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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1987, Az.: 3 StR 307/87

Verurteilung wegen Untreue ; Verwaltung des Vermögens einer Kirchengemeinde ; Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.1987
Aktenzeichen
3 StR 307/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 08.01.1987

Fundstellen

  • JZ 1988, 107
  • MDR 1988, 157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 716 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1988, 35

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

Widerruft ein Zeuge während der Vernehmung zu ein und demselben Tatgeschehen den Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO, so kommt eine Beeidigung der vor der Zeugnisverweigerung gemachten Teilaussage nicht in Betracht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Januar 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte S. wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt, Die Angeklagten greifen das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

2

A.

Revision des Angeklagten H.

3

I.

Formelle Rügen

4

1.

Der Angeklagte beanstandet zu Unrecht, daß die Strafkammer den Zeugen K. "gemäß § 61 Ziffer 2 StPO unvereidigt" gelassen hat, "und zwar unter anderem unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung Band 17 Seite 248".

5

a)

Der Zeuge K. war in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Er war der Pfarrer der Kirchengemeinde St. Antonius in W., deren Vermögen durch die Untreuehandlungen des Angeklagten geschädigt worden ist. Als Vorsitzender des Kirchenvorstands war er in erster Linie für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde zuständig. Durch die Aufdeckung der erheblichen Fehlbeträge war er mit betroffen, zumal der Angeklagte behauptet, der Zeuge habe ihn ermuntert, sich aus der Kirchenkasse zu bedienen (UA S. 28, 43). Unter diesen Umständen ist die Wertung der Strafkammer, den Zeugen als Verletzten anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat sie sich unter anderem auf die Entscheidung in BGHSt 17, 248 berufen. Danach ist Verletzter auch derjenige Zeuge, der durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht wird, als Teilnehmer an seiner Tat verdächtigt zu werden (BGH a.a.O. S. 252). So lag es hier.

6

b)

Die Begründung, mit der die Strafkammer von der Vereidigung des Zeugen K. abgesehen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die maßgebenden Erwägungen für die Ausübung des Ermessens nach § 61 Nr. 2 StPO brauchen nicht dargelegt zu werden (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 61 Rdn. 14). Auch sonst sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 220/85). Allerdings muß erkennbar sein, von welcher der drei in § 61 Nr. 2 StPO genannten Alternativen (Verletzter, Angehöriger des Verletzten, Angehöriger des Beschuldigten) die Strafkammer ausgegangen ist. Das war hier der Fall. Nachdem der Zeuge bei Beginn der Vernehmung erklärt hatte, mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert zu sein, lag für sämtliche Beteiligten auf der Hand, daß als Grund, von einer Vereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen, nur seine Verletzteneigenschaft in Betracht kam. Dies wurde durch den Hinweis der Strafkammer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 17, 248 zusätzlich bekräftigt. Satz 1 des zitierten Leitsatzes lautet: "Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige Zeuge, den der Verletzte durch seine Tat dem Verdacht der Teilnahme ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen geschädigt hat." Wenn dem durch einen Rechtsanwalt verteidigten Revisionsführer der Hinweis auf BGHSt 17, 248 unverständlich gewesen sein sollte, hätte er nachfragen können.

7

2.

Die Revision rügt ferner, daß weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen haben, ob die Zeugin H., die Ehefrau des Angeklagten, den Teil der Aussage zu beeiden habe, den sie vor der Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO gemacht hat. Entgegen der - vom Generalbundesanwalt geteilten - Auffassung der Revision kam eine Entscheidung der Strafkammer darüber, ob die Zeugin H. auf ihre "Teilaussage" zu vereidigen ist, nicht in Betracht. In der Erklärung der Zeugin, sie wolle nicht mehr weiter aussagen, lag der Widerruf ihres Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO. Wie dem Revisionsvorbringen ersichtlich zu entnehmen ist, hat die Zeugin zu ein und demselben ihren Ehemann betreffenden Tatgeschehen einzelne Bekundungen gemacht und ihre Aussage sodann abgebrochen, nachdem ihr bestimmte Beweismittel vorgehalten worden sind. Eine solche vor der Zeugnisverweigerung gemachte "Teilaussage" ist keiner Beeidigung zugänglich.

8

Nach § 59 Satz 1 StPO sind die Zeugen nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Eine Vernehmung ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (BGHSt 8, 301, 306). Dem entspricht es, daß die Eidesformel unter anderem dahin geht, daß der Zeuge nichts verschwiegen hat (§ 66 c StPO). Bricht ein weigerungsberechtigter Zeuge seine Aussage ab, so darf er nicht weiter befragt werden, auch nicht danach, ob seine bisherige Aussage richtig ist oder er etwas verschwiegen hat. Da eine solche Befragung mit dem Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig wird, andererseits die Vereidigung aber gerade auf die Bekräftigung der Vollständigkeit des bekundeten Wissens gerichtet ist, verlöre die Vereidigung einer vor Beendigung zulässigerweise abgebrochenen Aussage ihre Berechtigung.

9

Daran ändert sich weder etwas dadurch, daß die bisherigen Aussagen des Zeugen verwertbar bleiben (BGHSt 2, 99, 107; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 35), noch dadurch, daß dem Zeugen ein selbständiges Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO zusteht. Dieses erlangt nur dann Bedeutung, wenn überhaupt eine Vereidigung in Betracht kommt. Darüber kann der Tatrichter erst entscheiden, wenn er nach Abschluß der Aussage alle diejenigen Umstände überblicken kann, die für die Ausübung seines Ermessens im Rahmen des § 61 Nr. 2 StPO von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 757/79).

10

Für die von der Revision und dem Generalbundesanwalt vermißte Ermessensentscheidung war somit kein Raum.

11

3.

Die Rüge, die Zeugin Günther hätte vereidigt werden müssen, ist offensichtlich unbegründet.

12

II.

Sachrüge

13

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben.

14

Ein solcher liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer bestimmte Anschuldigungen des Angeklagten gegen den Zeugen K. strafschärfend gewertet hat. Allerdings darf ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 46 Rdn. 29 c). Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht sein Verteidigungsvorbringen, sondern die wiederholte Einlassung zum Vorwurf gemacht, der Zeuge K. habe ihn ermuntert, bei finanziellen Schwierigkeiten in die Kirchenkasse zu greifen (UA S. 43) bzw. sich aus ihr zu bedienen (UA S. 28). Solche unwahren Behauptungen gingen über das angemessene Verteidigungsinteresse des Angeklagten hinaus, weil er damit den Zeugen wider besseres Wissen einer besonders verwerflichen Anstiftung verdächtigte, die geeignet war, diesen als Pfarrer und Vorsitzenden des Kirchenvorstands beruflich und charakterlich ungeeignet erscheinen zu lassen.

15

B.

Revision der Angeklagten S.

16

Die auf die Verletzung des § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil die Angeklagte auf die mittäterschaftliche Verurteilung ordnungsgemäß hingewiesen worden war. Die Sachrüge ist unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zur Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer