteller bekannt. Ferner wußte der Gemeinderat nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts um die in einer Bauvoranfrage zum Ausdruck gebrachten Bebauungsabsichten der Antragsteller; die sich hieraus ergebenden Einwände seien ebenso wie sämtliche im Bebauungsplanverfahren vorgetragenen Bedenken und Anregungen der Antragsteller Gegenstand der Abwägung gewesen. Das Normenkontrollgericht hat weiterhin darauf abgestellt, der Gemeinderat sei sich ersichtlich dessen bewußt gewesen, daß erhebliche Forderungen bis zur Höhe des Baulandverkehrswertes entstehen könnten. Zur Übernahme derart hoher Belastungen sei der Gemeinderat im Interesse einer Verwirklichung der Planziele offenkundig bereit gewesen; dabei sei ihm die Größenordnung des erforderlichen finanziellen Aufwands hinreichend bekannt gewesen. Einer weitergehenden (vorgezogenen) Prüfung, ob auch eine einseitige hoheitliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller und ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger als letztes Mittel zur Verwirklichung der Planziele im Interesse des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 87 Abs. 1 BauGB), schon im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans bedurfte es auch mit Rücksicht auf die durch die Planung etwa ausgelösten Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien