Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1980, Az.: 2 StR 757/79
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach jeder erstatteten Aussage; Abgrenzung zwischen der Vereidigung eines Zeugen und der Belehrungspflicht; Angabe von Gründen für die Nichtvereidigung eines Zeugen im Sitzungsprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 757/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 08.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GA 1980, 420
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Heizungsmonteur Hermann N. aus K., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung, ein Zeuge solle gem. § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstattete Aussage. Wird der Zeuge in der gleichen Hauptverhandlung später nochmals vernommen, so bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Vereidigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Die Tochter des Angeklagten, Gabriele N., wurde am Vormittag des Sitzungstages als Zeugin vernommen; im Anschluß an diese Aussage ordnete der Vorsitzende an, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereidigt bleibt. Dagegen enthält die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber, daß der Vorsitzende eine solche Entscheidung auch nach der weiteren Anhörung der nach der Vernehmung von vier weiteren Zeugen nochmal vorgerufenen Zeugin getroffen hat und daß Gabriele N. aus diesem Grunde auch insoweit unvereidigt geblieben ist (Bl. 195/196 d.A.). Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die Anordnung, ein Zeuge solle gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstattete Aussage. Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmal vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f; BGH LM StPO § 52 Nr. 5; BayObLGSt 1956, 245, 247). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, daß der Tatrichter erst nach dem Abschluß der Aussage alle diejenigen Umstände überblicken kann, die für die Ausübung seines Ermessens im Rahmen des § 61 Nr. 2 StPO von Bedeutung sein können. Insofern liegt es anders als bei der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO; diese Pflicht besteht zwar "vor jeder Vernehmung", doch hat die Rechtsprechung eine erneute Belehrung dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich ein Zeuge in engem zeitlichem Anschluß an seine Vernehmung nochmal ergänzend äußert, weil insoweit die Vernehmung als eine Einheit angesehen werden könne und die kurze Zeit vorher erteilte Belehrung weiterwirke (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75). Dieser Unterschied wird besonders deutlich in der Entscheidung BGH LM StPO § 52 Nr. 5, in der es zwar für unschädlich gehalten wurde, daß die nochmal vorgerufene Zeugin nicht erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, in der aber das Fehlen einer erneuten Entscheidung über die Nichtvereidigung zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führte.
Auch der Umstand, daß bei der Vereidigung eines Zeugen nicht angegeben werden muß, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit der Nichtvereidigung aus einem der Gründe des § 61 StPO bewußt gewesen ist (BGH, Urteil vom 16. März 1962 - 4 StR 16/62 - insoweit in BGHSt 17, 213 nicht abgedruckt; Urteil vom 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 - insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt), besagt nichts für den hier gegebenen Sachverhalt. Der Zeuge muß nach der Regel des § 59 StPO vereidigt werden, wenn nicht einer der Fälle vorliegt, in denen von der Vereidigung abgesehen werden muß oder kann (§§ 60 bis 63 StPO); unterbleibt die Vereidigung, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben (§ 64 StPO). Im vorliegenden Fall liegt es also gerade anders als in den Fällen, in denen der Richter von einer gesetzlichen Möglichkeit der Nichtvereidigung keinen Gebrauch macht und sein Ermessen dahin ausübt, daß er den Zeugen vereidigt. Dort gibt es weder eine Protokollierungspflicht für den Grund der Vereidigung noch läßt sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift die Vermutung herleiten, der Richter habe die Möglichkeit der Nichtvereidigung nicht gesehen.
Die gelegentlich geäußerte Auffassung, ein Verstoß gegen die §§ 59, 64 StPO könne die Revision nur rechtfertigen, wenn der Grund für die Nichtvereidigung nicht für alle Beteiligten auf der Hand gelegen habe (BGH VRS 31, 188, 190; BGHSt 10, 109, 112), bezieht sich auf solche Fälle, in denen zwar eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen, aber dabei nicht angegeben wurde, auf welche von mehreren gesetzlichen Möglichkeiten sich die Entscheidung stützt. Dieser Gesichtspunkt kann aber dann nicht gelten, wenn eine Entscheidung - wie sich aus dem Protokoll beweiskräftig ergibt - überhaupt nicht getroffen wurde.
Da die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf die Aussage von Gabriele N. gestützt ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGHSt 1, 8, 12; 1, 346, 349); das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen der Revision noch anzukommen hätte.
Mösl
Müller
Meyer
Theune