Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: IVb ZB 637/81
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Unerträglicher Widerspruch zwischen der starren Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs; Grundsatz der generellen Einbeziehung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in den Ausgleich; Erwerb von sich in ihrer Höhe nicht wesentlich voneinander unterscheidender Alterssicherungen durch beide Ehegatten; Bezug eines höheren Bruttoeinkommens durch den Ehemann; Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund Parteiwillen nur den gesetzlichen vorgeschriebenen Formen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 637/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 04.03.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Friederike Susanne H. geb. S., L. straße ..., N.,
Prozessgegner
Ulrich Rudolf H. Hi. straße ...,
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. str. ..., B., zu Vers.-Nr.: 13 ... H.
2. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Kö. allee ..., D., zu Personal-Nr.: 00 ... 00 ...
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
am 29. September 1982 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1954 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 24. Oktober 1975 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 17. Juli 1979 zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 30. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Höhe von monatlich 121,40 DM und die Ehefrau nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 135,75 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der für die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,18 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften), bezogen auf den 30. Juni 1979, begründet werden. Gegen diese ihnen in der Verhandlung - bei der der Ehemann anwaltlich nicht vertreten war - zuvor angekündigte Regelung hatten die Parteien keine Einwendungen erhoben.
Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Sie hat geltend gemacht, die Parteien seien sich darüber einig gewesen; das Familiengericht sei dem jedoch nicht gefolgt, weil der Ehemann nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheine darüber hinaus grob unbillig, zumal der Ehemann während der Ehezeit mehr verdient habe als sie.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 1587 o Abs. 1 BGB bedarf nach Abs. 2 der Vorschrift einer Beurkundung und der Genehmigung des Familiengerichts. Da die von der Ehefrau behauptete Vereinbarung diesen Erfordernissen nicht genügt
- wie auch die weitere Beschwerde nicht bezweifelt - ist der Versorgungsausgleich nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen.
2.
Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) nicht stattfinden zu lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es reiche nicht aus, daß - bei beiderseits fast gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehemann zeitweilig ein höheres Bruttoeinkommen bezogen habe; die mit der Einführung des Versorgungsausgleichs bezweckte Absicherung des Ehepartners stehe der Durchführung hier ebensowenig entgegen wie die relativ geringe Höhe des auszugleichenden Betrages.
Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Anwendung der Härteregelung nach § 1587 c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 = NJW 1982, 989).
Eine Abweichung vom Grundsatz der generellen Einbeziehung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in den Ausgleich erscheint danach nicht gerechtfertigt, wenn sich die beiderseitigen - insbesondere wirtschaftlichen - Verhältnisse der Ehegatten nicht ungewöhnlich entwickelt haben.
a)
Außergewöhnliche Verhältnisse sind nicht bereits dann gegeben, wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit erwerbstätig gewesen sind und dementsprechend jeweils eigene Alterssicherungen erworben haben, die sich in ihrer Höhe nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Es entsprach zwar einem vordringlichen Anliegen des Gesetzgebers, durch den Versorgungsausgleich die früher unbefriedigende soziale Lage einer nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern (vgl. BGHZ 74, 38, 41 m.w.N.). Darin erschöpft sich jedoch nicht der Sinn des Versorgungsausgleichs. Auch wenn beide Ehegatten während der Ehezeit erwerbstätig waren, rechtfertigt sich die Inanspruchnahme desjenigen, der während dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft; diese ist selbst während der Phase einer (beiderseitigen) Erwerbstätigkeit im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (vgl. BGH a.a.O. S. 47).
b)
Daß der Ehemann während der Ehezeit ein höheres Bruttoeinkommen bezogen hat als die Ehefrau, begründet ebenfalls keinen besonderen Umstand, der der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten entgegensteht. Der gesetzliche Versorgungsausgleich knüpft nicht an die während der Ehezeit bezogenen Einkommen der Ehegatten an, sondern er findet allein bezüglich der in § 1587 Abs. 1 BGB erfaßten Anwartschaften und Aussichten statt. Zwischen der Höhe der Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Höhe der in gleicher Zeit bezogenen Einkommen besteht auch keine notwendige Korrelation. Das ergibt sich schon daraus, daß bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, z.B. selbständige Gewerbetreibende, überhaupt keiner Versicherungspflicht unterliegen und es ihnen freisteht, ob und in welcher Höhe sie Alters- und Invaliditätsvorsorge treffen. Unterschiedliche Entwicklungen von Einkommensbezügen einerseits und Versorgungsanrechten andererseits ergeben sich - wie im vorliegenden Fall - auch aus den verschiedenartigen Systemen, nach denen Versorgungsanwartschaften erworben werden.
c)
Die relativ geringe Höhe der zu Gunsten des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaft kann die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht rechtfertigen. Die Begründung oder Übertragung einer Anwartschaft auch in geringer Höhe kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen entscheidenden Vorteil bringen (vgl. v. Hornhardt FamRZ 1982, 30, 31).
3.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vor, wie das Beschwerdegericht rechtfehlerfrei angenommen hat, können die Parteien das Familiengericht auch nicht durch eine formlose übereinstimmende Willensbildung veranlassen, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Der Parteiwille geht zwar auch im Recht des Versorgungsausgleichs der gesetzlichen Regelung vor, kann aber bindende Wirkungen nur entfalten, soweit er sich in den gesetzlichen vorgeschriebenen Formen (§§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB) äußert. Fehlt es daran, so liegt nicht bereits in der Vereinbarung ein Umstand, der die Inanspruchnahme des zum Ausgleich verpflichtet bleibenden Ehegatten als grob unbillig erscheinen läßt. Inwieweit gemeinsame Vorstellungen der Ehegatten über die Unbilligkeit einer ihrem Willen widersprechenden Aufteilung von Rentenanwartschaften zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen und diese als abschließende Regelung auch unter dem Gesichtspunkt der Alterssicherung empfunden haben, ist eine andere, hier offenzulassende Frage (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 1979, 596). In dieser Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht nur nichts vorgetragen; ausweislich der Sitzungsniederschrift haben im Gegenteil beide Ehegatten gegen die Regelung des ihnen angekündigten Versorgungsausgleichs im Termin vor dem Familiengericht nichts einzuwenden gehabt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Seidl
Krohn
Nonnenkamp