Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1981, Az.: V ZR 94/80
Auslegung so genannter Folgekostenverträge; Kostentragungspflicht für die Umlegung von Gasleitungen durch das Versorgungsunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 94/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.02.1980
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 Nr. 2 HessStraßenG vom 9. Oktober 1962, GVBl 437
Fundstellen
- MDR 1981, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1283 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zur Auslegung sogenannter Folgekostenverträge
Prozessführer
Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik,
dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W. straße ..., Wi.,
Prozessgegner
H.-N. Gas AG, Z. straße ..., F.-H.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Albert Gasch und Bernhard S.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung sog. Folgekostenverträge.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein,
Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, wer von ihnen die Kosten für die Umlegung von Gasleitungen des beklagten Versorgungsunternehmens (Folgekosten) zu tragen hat, die durch den Ausbau der Landstraße 3005 in der Ortsdurchfahrt K./T. (von km 0,520 bis 1,040) entstanden sind. Die Klägerin hat diese Kosten in Höhe von 26.031,38 DM vorgestreckt und sich dabei vorbehalten, sie nach Klärung der Rechtslage zurückzufordern. Sie verlangt. Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen.
Eigentümerin der Ortsdurchfahrt war zunächst die Stadt K.. Sie hat am 19. September/27. November 1925 mit der Beklagten einen Konzessionsvertrag geschlossen und diesen Vertrag durch Nachtragsvertrag vom 19./28. April 1952 bis zum 1. August 1982 verlängert. Das Eigentum ist schließlich nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Straßengesetzes auf das klagende Land übergegangen.
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teiles der Zinsforderung - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt das klagende Land sein Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht als alleinige Rechtsgrundlage für das Klagebegehren den Konzessionsvertrag aus dem Jahre 1925 an. Da dieser Vertrag die Folgekostenpflicht nicht ausdrücklich regele, in seiner Gestaltung aber dem Leitsatz der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Januar 1904 (Recht 1904 Nr. 638) entspreche, sei, so folgert es, wie in jenem Falle auch hier die Folgelast demjenigen Vertragspartner aufzubürden, der aus eigenem Interesse in die beiderseitigen Vertragsbeziehungen eingreife. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, daß gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Straßengesetzes das Eigentum samt den ihm anhaftenden Rechten und Pflichten auf die Klägerin übergegangen sei, die Zahlungspflicht für das Nutzungsrecht aber weiterhin gegenüber der Stadt K. bestehe.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsurteil sei im entscheidenden Punkte nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsurteil verweist zur Begründung für die Folgekostenpflicht der Beklagten auf mehrere einschlägige Gerichtsentscheidungen, die den Urteilsausspruch rechtfertigen sollen (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 1965, 2/4 O 241/64; Urteile des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118 und BGHZ 37, 353). Das genügt zur Bejahung der formellen Vortrage, ob das Urteil überhaupt eine Begründung enthält (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62].
2.
Begründet ist dagegen die Rüge, das Berufungsgericht habe die gebotene Auslegung der Verträge aus den Jahren 1925 und 1952 unterlassen. Der bloßen Bezugnahme auf den Leitsatz von RG Recht 1904, Nr. 638 ist eine Auslegung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Folgekostenpflicht rechtsfehlerhaft nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip beurteilt und dieses Prinzip - wie schon RG a.a.O. - als Bestandteil des objektiven Rechts verstanden.
Wie die Revision mit Recht anführt, erkennt der Bundesgerichtshof das Veranlassungsprinzip nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht des Eigentümers des Straßenkörpers oder des Straßenbaulastpflichtigen an (vgl. etwa BGHZ 36, 1, 9 f[BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60]; 51, 319, 324 f m.w.N.; BGH Urteile vom 20. Dezember 1971, V ZR 132/69, NJW 1972, 493, 494 li.; vom 23. November 1979, V ZR 11/75, WM 1980, 903 - nur teilweise abgedruckt in MDR 1980, 743 -; vom 23. November 1979, V ZR 12/75; vom 28. Februar 1980, III ZR 131/78, WM 1980, 686, 688 li. und vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118, 120 li., jeweils m.w.N.). Daran ist aus den in BGHZ 51, 319 dargelegten Gründen festzuhalten.
Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist dem Vertrage zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) und des Versorgungsunternehmens zugrunde liegt. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Vertragsauslegung ist in erster Linie der gesamte erklärte Inhalt des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen getroffenen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage (hier: bei einem Konzessions- oder Gebietsversorgungsvertrag) zu berücksichtigen. In zweiter Linie ist zu fragen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (vgl. zu alledem die erwähnten Senatsurteile vom 23. November 1979). Eine solche Auslegung hat das Berufungsgericht unterlassen. Der Senat kann sie auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht selbst nachholen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.
Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihren Vortrag unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte zu ergänzen, die der Senat in seinen mehrfach erwähnten, während des ersten Berufungsverfahrens noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 23. November 1979 aufgezeigt hat. Das Berufungsgericht wird diese Gesichtspunkte bei der abschließenden tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigen haben. Dabei könnte im Hinblick auf eine etwaige nachträgliche Vertragslücke wegen der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung beim Konzessionsvertrag von Bedeutung sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte - trotz der Beschränkung oder des Wegfalls der Konzessionsabgabe aufgrund der Konzessionsabgabenanordnung des früheren Reichskommissars für die Preisbindung vom 4. März 1941 - RAnz Nr. 57 und 120, vgl. dazu BGHZ 15, 113, 116 f - i.V.m. der Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 (RAnz Nr. 75) und dem Änderungsgesetz vom 24. Dezember 1956 (BGBl I S. 1076) - nach wie vor an die Stadt Kronberg eine Konzessionsabgabe zahlt oder eine wirtschaftlich ähnlich zu bewertende Leistung erbringt.
4.
Ergäbe die nachzuholende Vertragsauslegung, daß der Vertrag die Frage der Folgekosten nicht regeln sollte, so wäre folgendes zu berücksichtigen.
a)
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Senatsurteil BGHZ 37, 353 erweist sich als nicht tragfähig. In diesem Sonderfall hat der Senat die Folgekosten allerdings dem Straßeneigentümer aufgebürdet. Für den vorliegenden Fall läßt sich aus ihm indessen schon deswegen nichts herleiten, weil es dort an einem die Rechtsbeziehungen regelnden Vertrag überhaupt fehlte. Vielmehr gehörten die Straße und die Versorgungsleitungen ursprünglich derselben Stadtgemeinde, so daß für eine vertragliche Regelung kein Raum war. Später ging das Eigentum an der Straße gemäß Art. 90 Abs. 1 GG auf die Bundesrepublik Deutschland über, während die Stadtgemeinde Eigentümerin der Versorgungsleitungen blieb. Unter diesen besonderen Umständen hat der Senat zugunsten des Trägers des Versorgungsunternehmens (Stadtgemeinde) ein unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG abgeleitetes Benutzungsrecht besonderer Art angenommen, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) nahe komme und deshalb eine Folgekostenpflicht des Straßeneigentümers gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe. Im vorliegenden Fall waren dagegen die Eigentümer der Straße einerseits und der Versorgungsleitungen andererseits von vornherein verschiedene juristische Personen, die zudem ihre Rechtsbeziehungen bereits von Anfang an vertraglich geregelt haben. Deshalb besteht für die Konstruktion eines Benutzungsrechts eigener Art - wie in BGHZ 37, 353 - weder Anlaß noch Rechtfertigung.
b)
Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118 = MDR 1980, 209 niedergelegt hat, vermögen das Berufungsurteil entgegen der dort vertretenen Rechtsansicht ebenfalls nicht zu stützen. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß es einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auslösen kann, wenn die aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages in einem fremden Grundstück verlegte Ferngasleitung wegen des Neubaues einer Bundesfernstraße verändert werden muß. Die entscheidende Besonderheit jenes Falles lag aber darin, daß eine neue Straße auf eine bereits verlegte Leitung stieß und der Straßenbaulastträger, der den Konzessionsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen hatte, mit dem Straßenbaulastträger der neuen Straße nicht identisch war. Der Bundesgerichtshof hat bereits in jenem Urteil klargestellt, daß für enteignungsrechtliche Gesichtspunkte kein Raum ist, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Versorgungsunternehmens sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt (WM 1980, 119 re.; ebenso BGH Urteil vom 28. Februar 1980, III ZR 131/78, WM 1980, 686, 687 li.). Ein solches Änderungsrecht aber besteht in der Regel selbst dann, wenn der Straßeneigentümer dem Versorgungsunternehmen die Verlegung der Versorgungsleitungen unwiderruflich gestattet hat (BGH Urteil vom 20. Dezember 1971, V ZR 132/69, NJW 1972, 493, 494 re.). Deshalb läßt sich die Abweisung der Klage auch mit enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht begründen.
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt