Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 3 StR 220/85
Nichtvereidigung eines Verletzten; Verletzung durch eine andere prozessuale Tat (Brandstiftung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 220/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 18.12.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1986, 181
- StV 1986, 283
Verfahrensgegenstand
Versicherungsbetrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Vereidigungszwang kann nach § 61 Nr. 2 StPO nur für Aussagen entfallen, die sich gerade auf diejenige Tat beziehen, durch die ihr Zeuge verletzt worden ist. Die Verletzung durch eine andere Tat reicht nicht aus.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 1984 aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen einer am 26./27. Februar 1981 begangenen ersten Brandlegung des Versicherungsbetrugs, den Angeklagten Urner darüber hinaus des verseuchten Betrugs für schuldig befunden und sie zu Freiheitsstrafen verurteilt. Von dem Vorwurf, sie hätten am 3. Juni 1981 durch eine zweite Brandlegung einen weiteren Versicherungsbetrug verübt, hat es sie freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Das zur Begründung einer Verfahrensbeschwerde dienende Revisionsvorbringen, die Anklage, die zur Verurteilung geführt habe, sei zu allgemein gefaßt, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß Verfahrenshindernisse nicht vorliegen. Die Taten, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, sind in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 26. Juni 1984 nach Zeit und Ort ihrer Begehung sowie nach der Art der Beteiligung der Angeklagten so genau beschrieben, daß die Beschuldigungen hinreichend bestimmt sind. Zweifel, worauf sich die Vorwürfe beziehen, sind danach nicht möglich.
II.
Beide Rechtsmittel haben jedoch mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Revisionen rügen zu Recht, daß das Landgericht die Zeugen Eheleute K. auf Grund eines Strafkammerbeschlusses in vollem Umfang unvereidigt gelassen und dabei den Rechtsbegriff des Verletzten in § 61 Nr. 2 StPO verkannt hat.
1.
Die Brandlegungen vom 26./27. Februar 1981 und 3. Juni 1981 richteten sich nach ihrer Zielsetzung nicht gegen die Zeugen. Gleichwohl hat das Landgericht nach § 61 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung abgesehen, weil sie nach ihren glaubhaften Aussagen "in einem gemäß § 823 BGB geschützten Rechtsgut geschädigt worden" seien. Diese Rechtsansicht ist insoweit nicht zu beanstanden, als der zweite Brand nach den Feststellungen im Urteil durch brennende Kunststoffe giftige Dampfwolken entwickelte und dadurch einen Salzsäureregen verursachte, der in den umliegenden Äckern und Gärten, darunter auch in dem der Zeugen (UA S. 28), Schäden zur Folge hatte (UA S. 13). Dieses Geschehen machte die Zeugen zwar zu Verletzten im Zusammenhang mit der zweiten Tat (vgl. BGHSt 17, 248, 251 f), nicht aber ohne weiteres auch insoweit, als es sich um den ersten Brand handelt.
Daß sie durch den, ersten Brand geschädigt worden sind, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Aus ihm geht auch nicht sicher hervor, daß sie oder ihr Anwesen (vgl. UA S. 26 f) insoweit konkret gefährdet worden wären (vgl. BGHSt 10, 372 f) Zur Begründung der Nichtvereidigung stellt das Landgericht im übrigen auf eine bloße Gefährdung der Zeugen nicht ab.
2.
Wurden die Zeugen K. demnach bei getrennter Betrachtung lediglich durch die zweite, nicht aber auch durch die erste Brandlegung im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO "verletzt", so hätte das Landgericht die Möglichkeit einer teilweisen Vereidigung prüfen und dies zum Ausdruck bringen müssen. Der Vereidigungszwang kann nach den genannten Vorschriften nur für Aussagen entfallen, die sich gerade auf diejenige Tat beziehen, durch die der Zeuge verletzt worden ist. Die Verletzung durch eine andere Tat reicht nicht aus (RG HRR 1937 Nr. 359; BGHSt 17, 248, 249), es sei denn, die Taten wären so eng miteinander verknüpft, daß über die Vereidigung oder Nichtvereidigung nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Köln NJW 1957, 960; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 61 Rdn. 10). Ein solcher Zusammenhang ist hier bisher nicht zu erkennen, mögen sich beide Brandlegungen auch gegen Gebäude gerichtet haben, in denen die Firma Intrachem ihr Unternehmen betrieb. Zwischen ihnen liegen ein Zeitraum von einem Vierteljahr und ein neuer Tatentschluß; auch bilden sie weder nach sachlichem noch nach prozessualem Recht eine Einheit.
3.
An die Begründung, mit der der Tatrichter nach § 61 Nr. 2 StPO von einer Vereidigung absehen darf, sind im allgemeinen keine strengen Anforderungen zu stellen. So genügt in der Regel der Hinweis, daß der Zeuge als Verletzter oder Angehöriger nicht vereidigt werde (BGHSt 1, 175). Doch sind nähere Ausführungen jedenfalls dann geboten, wenn die Verletzteneigenschaft nicht klar zutage liegt, insbesondere wenn - wie hier - mehrere Taten Gegenstand des Verfahrens sind und der Zeuge möglicherweise nur hinsichtlich einer von ihnen als "Verletzter" im Rechtssinne anzusehen ist.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Angeklagten im Zusammenhang mit dem ersten Tatkomplex schuldig gesprochen worden sind. Im Hinblick auch darauf, daß die Glaubwürdigkeit der Zeugen angegriffen wird (UA S. 28 f), vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Schuldsprüche auf der unterlassenen Teilvereidigung beruhen können.
III.
Für die - auch unter Berücksichtigung der Sachrügen gebotene - neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Das Landgericht hat nur wenige Feststellungen darüber getroffen, wie der erste Brand gelegt worden ist und wer daran an Ort und Stelle beteiligt war. Infolgedessen beruhen die Schuldsprüche wesentlich mit auf seiner Annahme, die Firma I. sei im Februar 1981 "übermäßig verschuldet" und "konkursreif" gewesen (UA S. 17); dem Angeklagten U. sei deshalb nur die Möglichkeit geblieben, aufzugeben, d.h. Konkurs anzumelden, oder "einen Coup zu landen", der ihm das notwendige Geld verschaffen sollte (UA S. 24). Diese Annahme ist ohne eine genauere Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Unternehmens und des Angeklagten bisher nicht ausreichend belegt. Das Landgericht relativiert sie an anderer Stelle (UA S. 23) auch dahin, Mitte Februar 1981 sei die I. "zunächst zahlungs- und handlungsunfähig geworden". Danach war die wirtschaftliche Situation der Firma zur Zeit der ersten Tat möglicherweise - wenigstens aus der Sicht des Angeklagten U. - noch nicht so ernst, wie es das Landgericht ohne eingehende Prüfung angenommen hat.
Trotz angeblicher Konkursreife im Februar 1981 wurde der Konkursantrag erst Mitte des Jahres 1981 (nach dem zweiten Brand) gestellt (UA S. 17). Es steht nicht fest, ob der Konkurs eröffnet und wie er abgewickelt worden ist. Das Urteil schweigt darüber, welche Aufträge das Unternehmen von September 1980 bis Februar 1981 angesichts der zugunsten des Angeklagten U. unterstellten Vertragsschlüsse erhielt und ausführte (UA S. 18). Der große Kredit bei dem Bankhaus M., F. & Co. war zur Tatzeit nicht notleidend (UA S. 21). Die Firma hatte erhebliche Sicherheiten gestellt (UA S. 21), darunter Barsicherheiten im Gesamtwert von 270.000 DM, Sparbriefe im Werte von 75.000 DM, Wertpapiere im Werte von 100.000 DM, eine Grundschuld von 140.000 DM (UA S. 21) und Waren, die im Schätzwert von 317.000 DM mit 50 % in Ansatz gebracht wurden. Über welches Vermögen der Angeklagte U. zusätzlich privat verfügte, ist nicht festgestellt. Er hatte dem Bankhaus eine Bürgschaft von 550.000 DM gegeben. Er hatte deswegen ein erhebliches Interesse daran, mit seinen Gläubigern "eine sein Privatvermögen schonende Regelung zu treffen" (UA S. 23). Für die Grundstücke, auf denen er das Unternehmen betrieb, hatte er Verkaufspreise in Höhe von 289.000 DM und 420.000 DM zwar nicht erzielen können. Immerhin können die Objekte erhebliche Werte darstellen; das Landgericht äußert sich dazu nicht. Außer den Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus M., F. & Co. (ca. 611.000 DM), der R.bank (ca. 110.000 DM) und der E.-Lebensversicherungsgesellschaft (ca. 520.000 DM) sind weitere Schulden nur in Höhe von 50.000 DM gegenüber einem Geschäftspartner festgestellt (UA S. 22). Nach allem standen möglicherweise Verbindlichkeiten der I. in Höhe von ca. 1.291.000 DM ohne Berücksichtigung der Bürgschaft Aktiva von rund 1.452.500 DM gegenüber (wobei der Wert der Grundstücke hier allerdings mit den nicht realisierten Verkaufspreisen zugrundegelegt worden ist). Mit den Hauptgläubigern (dem Bankhaus M., F. & Co., der R.bank und der Lebensversicherung) hat der Angeklagte U. "später" Moratorien vereinbart (UA S. 23). Das Kreditverhältnis mit dem Bankhaus wurde durch "Rückführungen" und vergleichsweise Einigung "später" glattgestellt (UA S. 22). Der Angeklagte U. konnte durch spätere Verhandlungen mit der E.-Lebensversicherungsgesellschaft auch sofortige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden (UA S. 23). All dies ist ihm gelungen, obwohl er das Geld, das er zur Befriedigung seiner Gläubiger brauchte, durch die Brandlegungen gerade nicht erhalten hat.
2.
Das Landgericht bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, daß die Angeklagten auch den zweiten Brand ausgeführt hätten. Von einer weiteren Beweiswürdigung - Udo O. leugnet seine Beteiligung - sieht es ab mit der Begründung, dieser Brand sei (wegen des Freispruchs insoweit) strafrechtlich nicht relevant (UA S. 32).
Das trifft nicht zu, weil die angebliche Beteiligung beider Angeklagter am zweiten Brand als Indiz für ihre Täterschaft auch beim ersten mitverwertet worden ist (UA S. 16 f, 25, 31).
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter