Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1988, Az.: BVerwG 4 NB 11.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 11.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.02.1988 - AZ: 11 a NE 66/86
In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 S. 3 VwGO erfüllt sind.
Die Antragstellerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Erforderlichkeit der Enteignung bereits im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sei. Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, nicht dargetan werden. In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] [282]; BVerwGE 71, 108 [117, 121]; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - DVBl. 1969, 697 = BRS Bd. 22 Nr. 3 = BauR 1970, 35). Eine Rechtsbindung des Bebauungsplans für ein sich anschließendes Enteignungsverfahren entsteht nicht, da sich das Bundesbaurecht einer hierauf gerichteten gesetzlichen Regelung enthält (vgl. demgegenüber zu § 19 FStrG BVerwGE 71, 166 [168]; 72, 282 [283 f.]). Der Bundesgerichtshof hat seine hiervon abweichende Meinung seit längerem aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 147/73 - NJW 1976, 1266 = BRS Bd. 34 Nr. 67). Daß für das Verfahren der Grenzregelung etwas anderes zu gelten hat, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht aufgewiesen.
Das Urteil des Normenkontrollgerichts weicht auch weder von dem Urteil des beschließenden Senates vom 12. Dezember 1969 (BVerwGE 34, 301) noch von jenem vom 14. Juli 1972 (BVerwGE 40, 268) ab. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, daß ein Bebauungsplan die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat und daß hierzu erforderlich ist, die maßgebenden Belange im Abwägungsvorgang zutreffend zu erfassen. In welcher Weise einzelne berührte Belange im Abwägungsvorgang dabei zu konkretisieren sind, wird in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen nicht näher behandelt. Dies ist zudem eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich bereits aus diesem Grunde einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Beschwerde eine weitere Abweichung geltend macht, ist ihr Vorbringen unzulässig. Die Beschwerde gibt hierzu nämlich nicht an, von welcher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das angegriffene Urteil abweichen soll, übrigens erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerde insoweit auch lediglich in einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Damit kann der Beschwerdegrund der Abweichung nicht dargetan werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel