Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1983, Az.: IVb ZB 748/80
Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung bei Altehen ; Geltung des Verbots der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich ; Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 748/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - .05.1980
- AG Cuxhaven - 12.07.1979
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Auch in Fällen, in denen beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig waren, ist die Inanspruchnahme desjenigen, der in dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 4. Mai 1983 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1980 aufgehoben, soweit der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 12. Juli 1979 abgeändert worden ist.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner 1/15 allein zu tragen.
Im übrigen werden die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 6.426,60 DM.
Gründe
I.
Die im Jahre 1926 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1921 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 10. Dezember 1949 die Ehe geschlossen. Am 20. Januar 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1949 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 182,20 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 299,40 DM. Dem Ehemann steht außerdem eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 1.552,48 DM zu. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe die VBL zunächst mit monatlich 435,61 DM und in einer späteren berichtigten Auskunft vom 16. Januar 1979 mit monatlich 435,01 DM angegeben hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die VBL in der Auskunft mitgeteilt: Die Anwartschaft auf die in der Ehezeit erworbene Mindestversorgungsrente betrage monatlich 39,09 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Angaben über eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes enthält die Auskunft nicht; aus dem Akteninhalt ergibt sich insoweit, daß die Ehefrau ihre Tätigkeit bei dem Sozialamt der Stadt Cuxhaven am 15. Februar 1972 aufgenommen hat; danach konnten die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 15. Februar 1982 erfüllt sein.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 5. Januar 1979). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberpostdirektion H. für die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 499,83 DM - "bezogen auf die Ehezeit vom 1.12.1949 bis zum 31.12.1977" - begründet hat. Hierbei hat es den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 182,20 DM) und auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (von 1.552,48 DM) die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 299,40 DM) sowie ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis (in der angenommenen Höhe von 435,61 DM) gegenübergestellt und sodann den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied (von 999,67 DM) nach § 1587 b Abs. 2 BGB zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er den Ausschluß des Versorgungsausgleichs einerseits unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung bei Altehen sowie zum anderen wegen grober Unbilligkeit des Ausgleichs im vorliegenden Fall erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts von Amts wegen - unabhängig von dem Beschwerdevorbringen des Ehemannes sowie von einem Antrag der Parteien - insgesamt auf ihre Richtigkeit überprüft und sie aufgrund einer eigenen abweichenden Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente bei der VBL (auf 364,19 DM anstatt 435,01 DM) dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Oberpostdirektion H. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau in Höhe von monatlich 535,55 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet hat.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
1.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342), durch den die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig erklärt worden ist, steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht entgegen, da der Ausgleich im vorliegenden Fall nicht durch Beitragsentrichtung, sondern durch Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB vorzunehmen ist. Daß diese Form des Versorgungsausgleichs auch bei Altehen nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits durch das Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 306 ff, 308 ff) entschieden.
2.
Da der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen ist, hat auch das am 1. April 1983 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) keinen Einfluß auf die hier zu treffende Entscheidung.
3.
Das Oberlandesgericht hat - insoweit im Ansatz übereinstimmend mit dem Familiengericht - auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente und nicht (nur) die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Das steht nicht im Einklang mit der - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entwickelten - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]). Nach dieser ist vielmehr auf Seiten sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils (nur) die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - und zwar mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - als unverfallbar bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dies galt nicht nur für die Fälle der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auf der Grundlage des bisherigen Rechts, sondern war - und bleibt insoweit - auch in den Fällen zu beachten, in denen der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes über § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB entweder im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings durchzuführen ist.
Bei einer Berechnung des Wertausgleichs nach den aufgezeigten Grundsätzen hätten den Anwartschaften des Ehemannes von zusammen monatlich 1.734,68 DM Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von zusammen 312,05 DM (299,40 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 12,65 DM als dynamisierter Betrag der Mindestversorgungsrente von 39,09 DM - eine unverfallbare Anwartschaft auf qualifizierte Versicherungsrente bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 7. Mai 1980 noch nicht -) gegenübergestanden. Es hätte sich mithin ein zugunsten der Ehefrau auszugleichender Betrag von 711,32 DM ergeben.
Zur Begründung einer Rentenanwartschaft für die Ehefrau in dieser Höhe (§ 1587 b Abs. 2 BGB) war das Oberlandesgericht indessen auf die Beschwerde des Ehemannes hin nicht berechtigt. Dem stand das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung entgegen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 = FamRZ 1983, 44). Da nur der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich mit der Beschwerde angefochten hatte, durfte die Entscheidung hiernach nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.
Aus demselben Grund kann der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit nicht bestehen bleiben, als das Gericht von Amts wegen zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 535,55 DM - anstelle der von dem Familiengericht angenommenen Höhe von monatlich 499,83 DM - begründet hat. Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes ist daher unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Beschluß des Familiengerichts wiederherzustellen. Dies gilt auch insoweit, als das Familiengericht - offenbar infolge eines Versehens - die Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente bei der VBL in der zuerst angegebenen Höhe von monatlich 435,61 DM und nicht mit dem berichtigten Wert von monatlich 435,01 DM in seine Berechnung einbezogen hat. Eine Korrektur dieser Berechnung würde sich zum Nachteil des Ehemannes auswirken und kommt daher wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auf die allein von ihm eingelegte Beschwerde hin nicht in Betracht.
4.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c BGB hat das Oberlandesgericht entgegen dem Antrag des Ehemannes verneint.
a)
Dieser hatte dazu geltend gemacht: Die Ehefrau sei während der - kinderlos gebliebenen - Ehe voll berufstätig gewesen und habe hinsichtlich ihrer Altersversorgung keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe nach der Eheschließung eine mechanische Flechterei betrieben, die sie etwa 1962 für ungefähr 12.000 DM verkauft habe. Von den Einnahmen aus der Flechterei und dem Verkaufserlös hätte sie sich eine angemessene Altersversorgung aufbauen können. Im übrigen habe sie bereits eine relativ hohe Altersversorgung erworben, die sie bis zur Erreichung der Altersgrenze noch verbessern könne.
b)
Dem ist das Oberlandesgericht nicht beigetreten. Es hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, schon nach dem Vorbringen des Ehemannes seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB gegeben. Die Ehefrau habe in der Zeit, in der sie die mechanische Flechterei betrieben habe, nur geringe Anwartschaften durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Es könne dahingestellt bleiben, ob es ihr möglich gewesen wäre, höhere Aufwendungen für die eigene Alterssicherung zu erbringen. Offenbar hätten beide Eheleute dies damals im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Ehemannes und die von ihm erworbenen Anwartschaften nicht für erforderlich gehalten. Der Ehemann habe jedenfalls nicht geltend gemacht, daß er die Ehefrau zu höheren Leistungen für ihre Altersversorgung aufgefordert hätte. Auch sei er ihrem Vortrag, ihr Einkommen sei voll für den Familienunterhalt verbraucht worden, nicht entgegengetreten. Nach der Aufgabe der Flechterei sei die Ehefrau - offenbar gleichfalls im Einverständnis des Ehemannes - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, sondern habe den gemeinsamen Haushalt geführt. Auch dies sei bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach der Trennung der Parteien habe sie sodann im Februar 1972 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und seither regelmäßig Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Die Ehefrau habe mithin durch den Betrieb ihrer Flechterei und durch die Haushaltsführung in erheblichem Umfang zum Unterhalt der Parteien und zu der gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Wenn sie dennoch während der Ehezeit nur wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben habe als der Ehemann, dann zeige dies, daß auf ihrer Seite ein Versorgungsdefizit entstanden sei, welches jedenfalls mit auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien zurückzuführen sei. Die Beseitigung dieses Versorgungsdefizits sei der Zweck des Versorgungsausgleichs.
c)
Diese Ausführungen halten - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
aa)
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, ob ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorungsausgleichs im vorliegenden Fall nach der Sonderregelung des § 1587 c Nr. 2 BGB in Betracht kommt.
Da der Ehemann einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs insbesondere deshalb erreichen will, weil die Ehefrau es unterlassen habe, aus den Einnahmen und dem Verkaufserlös ihrer Flechterei höhere Aufwendungen für ihre eigene Altersversorgung zu erbringen, wirft er ihr ein Verhalten vor, das in erster Linie nach den Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 2 BGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen - treuwidrig (vgl. Soergel/von Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 c Rdn. 24) - bewirkt hat, daß ihm zustehende Versorgungsanwartschaften oder Aussichten, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. Hiervon wird unter anderem der Fall erfaßt, daß der Ausgleichsberechtigte von einer freiwilligen Zahlung von Beiträgen zu einer privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung absieht oder einer Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt (Soergel/von Hornhardt a.a.O. Rdn. 25; MünchKomm/Maier § 1587 c Rdn. 16). Eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs soll ein derartiges Verhalten allerdings nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur dann rechtfertigen können, wenn es in bewußtem Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Scheidung steht. Liegt ein entsprechendes Handeln oder Unterlassen des Ausgleichsberechtigten hingegen - wie im vorliegenden Fall - Jahre zurück und hat keine Beziehung zu der späteren Scheidung, dann führt es nicht zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 2 BGB.
Damit greift dieser Sondertatbestand hier nicht ein.
bb)
Besondere Gründe, die es darüber hinaus rechtfertigen könnten, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB anzunehmen, liegen nicht vor.
Die Ehefrau hat zwar während der Ehe zeitweise - zunächst bis 1962 und später erneut nach der Trennung der Parteien ab 1972 - selbst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hieraus eigene Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Ihre ehezeitlich erlangten Anwartschaften sind jedoch wesentlich geringer als diejenigen des Ehemannes. Es besteht daher, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Seiten der Ehefrau ein Versorgungsdefizit gegenüber dem Ehemann. Dieses ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung mit Hilfe des Versorgungsausgleichs zu beseitigen. Dessen Durchführung ist nicht deshalb als grob unbillig zu Lasten des Ehemannes zu behandeln, weil auch die Ehefrau während der Ehe Vesorgungsanwartschaften für sich begründet hat. Wie der Bundesgerichtshof hierzu bereits grundsätzlich entschieden hat, rechtfertigt sich auch in Fällen, in denen beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig waren, die Inanspruchnahme desjenigen, der in dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese ist selbst während der Phase einer (beiderseitigen) Erwerbstätigkeit im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 637/81).
Soweit der Ehemann der Ehefrau die zu geringe Begründung einer eigenen Altersversorgung in der Zeit bis 1962 vorhält, hat das Oberlandesgericht auch diesen Umstand zu Recht nicht als Grund gewertet, der einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen könnte. Dabei kann - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - dahingestellt bleiben, welche Einnahmen die Ehefrau aus der Flechterei erzielt hatte und in welcher Höhe danach - gemessen an den laufenden Einnahmen aus dem Betrieb - Aufwendungen für ihre Alterssicherung (theoretisch) möglich gewesen wären. Das Oberlandesgericht hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß seinerzeit sowohl ihr laufendes Einkommen aus der Flechterei als auch der Verkaufserlös für den Familienunterhalt verwendet worden sind. Das Gericht hat diese Feststellung auf den Vortrag der Ehefrau gestützt, dem der Ehemann nicht entgegengetreten ist, und es hat im übrigen unterstützend auf die damalige eheliche Situation der Parteien verwiesen: Der Ehemann war nach dem Krieg zunächst als Arbeiter und später als Fernmeldebauhandwerker bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. 1955 bis 1957 holte er die mittlere Reife nach. Anschließend besuchte er von Herbst 1957 bis 1960 die Ingenieurschule in Hamburg; die Parteien mußten aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen. Von 1960 bis 1962 absolvierte der Ehemann einen Verwaltungslehrgang. Danach war er bis etwa 1965 in Stade beschäftigt.
Wenn das Oberlandesgericht angesichts dieser damaligen Lebensverhältnisse der Parteien der Angabe der Ehefrau gefolgt ist, wonach sie ihr laufendes Einkommen aus der Flechterei und den - nur etwa 8.000 DM betragenden - Verkaufserlös für Ausgaben zum laufenden Unterhalt der Eheleute verwendet habe, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Damit standen die Erträgnisse aus der Flechterei jedoch für den Aufbau einer Altersversorgung der Ehefrau nicht zur Verfügung.
Bei dieser Sachlage kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau nicht deshalb als grob unbillig angesehen werden, weil sie es in der Vergangenheit unterlassen habe, die Einnahmen aus ihrer Flechterei zur Begründung einer eigenen Alterssicherung zu verwenden.
Unter den gegebenen Umständen kann hiernach im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGBüberhaupt neben der Sonderregelung des § 1587 c Nr. 2 BGB anzuwenden ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 6.426,60 DM.
Seidl
Krohn
Zysk
Nonnenkamp