Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1988, Az.: BVerwG 4 NB 19.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 19.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.04.1988 - AZ: 10 C 53/86

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache kann keinen Erfolg haben. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen.

2

Eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Beschlußfassung über Bauleitpläne enteignungsrechtliche Fragen nicht zu berücksichtigen seien, weil der Bebauungsplan noch keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zeige, steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Antragstellerin angeführter. Entscheidungen des beschließenden Senats enthalten keinen Rechtssatz, der der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht. Daß bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle privaten Interessen, die sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten, zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, daß etwa Gemeinbedarfsflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürften, an die §§ 85 f., 87 BauGB eine Enteignung knüpft. Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309, 324 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; vgl. ferner BVerfGE 70, 35, 50), ist zwar richtig, bedeutet aber nicht, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind, wie dies z.B. für eine Entwicklungsverordnung nach § 53 StBauFG der Fall war (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 94/79]).

3

Die weitere von der Antragstellerin erhobene Abweichungsrüge scheitert bereits daran, daß mit ihr ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die angefochtene Normenkontrollentscheidung angeblich abweichen soll, nicht bezeichnet wird. Aus Datum und Aktenzeichen der von ihr zitierten Entscheidung ergibt sich, daß sie in Wahrheit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs meint. Abweichungen von den Entscheidungen anderer obersten Bundesgerichte können jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

4

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO) wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Antragstellerin wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, "ob der Planungsträger im Planungsverfahren tatsächlich seiner ihm gemäß § 1 Abs. 7 Bundesbaugesetz alte Fassung obliegenden Abwägungspflicht genügt, wenn er im Rahmen der Planung erkennt, daß ein Planungsschaden auftreten könnte und allein diesen Umstand in die Abwägung miteinbezieht". Umstände, die einen Planungsschaden auslösen können, werden in aller Regel abwägungserheblich sein. Grundsätzliche Bedenken dagegen, daß die Gemeinde einen Planungsschaden aus übergeordneten Gesichtspunkten in Kauf nimmt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde läßt auch jeden Hinweis darauf vermissen, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage höchstrichterlicher Klärung bedarf. Dazu ist auch von der Sache her nichts ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer