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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1968, Az.: 3 StR 24/66

Revision wegen Verletzung des sachlichen Rechts; Voraussetzungen der Tatbestände des Verstoßes gegen das KPD-Verbot, Begehen einer Geheimbündelei und Handeln in verfassungsfeindlicher Absicht ; Vorliegen einer Ersatzorganisation für eine Partei ; Begriff der "Verbindung" oder "Vereinigung"; Vorliegen von verfassungsfeindlichen Zielen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1968
Aktenzeichen
3 StR 24/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 06.05.1966

Fundstelle

  • NJW 1968, 1100-1101 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. und 9. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Rinck, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 9. Februar 1968
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1

Gegenstand des Strafverfahrens ist die Mitarbeit der drei Angeklagten in der nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit (August 1959 bis Oktober 1964) auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation für "Westarbeit" des "Deutschen Turn- und Sportbundes" der SBZ (DTSB). Diese Organisation des DTSB für Westarbeit sieht die Strafkammer als eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD an. Als deren Mitglieder hat sie die drei Angeklagten wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§ 90 a Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) verurteilt, wobei sie bei den Angeklagten Bittner und Lierenfeld zugleich ein Handeln in verfassungsfeindlicher Absicht (§ 94 StGB) angenommen hat. Wegen seiner ständigen Kontakte zu in der Westarbeit des DTSB tätigen Funktionären in der SBZ hat sie den Angeklagten B. in weiterer Tateinheit mit den genannten Straftaten auch wegen Unterhaltung verfassungsfeindlicher Beziehungen (§ 100 d Abs. 2 StGB) verurteilt. Die verhängten Gefängnisstrafen sind bei allen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden.

2

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

I.

Die Verurteilung der Angeklagten aus § 90 a Abs. 2 StGB findet in den Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Stütze.

5

1.

Einmal bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich als Mitglieder an einer Ersatz-organisation für die verbotene KPD, nämlich an der in der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation des DTSB für propagandistische "Westarbeit" im Sinne der SED/KPD beteiligt.

6

Ersatzorganisation für eine Partei kann nur eine im Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GG bestehende Organisation sein. Das bedeutet, daß, falls die Organisation auch außerhalb dieses Bereichs besteht, nur ihre innerhalb der Bundesrepublik bestehende Teilorganisation als Ersatzsorganisation einer hier verbotenen Partei angesehen werden kann. Eine solche Organisation kann lockerer gefügt sein als ein Verein oder eine Verbindung. Eine Organisation kann daher schon dann bestehen, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Allerdings macht nicht jeder Zusammenschluß mit einer so gearteten Zielsetzung eine Organisation aus; vor allem genügt die bloße Zusammenarbeit selbständig handelnder Einzelpersonen nicht für die Annahme einer Organisation. Um von einer solchen sprechen zu können, muß es sich vielmehr um einen Kreis von Personen handeln, die wissen, daß neben ihnen in der Bundesrepublik noch weitere, ebenso wie sie von einer Zentrale gelenkte Personen vorhanden sind, die, gleichartig wie sie handelnd, die gemeinsamen Ziele verfolgen, und daß damit diese Ziele von allen bewußt und mit vereinten Kräften angestrebt werden. Die Willensbildung dieser Teil-Ersatzorganisation braucht nicht notwendig im Bundesgebiet zu erfolgen; ihre Leitung kann sich auch ausserhalb befinden (BGHSt 20, 45, 53) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Es muß aber in der Bundesrepublik ein Personenzusammenschluß von einer gewissen Bedeutung und Wirksamkeit vorhanden sein, auf den sich die Zentrale bei der Verfolgung ihrer Bestrebungen stützen kann. Für die Organisation ist demnach - schon wegen ihres lockereren Gefüges - ein größerer Personenkreis notwendig als bei einer "Verbindung" oder "Vereinigung" im Sinne der §§ 128, 129 StGB. Daß der Senat für eine derartige, auf Begehung von Mord und Sprengstoffanschlägen gerichtete Verbindung den Zusammenschluß von drei Personen als ausreichend angesehen hat (BGH 1 StE 1/66 vom 9. November 1966), besagt daher nicht, daß eine solche Personenzahl auch für die Annahme einer Organisation genüge. Daß eine nur verschwindend kleine Anzahl von Personen dem Begriff "Organisation" nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus dem schon oben angeführten Urteil, in dem das Bestehen einer Ersatzorganisation in der Bundesrepublik für den Fall bejaht wird, daß die Zentrale hier etwa über restliche Organisationsteile oder über neu aufgebaute Zellen oder Gruppen verfügen kann, mögen diese Splitter auch aus nur wenigen Mitgliedern bestehen (BGHSt a.a.O.). Demnach muß im Hinblick auf die einer "Organisation" zukommende Bedeutung und Wirkungskraft der ihr zugehörige Personenkreis zahlenmäßig nicht ganz unerheblich sein.

7

Diesen Anforderungen entsprechen die Feststellungen des Landgerichts nicht.

8

Zwar hat die Strafkammer für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß zur Tatzeit (August 1959 bis Oktober 1964) der DTSB als Massenorganisation in der SBZ in die "Westarbeit" der SED/KPD eingespannt und daß für diese "Weetarbeit" ein gewisser Funktionärskreis des DTSB zuständig gewesen sei. Damit sind ausreichende Feststellungen allein hinsichtlich der in der SBZ befindlichen Führungsspitze der nach Annahme des Landgerichte in der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation getroffen.

9

Hinsichtlich der in der Bundesrepublik zur Tatzeit in dieser "Westarbeit" tätigen Bundesbürger hat die Strafkammer aber nur als nachgewiesen angesehen, es seien zur Tatzeit über die Bundesrepublik verstreut eine Reihe Personen tätig gewesen, die wußten, daß sie nicht allein handelten, sondern daß sich neben ihnen noch andere wie sie selbst, von den für die "Westarbeit" des DTSB zuständigen Funktionären gelenkt, für die propagandistischen Ziele der SED/KPD in der Bundesrepublik einsetzten. Im einzelnen, so heißt es in dem Urteil weiter, gehörten dazu neben dem Angeklagten B. die drei Zeugen Sc. aus M. Kü. aus D. und H. aus H. sowie seit Gründung der "Arnold B. Verlag GmbH" am 31. März 1962 auch die Angeklagten K. und I.. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen der Strafkammer von den drei Angeklagten eigentlich nur B. als treibende Kraft bei der Herausgabe der Druckschriften tätig war, während K. und L. mehr als Strohmänner bei der Scheingründung der Verlags-GmbH mitgewirkt haben. Daß diese drei Angeklagten für sich allein - wie das Landgericht annimmt (S. 116 UA) - zum Nachweis des Bestehens einer Ersatzorganisation nicht genügen, bedarf nach dem Vorgesagten keiner weiteren Darlegung. Auch hinsichtlich der namentlich genannten drei weiteren Personen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß sie in der hier in Frage kommenden Tatzeit für ihre Auftraggeber in nennenswertem Umfang und mit beachtlichem Erfolg tätig geworden sind. Unter diesen Umständen reichen die Feststellungen über die vom Urteil angeführten Personen nicht aus, um von einer Teilorganisation für "Westarbeit" auf dem Boden der Bundesrepublik sprechen zu können.

10

Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zuverlässig zu entnehmen, das Landgericht sehe als erwiesen an, daß über die genannten sechs Personen hinaus ein weiterer Mitarbeiterkreis der von ihm angenommenen Teilorganisation angehört habe, wenn auch die Darlegungen S. 116 UA für eine solche Auslegung sprechen könnten. Im übrigen würde aber auch eine solche allgemeine Feststellung des Landgerichts - die nicht erkennen läßt, worauf sie im einzelnen beruht - dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen über die personellen Erfordernisse einer Neuorganisation ausgegangen ist, zumal da das Urteil keine Angaben über die ungefähre Zahl dieser Mitarbeiter und Art und Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit enthält.

11

2.

Aber auch, soweit es sich um die verfassungsfeindlichen Ziele handelt, welche die Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer im Rahmen der von dieser angenommenen Ersatzorganisation verfolgt haben, unterliegt das Urteil durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 16, 264) ist davon auszugehen, daß als Ersatzorganisation im Sinne des § 90 a StGB nur ein Personenzusammenschluß in Betracht kommt, der an Stelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, Örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiter verfolgen will. Es genügt, wenn sie ganz oder teilweise in dem früheren politischen Wirkungskreis der Partei Ziele anstrebt, die zur Auflösung der Partei als verfassungsfeindlich geführt haben (BGHSt 16, 264, 267) [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61]. Denn das Verbot von Ersatzorganisationen soll verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der aufgelösten Partei unter Umgehung des Auflösungsverbots in anderer Form organisiert weiterverfolgt werden (BGHSt a.a.O.; BGH 3 StR 60/64 vom 24. Juni 1965). In den früheren Entscheidungen des Senats zu den inzwischen aufgehobenen Vorschriften der §§ 42, 47 BVerfGG wird allerdings nicht immer streng zwischen "politischen" und "verfassungsfeindlichen" Zielen unterochieden, so daß nur dem Gesamtinhalt der Urteile entnommen werden konnte, ob "politisch" im Sinne von ideologischer Grundauffassung oder an sich nicht verfassungsfeindlichen politischen Zielen der KPD oder wirklich im Sinne von verfassungsfeindlich zu verstehen ist; nur im letzteren Falle handelt es sich um eine Ersatzorganisation der aufgelösten Partei (BGHSt 10, 45, 59) [BGH 11.12.1956 - 1 StR 283/55]. Dieser sachlichrechtliche Begriff der Ersatzorganisation - den die Rechtsprechung für die §§ 42, 47 BVerfGG klargestellt hat - gilt unverändert für § 90 a StGB (BGHSt 20, 45 ff [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]). Für den vorliegenden Fall könnte es - was die Revision übersieht - vor allem bedeutsam sein, daß ein verfassungsfeindliches Nahziel, das auch zur Auflösung der KPD durch das Bundesverfassungsgericht geführt hat, ihr Bestreben war, durch eine systematische Zersetzungspropaganda im "Jargon der SED/KPD" die freiheitlich demokratische Grundordnung, der Bundesrepublik zu beeinträchtigen (BVerfGE 5, 85, 147, 380 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; BGHSt 19, 51, 61) [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62].

12

Auch insoweit reichen die Darlegungen der Strafkammer, die teils von "politischen", teils von "verfassungsfeindlichen" Zielen spricht, nicht aus. Es mag offen bleiben, ob sie den Begriff "verfassungsfeindlich" verkannt hat oder zwar von dem zutreffenden Begriff ausgegangen, ihm aber in ihren tatsächlichen Feststellungen nicht gerecht geworden ist.

13

So kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, aus der Abhängigkeit des DTSB von der SED nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er zur Tatzeit über die vom Landgericht angenommene Teilorganisation in der Bundesrepublik verfassungsfeindliche Ziele verfolgt habe.

14

Das gleiche gilt für die Einschaltung von Funktionären des DTSB in die sog. "Westarbeit". Es ist sehr wohl denkbar, daß trotz dieser Einschaltung in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum der Organisationsteil des DTSB für "Westarbeit" in der Bundesrepublik - möglicherweise nur aus taktischen Gründen - keine unmittelbar verfassungsfeindliche Zielsetzung verfolgt hat. Dafür könnten vor allem die Darlegungen des Urteils über das damals vom DTSB angestrebte Nahziel sprechen, das dahin ging, die sog. Düsseldorfer Beschlüsse des Deutschen Sportbundes zu Fall zu bringen, die den Abbruch des Sportverkehrs mit dem kommunistisch beherrschten Teil Deutschlands nach Errichtung der Berliner Mauer zum Inhalt hatten.

15

Auch die Feststellungen, die das Landgericht auf den Seiten 9 bis 20 UA über die Betätigung der für "Westarbeit" des DTSB zuständigen Funktionäre in der SBZ trifft, lassen nur erkennen, daß der DTSB - wie es selbstverständlich ist - die politische Zielsetzung der SED/KPD bejaht und sie auch durch hetzerische Propaganda seiner für "Westarbeit" zuständigen Funktionäre gegenüber Westdeutschen, die sich in der Zone zu Veranstaltungen aufhalten, unterstützt. Dafür, daß seine Teilorganisation für "Westarbeit" in der Bundesrepublik mit unmittelbar verfassungsfeindlicher Zielsetzung tätig geworden ist, ergibt sich aus ihnen aber kein Anhalt. Insbesondere kann dies nicht ohne weiteres aus dem umstand geschlossen werden, daß versucht worden ist, westdeutsche Teilnehmer am Turn- und Sportfest in Leipzig für eine Mitarbeit in der illegalen KPD in der Bundesrepublik zu werben.

16

Entscheidend erscheint daher, ob aus dem Handeln der Angeklagten ein hinreichend sicherer Schluß auf die verfassungsfeindliche Zielsetzung der nach Ansicht des Landgerichts in der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation des DTSB für "Westarbeit" gezogen werden kann. Den wesentlichen Tatbeitrag der Angeklagten sieht das Urteil in der Herausgabe der "Sport-Tribüne", bei B. ferner in den bereits vorher von ihm allein verfaßten und verbreiteten Schriften.

17

Deren Inhalt, der auf Seite 65 bis 98 UA auszugsweise wiedergegeben wird, wertet das Landgericht selbst ausdrücklich dahin, daß er "an sich nicht verfassungsfeindlich" sei (S. 65 UA). Diese Würdigung erscheint rechtlich bedenkenfrei. Sicher werden in diesen Schriften neben den vordergründigen sportlichen Interessen (von denen die Strafkammer selbst einräumt, daß B. sie aus echter Sportbegeisterung gewahrt haben mag) auch Thesen vertreten, die in die kommunistische Ideologie und die Politik der Zonenmachthaber gegenüber der Bundesrepublik passen. Eine eigentliche, klar verfassungsfeindliche Wühlarbeit in dem Sinne, wie sie das Bundesverfassungsgericht im KPD-Verbotsurteil (BVerfGE 5, 85, 147, 380 ff [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) gekennzeichnet und mit als Grundlage für das Verbot verwertet hat, ist in ihnen aber nicht erkennbar.

18

Deshalb begegnet auch die auf den Inhalt der Schriften gestützte Annahme des Landgerichts (S. 110/111 UA), Bittner sei es gerade um die Förderung der ihm bekannten verfassungsfeindlichen Ziele der "Westarbeit" des DTSB gegangen, rechtlichen Bedenken. Zwar trifft es zu, daß er sich nicht auf sportliche Fragen, auch nicht auf die Wiederaufnahme des gesamtdeutschen Sportverkehrs unter Aufhebung der "Düsseldorfer Beschlüsse" beschränkt, sondern immer wieder politische Themen angeschnitten und diese mit den Argumenten und im Sprachgebrauch der SED/KPD vorgetragen hat.

19

Ebensowenig ist zu verkennen, daß solche politischen Äußerungen, wie sie in den Zeitschriften enthalten sind, auch geeignet sein können, letztlich den Boden für das Endziel der SED/KPD zu bereiten. Sie müssen damit aber nicht zugleich geeignet sein, eine unmittelbare verfassungsfeindliche Zielsetzung einer in der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation des DTSB für "Westarbeit" darzutun, die allein zu ihrer Beurteilung als Ersatzorganisation der verbotenen KPD führen könnte.

20

Ein solcher Schluß kann auch nicht auf Grund der Feststellungen des Landgerichts gezogen werden, daß die "Sport-Tribüne" in direktem Auftrag des DTSB und weitgehend mit dessen finanzieller Unterstützung herausgebracht worden sei (S. 37-66 UA). Es ist gerichtsbekannt, daß von der SED/KPD und ihren Massenorganisationen manche Zeitungen und Zeitschriften finanziell weitgehend unterstützt werden, die kommunistisches Gedankengut verbreiten und sich für politische Ziele der SED/KPD einsetzen, ohne unmittelbar verfassungsfeindliche Propaganda zu treiben (vgl. dazu auch BGHSt 11, 171). Da sich die "Sport-Tribüne" nach den Feststellungen des Landgerichts in erster Linie um die Verwirklichung des - jedenfalls nicht verfassungsfeindlichen - Nahziels des DTSB bemühte, die sog. "Düsseldorfer Beschlüsse" zu Fall zu bringen (S. 20/21, 65-98 UA), könnte es naheliegen, daß die Verfolgung dieses Zieles durch ein mit der Politik der Bundesrepublik nicht konformes Blatt schon dem DTSB und der hinter ihm stehenden SED/KPD ein hinreichender Anlaß zur weitgehenden Finanzierung der Zeitschrift gewesen ist.

21

Endlich hat das Landgericht noch als erwiesen angesehen, daß die mit der Herauegabe der "Sport-Tribüne" anfallenden Arbeiten weitgehend von der illegalen KPD in der Bundesrepublik gesteuert worden seien (S. 37 UA). Es hat diesen Schluß (S. 11 UA) aus der Mitarbeit des Zeugen Krüger (eines früheren hauptamtlichen Funktionärs der KPD) innerhalb des Verlages (S. 42-44 UA), aus den Persönlichkeiten der verschiedenen Drucker (S. 44-48 UA), der Stundung der Druckkosten durch den Drucker R. (S. 47 UA), aus dem Umstand, daß der Vertrieb der Zeitschrift seit Juli 1962 weitgehend in den Händen der Eheleute Kö. lag (S. 60-63 UA), dem politisch näher charakterisierten Verteilerkreis (S. 63-64 UA) und dem unveränderten Weitererscheinen der Zeitschrift während der fast viermonatigen Haftzeit B. (S. 111 UA) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gezogen.

22

Aber auch diese Darlegungen besagen weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den Übrigen Feststellungen der Strafkammer, daß die Organisation des DTSB für "Westarbeit" in der Bundesrepublik verfassungsfeindliche Ziele verfolgt hat, derentwegen die KPD verboten worden ist.

23

Daher kann die Verurteilung der Angeklagten aus § 90 a Abs. 2 StGB keinen Bestand haben. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteile in vollem Umfang, da zwischen dieser Straftat und den weiteren Delikten, derentwegen das Landgericht die Angeklagten verurteilt hat, zu Recht Tateinheit angenommen worden ist.

24

II.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

25

1.

Zu § 128 StGB reichen die Feststellungen des Landgerichte nicht aus. Es sieht den Tatbestand deshalb als erfüllt an, weil in der Bundesrepublik eine Teilorganisation des DTSB für "Westarbeit" bestanden habe, die ihre Zwecke vor der Bundesregierung geheimgehalten habe, eine Annahme, der mit der Aufhebung der Verurteilung aus § 90 a Abs. 2 StGB die Grundlage entzogen wird.

26

2.

Die Verurteilung des Angeklagten B. aus § 100 d Abs. 2 StGB begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nur bemerkt, daß im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme der Strafkammer fehlen, Herr Sch. von der Industrie- und Handelskammer Chemnitz sei ein in der "Westarbeit" tätiger sowjetzonaler Funktionär.

27

3.

Kann in der neuen Hauptverhandlung der Nachweis nicht geführt werden, daß in der Bundesrepublik eine Organisation des DTSB für "Westarbeit" als Ersatzorganisation der verbotenen KPD vorhanden war, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht als Außenstehende die illegale KPD gefördert haben (§ 90 a Abs. 2 StGB).

28

Nach den Feststellungen der Strafkammer über die weitgehende Steuerung der mit der Herausgabe der "Sport-Tribüne" anfallenden Arbeiten durch die KPD in der Bundesrepublik könnte manches dafür sprechen, daß die verbotene Partei zumindest auch deshalb bei der Zeitschrift mitgearbeitet hat, weil sie sich davon eine vorteilhafte Wirkung für ihre Untergrundorganisation versprochen hat. Auch die Feststellungen des Landgerichts über den Verteilerkreis (S. 60-63 UA) könnten eine solche Annahme nahelegen. Die abschließende Entscheidung muß aber dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

29

Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht etwa deshalb, weil das Landgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß durch die Herausgabe der "Sport-Tribüne" der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Partei im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB gefördert worden ist (S. 116 UA). Bei der Straftat nach § 90 a Abs. 1 StGB handelt es sich um die über bloße Betätigung als Mitglied hinausgehende wesentliche Förderung der verbotenen Partei durch einen ihrer Angehörigen, Unterstützung ist dagegen die zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe durch ein Nichtmitglied (vgl. hierzu BGHSt 20, 89, 90 [BGH 30.10.1964 - 3 StR 45/64]; BGH NJW 1954, 1082 [BGH 28.01.1954 - III ZR 51/53] Nr. 10; BGH 3 StR 44/64 vom 1. Dezember 1964).

Scharpenseel
Dr. Hengsberger
Dr. Wiefels
Dr. Rinck
Neifer